Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.12.2005

LG Kaiserslautern: culpa in contrahendo, berufliche tätigkeit, darlehensvertrag, vertragsschluss, verjährungsfrist, drucksache, immobilie, rückerstattung, aufklärungspflicht, beratungsvertrag

Wirtschaftsrecht
LG
Kaiserslautern
30.12.2005
2 O 400/05
Eine Bank ist nicht verpflichtet, den Verbraucher auf die Formnichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen
des Unterlassens der Angabe der Höhe des effektiven Jahreszinssatzes hinzuweisen.
2 O 400/05
verkündet am 30.12.2005
In dem Rechtsstreit
I.N.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
KSK
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Rückforderung überzahlter Darlehenszinsen u. a.,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vizepräsidenten des Landgerichts
Berzel, den Richter am Landgericht Stiefenhöfer und den Richter am Landgericht Leube
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2005
für
R e c h t
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückerstattung bezahlter Darlehenszinsen und hieraus gezogener
Nutzungen in Anspruch.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit den Verträgen vom 30. Juli/1. August 1990 bzw. 4. September/21.
September 1990 zwei Darlehen über je 2,5 Millionen DM zu einem effektiven Zinssatz von 9,42 % und
einer Zinsbindungsfrist bis 30. Juni 1995. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
vereinbarten die Parteien die Abtretung der von der Klägerin bei der D. abgeschlossenen
Lebensversicherung und die Eintragung von Buchgrundschulden in Höhe von 5 Millionen DM bezogen
auf eine Immobilie in K., A.straße 1, auf das die Klägerin mittels des aufgenommenen Kredits ein Gebäude
errichten und an Dritte vermieten wollte.
Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist schlossen die Parteien am 10. Mai/26. Mai 1994 einen weiteren
Darlehensvertrag über 5 Millionen DM. Der Zinssatz wurde mit 7,1 % angegeben bei einer Zinsbindungs-
frist bis 30. April 2002. Die Angabe des effektiven Zinssatzes fehlte, da ein Formular für "Darlehen mit
anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Zwecke" verwendet wurde.
Die Darlehensvaluta sollte vereinbarungsgemäß auf ein verzinsliches Festgeldkonto eingezahlt werden,
dessen Guthaben bei Ablauf der Zinsbindungsfrist der Erstdarlehen aus dem Jahre 1990 mit diesen
verrechnet werden sollte.
Am 2. Mai 1996 unterzeichnete die Klägerin ein weiteres Darlehensvertragsformular, dessen Angaben
Am 2. Mai 1996 unterzeichnete die Klägerin ein weiteres Darlehensvertragsformular, dessen Angaben
sich an dem 1994 aufgenommenen Darlehen orientierten. Allerdings wurde nunmehr ein Formular mit der
Überschrift "Darlehen mit anfänglichem Zinssatz mit dinglicher Sicherheit" verwendet und ein effektiver
Zinssatz von 7,3 % angegeben.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist schlossen die Parteien am 26. April 2004 einen Darlehensvertrag über
2.556.459,41 EUR mit einem effektiven Zinssatz von 5,281 %.
Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz vereinbarten die Parteien einen Einredeverzicht auf
die am 31. Dezember 2004 ablaufende Verjährungsfrist für Ansprüche, die noch nicht verjährt waren.
Die Klägerin trägt vor:
Der Darlehensvertrag von 1994 sei nichtig, da der effektive Zinssatz habe angegeben werden müssen.
Sie sei als Verbraucherin anzusehen, da der Kredit lediglich ihrem Vermögensaufbau gedient habe. Die
Beklagte habe ihr mit dem Vertrag von 1996 Unterlagen untergeschoben, um die Fehler beim Abschluss
des Darlehensvertrages im Jahre 1994 zu beheben. Da für sie keine Notwendigkeit bestanden habe, den
Darlehensvertrag von 1996 abzuschließen, habe sie den für einen Vertragsschluss notwendigen
Rechtsbindungswillen nicht aufgewiesen. Zumindest sei sie von der Beklagten arglistig getäuscht worden,
sodass sie den Vertrag wirksam anfechten könne. Die Kenntnis über diese Umstände habe sie erst nach
der Beauftragung einer Finanzberatungsfirma im Herbst 2004 erhalten. Aus diesem Grund könne sie ihren
Erstattungsanspruch auch auf die pflichtwidrige Unterlassung von Aufklärungspflichten der Beklagten ihr
gegenüber stützen, ohne dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen könne. Der ihr
durch die Überzahlung von Darlehenszinsen im Zeitraum 1994 - 1996 und den hier- aus resultierenden
Nutzungen entstandene Schaden sei auf mindestens 1.157.104,61 EUR zu beziffern (vgl. die
Schadensdarstellung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. November 2005, S.
