Urteil des LG Kaiserslautern vom 11.05.2005

LG Kaiserslautern: körperliche unversehrtheit, gefährdung, lebensgefahr, zwangsvollstreckung, datum, härte, vollmacht, baum, neurose, unzumutbarkeit

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
11.05.2005
1 T 115/05
Zur Frage der Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss unter Berücksichtigung einer
schweren gesundheitlichen Gefährdung der Räumungsschuldner auf Dauer
Aktenzeichen: 1 T 115/05
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In der ZwangsvollStreckungssache
, -
Räumungsschuldner, Antragsteller und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
,
-
Räumungsgläubiger, Antrags- und Beschwerdegegner
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Räumungsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss hier:
Vollstreckungsschutz gemäß§ 765 a ZPO,
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die Richterin am Landgericht Heid, die
Richterin am Landgericht Menge-le und die Richterin Dr. Baum auf die am 02. Mai 2005 bei Gericht
eingegangene sofortige Beschwerde der Räumungsschuldner vom 29. April 2005 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Rockenhausen vom 26. April 2005
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ohne mündliche Verhandlung
am 11. Mai 2005
beschlossen
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Räumungsschuldner haben die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.500,00
Euro festgesetzt.
4. Den Räumungsschuldnern wird zur Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, dies
ab dem 06. Mai 2005 (Eingang des Antragsschriftsatzes
vom selben Tag bei Gericht), ohne Zahlungsbestimmung
und unter Beiordnung von Rechtsanwalt R.
Gründe
I.
Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 06. Dezember 2004 erlangten die
Gläubiger das Eigentum an dem Anwesen B. Weg 16 in 67294 I.. Sie wollen dieses beziehen, sehen sich
jedoch durch die Schuldner und vormaligen Eigentümer daran gehindert, da diese das Anwesen noch
immer bewohnen und einen freiwilligen Auszug verweigern. Die Gläubiger betreiben deshalb die
zwangsweise Räumung des Anwesens. Drei diesbezügliche Versuche sind bereits fehlgeschlagen. Eine
Erstattung der in die-
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sem Zusammenhang entstandenen Kosten wird von den Schuldnern nicht erlangt werden können. Denn
deren beengte finanzielle Situation lässt eine solche nicht zu und ebenso nicht die Zahlung einer -
jedenfalls angemessenen - Nutzungsentschädigung für die Zeit des weiteren Verbleibs in dem
verfahrensgegenständlichen Anwesen. Zum 30. April 2005 haben die Gläubiger die von ihnen bislang
mietweise bewohnten Räumlichkeiten gekündigt. Bis zu einem Einzug in das verfahrensgegenständliche
Anwesen sind sie auf die Beschaffung von Ersatzwohnraum angewiesen, wobei die Zeitspanne bis zum
neuerlichen Auffinden einer geeigneten Mietwohnung mittels eines Hotel- bzw. Pensionsaufenthaltes,
eines Einlagerns wesentlicher Teile des Umzugsgutes der Gläubiger und einer Pensions-Unterbringung
ihrer Haustiere überbrückt werden müsste. Mit den für den Ersatzwohnraum aufzuwendenden Kosten
einerseits und der ab Mai 2005 zu leistenden Tilgung des für den Erwerb des ver-
fahrensgegenständlichen Anwesens aufgenommenen Darlehens andererseits wären die Gläubiger
finanziell überfordert. Dem gegenüber berufen sich die Schuldner darauf, dass ihnen im Fall einer
Zwangsräumung schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Einen im Dezember 2004/Januar 2005 erstmals gestellten und mit Schreiben vom 25. April 2005
wiederholten Vollstreckungsschutzantrag gemäß§ 765 a ZPO hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht
- Rockenhausen mit Beschluss vom 26. April 2005 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2005,
eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner gegen den
genannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Soweit er dies mit der Wendung "namens und in
Vollmacht der Mandantin" (Texthervorhebung durch die Kammer) getan hat, geht die Kammer von einem
offenkundigen Schreibfehler und einer tatsächlich "namens und in Vollmacht derMandanten" erfolgten
Rechtsmitteleinlegung aus, zumal für beide Schuldner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt worden ist. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
Rockenhausen hat mit Beschluss vom 02. Mai
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2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Beschwerde- kammer - Kaiserslautern zur
Entscheidung vorgelegt.
Nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat
die Kammer ein amtsärztliches Gutachten eingeholt nach Maßgabe des Beschlusses vom 03. Mai 2005.
Wegen des Inhaltes des genannten Beschlusses und des unter Datum vom 04. Mai 2005 erstatteten
Gutachtens wird auf Blatt 149 f. sowie Blatt 157 ff. der Akte Bezug genommen.
\
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 793 ZPO) und auch sonst verfahrensrechtlich
nicht zu beanstanden. In der Sache vermag es indessen nicht zum Erfolg zu führen.
Als Grundlage des beantragten Vollstreckungsschutzes kommt nur § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht.
Danach ist erforderlich, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den
guten Sitten nicht vereinbar ist. Mit Rücksicht auf den Stellenwert des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) kann eine sittenwidrige Härte insbesondere dann vorliegen, wenn
die Vollstrek-kung mit einer erheblichen Gesundheits- oder gar Lebensgefahr für den Schuldner oder
einen nahen Angehörigen verbunden ist. Jedoch bedeutet dies nicht, dass eine Zwangsräumung bei
jeder konkreten Möglichkeit einer Gesundheits- oder Lebensgefahr eingestellt werden müsste. Vielmehr
sind die Interessen des Gläubigers auch hier zu berücksichtigen (vgl. etwa OLG Köln ZMR 1993, 336;
siehe auch OLG Düsseldorf DWW 1998, 55) und können selbst bei Suizidgefahr, schwerster Krankheit
oder altersbedingter Gebrechlichkeit die Interessen des Schuldners von entgegenstehenden des
Gläubigers wie etwa einer eigenen Gesundheits- oder Lebensgefahr, einer gravierenden
Vermögensgefährdung oder einer sonstigen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses
verdrängt werden (Walker/Gruß, Räumungsschütz bei Suizidgefahr und altersbedingter Gebrechlichkeit,
NJW 1996, 352). Und so verhält es sich hier.
Zwar muss nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten davon ausgegangen werden, dass (a) bei der
Schuldnerin vor dem Hintergrund einer dissoziativen Störung im Sinne einer hysterischen Neurose im
Falle einer Zwangsräumung eine Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidgefährdung besteht, und (b)
auch bei dem Schuldner vor dem Hintergrund einer multiplen Herzerkrankung, mehrerer durchlitte-ner
Hirninfarkte, eines epileptischen Anfallsleidens und den Folgen einer Marcumar-Behandlung im Fall einer
Zwangsräumung ein akutes, schwerwiegendes und letztlich lebensbedrohliches Ereignis nicht
auszuschließen ist. Aber dennoch vermögen diese Gefahren selbst dann, wenn man sie zu Gunsten der
Schuldner als nahe- und nicht nur fernliegend annimmt, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Sie werden dazu nötigen, zum Schutz der Schuldner eine Zwangsräumung nur mit ärztlicher Begleitung
durchzuführen, rechtfertigen es jedoch nicht, eine Zwangsräumung vorübergehend oder gar auf nicht
absehbare Zeit auszuschließen.
