Urteil des LG Kaiserslautern vom 16.02.2005

LG Kaiserslautern: körperverletzung, wohnung, persönlichkeitsstörung, sicherungsverwahrung, abend, zustand, gewehr, haftentlassung, eltern, polizei

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
16.02.2005
6035 Js 19586/04 4 KLs
Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 64 StGB und § 66 StGB
Aktenzeichen:
6035 Js 19586/04.4 KLs
verkündet am
16. Februar 2005
Das Urteil ist zur Geschäftsstelle
gelangt am
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Strafverfahren gegen
- in dieser Sache seit 1. September 2004 in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Rohrbach,
vorläufig festgenommen am 1. September 2004 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern
vom 31. August 2004 – 2a Gs 1652/04 -
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat die 4. Strafkammer – Große Strafkammer – des Landgerichts Kaiserslautern in der öffentlichen Sitzung
vom 16. Februar 2005 der am 18. Januar 2005 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen
haben:
1. …
für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
2. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu
tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB.
Gründe:
I. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte ist das einzige Kind seiner Eltern Heinz-Joachim und Angelika L.. Sein Vater ist von Beruf
Zahntechniker. Seine Mutter ist gelernte Friseurin, übt den Beruf aber heute nicht mehr aus. Der
Angeklagte ist im elterlichen Haushalt in relativ geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er hatte ein
gutes Verhältnis zu seiner Mutter, nicht hingegen zu seinem Vater, der in alkoholisiertem Zustand dazu
neigte, den Angeklagten körperlich zu züchtigen.
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte 1983 in die Grundschule aufgenommen, die
er von der 1. bis zur 4. Klasse durchlief, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Die Familie unternahm
nichts miteinander, was dazu beitrug, dass der Angeklagte sich zu Hause nicht wohl fühlte und gerne die
Schule besuchte. Anschließend kam er zur Hauptschule K.. Bereits zu diesem Zeitpunkt kam der
Angeklagte durch einen Schulkollegen, dessen Eltern einen Getränkehandel führten, mit Alkohol in
Berührung. Die Eltern des Angeklagten ließen ihren Sohn gewähren, zumal er sehr gereizt reagierte,
wenn man ihn nicht in Ruhe ließ. In den zwischenmenschlichen Beziehungen des Angeklagten gewann
Alkohol nunmehr eine immer größere Rolle. 1989 konsumierte der Angeklagte schon täglich Alkohol in
wachsenden Mengen und rauchte unregelmäßig - durchschnittlich etwa ein bis zweimal pro Woche -
Cannabis. Amphetamin nahm er, wenn jemand die Droge dabei hatte und demzufolge zur Verfügung
stellen konnte. Dieser Lebenswandel hatte zur Folge, dass sich seine schulischen Leistungen, die vorher
mittelmäßig waren, nunmehr verschlechterten. Er musste die 7. Klasse wiederholen und ging 1992 nach
der 8. Klasse von der Hauptschule ohne Abschluss ab.
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte 1983 in die Grundschule aufgenommen, die
er von der 1. bis zur 4. Klasse durchlief, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Die Familie unternahm
nichts miteinander, was dazu beitrug, dass der Angeklagte sich zu Hause nicht wohl fühlte und gerne die
Schule besuchte. Anschließend kam er zur Hauptschule K.. Bereits zu diesem Zeitpunkt kam der
Angeklagte durch einen Schulkollegen, dessen Eltern einen Getränkehandel führten, mit Alkohol in
Berührung. Die Eltern des Angeklagten ließen ihren Sohn gewähren, zumal er sehr gereizt reagierte,
wenn man ihn nicht in Ruhe ließ. In den zwischenmenschlichen Beziehungen des Angeklagten gewann
Alkohol nunmehr eine immer größere Rolle. 1989 konsumierte der Angeklagte schon täglich Alkohol in
wachsenden Mengen und rauchte unregelmäßig - durchschnittlich etwa ein bis zweimal pro Woche -
Cannabis. Amphetamin nahm er, wenn jemand die Droge dabei hatte und demzufolge zur Verfügung
stellen konnte. Dieser Lebenswandel hatte zur Folge, dass sich seine schulischen Leistungen, die vorher
mittelmäßig waren, nunmehr verschlechterten. Er musste die 7. Klasse wiederholen und ging 1992 nach
der 8. Klasse von der Hauptschule ohne Abschluss ab.
Im Herbst 1992 begann der Angeklagte eine Lehre als Maler und Lackierer bei der Firma Kl. in R.r. Nach
etwa einem Jahr stellten sich dort Probleme ein, was den Angeklagten dazu veranlasste, seine Lehre bei
dem Malerbetrieb Sch.in T. fortzusetzen. Begleitend zur Lehre besuchte der Angeklagte die Berufsschule.
Während der Lehrzeit begann der Angeklagte auch regelmäßig Schnaps zu trinken, was er später wieder
unterließ; denn er hatte festgestellt, dass ihn Schnaps besonders aggressiv werden ließ.
1993 trat der Angeklagte zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung. In einem wegen Verdachts des
Diebstahls gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
25. Juni 1993 von der Strafverfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.
Im selben Monat beging der Angeklagte zusammen mit zwei Komplizen eine weitere Straftat:
Von der Einfahrt eines Hausanwesens her, in dem Ausländer untergebracht waren, warfen der
Angeklagte und die beiden Mittäter Steine in die Fenster des Anwesens. Dabei ging eine Fensterscheibe
zu Bruch. Die Täter bezweckten mit ihrem Handeln, die Hausbewohner zu erschrecken. Verletzt wurde
niemand.
Der Angeklagte wurde aufgrund der Feststellung des vorstehenden Sachverhalts erst am 26. Mai 1995
durch Urteil des Amtsgerichts K. (Az. 6021 Js 11959/94) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung mit
einer Zahlungsauflage in Höhe von 350,- DM belegt.
Das Urteil ist seit dem 3. Juni 1995 rechtskräftig.
Inzwischen hatte der Angeklagte erneut eine Straftat begangen:
Am frühen Morgen des 27. Dezember 1994 schlug der alkoholisierte Angeklagte einem
Diskothekenbesucher in der Toilette mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser sein Gleichgewicht verlor
und zu Boden stürzte. Am Boden liegend trat der Angeklagte dem Verletzten mit seinen Springerstiefeln
ins Gesicht, so dass dieser sein Bewusstsein verlor. Er wurde mit erheblichen Verletzungen in die
Uniklinik Homburg eingeliefert und war für mehrere Wochen krank geschrieben. Bei dem Angeklagten war
zur Tatzeit von einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 bis 1,45 %o auszugehen.
Im Januar 1995 wurde der Angeklagte wegen wiederholten Erscheinens in betrunkenem Zustand von der
Berufsschule verwiesen. Er brach seine Lehre ab und arbeitete von März bis April 1995 bei der Firma
Industriemontage J.in R.. Von Juni bis Juli 1995 war der Angeklagte bei der Brauerei E. in K. beschäftigt.
Am 18. Juni 1995 drang der stark alkoholisierte Angeklagte in die Wohnung eines Asylbewerbers ein und
fügte dem noch schlafenden Asylbewerber mit einem Messer eine 12 cm lange und 3 mm tiefe Wunde an
der Außenseite des linken Oberarms zu. Als der Verletzte hierbei aufwachte und um Hilfe rief, eilte ein
anderer im Haus wohnender Asylbewerber herbei. Diesem versetzte der Angeklagte ein 9 cm lange
oberflächliche, aus mehreren Schnitten bestehende, Schnittwunde auf dem Rücken. Die dem
Angeklagten 10 Stunden und 20 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine
Blutalkoholkonzentration von 0,11 %o auf.
Wegen der vorstehend beschriebenen Taten vom 27. Dezember 1994 und vom 18. Juni 1995 wurde der
Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall (Tat vom 18. Juni
1995) im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelnd, unter Einbeziehung der Zahlungsauflage aus
dem Urteil vom 26. Mai 1995, durch Urteil des Amtsgerichtes K. vom 4. September 1995 (6021 Js
7261/95) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.
Das Urteil ist seit dem 18. Oktober 1995 rechtskräftig.