13 ff. - Bl. 75 ff. d. A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 897.956,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 6,14 % seit dem 26. November 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Die Klägerin sei schon nicht als Verbraucherin anzusehen, da die Erträge aus der mit den Darlehen
errichteten Immobilie ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gedient hätten. Selbst die Klägerin habe
sich als Kauffrau bezeichnet. Darüber hinaus sei der 1996 abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam an
die Stelle des Darlehensvertrages vom 10. Mai/26. Mai 1994 getreten, zumal mit diesem Vertragsschluss
die Rückabtretung der abgetretenen Lebensversicherung in Höhe von 5 Millionen DM von ihr erfolgt sei
und zum anderen die durch die Ablösung der Erstdarlehen ausgehenden Grundschulden dem
streitgegenständlichen Vertrag zugrunde gelegt worden seien. Schließlich seien etwaige Ansprüche der
Klägerin ohnehin verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung
von 897.956,80 EUR zu.
1.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Zinsbeträgen, die die Klägerin aufgrund des Darlehensvertrages
vom 10. Mai/26. Mai 1994 bis zum Abschluss Darlehensvertrages vom 2. Mai 1996 gezahlt hat, ist verjährt,
§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB, § 197 BGB in der bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung (a. F.), Artikel
229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
a)
Die von der Klägerin vorgenommenen Zinszahlungen im Zeitraum bis zum Abschluss des
Darlehensvertrages von 1996 waren allerdings teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 e VerbrKrG a. F./§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB n. F. ist in einem
Verbraucherdarlehensvertrag u. a. der effektive Darlehenszinssatz anzugeben. Entgegen dieser gesetz-
lichen Verpflichtung war im Vertragsformular für den 1994 abgeschlossenen Darlehensvertrag die Höhe
des effektiven Zinssatzes nicht ausdrücklich genannt. Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf
berufen, dass die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes mangels Verbrauchereigenschaft der
Klägerin nicht anwendbar waren. Gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG a. F. galten dessen Regelungen nur dann
nicht, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbstständige berufliche Tätigkeit des Kreditnehmers gewährt wurde. Nach dem Vortrag der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Palandt/Putzo, 61. Aufl., § 1 VerbrKrG a. F., Randnr. 4)
ist ein solcher Ausnahmetatbestand nicht anzunehmen. Der Hinweis der Beklagten, die Klägerin sei
aufgrund ihrer Aussagen in der Kundenkartei als "Kauffrau" geführt worden, ist für sich genommen nicht
hinreichend aussagekräftig. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kredit für die - von der Beklagten nicht
näher genannte - gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Klägerin aufgenommen wurde.
Aufgrund der fehlenden Angabe der Höhe des effektiven Jahreszinssatzes war der Darlehensvertrag
gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtig; durch die Inanspruchnahme des Darlehens trat aber eine
Heilung dieses Mangels ein mit der Besonderheit, dass die Klägerin nur zur Zahlung des damals
geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verpflichtet war (vgl. § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. i. V. m. § 246
BGB a. F.). Die darüber hinausgehenden Zinszahlungen der Klägerin stellten sich somit als
Überzahlungen dar, die nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von der Beklagten rückzuerstatten
waren.
b)
Der Zeitpunkt der Überzahlung von Darlehenszinsen endete mit dem Abschluss des Darlehensvertrages
vom 2. Mai 1996.
Das zum Abschluss dieses Vertrages verwendete Formular bezeichnete ausdrücklich die Höhe des
effektiven Jahreszinssatzes und wurde somit den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 S. 1 S. 5 Nr. 1 e
VerbrKrG a. F. gerecht.