Bei den eine Gefährdung der Schuldner begründenden psychischen und körperlichen Dispositionen
handelt es sich nämlich nach den Feststellungen der Amtsärztin um solche von Dauer. Die Möglichkeit,
die mit einer Zwangsräumung verbundenen Gefahren durch eine psychologische Beratung der
Betroffenen zu relativieren, kann nicht als eine realistische eingestuft werden. Dies entspricht nicht nur
dem von der Amtsärztin gewonnen persönlichen Eindruck von den Schuldnern, sondern wird auch durch
den Umstand belegt, dass von einer Tochter der Schuldner unternommene Bemühungen, diese "von ihrer
erstarrten Haltung abzubringen", nicht gefruchtet haben. Sind indessen die eine Gefährdung der
Schuldner begründenden Umstände keiner Änderung zum Besseren zugänglich, so scheidet eine nur
zeitweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus; sie ergäbe keinen Sinn. Vielmehr kann in einem
solchen Fall nur eine letztlich auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung in Betracht
kommen, die § 765 a ZPO zwar auch zulässt, dies jedoch nur "in absoluten Ausnahmefällen" (BVerfG NJW
1992, 1155; BVerfG NJW 1998, 295, OLG Oldenburg MDR 2002, 664), weil grundsätzlich "die Einstellung
nach § 765 a ZPO den Titel nicht dauerhaft beseitigen darf" (Thüringer Oberlandesgericht NJW-RR 2000,
1251).
Ein solcher Fall, dessen Bejahung hier dazu führte, dass die Gläubiger für die - wie zu hoffen steht noch
lange - restliche Lebens-
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dauer der 63 und 68 Jahre alten Schuldner eine weitere - und zudem mindestens nahezu
entschädigungslose - Nutzung des Anwesens durch die früheren Eigentümer hinnehmen müssten, liegt
jedoch nicht vor. Weder sind in den Personen der Schuldner Umstände gegeben, die einen solchen - vom
Bundesverfassungsgericht etwa bei ei-' nem 99 Jahre alten Räumungsschuldner angenommenen - Fall
begründen könnten, noch ist dies auf Seiten der Gläubiger der Fall; im Gegenteil. Letzteren droht der
wirtschaftliche Zusammenbruch, der - allenfalls - durch einen - wenn überhaupt möglichen - raschen und
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen finanziellen Verlusten einhergehenden Verkauf des
verfahrensgegenständ-lichen, dem Schutz des Art. 14 Abs. I S. 1 GG unterfallenden Anwesens vermieden
werden könnte.
Vor Ergehen dieser Entscheidung zu den wechselseitigen Schriftsätzen vom 10. und 11. Mai 2005 Gehör
zu gewähren und/oder - im Anschluss an Letzteren - eine ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin zu
veranlassen, war nicht geboten. Denn neue Informationen sind in den genannten Schriftsätzen nicht
enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes liegt die Regelung des § 25 Abs. 2 RVG zu
Grunde. Nachdem gemäß Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner vom 19. Januar
2005 "eine Räumungsfrist von zunächst 6 Monaten ausgesprochen werden" sollte, hat die Kammer auf
das auf diesen Zeitraum entfallende angemessene Nutzungsentgelt abgestellt (vgl. auch OLG Koblenz
WuM 2005, 202), das nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Gläubiger mit 750,00 Euro
monatlich anzusetzen ist.
III.
Den Schuldnern war zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der
Ziffer 4. des Beschlusstenors zu bewilligen. Dies auch dann, wenn der den Antrag erstmals enthaltende
Schriftsatz erst nach dem Eingang des amtsärztlichen Gutachtens und mithin zu einem Zeitpunkt
eingereicht worden sein sollte, zu dem eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels im
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Sinne des § 114 ZPO nicht mehr gegeben war. Denn die Zeitspanne zwischen dem Zugang des
Beschlusses der Kammer vom 03. Mai 2005 am 03. Mai 2005 und dem Eingang des Gutachtens vom 04.
Mai 2005 am 6. Mai 2005 war zu kurz, als dass billigerweise die Einreichung eines mit einer vollständig
ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehenen Antrags
binnen dieser Spanne hätte erwartet werden dürfen. Die Schuldner sind deshalb in jedem Fall so zu
stellen, als wäre das Gutachten zeitlich erst nach ihrem Antrag eingegangen.
gez. Heid Richterin am Landgericht
gez. Mengele
Richterin
am Landgericht
gez. Dr. Baum Richterin
Ausgefertigt:
Hüther, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle