Urteil des LG Karlsruhe vom 12.10.2007
LG Karlsruhe: Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines die durchgezogene Mittellinie überfahrenden Überholers mit einem auf den Linksabbiegestreifen einfahrenden Fahrzeug, höhere gewalt, fahrbahn
LG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2007, 3 O 95/07
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines die durchgezogene Mittellinie überfahrenden Überholers mit einem auf den Linksabbiegestreifen
einfahrenden Fahrzeug; ununterbrochene Mittellinie als faktisches Überholverbot
Leitsätze
Die ununterbrochene Mittellinie, § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - spricht zwar für nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar ein
Überholverbot zu Gunsten des Vorausfahrenden aus. Sie schützt jedoch dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein
Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich
- ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß
verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 18.12.2006 auf der H.straße in P.-E. geltend.
2
Er war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte Ziff. 1 war Halter des Pkw
Daimler Benz 190 D, der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert war.
3
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die H.straße in P.-E. in Fahrtrichtung N. hinter dem Pkw des Beklagten Ziff. 1. Die H.straße hat dort zunächst in
jeder Fahrtrichtung jeweils nur einen Fahrstreifen. Vor dem durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich mit der J.straße noch ca. 20
Meter bevor eine Linksabbiegerspur beginnt, werden die beiden Fahrbahnen - noch im einspurigen Bereich - durch eine durchgezogene weiße
Mittellinie von einander getrennt. K. vor dem Kreuzungsbereich der H.straße mit der J.straße kam es zur Kollision zwischen den beiden Pkw, als
der Kläger versuchte, links an dem Pkw des Beklagten Ziff. 1 vorbei zu fahren.
4
Der Kläger hat einen unfallbedingten Schaden mit insgesamt 5.202,25 EUR beziffert und die Beklagten vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung
aufgefordert. Er begehrt ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 256,62 EUR.
5
Der Kläger behauptet,
6
er sei vor der Kreuzung der H.straße mit der J.straße auf die Linksabbiegerspur der H.straße gewechselt, als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Pkw
noch auf der Geradeausspur äußerst rechts gefahren sei. Der Beklagte Ziff. 1 habe seinen Pkw ohne Fahrtrichtungsanzeige von der
Geradeausspur scharf nach links auf die Linksabbiegespur herüber gezogen, als er - der Kläger - sich mit seinem PKW nahezu in gleicher Höhe
befunden habe, obwohl der Beklagte Ziff. 1 bei Ordnungsgemäßer Rückschau seinen Pkw habe erkennen können und müssen. Die
Unfallendstellung der Fahrzeuge sei darauf zurückzuführen, dass der Pkw des Beklagten Ziff. 1 seinen schon auf der Linksabbiegerspur
befindlichen Pkw auf die Gegenfahrbahn abgedrängt habe. Der von ihm klageweise bezifferte Schaden sei Unfallbedingt entstanden.
7
Der Kläger beantragt,
8
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.202,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 932,58 EUR seit dem 16.01.2007, aus weiteren 3.644,18 EUR seit 21.02.2007 und aus 625,49 EUR seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
2.) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 256,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagten beantragen:
11
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagten behaupten
13 der Beklagte Ziff. 1 habe sich mit seinem Pkw mit mäßiger Geschwindigkeit der Kreuzung mit der J.straße genähert. Er habe nach links in
Richtung K. abbiegen wollen. Noch im einspurigen Bereich vor der Mittelinie habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zur
Fahrbahnmitte hin eingeordnet, um in den beginnenden Linksabbiegestreifen einzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinem Pkw
noch nicht zum Überholen angesetzt. Als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Pkw begonnen habe, auf den Linksabbiegerstreifen einzufahren, sei der
Kläger unter Missachtung der durchgezogenen weißen Mittellinie nach links auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und habe noch K. vor der
Kreuzung versucht, den Beklagten Ziff. 1 zu überholen. Der Kläger sei dann während des Überholvorgangs von der Gegenfahrbahn aus wieder
nach rechts über die durchgezogene Linie auf den von dem Beklagten Ziff. 1 mit seinem Pkw benutzten Fahrstreifen eingefahren und dort
kollidiert. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt auf dem Linksabbiegestreifen befunden.