Bis zum Antritt der vorgenannten Jugendstrafe Anfang November 1995 bestritt der Angeklagte seinen
Lebensunterhalt von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie Gelegenheitsjobs. Er traf sich mit Kumpels und
Freunden an öffentlichen Plätzen oder zu Hause, um dort mit diesen zu trinken und sich auf diese Weise
die Langeweile zu vertreiben. Im Park in K. setzte er sich auch zu Obdachlosen. Dort trank man in der
Regel in großen Mengen Bier. Täglich konsumierte der Angeklagte mit Freunden und Kumpels auch
Sangria. Den Betäubungsmittelkonsum intensivierte der Angeklagte allerdings nicht.
Wegen der Verurteilung vom 4. September 1995 befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 2. November
1995 bis zum 28. Juni 1996 in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt in Haft. Nach seiner Inhaftierung hatte
er leichte Entzugserscheinungen in Form von Zittern und Schweißausbrüchen; Medikamente zur
Milderung der Entzugserscheinungen erhielt er nicht. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe
wurde bis zum 25. Juni 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 30. Juni 1998 wurde die Strafe
erlassen.
In den Jahren 1996/1997 leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst. Danach setzte er sein Leben, wie er
es vor seiner Inhaftierung geführt hatte, fort. Auch wurde er wieder - noch während der laufenden
Bewährungszeit - straffällig:
Am Nachmittag des 17. April 1997 erwarb er zusammen mit einem nicht vorbestraften Jugendlichen 12 g
Marihuana zu einem Preis von
100,- DM, ohne dass einer der beiden eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln besaß.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 1.
August 1997 (6014 Js 5655/97) wegen gemeinschaftlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln erneut mit
einer Zahlungsauflage in Höhe von 400,- DM belegt.
Das Urteil ist seit dem 9. August 1997 rechtskräftig.
Gut 9 Monate nach dieser Verurteilung und immer noch während der laufenden Bewährungszeit wurde
der Angeklagte wieder straffällig:
Am 12. Mai 1998 schlug er mit der Hand gegen die Fensterscheibe des Anwesens Gartenstraße 10 in
Rammelsbach, obwohl er sah, dass die Bewohnerin Hofrichter dahinter stand. Hierbei zerbrach die
Fensterscheibe, und die Hausbewohnerin wurde durch die herumfliegenden Scherben verletzt.
Der Angeklagte wurde aufgrund der vorstehenden Feststellungen wegen fahrlässiger Körperverletzung in
Tateinheit mit Sachbeschädigung durch das Amtsgericht K. am 14. Juli 1998 (6071 Js 7355/98) - nun
erstmals unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,-
DM verurteilt.
Dieses Urteil ist seit 1. August 1998 rechtskäftig.
Zwischen der abgeurteilten Tat und der vorgenannten Verurteilung hatte der Angeklagte noch weitere
Straftaten begangen, die auch noch in die laufende Bewährungszeit fielen:
Am 19. Mai 1998 trat der Angeklagte in der Wohnung des Anwesens Gartenstr. 10 ohne rechtfertigenden
Grund auf die Sandra Dö. ein, wodurch die Zeugin multiple Prellungen erlitt. Am 25. Mai 1998, drohte der
Angeklagte der Sandra Dö., er werde ihr und ihrem Kl.en Sohn den Hals durchschneiden.
Aufgrund der Feststellung des vorstehenden Sachverhalts wurde der Angeklagte am 17. Juli 1998 durch
das Amtsgericht K. mittels Strafbefehls (6071 Js 8191/98) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und
wegen Bedrohung mit einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM belegt.
Der Strafbefehl ist seit 4. August 1998 rechtskräftig.
Durch Beschluss vom 29. Oktober 1998, der seit dem
10. November 1998 rechtskräftig ist, wurde unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den vorgenannten
Entscheidungen vom 14. und 17. Juli 1998 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu
je 30,- DM gebildet.
