Urteil des LG Karlsruhe vom 03.07.2002

LG Karlsruhe: ärztliche behandlung, fahrzeug, schmerzensgeld, verkehrsunfall, wochenende, befund, beweisführung, verordnung, vollstreckbarkeit, gewissheit

LG Karlsruhe Urteil vom 3.7.2002, 1 S 23/02
Personenschaden bei Auffahrunfall: Darlegungs- und Beweislast für eine durch den Unfall verursachte Verletzung der Halswirbelsäule
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 11.01.2002 - 1 C 383/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
2
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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1. Zu Recht hat das Amtsgericht Maulbronn dem Kläger weder materiellen Schadensersatz noch Schmerzensgeld wegen einer angeblich durch
den Verkehrsunfall vom 12.01.2001 verursachten HWS-Distorsion zugesprochen. Zwar vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass es
unfallbedingt zu einer derartigen Verletzung des Klägers gekommen ist. Der für die Zuerkennung von Schadensersatz erforderliche Beweis der
Verletzung und ihrer Unfallursächlichkeit ist dem Kläger aber nicht gelungen.
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a. Das Sachverständigengutachten W. vom 07.09.2001 stützt die Behauptungen des Klägers gerade nicht. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen lag die durch den Unfall ausgelöste Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges zwischen 8,80 und 9,03 km/h.
Sie lag damit unter der für heckseitige Anstöße in Fachkreisen angenommenen sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h (Löhle, ZFS
2000, 524 bzw. 11 km/h, Gutachten Wiedmann).
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b. Die Angriffe des Klägers gegen die technischen Feststellungen des Sachverständigen, insbesondere zur kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung, greifen im Ergebnis nicht durch.
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Dass der Sachverständige seine Berechnungen auf der Grundlage des Schadensgutachtens S. vom 22.01.2001 und der dort beigefügten
Lichtbilder vorgenommen hat, ohne das beschädigte Fahrzeug unmittelbar selbst gesehen zu haben, ist nicht zu beanstanden. Der Kammer ist
aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass auf einer solchen Grundlage zuverlässige verkehrstechnische Sachverständigengutachten
erstellt werden können und es nicht erforderlich ist, dass ein Sachverständiger das Unfallfahrzeug in beschädigtem Zustand selbst in
Augenschein genommen hat. Der Sachverständigen R. vom Büro S., der die Unfallschäden selbst gesehen hat, konnte mit der Erstellung des
gerichtlichen Gutachtens ohnehin nicht beauftragt werden, da bei einem zuvor als Privatgutachter einer Partei tätig gewesenen
Sachverständigen stets die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist (§§ 406, 42 ZPO).
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Zu Unrecht beanstandet der Kläger auch, der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich das Klägerfahrzeug bereits im
Abbiegevorgang befunden habe. Grundlage der Sachverständigenfeststellungen ist die von den Unfallbeteiligten aufgenommene Unfallskizze
vom 12.01.2001 (AS. I, 11, 107), auf die sich der Kläger beruft. Danach befand sich im Kollisionszeitpunkt das vor dem Kläger fahrende Fahrzeug
"03" schon in der Abbiegebewegung, das Fahrzeug des Klägers ("02") war noch parallel zum Fahrbahnrand und wurde heckmittig getroffen, das
Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 ("01") kollidierte, aus einer Linkskurve kommend und noch in leichter Schrägstellung, mit der Heckmitte des
klägerischen Fahrzeuges. Diese Konstellation hat der Sachverständige W. seinen Berechnungen auch zugrunde gelegt (AS I, 107).
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c. Der Kläger macht geltend, dass auch bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen unterhalb der angegebenen Harmlosigkeitsgrenze
in der neueren Fachliteratur eine HWS-Verletzung für möglich gehalten wird (Löhle, ZFS 2000, 524). Zutreffend ist dies insoweit, als - wie der
Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt - auch bei geringeren Geschwindigkeitsänderungen eine HWS-Verletzung verursacht werden
kann, insbesondere aufgrund besonderer Umstände in der Konstitution des Unfallbeteiligten oder der konkreten Unfallsituation (vgl. auch LG
Augsburg, NJW-RR 2002, 752). Die vom Kläger behaupteten Verletzungen sind also trotz des Gutachtens Wiedmann nicht auszuschließen. Dies
genügt aber noch nicht für eine antragsgemäße Verurteilung. Der Kläger als Unfallgeschädigter muss, um mit Erfolg Schadensersatz und
Schmerzensgeld beanspruchen zu können, den Eintritt eines Schadens und dessen Unfallursächlichkeit nachweisen, wobei ihm die
Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute kommen.