Dieser Darlehensvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Die Klägerin hat mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde und der dazugehörigen Widerrufsbelehrung
ihren Rechtsbindungswillen zum Vertragsschluss unmissverständlich nach außen dokumentiert, sodass
am Zustandekommen des Darlehensvertrages keine Zweifel bestehen.
Ferner kann die Klägerin den Vertrag nicht erfolgreich anfechten. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht
entnehmen, dass die Beklagte den Vertragsschluss durch eine unzulässige Einflussnahme auf die
Klägerin bewirkt hat, die daraufhin in ihrer Entschlussfähigkeit maßgeblich beeinflusst wurde.
c)
Der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist jedoch verjährt.
Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen verjährten gemäß § 197 BGB a. F. innerhalb von 4
Jahren (BGH NJW 1986, 2568; BGH, Urteil vom 14. September 2004, Aktenzeichen XI ZR 11/04, JURIS-
Rechtsprechungsdatei, Randnr. 16; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 197, Randnr. 4). Diese
Verjährungsregelung findet im Hinblick auf die Zinszahlungen der Klägerin in der Zeit von 1994 bis 1996
gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB hier Anwendung mit der Folge, dass die Ansprüche bei
Klageerhebung am 13. Mai 2005 bereits verjährt waren. Der zwischen den Parteien vereinbarte Ver-
jährungsverzicht änderte hieran nichts, da diese Abrede nur den Ablauf der Verjährungsfrist am 31.
Dezember 2004 betraf und nicht bereits verjährte Ansprüche.
2.
Eine Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
a)
Ein Beratungsvertrag lag selbst auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin nicht vor. Die Parteien
haben innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren lediglich mehrere Darlehensverträge geschlossen, ohne
dass hieraus erweiterte Aufklärungspflichten der Beklagten entstanden. Entgegen der Ansicht der
Klägerin führte die Konstruktion des Darlehensvertrages von 1994 nicht zur Anwendung der Grundsätze
der Anlageberatung. Vereinbarungsgemäß wurde die Darlehensvaluta auf ein verzinsliches
Festgeldkonto eingezahlt, dessen Guthaben bei Ablauf der Zinsbindungsfrist der Erstdarlehen von 1990
mit diesen verrechnet werden sollte. Diese vertragliche Konstruktion war demnach erkennnbarer Teil der
mit den Verträgen von 1990 initiierten Finanzierung der Immobilie A.straße 1 in Kaiserslautern. Ein
darüber hinausgehender "Anlagecharakter" kam dieser Konstruktion hingegen nicht zu.
b)
Liegt - wie hier - kein Beratungsvertrag mit dem Bankkunden vor -, hängen das Bestehen und der Umfang
von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken von dem jeweiligen Bankgeschäft ab. Beim
Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen hat die Bank die in § 4 VerbrKrG a. F./§ 492 BGB n. F.
konkret bezeichneten Informationspflichten zu erfüllen. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Formnichtigkeit
eines Darlehensvertrages wegen Unterlassens der Angabe der Höhe des effektiven Jahreszinssatzes ist
weder in den genannten Vorschriften noch in den weiteren Regelungen über
Verbraucherdarlehensverträge (§§ 6 ff. VerbrKrG a. F./§§ 494 ff. BGB n. F.) postuliert worden.
In den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum Verbraucherkreditgesetz finden sich zu einer
derartigen Aufklärungspflicht ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 11. August 1989 (Drucksache 427/89) sind die Rechtsfolgen von Formmängeln in § 5 geregelt. Darin
ist aber keine Verpflichtung des Kreditgebers enthalten, den Kreditnehmer über die Folgen eines
formunwirksamen Darlehensvertrages aufzuklären. Der Gesetzentwurf hat zwar aufgrund von
Empfehlungen des Rechts- und Wirtschaftsausschusses diverse Änderungen erfahren (vgl. die Emp-
fehlungen der Ausschüsse vom 8. September 1989, Drucksache 427/1/89, und vom 3. Dezember 1990,
Drucksache 833/1/90). Die von der Klägerin erwartete Aufklärungspflicht wurde jedoch nicht ansatzweise
diskutiert. Die Regelungen über die Rechtsfolgen von Formmängeln wurden in dem
Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2840) lediglich aus gesetzestechnischen
Gründen in den § 6 verschoben.
