Urteil des LG Karlsruhe vom 19.11.2003

LG Karlsruhe: einspruch, berufungsfrist, fristablauf, vertretung, rechtsberatung, verfügung

LG Karlsruhe Beschluß vom 19.11.2003, 5 S 214/03
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.07.2003 - 9 C 71/03 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.900,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.07.2003 - 9 C 71/03 - wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.08.2003 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit einem an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichteten Schreiben vom 19.09.2003 hat die Klägerin selbst, d.
h. ohne anwaltliche Vertretung, "Einspruch" gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das bei ihm am 19.09.2003
eingegangene Schreiben an das Landgericht Karlsruhe weitergeleitet, wo es am 24.09.2003 eingegangen ist. Die Klägerin begehrt offensichtlich
die Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts durch das im Instanzenzug nächst höhere Gericht. Ihr "Einspruch" ist deshalb als Rechtsmittel der
Berufung auszulegen (vgl. Zöller/Gummer/Hessler, ZPO, 24. Aufl., § 519 Rn. 1).
2 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist entgegen § 78 ZPO nicht von einem bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Auch die Berufungsfrist ist nicht gewahrt. Die Berufung hätte spätestens
am 19.09.2003 beim Landgericht Karlsruhe eingehen müssen. Die Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe wahrt die
Berufungsfrist nicht. Beim Landgericht Karlsruhe ist die Berufung erst nach Fristablauf eingegangen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.