Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.06.2005

LG Kaiserslautern: privatrechtliche haftung, gehweg, hindernis, verwaltung, beleuchtung, werkzeug, behörde, verantwortlichkeit, körperschaft, unfall

Verkehrsrecht
LG
Kaiserslautern
30.06.2005
3 O 895/04
Zur Frage des überwiegenden Mitverschuldens beim Sturz eines Fußgängers auf einem öffentlichen Weg
Aktenzeichen:
3 0 895/04
Verkündet am: 30. Juni 2005
gez. Schuff, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
-
Kläger
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte
gegen
1.
-
Beklagter zu 1)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2.
-
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes aus Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht,
- 2 -
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Goldstein, den Richter am Landgericht Sachs und den Richter Bruns auf die mündliche Verhandlung vom
01. Juni 2005
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die
Feststellung der Haftung für immateriellen und materiellen Zukunftsschaden wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten.
Am 21. Juli 2003 begab sich der Kläger von seinem Wohnhaus S. 18, K., zu Fuß zum wenige Meter
entfernten Haus der Familie A., S. 22. Gegen 0.15 Uhr am 22. Juli 2003, verließ er das Haus der Zeugen
A. und wollte auf dem Gehweg wieder zu seinem Anwesen zurückkehren. Er stürzte dabei über einen
Schutthaufen (Aushub von Bauarbeiten bezüglich der Kanalabdeckung) , der sich in der Nähe des
Grundstücks der Familie A. auf dem Gehweg befand.
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Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen komplizierten Bruch des linken Ellenbogens zu. Die Fraktur
wurde nach offener Reposition mit Minischrauben osteosynthetisch versorgt. Postoperativ erfolgte eine
Ruhigstellung in einer Oberarm-Gipsschiene. Vom 23. Juli bis 29. Juli 2003 wurde der Kläger im
Kreiskrankenhaus Grünstadt stationär behandelt.
Die Firma B. GmbH, Bad R., hatte am 21. Juli 2003 im Straßenkörper der Straße S. befindliche
Kanaldeckel ausgewechselt und den Aushub u. a. auf dem Gehweg vor dem Grundstück S. 22 gelagert.
Den Auftrag für die Baumaßnahme erhielt sie vom Beklagten zu 1), der als Betriebsleiter der
Verbandsgemeindewerke im Namen der Beklagten zu 2) handelte. Der Aushub sollte noch am 21. Juli
2003 von den Verbandsgemeindewerken abgeholt und entsorgt werden.
Die Beklagten lehnten bereits vorgerichtlich eine Haftung ab.
Der Kläger macht geltend:
Er habe darauf vertrauen können, dass er einen ihm bekannten Bürgersteig gefahrlos begehen könne.
Wegen der mangelhaften Ausleuchtung der Unfallstelle und der am Gehwegrand auf dem Grundstück der
A.s befindlichen Hecke habe er den Aushub nicht rechtzeitig erkennen können und sei darüber gestürzt.
Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, derartige Hindernisse durch eine Absperrung und Beleuchtung
kenntlich zu machen. Auf Grund der Unfallverletzung seien Tätigkeiten mit der linken Hand für ihn nur
unter Schmerzen möglich. Als Dauerschaden bestehe eine Bewegungseinschränkung im
Ellenbogengelenk. Auch im Hinblick darauf, dass sich die Beklagtenseite völlig passiv verhalten habe, sei
ein Schmerzensgeldbetrag von 5.000,00 Euro angemessen. Da die weitere Entwicklung der
Verletzungsfolgen noch nicht absehbar sei, sei ein Interesse an der Feststellung der Haftung für
Zukunftsschaden gegeben.
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Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 07.02.2004 zu bezahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver
pflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen und ma
teriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Unfall vom
22.07.2003, gegen 0.15 Uhr, S. Höhe Haus
nummer 21, 673 04 K., entstehen, zu ersetzen, so
weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend:
Eine Haftung des Beklagten zu 1) könne schon deshalb nicht eingreifen, da die Staatshaftung aus Art. 34
GG an die Stelle der Haftung des Beamten trete.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) komme nicht zum Tragen, da der Kläger eine anderweitige
Ersatzmöglichkeit habe. Er könne sich in erster Linie an die Fa. B. GmbH halten, da diese den Schutt
seitlich zur Abholung aufgeschüttet und gelagert habe, ohne für eine Absicherung zu sorgen.