In der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1986 (87/102/EWG), deren
Umsetzung zur Geltung des Verbraucherkreditgesetzes führte, findet sich in Artikel 4 zwar eine Regelung
über notwendige Angaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag; allerdings wurde eine Sanktion bei
Nichtbeachtung dieser Formvorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelungen über Rechtsfolgen bei
Verletzung dieser Formvorschrift blieben daher den nationalen Gesetzgebern vorbehalten. Der deutsche
Gesetzgeber hat diese Problematik im VerbrKrG a.F., speziell in § 6 dieses Gesetzes geregelt.
c)
Eine Aufklärungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus einer besonderen Vertragsgestaltung.
Zwar hat eine Bank beim Abschluss eines Darlehensvertrages unter Umständen die Pflicht, ihren Kunden
auf die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Juni 2004, Aktenzeichen II ZR 393/02, JURIS-Rechtsprechungsdatei, Randnr. 52). Eine solche besondere
Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
Bei der Frage der Aufklärung über Rechtsfolgen formunwirksamer Darlehensverträge können einem
Finanzinstitut auch keine ähnlichen Pflichten auferlegt werden, wie sie die Rechtsprechung bei
bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten bejaht hat. Letztere trifft
eine Ersatzpflicht, wenn sie sich gegenüber ihrem Auftraggeber nicht zu etwaigen eigenen
Vertragsverletzungen erklären und der Primärhaftungsanspruch schon verjährt ist. Diese so genannte
Sekundärhaftung knüpft an die konkrete Vertrauensstellung der Auftragnehmer und deren spezielle
Sachkunde an. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses sind diese Berufsgruppen zur
"Beratung gegen sich selbst" verpflichtet. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist - wie hier - beim bloßen
Abschluss mehrerer Darlehensverträge innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren aber noch nicht gegeben.
d)
Schließlich wäre ein Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verjährt, da auch
insoweit die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. gilt.
Ein Anspruch aus culpa in contrahendo unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. nur
dann, wenn nicht eine der Regelungen über eine kürzere Frist eingegriffen hatte (BGHZ 49, 77; BGHZ 57,
191; BGH NJW 1986, 2568). Die rechtstechnischen Unterschiede der Anspruchsbegründungen
(Bereicherungsanspruch auf rechtsgrundlos gezahlte Zinsen und Schadensersatzanspruch aus Ver-
schulden bei Vertragsschluss) ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 197 BGB a. F. Hier wie dort ist
der Anspruch seiner Art nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet. Insoweit gelten die
Ausführungen zum Bereicherungsanspruch auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die
Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat,
war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Klägerin enthaltenen überschießenden Zinsanteil
sofort zurückzuzahlen. Damit war der Schadensersatzanspruch seiner Art nach ebenfalls von vornherein
auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr
zu erbringen waren.
Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß §§ 198, 201 BGB a. F. gelten ebenfalls keine Besonderheiten.
Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Der Verjährungsbeginn hängt
nicht davon ab, dass der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte
(Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 198 BGB, Randnr. 2 m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung die kurze
Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der
anspruchsbegründenden Pflichtverletzung beginnen lässt (vgl. BGHZ 83, 222; 87, 27), hat es sich hierbei
um besondere - hier nicht einschlägige - Fallgestaltungen gehandelt, aus denen sich schon kein
allgemeiner Grundsatz entwickeln lässt, der auch im vorliegenden Fall anzuwenden wäre (vgl. BGH NJW
1986, 2568).
e)
Die gleichen grundsätzlichen Erwägungen gelten für den Fall, dass die unterlassene Aufklärung der
Beklagten über die Rechtsfolgen der Formmängel beim Abschluss des Darlehensvertrages von 1994 als
Nebenpflicht dieses Vertrages angesehen wird.
f)
Mit der Verjährung des Primäranspruchs auf Rückerstattung überzahlter Darlehenszinsen sind auch
Sekundäransprüche auf Verwendungsersatz verjährt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
(gez.Berzel) (gez.Berzel) (gez.Leube)
Vizepräsident des für den urlaubsbedingt Richter am
Landgerichts ortsabwesenden, an der Landgericht
Unterschriftsleistung
verhinderten Richter am
Landgericht Stiefenhöfer
Ausgefertigt:
Amtsinspektorin