Urteil des LG Kaiserslautern vom 05.10.2005

LG Kaiserslautern: wahrscheinlichkeit, handel mit betäubungsmitteln, sicherungsverwahrung, neue tatsache, erheblichkeit, unterbringung, freiheit, strafbefehl, entlassung, gpa

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
05.10.2005
6110 Js 16066/99 SVn 4 KLs
Zu den erhöhten Anforderungen einer nachträglichen Sicherverwahrung: 1. Was unter erheblichen
Straftaten iSd § 66 b StGB zu verstehen ist, ist dort abschließend geregelt. Erheblich sind demnach nur
Straftaten, bei denen mit schweren körperlichen oder seelischen Schäden auf Seiten der Opfer zu
rechnen ist. Damit scheidet allein die Hartnäckigkeit einer kriminellen Lebensführung zur Begründung
einer nachträglichen Sicherungsverwahrung aus, selbst wenn die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwartenden Straftaten den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise stören werden und
daher grundsätzlich geeignet sind, der Bevölkerung das Gefühl der Rechtssicherheit zu nehmen. 2. Auch
im Rahmen des § 66 b Abs. 2 StGB ist die Feststellung eines bestehenden Hanges zur Begehung von
Straftaten der vorgenannten Art erforderlich (im Anschluss an BGH Urteil vom 11. Mai 2005, Az. 1 StR
37/05 zu § 66 b Abs. 1 StGB).
6110 Js 16066/99 SVn 4 KLs
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffend
K…
Justizvollzugsanstalt Zweibrücken
Verteidigerin: Rechtsanwältin Katja Kosian, Ludwigshafen
wegen Raubes
hier: Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Wilhelm sowie die Richter am Landgericht Stiefenhöfer und Stehlin
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 22. Juli 2005 auf vorläufige Unterbringung des
Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf vorläufige Unterbringung gem. § 275a Abs. 5 StPO war zurückzuweisen, da nach Lage der
Akten keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass im vorliegenden Verfahren die
nachträgliche Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB angeordnet werden wird.
I.
Hinsichtlich des Werdegangs des Betroffenen bis zu seiner verfahrensgegenständlichen Verurteilung vom
…2000 wird auf … verwiesen.
Hinsichtlich seines Verhaltens während des Vollzugs der Strafe aus dem Urteil der Kammer vom …wird
zunächst auf … und auf…verwiesen. Ergänzend wird auf … Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweilige Unterbringung des Betroffenen gem. § 275a Abs. 5 StPO war als unbegründet
zurückzuweisen. Das bloße Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer nachträglichen
Sicherungsverwahrung reicht nicht aus. Es müssen vielmehr dringende Gründe für die Annahme
bestehen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind. Hieran fehlt es.
Zwar gibt das erneute Strafverfahren mit grundsätzlich erheblichen Tatvorwürfen (gewerbsmäßiges
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und räuberische Erpressung) vor dem Amtsgericht Diez, Az. … - so
sich der dortige Vorwurf in der anstehenden Hauptverhandlung nachweisen lässt - als neue Tatsache
Anlass, die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu prüfen, nämlich ob anlässlich einer
Gesamtwürdigung des Betroffenen unter Berücksichtigung des Verhaltens im Vollzug mit hoher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass von dem Betroffenen auch künftig erhebliche
Straftaten - allerdings im Sinne der Vorschrift des § 66b StGB - zu erwarten sind.
Ob verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt während der verbüßten Haft als
Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung denkbar sind, wie dies im Regierungsentwurf zu § 66b StGB
(BT - Drucks. 15/2887 dort S 12) erwähnt wird, kann vorliegend offen bleiben. Die Kammer weist jedoch im
Hinblick auf zukünftige Fälle darauf hin, dass sie dazu neigt, dies in der Regel aus verfassungsrechtlichen
Gründen zu verneinen. Jedenfalls werden Äußerungen wie die des Betroffenen hierfür nicht ausreichen.
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die
mit
hoher
körperlicher oder seelischer Hinsicht verbunden sein werden. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei
dem sich die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten auch aus der Hartnäckigkeit krimineller
Lebensführung ergeben kann, insbesondere bei einem Hang zu Taten, die den Rechtsfrieden in
besonders schwerwiegender Weise stören und daher geeignet sind, der Bevölkerung das Gefühl der
Rechtssicherheit zu nehmen (vgl BGH R StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3, LG Kaiserslautern Urteil vom 6.
April 2004, Az. 6010 Js 18063/03 4 KLs), ist die Aufzählung in § 66b StGB
abschließend
beschränkt, bei denen das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wird. Dieser Unterschied
zwischen § 66b StGB und § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen. Die
sogenannte „Namentlichkeitsklausel“ des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlt in der Regelungen des § 66b StGB.
Weiterhin muss ein Hang zur Begehung derartiger Straftaten festzustellen sein. Zwar führt der den § 66b
StGB betreffende Regierungsentwurf (BT - Drucks. 15/2887 S. 13) zur Neuregelung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung aus, dass ebenso wie bei § 66a StGB auf das Merkmal des „Hanges“ verzichtet
werde. Bei der gesetzgeberischen Umsetzung hat dieses Anliegen in Abs. 1 jedoch keinen Niederschlag
gefunden, da der letzte Halbsatz des Abs. 1 generell auf die Voraussetzungen des §§ 66 StGB verweist,
mithin auch auf § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (so auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2005, 1 StR 37/05, S. 16).
Zwar findet sich im Rahmen des § 66b Abs. 2 StGB keine generelle Verweisung auf die Voraussetzungen
des § 66 StGB. Nach Ansicht der Kammer ist allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen eine
Auslegung geboten, nach der auch bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2
StGB das Vorliegen eines Hanges zwingend erforderlich ist. Dies beruht darauf, dass § 66b Abs. 2 StGB in
formeller Hinsicht schon bei der Begehung einer singulären Tat in Betracht kommt, was im Falle des § 66
StGB in keiner Alternative möglich ist. Da es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die
Hürden einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht niedriger sein dürfen als die einer primären
Maßnahme nach § 66 StGB (MünchKommStGB/ Ullenbruch § 66b Rn. 115; zu den verfassungsmäßigen
Anforderungen einer nachträglichen Sicherungsverwahrung im allgemeinen vgl. BVerfG, Urteil vom 10.
Februar 2004, 2 BvR 834/02), ist die Absenkung der formellen Voraussetzungen im Rahmen des Abs. 2
nur durch eine Angleichung der materiellen Anforderungen an die übrigen Formen einer
Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich zulässig. Im Übrigen ist bei einem Ersttäter, bei dem kein
Hang vorliegt, die Annahme der weiteren Vorraussetzung schwer vorstellbar und begründbar, dass von
diesem Betroffenen zukünftig Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, bei denen es zu
schweren körperlichen oder seelischen Schäden auf Seiten der Opfer kommt, wie dies weiter von Abs. 2
verlangt wird.
Die zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB entwickelte Rechtsprechung versteht unter einem Hang ein eingeschliffenes
Verhaltensmuster, welches dazu geführt hat, dass dieser Täter entsprechende Straftaten, bei jeder sich
nur bietenden Gelegenheit begehen wird. Sinn des Merkmals ist es Konflikts-, Gelegenheit- oder
Augenblicktaten als Anlass einer Maßnahme nach § 66 StGB auszuscheiden.
Beim Betroffenen ist zwar ein Hang zur Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten erkennbar, der
sich (wohl) auch auf die Begehung qualifizierter Raubtatbestände erstreckt (vgl. unten zu 1.). Insoweit ist
auch eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten festzustellen (vgl. unten 2.). Da jedoch kein Hang
zu grundloser und/ oder exzessiver Gewalt mehr (vgl. unten zu 3.) und zu Betäubungsmitteldelikten (vgl.
unten zu 4.) festzustellen ist und andere Umstände, wie zum Beispiel eine Geisteskrankheit mit
zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, zur Begründung der Annahme, die vom Betroffenen zu erwartenden
Delikte werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden führen,
nicht feststellbar sind (vgl. unten zu 5.), fehlt es an der von § 66b StGB geforderten qualifizierten
Erheblichkeit der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten.
1. Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten unter Einschluss der Raubstraftaten
Bei der Frage, ob beim Betroffenen ein Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten unter Einschluss der
Raubstraftaten zu bejahen ist, teilt die Kammer bei der zunächst vorzunehmenden grundsätzlichen
Beurteilung der Legalprognose auch heute noch die negative Einschätzung der psychiatrischen
Sachverständigen Bo… vom 20. März 2001 (vgl.Bl. 217-239 <239> d. BA … Landgericht Frankenthal), die
von dem von der Kammer u.a. beauftragten Sachverständigen Dr. N… vorab grundsätzlich bestätigt wurde
(Bl. 201f d. Sonderbands Prüfung nachträgl. Sicherungsverwahrung“).
