Urteil des LG Kaiserslautern vom 28.01.2004

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Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
28.01.2004
4 O 1039/04
Zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem Vergleichsabschluss während des PKH-
Verfahrens
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
-Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR
gegen
-Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Marx als
Einzelrichter
am 28. Januar 2004 .
beschlossen;
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, der Parteien durch folgenden
Vergleich
erledigt ist:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung
sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger,
materieller und immaterieller Ansprüche aus dem
Unfallereignis vom 02. Juni 2003 im Ladenlokal
"K.", P. Straße 123 in K.,
2.500,-- EUR.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
II. Der Streitwert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
i /
III. Der Antragstellerin wird für das Prozesskostenhilfe-verfahren einschließlich des Vergleichsschlusses
Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt W. aus K. zur Vortretung beigeordnet.
Gründe
Der Antragstellerin war in analoger Anwendung von §§ 118 Abs. 1 Satz 3, 278 Abs. 6 ZPO
Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch für das Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen, weil im
Rahmen dieses Verfahrens ein vollstreckbarer Prozessvergleich abgeschlossen wurde.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kommt die Bewilligung von Prozess
kostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren dann in Betracht,
wenn in diesem Verfahren in einem mündlichen Erörterungstermin
ein Vergleich geschlossen wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
23. Aufl., § 118 Rdn. 8). Nichts anderes kann gelten, wenn ein
solcher Vergleich statt im Wege der mündlichen Erörterung gemäß
§ 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen wird. Diese Vorschrift gilt für
das streitige Verfahren nach Rechtshängigkeit zur Vereinfachung
und Beschleunigung einer gütlichen Beendigung des Rechtsstreits.
Diese Grundsätze gelten jedoch zumindest im gleichen Ausmaß auch
für das Prozesskostenhilfeverfahren. Es wäre daher widersinnig,___
wenn ein vergleichsweise Beendigung im Prozesskostenhilfeverfahren umständlicher zu erreichen wäre,
als im streitigen nach Rechtshängigkeit. Gründe dafür, die einen Vergleichsschluss im
Prozesskostenhilfeverfahren im Gegensatz zum streitigen Verfahren nach Rechtshängigkeit
ausschließlich aufgrund mündlicher Erörterung rechtfertigen würden, gibt es nicht.
Naheliegend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber anlässlich der Reform der Zivilprozessordung zum
01.01.2002 das Verhältnis von § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu § 278 Abs. 6 ZPO nicht bedacht hat.
gez. Marx