Die Beklagte zu 2) habe sich hier im Rahmen schlicht-hoheitlicher Verwaltung zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben privater Mittel bedient. Das auf der Grundlage eines privatrechtlichen Werkvertrags
tätig gewordene Unternehmen sei auch nicht als Werkzeug
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der Behörde anzusehen, da diese nicht in weitgehendem Maße Ein-fluss auf die Durchführung der
Arbeiten ausgeübt habe. Es sei daher allenfalls eine privatrechtliche Haftung des Unternehmens, jedoch
keine Haftung der Beklagten zu 2) auf Grund öffentlich-rechtlichen Handelns gegeben.
Im Übrigen scheitere eine Haftung an einem überwiegenden Mit-verschulden des Klägers. Der deutlich
erkennbare Schutthaufen sei bereits auf dem Hinweg vorhanden gewesen, als der Kläger die Familie A.
aufgesucht habe. Auch auf dem Nachhauseweg sei für den Kläger auf der ausreichend beleuchteten
Straße das Hindernis ohne weiteres erkennbar gewesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Augenscheins-einnähme der Unfallstelle bei
Dunkelheit zwischen 20.30 Uhr und 21.45 Uhr sowie durch Vernehmung der Zeugen Reinhard A., Mari-
anne A., Corinna H. und Markus H. an Ort und Stelle. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 07. April 2005 (Bl. 59-65 d. A. ) verwiesen. Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die beigezogene Akte 6072 Js 16446/03 - Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat die Kammer zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Dem Kläger steht auf Grund des Unfallereignisses vom 22. Juli 2003 unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen und materiellen Schadens zu.
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I.
Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) aus § 83 9 Abs. 1 BGB scheidet schon im Hinblick auf die
Haftungsverlagerungsnorm des Art. 34 GG aus.
Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen einschließlich der Gehwege ist in Rheinland-Pfalz dem
hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet. Die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen
Straßen obliegt den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in
Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 48 Abs. 2 LandesStraßengesetz).
Hat der Beklagte zu 1) als Amtsträger - wie vom Kläger behauptet - in Ausübung des öffentlichen Amtes
seine Pflichten verletzt, so trifft die Verantwortlichkeit die Körperschaft, in deren Diensten der Amtsträger
steht (Art. 34 GG) . Insoweit entfällt die persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Dritten.
II.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß§§ 83 9 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34
GG ist ebenfalls nicht gegeben.
1.
Zur Durchführung einzelner Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen sowie von
Kanalbauarbeiten im Bereich des Straßenkörpers, wozu auch das im Streitfalle Auswechseln von
Kanalabdeckungen zählt, kann die damit befasste Körperschaft selbstständige Unternehmer beauftragen,
für deren Fehlverhalten der Staat nur dann nach bürgerlichem Recht haftet, wenn sie bei de|r Ausführung
der Arbeiten in dem Maße dem Einfluss und der Direktion des Trägers
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öffentlicher Verwaltung ausgesetzt sind, dass sie als "verlängerter Arm" der Behörde erscheinen
(MüKo/Papier, BGB;, 4. Aufl., § 83 9 Randnrn. 1, 3, 7).
Vorliegend gibt es indessen keine Anhaltspunkte: dafür, dass die Firma B. GmbH durch
Weisungsbefugnisse der Beklagten zu 2) derart eingeengt gewesen ist, dass sie als bloßes Werkzeug der
öffentlichen Verwaltung tätig wurde. Sie hat vielmehr im Auftrag der Beklagten zu 2) die Arbeiten
eigenverantwortlich ausgeführt, sodass sie für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser
Arbeiten nach privatem Deliktsrecht haftet. Die der Beklagten zu 2) obliegende Sicherungspflicht ist
bezüglich der fraglichen Arbeiten - Auswechseln der Kanalabdeckungen - auf Auswahl-und
Überwachungspflichten reduziert worden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 643).