Diese negative Prognose folgt zunächst aus dem Umstand, dass es dem Betroffenen offensichtlich noch
immer schwer fällt, sich an Regeln und ihm gezogene Grenzen zu halten. Dabei überschreitet der
Betroffene bisweilen - aus welchem Anlass und in welchem Zusammenhang auch immer - bewusst die
Grenze der Strafbarkeit. Zum Beleg wird auf die zahlreichen Disziplinarmaßnahmen verwiesen, die in der
den Betroffenen betreffenden GPA der Justizvollzugsanstalt Diez, Buch Nr … sowie auf den Vorfall, der
dem Strafbefehl durch das Amtsgericht Mainz (Az. … , Tatvorwurf versuchte Nötigung) zu Grunde lag, bei
dem es zu einem grundlosen Gewaltausbruch gegen einen Mitgefangenen kam,
als auch auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten,
die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem
Amtsgericht Diez sind (gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innerhalb einer Haftanstalt
und räuberische Erpressung eines Mitgefangenen, Az. …) und deren Nachweis die Kammer für die
vorliegende Entscheidung unterstellt hat.
Aufgrund der Biografie des Betroffenen sowie vor allem wegen seiner langen Haftzeiten besteht noch
immer eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine bloße Möglichkeit dafür, dass der Betroffene
nach seiner Entlassung erneut nicht in der Lage sein wird, in finanzieller Hinsicht Fuß zu fassen. Der
Angeklagte hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich in einer solchen Situation auch mit kriminellen
Mitteln dasjenige verschafft, was er gerade benötigt. Insoweit können sowohl der Sachverhalt der
verfahrensgegenständlichen Verurteilung wegen zweifachen schweren Raubes als auch das Geschehen,
welches mit einem Strafbefehl des Amtsgericht Kaiserslautern geahndet wurde (vgl. dort Ladendiebstahl
Bl. 8 d. BA …), herangezogen werden. An der Einschätzung, dass sich der Betroffene in bestimmten
Situationen dasjenige nimmt was er will, hat sich im Verlauf der zuletzt verbüßten Haft nach Lage der
Akten nur wenig geändert, wenn man davon ausgeht, dass die Tat zum Nachteil des Mitgefangenen S…,
wie in der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom … geschildert (Bl. 37 d. BA …), stattgefunden hat.
Hinzutreten weitere Determinanten, die - was die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten
angeht - gegen eine positive Legalprognose sprechen. Zu nennen ist zum einen der vom Betroffenen
immer noch betriebene Substanzmissbrauch, der ihn zwingen wird, nicht unerhebliche finanzielle Mittel
aufzubringen. Hinzu kommt die lediglich bescheidene soziale Integration. Es bestehen nach Lage der
Akten lediglich Kontakte zu seiner Ursprungsfamilie. Er selbst bevorzugte in der Vergangenheit - soweit
er denn in Freiheit war - auch stets ein Milieu, in dem er zwangsläufig mit solchen Straftaten in Berührung
kommen musste. Da der Betroffene erwägt nach seiner Entlassung wieder nach … zu ziehen, besteht
begründete Anlass für die Sorge, dass er sich wieder in dieses altbekannte Milieu begeben wird.
Die Fähigkeit, gute berufliche Leistungen zu erbringen, die sich der Betroffene im Rahmen seiner
Haftzeiten verschaffen konnte, ändert an dieser negativen Prognose nur wenig. Der Angeklagte wird es
nach einer Entlassung wegen seiner Biografie, seiner problematischen Einstellung zur Befolgung von
Regeln - man denke insoweit an feste Arbeitszeiten und betriebliche Vorgaben - sowie der
gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation ungleich schwerer haben, sich beruflich zu bewähren, als dies im
Strafvollzug der Fall war.
Es kann bei der Beurteilung des Hanges auch unterstellt werden, dass der Betroffene nicht nur zu
einfachen Eigentumsdelikten sondern auch zu Raubtaten neigt.