Die vorgenannten Bestrafungen hielten den Angeklagten nicht von erneuter Straffälligkeit ab:
Auf einem Partnerschaftsfest der Stadt K. mit der französischen Stadt T. am 29. August 1998 wurde der
deutlich alkoholisierte Angeklagte von Polizeibeamten anlässlich einer von ihm nicht verursachten
Schlägerei festgenommen. Im Rahmen dieser - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Festnahme leistete er
erheblichen Widerstand und beschimpfte die Beamten. Im Rahmen der Festnahme wurde der Angeklagte
sehr aggressiv und schlug wild um sich, wobei er auch den einen der beiden Polizeibeamten traf.
Der Angeklagte wurde aufgrund des vorgeschilderten Sachverhalts durch das Amtsgerichts K. am 19.
Februar 1999 (6011 Js 14694/98) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen
Beleidigung zu einer erneuten Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.
Das Urteil ist seit dem 3. Juni 1999 rechtskräftig.
Wegen eines bereits am 21. August 1998 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem
besonders schweren Fall wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. Juni 1999 (6011
Js 2475/99) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung für 3 Jahre
ausgesetzt wurde, belegt.
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. Juni 1999.
Noch vor der letztgenannten Verurteilung war der Angeklagte erneut gewalttätig geworden:
Am Abend des 23. April 1999 forderte er seinen Bekannten W. auf, ihm 250,- DM, die er ihm geliehen
haben wollte, zurück zu geben. W. weigerte sich, woraufhin der Angeklagte diesem mit einer
Faustfeuerwaffe ins Gesicht schlug, so dass dessen linke Augenbraue aufplatzte und der Geschädigte
stark blutete. Zur Tatzeit war der Angeklagte zwar alkoholisch enthemmt, aber nicht in seiner
Schuldfähigkeit beeinträchtigt.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen erkannte das Amtsgericht K. durch Urteil vom 29. Oktober
1999 (6011 Js 7288/99) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine
Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.
Juni 1999 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde
zur Bewährung ausgesetzt.
Das Urteil ist seit dem 6. November 1999 rechtskräftig.
Nur 2 Monate nach dieser Verurteilung wurde der Angeklagte erneut straffällig:
Am Abend des 25. Dezember 1999 begab sich der Angeklagte auf eine Musikveranstaltung in das
Dorfgemeinschaftshaus in E., nachdem er zuvor mit Freunden aus der Aussiedlerszene erheblich dem
Wodka zugesprochen hatte und sich alkoholbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Dort
begegnete er dem ihm unbekannten L.. Dieser weigerte sich, dem Angeklagten nach Aufforderung den
auf seinem Tisch stehenden Aschenbecher zu übergeben, worauf der Angeklagte entgegnete: „Gib’ mir
sofort den Aschenbecher, sonst schlitz ich dich auf.“ Hierbei hielt der Angeklagte ein Messer unter dem
Tisch, was ihm zuvor von seinem Begleiter Wi. übergeben worden war. L. nahm die Bedrohung ernst und
händigte dem Angeklagten den Aschenbecher aus. Nachdem L. kurze Zeit darauf die Kneipe zunächst
einmal verlassen hatte, machten der Angeklagte und sein Begleiter abschätzige Bemerkungen über ihn.
Anschließend forderte ein weiterer Gaststättenbesucher namens Krieger den Angeklagten auf, die Füße
vom Tisch zu nehmen, und stieß sie ihm schließlich, als die Aufforderung wirkungslos blieb, vom Tisch.
Der Angeklagte ging daraufhin einen Schritt auf diesen zu und packte ihn am linken Unterarm. Dabei
drückte er mit aller Gewalt so zu, dass der Zeuge Krieger am ganzen Unterarm blaue Flecken und
Kratzwunden davon trug. Mehrere Mitglieder eines Schützenclubs schalteten sich ein und drängten den
Angeklagten in den Gang zur Toilette ab. Als einige Zeit später L. zurückkehrte und sich zur Toilette
begab, folgte ihm der Angeklagte und rempelte ihn im Toilettenraum, nachdem das Licht ausgeschaltet
worden war, an. Bevor der Angeklagte weiter auf L. einwirken konnte, ging das Licht wieder an, und zwei
junge Leute betraten den Toilettenraum. Daraufhin flüchtete der Angeklagte.