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Gerade bei HWS-Verletzungen, die in vielen Fällen pathologisch nicht nachweisbar und damit medizinisch nicht sicher diagnostizierbar sind
(Löhle, ZFS 2000, 524), kann dieser Nachweis für den Geschädigten erhebliche Probleme bereiten. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei
gravierenderen Anstößen, bei denen die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung die Harmlosigkeitsgrenze überschreitet, die Tatsache
einer erfolgten ärztlichen Behandlung und hierbei dokumentierte plausible subjektive Schmerzangaben gegenüber den behandelnden Ärzten im
Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO als Nachweis für den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden und dessen Unfallursächlichkeit ausreichen
zu lassen. Bei geringfügigeren Anstößen unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze kann dies angesichts generell bestehender - im konkreten
Einzelfall keineswegs nachgewiesener - Missbrauchsgefahren dagegen jedenfalls nicht uneingeschränkt akzeptiert werden (ebenso LG Kiel,
SchlHA 2001, 172; a.A. Landgericht Kiel, SchlHA 2001, 171). Bei einer unter der Harmlosigkeitsgrenze liegenden Kollision sind erhöhte
Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung durch die Klagepartei zu stellen (LG Augsburg, NJW-RR 2002, 752, 753).
10 d. Die Gesamtwürdigung der erwiesenen oder unstreitigen Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass auch im Rahmen der erleichterten
Beweisführung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine durch den Unfall verursachte behandlungsbedürftige HWS-Verletzung des Klägers nicht
nachgewiesen ist. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
11 Die beim Auffahrunfall aufgetretenen Kräfte liegen, wie dargestellt, unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze, so dass eine dennoch eingetretene
HWS-Verletzung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wahrscheinlich ist. Insofern beruft sich der Kläger lediglich auf den von ihm
eingeleiteten Abbiegevorgang, der zu einer verletzungsauslösenden Abwehrbewegung des Klägers hätte führen können. Insoweit gilt aber, dass
das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfallbericht - wie dargelegt - noch in Geradeausstellung war. Dass die Halswirbelsäule des Klägers
wegen des geplanten Abbiegevorganges wirklich in ungünstiger Stellung getroffen wurde, steht keineswegs fest.
12 Das Attest des Facharztes K. vom 26.01.2001 beruht in seinem Befund vorwiegend auf subjektiven Schmerzäußerungen des Klägers, während
objektivierbare ärztliche Befunde - insbesondere Röntgenaufnahmen - nicht vorliegen. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 kann zwar auch die
schlichte Tatsache der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung als Element des Verletzungsnachweises akzeptiert werden. Insoweit ist aber
festzustellen, dass der äußere Anschein der durchgeführten ärztlichen Behandlung den Schluss auf eine erhebliche Verletzung nicht aufdrängt.
Der Kläger hat, wenngleich durch das dazwischenliegende Wochenende plausibel erläutert, Anlass zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erst am
dritten Tag nach dem Verkehrsunfall gesehen. Die Behandlung beschränkte sich auf die Verordnung von Krankengymnastik und Medikamenten
sowie einen chiropraktischen Eingriff. Arbeitsunfähig wurde der Kläger für eine Woche geschrieben. Eine ärztliche Behandlung diesen Umfangs
reicht nicht aus, um der Kammer bei einem Auffahrunfall unterhalb der allgemein angenommenen Harmlosigkeitsgrenze die erforderliche
Gewissheit dafür zu verschaffen, dass es tatsächlich zu einer relevanten HWS-Verletzung gekommen ist.
13 e. Da somit eine unfallursächliche HWS-Verletzung nicht nachgewiesen ist, kann der Kläger weder Ersatz materiellen Schadens
(Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden) noch Schmerzensgeld beanspruchen.
14 2. Die Berufung bleibt auch insoweit erfolglos, als der Kläger weitere Nutzungsausfallentschädigung begehrt. Aufgrund des von Beklagtenseite
nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Maulbronn ist dem Kläger nunmehr Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt
17 Tage zuerkannt, nämlich bis zu dem Tag, an welchem ihm das Schadensgutachten S. vorlag. Für die sich daran anschließende Zeit kann der
Kläger Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und für welchen Zeitpunkt dem Kläger noch
eine Überlegungszeit zuzubilligen war, um zu entscheiden, ob das Fahrzeug repariert oder ersetzt werden soll. Denn ausweislich des
Gutachtens war das Fahrzeug nach dem Unfall fahrfähig und verkehrssicher. Während einer Überlegungszeit musste der Kläger also nicht auf
die Nutzung seines Pkw verzichten.
15 3. Schließlich bleibt die Berufung auch insoweit erfolglos, als der Kläger eine Auslagenpauschale von weiteren 10,00 DM (insgesamt 50,00 DM)
beansprucht. Grundlage für die Zubilligung einer Auslagenpauschale ist § 287 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hält die gezahlten 40,00 DM für
angemessen und ausreichend.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 (analog), 713 ZPO. Gründe für
eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.