2. Grad der Negativprognose bezüglich der Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten unter
Einschluss der Raubstraftaten
Die verfahrensgegenständlichen Verbrechen des schweren Raubes zeigen, dass sich der Betroffene im
Zeitpunkt der Begehung trotz der zuvor verbüßten langjährigen Haftstrafe nicht von der Begehung solcher
Verbrechen hat abhalten lassen. Daraus folgt die begründete Annahme, dass beim Betroffenen bereits im
Rahmen der ersten Inhaftierung im hohen Grade Haftunempfindlichkeit eingetreten ist. Insoweit ist auch
auf die oben genannten Berichte der Justizvollzugseinrichtungen hinzuweisen. Dies lässt wiederum den
Schluss zu, dass auch die zweite Inhaftierung den Betroffenen nur wenig beeindruckt hat. Da die
Anordnung der vorläufigen Unterbringung aus anderen Gründen abzulehnen war, kann an diesem Punkt
vor dem aufgezeigten Hintergrund allerdings unterstellt werden, dass die negative Legalprognose, soweit
dies Eigentums- und Vermögensdelikten angeht, sogar den im Rahmen des § 66b StGB im Vergleich zu §
66 StGB erforderlichen erhöhten Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit erreicht hat.
3. Kein Hang (mehr) zur Anwendung von grundloser oder exzessiver Gewalt
Der Betroffene hat zwar im Jahre 198… bereits einen Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie einen
versuchten Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als auch eine gefährliche
Körperverletzung begangen (vgl. Urteil des Landgerichts Frankenthal vom…, Az. …, Bl. 3-44 d. Bd. I d. A.
… Staatsanwaltschaft Frankenthal). Insbesondere die Tat vom … ist für sich genommen an Brutalität,
Gefühlskälte und Unmenschlichkeit kaum zu überbieten (Raubmord zum Nachteil einer nahezu
mittellosen älteren Dame in deren eigener Wohnung).
Die Taten vom …, … und … können allerdings heute - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt bei der
Beurteilung, ob ein entsprechender Hang zu grundloser oder exzessiver Gewalt vorliegt, herangezogen
werden. Der Betroffene war damals erst 16 Jahre alt. Sein bis zu den damaligen Taten höchst
problematischer Werdegang ergibt sich aus der Fürsorgeerziehungsakte des Amtsgericht Kaiserslautern
(Az. …). Beim Betroffenen hat seit den Taten aus dem Jahre 198… ein deutlicher Nachreifungsprozess
stattgefunden. Die im Zeitpunkt der Verurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. R…
vorgenommene Einschätzung des Betroffenen als gemütsschwachen, infantil-egozentrischen
Psychopathen, bei dem nur wenig Hoffnung auf Besserung besteht, konnte bereits anlässlich der
Begutachtungen durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. F… im August 1995, im September
1996 sowie im Dezember 1996 (Bl. 40-89 <81-89>, 161-177 <176f> und 185-190 <190> Bd.III d.A …
Staatsanwaltschaft Frankenthal ) zunächst nicht mehr mit dieser Schärfe aufrechterhalten werden und war
letztlich deutlich zu relativieren. Dementsprechend kommt die psychiatrische Sachverständige Bo… bei
ihrer Untersuchung im … 2001 (Bl. 216-239 <238f>d.BA….) zu dem Ergebnis, dass zwar noch eine
dissoziale Persönlichkeitsstruktur erkennbar sei. Diese erreiche in ihrem Ausmaß jedoch nicht die
Schwere einer Störung, die als schwere andere seelische Abartigkeit angesehen werden kann. Aus der
o.g. zusammenfassenden Beurteilung durch die Psychologierätin Be… vom … 2001 (dort S. 7-10) geht
sogar eine noch deutlich positivere Entwicklung hervor.
Belegt wird dieses Bild letztlich auch durch die verfahrensgegenständlichen Raubüberfälle. Bei diesen
Taten hat der Betroffene lediglich mit der Anwendung von Gewalt gedroht. Er hat mithin nicht mehr
unternommen, als für das Erreichen seines Ziels in der konkreten Situation notwendig war. Die von ihm
zur Drohung eingesetzte Gaspistole war ungeladen. Der - ohnehin von seinem Mittäter mitgeführte -
Baseballschläger kam nicht zum Einsatz.