14 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen denen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 (AS 85 - 103) Bezug genommen. Die Akten der Stadt P. - Az.: 505.70.763930.4 - waren zu
Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. R. K.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 (AS 85 - 103) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
16 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht gem. §§ 1 Abs. 1, 3 PflVG, 7 Abs. 1, 17, 18 Abs.
1, 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2, 7 Abs. 5, 1 Abs. 2 StVO zu.
17 1.) Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der
einen oder anderen Seite nicht von vorn herein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) hat der Kläger vielmehr den
Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO - Zeichen 295 - verursacht. Die Beklagten ihrerseits erbringen den
Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1, dessen Verhalten sich die Beklagte Ziff. 2 zurechnen lassen muss, nicht bei größtmöglicher Sorgfalt den
Unfall hätte vermeiden können. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist danach auch nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen.
18 2.) Danach hängt gem. § 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der
Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter
Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind
neben unstreitigen und zugestanden Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises
Anwendung finden. Danach ist es gerechtfertigt, dass der Kläger seinen Schaden vollständig auf sich behält.
19 a) Auf Seiten der Beklagten ist in die Abwägung lediglich die Betriebsgefahr des PKW`s des Beklagten Ziff. 1 einzustellen. Der Kläger erbringt
nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall verschuldet hat.
20
aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht schuldhaft gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO verstoßen. Nach
dieser Vorschrift schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbarer vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung
auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295)
oder Leitlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (BGH, NJW - RR 2007, 380 f. m.w.N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
auch derjenige, der noch vor Erreichen der Kreuzung den seiner Fahrtrichtung zugeordneten Fahrstreifen aufsucht, bei verspätetem
Einordnen gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen kann (verneinend: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 41 StVO RN.
248 zu Zeichen 297 m.w.N; OLG Bremen, NZV 1993 321 f; bejahend: OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff.). Der Beklagte Ziff. 1 hat sich hier
jedenfalls nicht verspätet eingeordnet. Er hat sich vielmehr, wenn auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im
Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 19.09.2007 in wenig harmonischer Weise, mit nach links scharf gelenktem
Fahrvorgang zu Beginn der Linksabbiegerspur nach links hin eingeordnet. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen
des Sachverständigen sind die Fahrzeuge in kurzer Entfernung vor den Endpositionen kollidiert. Aus der vom Sachverständigen hinsichtlich
der von ihm ermittelten Kollisionsposition gefertigten Skizze sowie seinen Ausführungen diesbezüglich ergibt sich, dass die Kollision sich in
einem Bereich ereignet hat, in welchem dem Beklagten Ziff. 1 noch nicht nach der oben genannten Vorschrift die Fahrtrichtung durch
Richtungspfeile auf der Fahrbahn vorgeschrieben war. Vielmehr ereignete sich danach die Kollision unmittelbar in dem Bereich, in dem die
Linksabbiegerspur begann. Der auf der Fahrbahn vor der Kollisionsstelle angebrachte Pfeil ermöglichte dem Beklagten Ziff. 1 gerade, in
diese Linksabbiegerspur einzufahren.
21
bb) Der beweispflichtige Kläger erbringt ferner nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft wegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen
hat. Nach dieser Vorschrift darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen.
22
Der Beklagte Ziff. 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt keinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. Ein Fahrstreifen
setzt allerdings keine Fahrbahnmarkierung voraus, maßgebend ist allein, die von einem mehrspurigen Fahrzeug benötigte Breite
(Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 RN. 5; BGH NJW RR 2007, 380 f.). Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vorgetragen,
er habe die durchgezogene weiße Linie allenfalls leicht überfahren und habe dann die Linksabbiegerspur befahren. Danach hätte sich der
Beklagte Ziff. 1 auf der Geradeausspur befinden müssen. Dies steht jedoch in Widerspruch zu den vom Sachverständigen weitgehend
bestätigten Angaben des Beklagten Ziff. 1. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, die Breite der Fahrbahn am Beginn der
durchgezogenen Linie bis zum rechten Fahrbahnrand betrage ca. 3,5 Meter. Die Fahrzeuge könnten praktisch gerade von ihrer Breite her in
diesen Zwischenbereich zwischen Trennlinie und rechtem Fahrbahnrand in statischer Weise positioniert werden. Eine Vorbeifahrt an sich
ohne Überfahren der Trennlinie sei jedoch aus technischer Sicht nicht möglich. Die ununterbrochene Linie - Zeichen 295 - dient als
Fahrstreifenbegrenzung, das heißt, wenn sie wie hier die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, dazu, den für den Gegenverkehr
bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen, § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO (BGH NJW-RR 1987, 1048 m.w.N.). Danach standen vorliegend im
Bereich der Kollisionsstelle und zuvor nicht im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO in Fahrtrichtung des Klägers und des Beklagten Ziff. 1 zwei
Fahrstreifen zur Verfügung. Ein Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen diese Vorschriften kommt danach nicht in Betracht.
23
Ob der Beklagte Ziff. 1 aus Rechtsgründen überhaupt verpflichtet war, beim Einfahren auf die Linksabbiegerspur den linken
Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger erbringt nicht den ihm obliegenden Beweis,
dass der Beklagte Ziff. 1 dies nicht rechtzeitig getan hat. Zwar hat er dies bei seiner Anhörung behauptet, der Beklagte Ziff. 1 hat es jedoch in
Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Gericht dem Kläger insoweit mehr Glauben schenken soll als dem Beklagten Ziff. 1.
Weitere Erkenntnisse sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durch eine Untersuchung der Blinkerleuchte nicht
zu erwarten. Auf sie wurde im Hinblick darauf aus nachvollziehbaren Gründen vom Kläger verzichtet.
24
cc) Der Beklagte Ziff. 1 hat auch nicht schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insbesondere bestand für ihn keine Veranlassung für
eine Rückschau, weder über die Spiegel seines Pkw noch über die linke Schulter. Er musste in Anbetracht der durchgezogenen Linie -
Zeichen 295 - nicht damit rechnen, an dieser Stelle vom Kläger überholt zu werden (vergl. BGH, NJW -RR 1987, 1048 f.; OLG Köln, NZV
1990, 72; LG Aachen, VersR 1992, 333).
25 b) Dagegen fällt dem Kläger ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß zur Last. Er hat nach den überzeugenden und
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Bereich der Kollisionsstelle die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen
295 - mit seinem Pkw deutlich überfahren. Der Pkw befand sich in der Annäherungsphase der Kollisionsstelle mit zumindest einer Breite von ca.
einem halben bis ca. einen dreiviertel Meter nach links versetzt über der durchgezogenen Linie. Die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen 295 -
spricht zwar für sich ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Der Verstoß des Klägers hat bei der Abwägung nach § 17 StVG dennoch nicht
deswegen außer Betracht zu bleiben, weil er außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm liegt. Ein Fahrzeugführer - wie hier der
Beklagte Ziff. 1 - darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn es bei dem gebotenen seitlichen
Abstand - wie hier nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - nur durch Inanspruchnahme des
abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist. Die Markierung schützt dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot
auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich
wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß
verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist (BGH, NJW-RR 1987, 1048 f.;
LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG, VersR 1999, 1382 ff.).
26 c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die allenfalls auf Seiten der
Beklagten in Ansatz zubringende, vom Pkw des Beklagten Ziff. 1 ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem groben Verstoß des Klägers
gegen § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - zurücktritt. Der Kläger hat durch den schuldhaften Verkehrsverstoß die entscheidende Ursache für den
Unfall gesetzt, in dem er grob verkehrswidrig und rücksichtslos unmittelbar vor dem Beginn der Linksabbiegespur unter Überfahren der
durchgezogenen Mittellinie noch versucht hat, das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zu Überholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb
geboten, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die durchgezogene Mittellinie unmittelbar im Bereich der
Kollisionsstelle unterbrochen ist. Der Kläger musste die durchgezogene Mittellinie bereits bei der Annährung an der Kollisionsstelle überfahren.
Mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten musste der Beklagte Ziff. 1 unabhängig davon, ob unmittelbar im Bereich der Kollisionsstelle die
durchgezogene Linie auf kurzer Distanz unterbrochen ist, nicht rechnen. Ob der Kläger daneben auch den Unfall schuldhaft durch einen
grobverkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO verursacht hat, indem er beim Überholen einen zu geringen
Seitenabstand zum PKW des Beklagten Ziff. 1 eingehalten und diesen behindert hat, kann danach dahingestellt bleiben.
II.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28
Beschluss vom 12.10.2007
29 Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG auf EUR 5.202,25 festgesetzt.