Urteil des LG Kaiserslautern vom 02.06.2006

LG Kaiserslautern: durchsuchung, droge, auflage, eigenverbrauch, strafbarkeit, quelle, cannabis, tatverdacht, initiative, drohung

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
02.06.2006
8 Qs 13/06
Bei einem Tatvorwurf, der lediglich auf Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten zum gelegentlichen
Eigenkonsum gerichtet ist, ist eine Wohnungsdurchsuchung in der Regel unverhältnismäßig (Anschluss
an LG Freiburg StV 2000, 14). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Art und Weise des
Konsums dazu geeignet ist, andere Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten.
8 Qs 13/06
1 Gs 214/06 Amtsgericht Rockenhausen
6114 Js 8288/06
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
H., geboren 1985
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hier: Beschwerde gegen Ablehnung eines Durchsuchungsbeschlusses
hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Rutz, die Richterin am Landgericht Mengele und den Richter Cichon
am 2. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 17. Mai 2006 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die beantragte Durchsuchung wäre im vorliegenden Fall nicht mehr verhältnismäßig.
Durchsuchungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Betroffenen dar. Die Durchsuchung muss daher in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der
Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen.
Im vorliegenden Fall ist zwar durch die Aussage des Zeugen R. auch ein (noch) ausreichender
Tatverdacht gegeben. Die Aussage wird nicht allein dadurch unglaubhaft, dass zuvor eine
Beschuldigtenbelehrung stattgefunden hat. Angesichts dieser Situation und dem Fehlen jeglicher weiterer
Beweise ist der Grad des Tatverdachts aber als gering einzustufen.
Weiterhin bewegt sich der Tatvorwurf an der unteren Grenze der Strafbarkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1994 ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der
Verfolgung des Erwerbes und Besitzes von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch
gering ist und die entsprechenden Strafvorschriften (nur) deshalb nicht gegen das Übermaßverbot
verstoßen, weil sie es den Strafverfolgungsorganen ermöglichen, im Einzelfall von Strafe und
Strafverfolgung abzusehen (BVerfG NJW 1994, 1577, 1582). Bei einem derartigen Tatvorwurf wäre eine
Durchsuchung daher nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig (so auch LG Freiburg, StV 2000,
14).
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, andere
Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (BVerfG a.a.O.). Zum einen ist aber im vorliegenden
Fall zu beachten, dass der Zeuge R. bei der Tat bereits 18 Jahre alt war und damit die Schutzwürdigkeit
nicht mehr in dem Maße gegeben war wie bei einem Jugendlichen oder Kind. Zum anderen reichen die
Hinweise dafür nicht aus, dass der Zeuge R. von dem Beschuldigten zum Cannabis-Konsum verleitet
wurde. Unter Verleiten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG ist die Willensbeeinflussung eines
anderen, unbefugt zu konsumieren, durch Überredung, Überzeugung, Verführung, Drohung oder anderer
Mittel zu verstehen (vgl. Körner, BtMG, 5. Auflage, § 29 Rn. 1413). Ist jemand aber bereits zum Konsum
entschlossen, ist ein Verleiten nicht mehr möglich (vgl. Weber, BtMG, 2. Auflage, § 29 Rn. 1159). Die
Aussage des Zeugen R. enthält nicht genug Informationen zu dieser Frage, insbesondere ergibt sich
daraus nicht, von wem die Initiative zum Mitkonsum des Zeugen ausging.
gez. Rutz gez. Mengele
gez. Cichon