Urteil des LG Kaiserslautern vom 18.08.2004

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Verkehrsrecht
LG
Kaiserslautern
18.08.2004
2 O 724/03
Zur Berechnung des merkantilen Minderwerts bei verunfallten älteren Gebrauchtfahrzeugen (hier: 9 Jahre
alter Pkw)
2 O 724/03
verkündet am 18. August 2004
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
wegen Forderungen aus Verkehrsunfall,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Leube als
Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004
für
R e c h t
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.089,61 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in
Höhe von weiteren 150,-- EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner
89 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die
Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages geleistet
haben.
T a t b e s t a n d :
Am 10. Mai 2003 ereignete sich gegen 18.45 Uhr auf der Landesstraße L 395 zwischen G. und E. ein
Verkehrsunfall. Die Klägerin geriet mit ihrem Fahrzeug vom Typ Mercedes E 220 Coupé, Erstzulassung
1994, Kilometerstand 66.026, beim Versuch, die von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte landwirtschaftliche Zugmaschine nebst Anhänger zu überholen, von
der Straße ab. Vor dem Beklagten zu 1) fuhr eine weitere Zugmaschine, die der Beklagte zu 1) zu
überholen versuchte. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin trägt vor:
Beide Traktoren seien mit Geschwindigkeiten zwischen 40 und 50 km/h gefahren. Sie selbst sei etwa 5 - 6
km hinter dem Traktor des Beklagten zu 1) gefahren, bevor sie zum Überholvorgang angesetzt habe. Als
sie sich mit ihrem Fahrzeug schon neben dem Anhänger der Zugmaschine befunden habe, habe der
Beklagte zu 1) ohne jede Zeichensetzung nach links ausgeschert und sie abgedrängt. Unter
Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen der Beklagtenseite verbleibe eine Restforderung in Höhe
von 13.089,61 EUR (vgl. die Berechnung in der Klageschrift vom 18. August 2003, S. 4 = Bl. 4 d. A.).
Insbesondere sei hierbei ein merkantiler Minderwert von 1.300,-- EUR zu berücksichtigen. Angesichts
ihrer unfallbedingt erlittenen Verletzungen (HWS + Schulterprellung links) sei unter Berücksichtigung der
bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 100,-- EUR ein weiteres Schmerzensgeld von 650,-- EUR
angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.089,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen abzüglich zum 8. August 2003 gezahlter 100,-- EUR.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Der Beklagte zu 1) sei mit der Zugmaschine mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs
gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Ausscheren über den rückwärtigen Straßenverkehr durch
Rückschau und Schulterblick vergewissert und kein Fahrzeug wahrgenommen. Die Klägerin sei
unaufmerksam und zu schnell gewesen, worauf auch der Bremsweg von ca. 130 m im Straßengraben
hinweise. Bezüglich des geltend gemachten merkantilen Minderwerts sei ein solcher bereits nach dem
außergerichtlich eingeholten Gutachten aufgrund des Fahrzeugsalters nicht zu erstatten (vgl. die Kopie
des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros Weber vom 19. Mai 2003 = Bl. 32 ff. d. A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O., I. und R. sowie durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 3. Dezember 2003 (Bl. 55 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing.
Bernhard B. vom 22. März 2004 (Bl. 81 ff. d. A.) und vom 17. Mai 2004 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von weiteren
12.089,61 EUR zu leisten und ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen, §§ 18
Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Nach den vorgenannten Vorschriften bestimmt sich die grundsätzliche
Haftung des Erstbeklagten als Fahrer der unfallbeteiligten Zugmaschine und der Zweitbeklagten als
Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen und immateriellen Schäden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der
Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 10. Mai 2003 allein verschuldet hat, was sich die beklagte
Versicherung zurechnen lassen muss.
Gemäß § 5 Abs. 4 StVO muss derjenige, der zum Überholen ausschert, sich so verhalten, dass eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt ge-
genüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern setzt eine genaue Rückschau und das rechtzeitige und
deutliche Zeichengeben voraus. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.
Nach den Aussagen der Zeugen O. und I., die im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlich
beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Bernhard B. in dessen Gutachten vom 22. März 2004 stehen, ist
davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) mit seiner Zugmaschine auf der bereits von der Klägerin
befahrenen linken Fahrspur wechselte und sie dadurch von der Fahrbahn abdrängte. Der Zeuge O., der
mit seinem Fahrrad auf der Gegenfahrbahn beiden Verkehrsteilnehmern entgegenkam, führte glaubhaft
aus, an dem Mercedes der Klägerin vorbeigefahren zu sein, als sich das Fahrzeug bereits neben dem
Anhänger des Traktors im Überholvorgang befand. Diese Aussage wird bestätigt durch die Schilderung
des Zeugen I., nach der die Klägerin auf der gut einsehbaren, geraden Strecke nach der Blinkgebung
links ausscherte und die vor ihr fahrende Zugmaschine zu überholen begann. Erst als die Klägerin sich in
Höhe des Anhängers des Beklagtenfahrzeugs befand, hat der Beklagte zu 1) - nach der Aussage des
Zeugen I. - den Blinker gesetzt und ist sofort nach links ausgeschert, sodass für die Klägerin keine
Möglichkeit bestand, einer Kollision auszuweichen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der vernommenen Zeugen I. und O.. Deren übereinstimmende Schilderung des Unfallhergangs war
nachvollziehbar und gemäß den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nach
Auswertung der objektiven Angaben und Unfallspuren plausibel. Dem steht auch nicht die Aussage des
Zeugen R. entgegen, der den Unfallhergang im Wesentlichen nicht bemerkt hat und somit keine
relevanten Erklärungen hierüber abgeben konnte.
Bei der gegebenen Sachlage war der Klägerin ein Verschulden am Zustandekommen des
Verkehrsunfalls nicht anzulasten. Wegen des schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes durch den Beklagten
zu 1) hatte auch die von dem klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Frage der
Haftungsverteilung zurückzustehen.
Der von den Beklagten somit zu 100 % auszugleichende Schaden setzt sich wie folgt zusammen:
Reparaturkosten brutto 13.162,16 EUR
Nutzungsentschädigung 7 Tage à 59,- EUR 413,-- EUR
Mietwagenkosten 2.291,92 EUR
Gutachterkosten 994,35 EUR
pauschale Auslagen 20,-- EUR
merkantiler Minderwert 300,-- EUR
abzüglich bereits gezahlter ./. 5.091,82 EUR
offen 12.089,61 EUR
Eine über den Betrag von 300,-- EUR hinausgehende (merkantile) Wertminderung des Fahrzeugs war
nicht zuzusprechen.
Die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung eines merkantilen Minderwerts liegt darin, dass
selbst bei technisch völlig einwandfreier Reparatur ein Makel der Beschädigung der Sache verbleibt,
sodass bei einer etwaigen Veräußerung ein geringerer Kaufpreis erzielt wird als dies ohne die
Beschädigung der Fall wäre. Hintergrund ist der bloße Verdacht verborgen gebliebener Schäden oder
einer höheren Schadenanfälligkeit einer unfallbeschädigten Sache. Ein merkantiler Minderwert tritt dabei
sowohl bei reparierten Neufahrzeugen als auch älteren Gebrauchtfahrzeugen auf. Ab welchem Zeitpunkt
der Nutzung eines Fahrzeugs ein merkantiler Minderwert zu versagen ist, wird in der Praxis nicht
einheitlich beantwortet. Nach den von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen dargestellten
Bewertungsmethoden nach Halbgewachs, Ruhkopf/Sahm, Kasseler Modell, 13. Deutscher
Verkehrsgerichtstag und Dr. Schlund, wäre vorliegend ein merkantiler Minderwert nicht anzuerkennen, da
das klägerische Fahrzeug älter als fünf Jahre ist bzw. das Verhältnis der Reparaturkosten zum
Wiederbeschaffungswert über 90 % liegt. Das Gericht schließt sich dieser Betrachtungsweise nicht an.
Die Festlegung dieser Untergrenzen wird weder den heutigen technischen Gegebenheiten gerecht noch
berücksichtigt sie die Veränderungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Die übliche Haltedauer von Kfz
beträgt mittlerweile deutlich mehr als fünf Jahre, was sich letztlich auch auf die Werthaltigkeit von
Gebrauchtfahrzeugen auswirkt. Aufgrund technischer Neuerungen, etwa bei der Motorenentwicklung und
den Karosserien, die mit entsprechend langjährigen Gewährleistungsfristen der Fahrzeughersteller
einhergehen, wird vom Konsumenten eine längere störungsfreie Nutzungsdauer der Fahrzeuge erwartet
als dies früher der Fall war. Da der merkantile Minderwert überwiegend auf einem psychologischen
Moment beruht, muss diese Erwartungshaltung der Konsumenten bei der Ermittlung des merkantilen
Minderwerts berücksichtigt werden. Dieser ist nur dann zu verneinen, wenn der Fahrzeugwert bereits eine
derartige Einbuße erlitten hat, dass die fragliche Reparatur keinen nennenswerten Einfluß mehr auf die
Werthaltigkeit des Fahrzeugs ausüben kann. Diese Einbuße kann allenfalls ab einem Wert von 25 % des
Listenpreises als Neufahrzeug angenommen werden, was hier aber nicht der Fall ist.
Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwerts geht das Gericht im Einklang mit der Schätzung des
Sachverständigen Dipl.-Ing. B. B. von einem Wert von ca. 1,5 % der Summe aus Reparaturkosten
(11.817,31 EUR brutto) und Wiederbeschaffungswert (10.800,--- EUR brutto), gerundet 300,-- EUR aus.
Das Gericht orientiert sich hierbei an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die maßgeblichen Faktoren
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und Reparaturkosten als solche berücksichtigt und deren
prozentuales Verhältnis zueinander. Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum
Wiederbeschaffungswert von 60 - 90 % wäre bei einem drei Jahre alten Auto beispielsweise ein
merkantiler Minderwert von 5 % der Summe aus Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzuneh-
men (vgl. im Einzelnen Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 3, Randnr. 56 f.).
Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von etwa 9 Jahren war ein
weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca. 1,5 % der Summe aus Reparaturkosten und
Wiederbeschaffungswert, mithin 300,00 EUR auszugehen (§ 287 ZPO).
Darüber hinaus steht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu, § 253 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die
von ihr beschriebenen unfallbedingten Verletzungen (HWS und Schulterprellung links), die mit
mehrmaligen Arztbesuchen einhergingen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 250,--
EUR für angemessen (§ 287 ZPO). Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 100,-- DM
verbleibt somit eine Restforderung von 150,-- EUR.
Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
gez. Leube
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf bis 14.000,-- EUR festgesetzt.
Kaiserslautern, den 18. August 2004
Landgericht - 2. Zivilkammer
Der Einzelrichter
gez. Leube
Richter am Landgericht
Ausgefertigt:
Amtsinspektorin