Urteil des LG Kaiserslautern vom 03.02.2004

LG Kaiserslautern: entziehung, körperverletzung, zustand, quelle, gefährdung, blutalkoholkonzentration, ausnahme, datum, strafverfahren, trunkenheit

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
03.02.2004
5 Qs 12/04
Ausfertigung
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen Trunkenheit im Verkehr,
hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Ausnahmeregelung
hat die 5. Strafkammer-Große Strafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Feltes, den Richter am Landgericht Jung und die Richterin am Landgericht von
Briel
am 3. Februar 2004
beschlossen
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3o.
Dezember 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
2
Gründe
Die.gemäߧ 304 StPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag des Beschuldigten, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Ausnahme zu
versehen, ist abzulehnen, weil keine besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck
der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird bei
charakterlichen Mängeln, wie sie bei Fahren im fahruntüchtigen Zustand zum Ausdruck kommen, der
Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen aller Arten von Kraftfahrzeugen angesehen; Ausnahmen
gelten nur unter ganz besonderen Umständen (Meyer-Goßner StPO 46.Aufl. § 111 a Rdnr. 4 m.w.N.) Auch
wirtschaftliche Härten haben bei der Entziehung der Fahrerlaubnis außer Betracht zu bleiben, da für die
Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung allein das Sicherheitsbedürfnis der
Allgemeinheit entscheidend ist. Hinzutreten müssen vielmehr weitere objektive und subjektive Momente,
die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Charaktermangel bei der Benutzung des von der Entziehung
ausgenommenen Fahrzeugs nicht in einer für die Allgemeinheit Sicherheitsgefährdenden Weise
auswirken wird. Davon kann angesichts der Vorstrafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des
Straßenverkehrs sowie der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
und einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille nicht ausgegangen werden
gez. gez. gez.