Urteil des LG Kaiserslautern vom 14.04.2009

LG Kaiserslautern: verletzung der anzeigepflicht, verjährung, betriebskosten, mietsache, rückgabe, quelle, zustellung, mietrecht, vermieter, mangel

LG
Kaiserslautern
14.04.2009
1 S 145/08
Macht der Vermieter erhöhte Betriebskosten, die durch einen vom Mieter nicht angezeigten Mangel der
Mietsache verursacht wurden (Wassermehrverbrauch aufgrund defekter Toilettenspülung), nur gegenüber
diesem Mieter in der Betriebskostenabrechnung geltend, handelt es sich um einen
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 536c, Abs. 2, 536a Abs. 1 BGB, der der kurzen Verjährung nach §
548 BGB unterliegt.
Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 14.04.1009 - 1 S 145/08 -
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom
7.10.2008 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.045,48 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
II.
Die Berufung ist begründet, da jedenfalls die von der Beklagten in erster Instanz erhobene, fortwirkende
Einrede der Verjährung durchgreift. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Kammer mit Beschluß vom
20.02.2009 verwiesen, ergänzend sei ausgeführt:
Der Kläger stützt selbst den Klageanspruch auf eine Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich Mängeln
gemäß §§ 536c Abs. 2 Nr. 2, 536a Abs. 1 BGB beziehungsweise den gleichlautenden § 12 des
Mietvertrags. Dies ist zutreffend, denn ein Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten gemäß § 556 BGB
bestünde nur im Rahmen des vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Maßstabes für eine Umlage der
Kosten auf sämtliche Mieter. Der Anspruch aus § 536c BGB unterliegt jedoch nach einhelliger Ansicht der
kurzen Verjährung aus § 548 BGB, der bezüglich seines Anwendungsbereichs weit auszulegen ist
(Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 548 BGB Rn. 29, 38; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008,
§ 536c Rn. 10, § 548 Rn. 6; MüKo-BGB-Bieber, 5. Aufl. 2008, § 548 Rn. 12; Staudinger-Emmerich, BGB,
2006, § 536c Rn. 18, § 548 Rn. 9).
Sofern die Klageforderung begründet wäre, verjährte sie daher grundsätzlich sechs Monate nach
Rückgabe der Mietsache, welche im Januar 2005 erfolgte. Die zunächst durch Zustellung des
Mahnbescheids erfolgte Hemmung der Verjährung ist sechs Monate nach der Aufforderung des
Amtsgerichts zur Anspruchsbegründung vom 4.08.2004 wieder weggefallen (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
S. 1, S. 2 BGB). Verjährung trat danach am 5.08.2005 ein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 39, 43 GKG.