In gleicher Richtung ist - im Falle der Nachweisbarkeit - das Geschehen zum Nachteil des D… S… zu
werten, das u.a. Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Diez ist (Az. …). Selbst wenn sich
nachweisen lässt, dass der Betroffene seinem Mitgefangenen dessen Einkauf quasi als Strafe abpresste,
weil dieser ihm die Hilfe beim Einschmuggeln von Drogen in die Justizvollzugsanstalt verweigert hatte, ist
zu beachten, dass der Angeklagte seiner Verärgerung über die verweigerte Hilfe jedenfalls nicht durch
einen tätlichen Übergriff Luft verschaffte.
Auch die übrigen aktenkundigen aggressiven Ausbrüche seitens des Betroffenen lassen den Schluss auf
einen Hang zur grundlosen bzw. exzessiven Gewalt nicht zu. Das Geschehen vom … 1999 welches
Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (Az. …) war, bei dem er im
Streit seine damalige Lebensgefährtin kurz würgte und zu Boden stieß, fand im häuslichen Nahbereich
statt und war nach den Angaben des Tatopfers durch dieses selbst zumindest mitprovoziert (vgl.
Vernehmungsprotokoll der Geschädigten vom …1999 durch die Staatsanwältin …, Bl. 127-130 < 128
letzter Abs.> d.BA. … Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Frankenthal ). Die Tat stellt sich somit
als Konflikttat dar. Im Übrigen hielten sich die Verletzungen des Tatopfers in Grenzen. (vgl. Urteil des
Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom … 1999, Bl. 3-5 d. A. … Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein).
Der Sachverhalt, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz
(Bl. 15 d.A ….) zu Grunde lag, kann ebenfalls nicht im Rahmen der Betrachtung, ob ein Hang zu
grundloser oder exzessiver Gewalt gegenwärtig noch vorliegt, herangezogen werden. Die dort
beschriebene Tat ist von ihrem Verlauf her nämlich als vollzugstypisch anzusehen. Bei dem damaligen
Tatopfer handelte es sich um einen Mitgefangenen, der nach Lage der Akten wegen des Verdachts des
sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Justizvollzugsanstalt Mainz einsaß (vgl. Bl. 189-194 < 194> d.
GPA JVA Diez Buch Nr. …). Es ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass gerade
Gefangene, die sich diesem Tatvorwurf ausgesetzt sehen, oftmals unter Repressalien ihrer Mitgefangenen
leiden müssen. Der nichtige Anlass, der dem aggressiven Ausbruch durch den Betroffenen vorausging,
legt den Schluss nahe, dass es sich auch hier um eine solche Repressalie gehandelt hatte. Zwar lässt es
§ 66b StGB ausdrücklich zu, das Verhalten im Vollzug bei der Gesamtbetrachtung und damit auch bei der
Beurteilung eines Hanges zu würdigen. Es ist allerdings eine gesicherte und nachvollziehbare Erkenntnis
der Vollzugswissenschaft, dass das Verhalten eines Strafgefangenen unter den besonderen
Bedingungen in einer Justizvollzugsanstalt nur wenig über das Verhalten in Freiheit aussagen kann (vgl.
MünchKommStGB Ullenbruch § 66b Rn.93). Gerade die Vorraussetzung, dass ein Hang zur Begehung
erheblicher Straftaten vorliegen muss, dient dazu Konflikt-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten bei der
Beurteilung auszuscheiden. Von daher können Vorfälle während des Strafvollzugs nach Ansicht der
Kammer nur dann herangezogen werden, wenn sie auch für das Verhalten in Freiheit symptomatisch sind,
mithin unabhängig von der Unterbringungssituation begangen wurden, wie z.B. das Verhalten eines
Schlägers, der vor, während und nach einem Vollzug andere grundlos misshandelt. Hierfür gibt es
vorliegend allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte, so dass dem Geschehen über die bereits
vorgenommene Würdigung hinaus, dass es den Betroffenen bisweilen schwer fällt, Regeln einzuhalten
(s.o. II Ziff. 1), keine weitere Bedeutung zukommt.
4. Kein Hang zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Selbst wenn sich der Vorwurf, gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln getrieben zu haben (vgl.
Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom … 2005, Bl. 37 d.A. …Amtsgericht Diez), in der anstehenden
Hauptverhandlung nachweisen ließe, kann hieraus allein noch nicht auf einen entsprechenden Hang
geschlossen werden.
Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass der Betroffene in Freiheit trotz seines frühzeitigen
Substanzmissbrauchs nie wegen Drogenhandels belangt werden musste. Außerdem fand der
Drogenhandel - so er sich denn nachweisen lässt - unter den besonderen Bedingungen der Inhaftierung
statt. Eine ausreichende Einnahmequelle, um den eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können -
insoweit wird auf die in der GPA dokumentierten zahlreichen positiven Urinkontrollen verwiesen - dürfte in
einer Justizvollzugsanstalt kaum vorhanden sein.
5. Erheblichkeit der zu erwartenden Eigentums- und Vermögensdelikten unter Einschluss von
Raubstraftaten
Wie bereits dargestellt, besteht zumindest die begründete Annahme, dass der Betroffene künftig auch
qualifizierte Raubdelikte begehen wird. Es besteht auch durchaus die Möglichkeit, dass der Angeklagte
zukünftig nicht mehr nur mit Gewalt drohen wird, sondern auch Gewalt als Mittel einsetzen wird. Dies folgt
bereits daraus, dass bei Taten wie den vorliegenden Überfällen auf Ladenlokale stets mit Komplikationen
und unbedachten Reaktionen von Täter, Mittäter und/ oder Opfer zu rechnen ist. Die einfache Möglichkeit,
dass der Betroffene künftig Gewalt einsetzen wird, reicht jedoch für die erhöhten Prognoseanforderungen
nach § 66b StGB nicht aus. Zumal hinzukommen müsste, dass die Gewaltanwendung mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Qualität erreicht, die zu schweren körperlichen Schäden auf Seiten der Opfer
führen wird. Anlass zur Annahme einer diese Prognose stützenden erhöhten Gewaltbereitschaft bieten
lediglich die Taten aus dem Jahre 198.... Diese Taten können jedoch - wie bereits ausgeführt - im
Rahmen der heute zutreffenden Prognose - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt verwertet werden.
Im Übrigen ist insoweit ebenfalls auf die sonstigen Ausführungen unter Ziffer 3 zu verweisen, da
vorliegend andere Anhaltspunkte als der Gesichtspunkt eines Hanges zu grundloser und/ oder exzessiver
Gewalt nicht ersichtlich sind, um mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr schwerer Schäden in
körperlicher Hinsicht schließen zu können.
Die Erheblichkeit der zukünftig zu erwartenden Straftaten kann auch nicht damit begründet werden, die
Delinquenz des Betroffenen lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass zukünftig die Opfer
seiner Straftaten schweren seelischen Schaden nehmen werden. Bei Gewalttaten unter Einschluss der
Fälle in denen lediglich mit Gewalt gedroht wird, ist zwar eine solche seelische Beeinträchtigung nicht von
vorneherein ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn sich der Täter besonders ängstliche oder
hilflose Tatopfer, wie zum Beispiel ältere Menschen, aussucht (vgl. BGH NStZ RR 2002, 38). Bei den
bisherigen Tatopfern handelte es sich allerdings - mit Ausnahme der für die heute zu treffenden Prognose
wenig aussagekräftige Tat vom … 1986 - nicht um solche Personen. Von daher besteht auch in dieser
Hinsicht lediglich die einfache Möglichkeit und nicht die qualifizierte Voraussetzung einer hohen
Wahrscheinlichkeit.
Die Erheblichkeit im Sinne einer schweren seelischen Schädigung lässt sich auch nicht aus den
gegenüber einer Justizvollzugsbeamtin ausgesprochenen Drohungen herleiten, die u.a. zu der Verlegung
des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken führten. Auch hier gehörte das Tatopfer nicht
einem Personenkreis an, bei dem bloße Drohungen bereits oftmals zu schweren seelischen Schäden
führen. Im Übrigen ist auch dieser Vorfall als vollzugstypisch anzusehen, sodass das Geschehen bereits
keinem Hang zugeordnet werden kann.
6110 Js 16066/99 SVn 4 KLs
Verfügung:
1. Beschluss mitteilen an
a) Betroffenen per Fax über Justizvollzugsanstalt Zweibrücken
b) Verteidigerin
c) Justizvollzugsanstalt Zweibrücken
2. U. m. Akten
der Staatsanwaltschaft
im Hause
zum Zwecke der Zustellung
3. Wiedervorlage: nach Eingang, sp. 2. November (Terminierung)
Kaiserslautern, den 6. Oktober 2005
Landgericht - 4. Strafkammer
Der Vorsitzende
(Wilhelm)
Vorsitzender Richter am Landgericht