Urteil des LG Karlsruhe vom 05.10.2007

LG Karlsruhe (abfindung, gesetzliche grundlage, zpo, höhe, rente, aug, inhalt, bezug, verzinsung, auszahlung)

LG Karlsruhe Urteil vom 5.10.2007, 6 S 13/07
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: (Un-)Wirksamkeit der Abfindungsregelung bei Kleinstrenten
Leitsätze
Die in § 43 VBLS vorgesehene Abfindung von Kleinstrenten ist wirksam; sie verstößt nicht gegen Grundrechte
(Art. 23, 14 GG).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.03.2007, Az.: 2 C 316/06, wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
2
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Abfindung ihrer
Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 14,28 durch Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von EUR
2.127,72.
3
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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an die Klägerin bis zu ihrem Lebensende die ihr zustehende monatliche Betriebsrente (von derzeit EUR
14,28),
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hilfsweise bis zum Ablauf von insgesamt 237 Kalendermonaten für jeden Kalendermonat, den die
Klägerin erlebt,
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ab dem 1. Dezember 2005 - unter Abzug der für 149 Kalendermonate bereits geleisteten
Abfindungszahlung von EUR 2.127,72 - zu zahlen.
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Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2007 die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die
Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
12 Abweichend von ihren in erster Instanz gestellten Anträgen beantragt die Klägerin in der Berufungsinstanz,
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die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
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an die Klägerin die ihr zustehende Betriebsrente (von derzeit EUR 14,28) zuzüglich des jeweils jährlich
fällig werdenden Erhöhungsbetrages bis zu ihrem Lebensende, und zwar nach Wahl der Beklagten
entweder in Monatsbeträgen oder jährlich in einer Summe von zwölf Monatsbeträgen,
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hilfsweise bis zum Ablauf von insgesamt 237 Kalendermonaten für jeden Kalendermonat, den die
Klägerin erlebt, ab dem 1. Dezember 2005 - unter Abzug der für 149 Kalendermonate bereits
geleisteten Abfindungszahlung von EUR 2.127,72 -, und zwar nach Wahl der Beklagten entweder in
Monatsbeträgen (von derzeit EUR 14,28) oder jährlich in einer Summe von zwölf Monatsbeträgen,
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weiterzuzahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2007 Bezug genommen.
II.
20 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
21 Soweit die Berufungsanträge von den in erster Instanz gestellten Anträgen abweichen, hält die Kammer die
Änderungen, die ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
ohnehin zu berücksichtigen sind, für sachdienlich (§ 533 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte allerdings
weder einen Anspruch auf lebenslange Zahlung einer monatlichen Rente noch auf einen höheren
Abfindungsbetrag.
22 1. Die in § 43 VBLS vorgesehene Abfindung von Kleinstrenten verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht gegen Grundrechte.
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a) Die Abfindung stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar und verstößt somit nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden die Bezieher von Kleinstrenten im Vergleich zu anderen
Rentenberechtigten ungleich behandelt, da nur ihre Renten abgefunden werden, die der anderen
Rentenberechtigten dagegen nicht. Die Abfindung von Kleinstrenten ist jedoch durch sachliche Gründe
gerechtfertigt. Sie hat in § 3 Abs. 2 BetrAVG eine gesetzliche Grundlage, wurde von den
Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 2 ATV vereinbart und dient der Reduzierung des Verwaltungsaufwands
und der dadurch entstehenden Kosten (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im
öffentlichen Dienst, Anm. 3 zu § 22 ATV). Bei Renten bis zur Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 SGB IV (im Jahr 2006 EUR 24,50 für die alten und EUR 20,65 für die neuen Bundesländer, vgl.
Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3 BetrAVG Rdn. 15) steht der Verwaltungsaufwand
für die Zusatzversorgungskassen in keinem angemessenen Verhältnis zur Rentenhöhe. Die Umwandlung
von Kleinstrenten, die ohnehin nur unwesentlich zur Lebenshaltung beitragen können, in einmalige
Kapitalbeträge erscheint demgegenüber für die betroffenen Rentenempfänger hinnehmbar.
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b) Ein Verstoß der Abfindungsregelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil
der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts gerade durch die bestehenden Rechtsnormen ausgestaltet
wird (sog. normgeprägter Schutzbereich). Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der
Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt
und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 300,
335 f.; 74, 129, 148).
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Die Möglichkeit der Abfindung von Kleinst-Betriebsrenten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist in § 3
Abs. 2 BetrAVG vorgesehen. Dem entspricht die Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Da
somit der Inhalt der eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition der betroffenen Rentner, zu denen
auch die Klägerin gehört, gerade durch diese Vorschriften bestimmt wird, stellt die Abfindung der
Betriebsrente keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG dar.
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In den unantastbaren Kernbereich bzw. Wesensgehalt des Eigentums wird durch die Abfindung ebenfalls
nicht eingegriffen, da hierdurch im Grundsatz kein Vermögenswert entzogen, sondern lediglich eine Rente
in einen Kapitalbetrag umgewandelt wird.
27 2. Gegen die Höhe der Abfindung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VBLS i. V. m. den entsprechenden
Ausführungsbestimmungen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere bedeuten die
Abfindungsfaktoren nicht, dass damit nur die ihnen entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden wird. Sie
sind vielmehr unter Berücksichtigung von Verzinsung und Sterblichkeit als Durchschnittswert berechnet, der -
mit dem Monatsbetrag multipliziert - angibt, welcher Betrag verzinslich anzulegen wäre, um die Rente
durchschnittlich (d. h. bei einer Vielzahl Gleichaltriger) für die Dauer der normalen Bezugsberechtigung bis zu
ihrem Lebensende monatlich zu zahlen (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes, Teil B, § 59 Anm. 1a). Die sofortige Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages
bedeutet für die betroffenen Personen einen erheblichen Zinsvorteil gegenüber der zeitlich gestreckten
Auszahlung einer Rente. Schon deshalb kann der Argumentation der Klägerin, die Abfindungsfaktoren müssten
der statistischen Restlebenserwartung entsprechen, nicht gefolgt werden, da sie die Verzinsung völlig
unberücksichtigt lässt.
28 Im übrigen bestand bereits nach § 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung
(VBLS a.F.) die Möglichkeit der Abfindung von Versicherungsrenten bis zu einem Monatsbetrag von 10 Euro.
Die Abfindungsfaktoren in § 59 VBLS a.F. entsprachen den Kapitalisierungsfaktoren bei der früheren Abfindung
von Ansprüchen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Verordnung vom
19. Dezember 1958 (BGBl. I, S. 964). Auch bei der Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung berechnet sich das Abfindungskapital durch Vervielfältigung der Rente mit einem
altersabhängigen Kapitalwert (vgl. die Verordnung vom 17. August 1965, BGBl. I, S. 894). Vergleicht man
diese Werte mit den Abfindungsfaktoren nach den Ausführungsbestimmungen zu § 43 VBLS, so fällt auf, dass
sie allesamt zu deutlich niedrigeren Kapitalbeträgen führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindungsfaktoren
der Beklagten die Versicherten benachteiligen, sind daher nicht ersichtlich.
III.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob die Abfindung von
Betriebsrenten nach § 43 VBLS i. V. m. den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verfassungskonform
ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren
gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst,
hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt
bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.