Urteil des LG Karlsruhe vom 24.01.2005

LG Karlsruhe: fair trial, korrespondenz, egmr, erlass, emrk, privatsphäre, zivilprozess, missbrauch, waffengleichheit, berufsfreiheit

LG Karlsruhe Beschluß vom 24.1.2005, 4 O 67/04
Anordnung der Urkundenvorlegung: Verneinung einer Vorlageanordnung für die Korrespondenz der Gegenpartei mit ihrem Rechtsanwalt
Tenor
Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 vom 18.01.2005 auf Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2004 durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben zu der Frage, ob der
Versicherungsvertreter W. anlässlich eines Regulierungsgespräches mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Haftpflichtversicherung
des Beklagten Ziffer 1 Aussagen gemacht hat, die ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach enthalten. Der Zeuge Rechtsanwalt
K., Prozessbevollmächtigter der Klägerin, hat angegeben, er habe „sicher an Frau Wa. einen Besprechungsbericht geschickt.“ Allerdings ließ sich
ein solcher Bericht während der mündlichen Verhandlung weder in den mitgeführten Unterlagen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch
in den mitgeführten Unterlagen des Schwagers der Klägerin, der ebenfalls als Zeuge vernommen wurde, finden. Mit Schriftsatz vom 03.01.2005
hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, ein solcher Terminsbericht sei nicht gefertigt worden, da die Verwandten der Klägerin bei dem
Regulierungsgespräch anwesend waren.
2 Der Beklagte Ziffer 1 beantragt nunmehr, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche bei ihr oder den klägerischen
Prozessbevollmächtigten vorhandenen Unterlagen, insbesondere Terminsberichte, handschriftliche Aufzeichnungen oder Aktenvermerke zu dem
Regulierungsgespräch vorzulegen.
II.
3 Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 ist gemäß § 142 ZPO zulässig, im Ergebnis jedoch zurückzuweisen.
4 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte Ziffer 1 auf die betreffenden Unterlagen ausreichend substantiiert im Sinne von §142 Abs. 1
ZPO bezogen hat. Die Bezugnahme muss nämlich entsprechend den Anforderungen an die Substantiierungspflicht konkretisiert sein. Ein globales
Herausgabeverlangen genügt dem Bezugnahmeerfordernis indessen nicht (dazu Greger, Zweifelsfragen und erste Entscheidungen zur neuen
ZPO, NJW 2002, 3049, 3050). Ob der Antrag des Beklagten Ziffer 1 diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft, weil schon die Existenz eines
Besprechungsberichtes, dessen Vorlage der Beklagte Ziffer 1 in erster Linie anstrebt, höchst fraglich ist. Der Zeuge K. hat seine zunächst
getroffene Aussage hierzu nämlich gleich im Anschluss mündlich relativiert, als sich ein entsprechender Bericht in den mitgeführten Unterlagen
nicht finden ließ. Er hat zuerkennen gegeben, dass möglicherweise doch kein Besprechungsbericht angefertigt wurde. Dies hat er mit Schriftsatz
vom 03.01.2005 nach Durchforstung seiner Unterlagen nochmals bekräftigt. Zudem vermag der Beklagte Ziffer 1 keine - auch keine ungefähren -
Angaben zu dem möglichen Inhalt der von ihm herausgeforderten Unterlagen zu machen.
5 Letztlich kommt ein Erlass der beantragten Vorlageanordnung aber schon deshalb nicht in Betracht, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung
zwingend zu berücksichtigende Belange des Vertrauensschutzes dieser Anordnung entgegenstehen. Parteien und ihre Anwälte dürfen nämlich
nicht gemäß § 142 ZPO aufgefordert werden, Unterlagen vorzulegen, die dem Vertrauensbereich Mandant - Anwalt zuzuordnen sind. Die
Regelung des § 142 ZPO bedarf insoweit der einschränkenden Auslegung. Denn der Schutz grundrechtlich abgesicherter Rechtspositionen ist
auch im Rahmen von § 142 ZPO zu beachten. Dazu gehört sowohl das Recht auf effektive Rechtsverteidigung, das gemäß Art. 103 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 20 GG geschützt wird, als auch das Recht des Anwalts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, das u.a. dazu dient, dem
Rechtsanwalt eine eigene Position zu verschaffen, wenn in die Vertrauenssphäre zwischen ihm und seinem Mandanten eingegriffen wird. Die
Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Korrespondenz zwischen Verteidiger und Mandant
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Beschlagnahme gemäß § 97 StPO unterliegt (unstr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 46.
Aufl., § 97 Rn. 37). Übertragen auf das Zivilverfahrensrecht bedeutet dies, dass die Korrespondenz im weitesten Sinn zwischen der Partei und dem
sie vertretenden Anwalt geschützt ist. Eine Herausgabeanordnung durch das Gericht verbietet sich vor diesem Hintergrund. Das gilt - schon
wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit - nicht nur für den Beklagten, sondern auch für den Kläger.
6 Zu diesem Ergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zum Fair-Trial-Grundsatz des Art. 6 EMRK und zu
Art. 8 EMRK, der unter anderem Privatsphäre und Korrespondenz schützt. Eingriffe in die Vertrauenssphäre zwischen Anwalt und Mandant bzw. in
den Schutzbereich der Eigenverteidigung einer Partei sind nach der Rechtsprechung des EGMR allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen,
beispielsweise bei Missbrauch des Privilegs, zu tolerieren (s. zum Ganzen Konrad, Der Schutz der Vertrauenssphäre zwischen Rechtsanwalt und
Mandant im Zivilprozess, NJW 2004, 710 ff m.w.N.). Solche Umstände liegen im Streitfall ganz offensichtlich nicht vor.
7 Der Erlass einer Vorlageanordnung gemäß § 425 ZPO scheitert daran, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 421 ff ZPO, insbesondere zur
Substantiierung gemäß § 424 ZPO, nicht vorliegen.