Urteil des LG Kaiserslautern vom 16.10.2007

LG Kaiserslautern: hauptsache, scheidung, quelle, entlastung, datum, berufungskläger, anfechtung

LG
Kaiserslautern
16.10.2007
2 C 79/07
1 S 82/07
Aktenzeichen:
1 S 82/07
2 C 79/07
Amtsgericht.........
Landgericht Kaiserslautern
Hinweisbeschluss
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Klägerin und
Berufungskläger Berufungsbeklagte
RAe .............................. RAe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen (nachfolgend (1)), dies jedoch mit der Maßgabe (nachfolgend (2)), dass die Kostenent-
scheidung des Urteils des Amtsgerichts K.... vom 21. Mai 2007 (2 C 79/07) neu gefasst wird wie folgt:
Die Klägerin hat die durch die Anrufung des
Amtsgerichts O............ entstandenen Mehr
kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechts
streits fallen dem Beklagten zur Last.
(1)
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522
- 2 -
Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO); auch hat das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
... (Wird ausgeführt) ...
(2)
Abzuändern wird das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit sein, als das Amtsgericht dem Beklagten die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ohne der Vorschrift des
§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO
tragen. Eine entsprechende Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Rahmen eines
Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hält die Kammer für zulässig.
Der BGH hat im Rahmen eines Beschlusses über die Nichtannahme der Revision vom 13. Juni 1995 (Az.:
V ZR 276/94, Fundstelle: NJW-RR 1995, 1211) eine Korrektur der Kostenentscheidung des Berufungsur-
teils vorgenommen und hierzu ausgeführt (zitiert nach "juris"):
"Dies kann im Nichtannahmebeschluss geschehen. Über die Kostentragung ist stets von Amts wegen zu
entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist dies mit der Entscheidung in der Hauptsache zu
verbinden. § 554 b Abs. 3 ZPO ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im
Beschlussweg, wobei eine Korrektur der Kostenentscheidung des angefochtenen Berufungsurteils nicht
verboten ist. Ein solches Verbot folgt hier auch nicht aus § 99 Abs. 1 ZPO. Unzulässig ist nur die isolierte
Anfechtung; die Parteien haben aber über ihre Revisionen das gesamte Urteil angefochten und zur
Überprüfung gestellt. Da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlass
gibt, entspricht es auch dem von § 554 b ZPO verfolgten Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts, im
Beschlusswege einerseits die Annahme der Revisionen abzulehnen und gleichzeitig die
Kostenentscheidung ... anzupassen (...) . "
- 3 -
Diese Ausführungen hält die Kammer für übertragbar. Hierbei verkennt sie nicht, dass der BGH auf der
Grundlage des aktuell geltenden Zivilprozessrechts die Möglichkeit, eine fehlerhafte Kostenentscheidung
des Berufungsgerichts im Rahmen eines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses
zu korrigieren, verneint hat (Beschlüsse vom 28. März 2006 und 27. Mai 2004, Az.: XI ZR 388/04 und VII
ZR 217/02). Doch ist hierzu ausgeführt worden (Beschluss vom 28. März 2006, zitiert nach "beck-online"):
"Die fehlerhafte Kostenentscheidung des BerGer. kann vom RevGer. von Amts wegen in dem die Nicht-
zulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem auf Grund des bis zum
31.12.2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahme-beschluss (BGH, NJW-RR 1995, 1211)
- nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die
Hauptsache. ... Ihr fehlt ... hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiv-effekt. Die Hauptsache fällt in der
Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die
Revision zu-lässt (...). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die
Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird
erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (...). Darin
unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren,
bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegt Revision gegen die
Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (...)."
Hier liegt eine dem Verfahren der Nichtannahmebeschwerde vergleichbare Situation gerade nicht vor,
sondern ist vielmehr "die volle Überprüfung" des erstinstanzlichen Urteils "eröffnet".
- 4 -
(3)
Eine etwa beabsichtigte Äußerung mag bis zum erfolgen.
Kaiserslautern, den 16. Oktober 2007
Landgericht – 1. Zivilkammer -