2.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 2) kann sich vorliegend allerdings
auf Grund des Um-standes ergeben, dass die Beklagte zu 2) unstreitig für das Abfahren des Aushubs
verantwortlich war. Insoweit wäre sie gehalten gewesen, als sie den Aushub, der bei den
Kanalabdeckungsarbeiten entstanden ist, nicht sogleich abholte, für dessen Absicherung zu sorgen,
soweit er ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum darstellte. Dass der Aushub den Fußgängerverkehr
auf dem Gehweg zwischen dem Anwesen S. Nr. 18 und Nr. 22 behindert hat, wird auch von der Beklagten
zu 2) nicht in Frage gestellt. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet dann eine Warnung vor dem
Hindernis, wenn für einen aufmerksamen Fußgänger die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und
nicht ohne Weiteres erkennbar ist (BGH NJW 1979, 2044; BGHZ 108, 273).
Der Sinn von Verkehrssicherungspflichten liegt nicht darin, den Verkehr vor allen denkbaren Gefahren zu
warnen oder ihn jeder ei-
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genen Sorgfalt zu entheben; sie dienen vielmehr lediglich dazu, den Verkehr vor solchen Gefahren zu
schützen, die er bei Anwendung der zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht erkennen und auf die er sich
daher nicht sachgerecht einstellen kann. In der neueren Rechtsprechung wird zunehmend der
Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer wieder stärker betont (vgl. OLG
Zweibrücken OLGR 2000, 189).
Letztlich kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 2) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last
fällt. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheitert in jedem Falle an dem erheblichen Mitverschulden (§ 254
BGB) des Klägers. Angesichts dessen wäre der Verantwortungsbeitrag der Beklagten so gering
einzuschätzen, dass eine Haftung entfiele.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der auf dem: Gehweg gelagerte Aushub auf Grund seines
Umfanges und der vorhandenen Straßenbeleuchtung für den Kläger deutlich erkennbar war. Er hätte das
Hindernis daher - wie etwa 2 Stunden zuvor auf dem Hinweg zum Anwesen S. 22 - ohne Schwierigkeiten
umgehen können.
Nach den Aussagen der Zeugen Reinhard und Marianne A. sowie Markus H. war das Aushubmaterial auf
einer Länge von mehr als 1 m gelagert und nahm die Breite des Gehwegs ein. Die Höhe des
Aushubhaufens betrug ca. 3 0-40 cm; nach den Bekundungen des Zeugen H. hat die Höhe sogar bis zu
50 cm beitragen. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A. und H. wurde der Aushub
tagsüber auf dem Gehweg angeschüttet.
Die Kammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie
auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird.
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Die bei Dunkelheit durchgeführte Augenscheinseinnahme durch das Gericht hat ergeben, dass sich die
Unfallstelle im Bereich von zwei Straßenlampen befindet, wobei die eine weniger als 20 m entfernt
aufgestellt ist. Die Straße und der Gehweg an der Unfallstelle liegen im Lichtschein der
Straßenbeleuchtung. Auch zur Unfall zeit sind nach den Bekundungen der Zeugin Marianne A. beide in
der Nähe befindlichen Lampen eingeschaltet gewesen. -Danach bestehen keine Zweifel, dass der Kläger
das Aushubmaterial beim Verlassen des Grundstücks der Zeugen A. bei aufmerksamer Gehweise nicht
übersehen konnte.
Da es sich, wovon sich das Gericht vor Ort überzeugt hat, bei der Straße S. um eine abgelegene
Wohnstraße mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen handelt, hätte der Kläger den Aushub unter
Benutzung der Fahrbahn unschwer umgeben können. Nach alledem kann ein Schadensersatzanspruch
des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) nicht bejaht werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 709, 108 ZPO.
gez. Goldstein gez. Sachs gez. Bruns
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Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro (Klageantrag zu 1) 5.000,00 Euro; Klageantrag zu 2): 4.000,00
Euro) festgesetzt.
Kaiserslautern, den 30.06.2005 Landgericht - 3. Zivilkammer -
gez. Goldstein gez. Sachs gez. Bruns
Vorsitzender Richter am LG Richter am LG Richter