Im Jahr 2000 war der Angeklagte im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Kulturarbeiter bei
der Kreisverwaltung K. für ein Jahr beschäftigt. Er verdiente 1.300,- DM monatlich. Für die Miete seiner
Wohnung musste er monatlich 750,- DM aufbringen. Am 5. März 2000 wurde der Sohn Jan Niklas des
Angeklagten, welcher aus der nur kurz andauernden Ehe des Angeklagten mit der Kornelia A. hervorging,
geboren. Der Angeklagte und seine damalige Ehefrau trennten sich bereits vor der Niederkunft des
Kindes. Die Ehe wurde dann im Jahr 2001 geschieden. Der Angeklagte hatte nach der Trennung keinen
Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Frau oder zu seinem Sohn. Seinen Unterhaltsverpflichtungen kam
er bereits im Jahr 2000 nicht nach. Nach der Trennung von Kornelia A. ging der Angeklagte eine neue
Beziehung mit der Kelly F. ein, aus der am 8. Dezember 2000 die gemeinsame Tochter Chantalle
hervorging.
Auch in strafrechtlicher Hinsicht trat der Angeklagte im Jahr 2000 wieder in Erscheinung:
Am Abend des 31. Mai 2000 trafen sich der Angeklagte und sein Bekannter Habermann mit weiteren
Personen und sprachen erheblich dem Alkohol zu. Etwa gegen 1.00 Uhr am 1. Juni 2000 beschlossen der
Angeklagte und ein weiterer Zecher - beide befanden sich in deutlich angetrunkenem Zustand, der
Angeklagte alkoholbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - in die Stadt K. zu gehen, um dort
Brillen, Schmuck und Uhren zu stehlen. Sie begaben sich, ihrem vorgefassten Tatentschluss
entsprechend, in die Stadt und warfen Pflastersteine in die Schaufensterscheibe des Geschäfts des
Optikermeisters Schneider in der Trierer Strasse 8-10. Anschließend griffen sie in die Öffnung des
Fensters, die durch den Wurf entstanden war, und entwendeten 23 Brillengestelle. Es wurden weitere
Brillengestelle durch den Steinwurf beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von 6.200,- DM. Kurze
Zeit später begaben sich der Angeklagte und Habermann zu dem Schmuckgeschäft des Zeugen Koch, wo
sie mit ihren Ellenbogen die Schaufensterscheibe einschlugen und aus der Auslage Armbänder, Kolliers,
Ketten und Ringe und Uhren im Gesamtwert von 3.610,50 DM entwendeten. Die Diebesbeute
verschenkten der Angeklagte und sein Mittäter später an Mädchen.
Wegen der vorstehend geschilderten Straftaten vom 25. Dezember 1999 und vom 1. Juni 2000 wurde der
Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Oktober 2000 (6071 Js 2192/00.Ds) u.a. wegen
vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Monate), wegen Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe: 2
Monate), wegen versuchter Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Monat) und wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen:
jeweils 9 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Das Urteil wurde am 25. April 2001 rechtskräftig.
Diese Verurteilung hielt den Angeklagten nicht davon ab, noch vor deren Rechtskraft eine weitere Straftat
zu begehen:
Am Abend des 17. April 2001 trat der Angeklagte gegen 20.00 Uhr in dem Anwesen Berliner Strasse 37 in
K. die im Keller befindliche stählerne Tür zum Kellerraum seiner Lebensgefährtin ein. Er verließ das
Anwesen mit einer Salutschusswaffe, nämlich einem Karabiner MK 48 mit BKA 89-Prüfzeichen und begab
sich zu dem Anwesen Berliner Str. 42, wobei er die Waffe ständig bei sich führte. Die bei ihm um 22.37
Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille.
Nachdem das Urteil vom 23. Oktober 2000 am 25. April 2001 in Rechtskraft erwachsen war, trat der
Angeklagte die Strafhaft am 2. Juli 2001 in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken an. Als er sich dort zum
Haftantritt stellte, wies er ausweislich einer um 14.50 Uhr entnommenen Blutprobe einer
Blutalkoholkonzentration von 0,52 Promille auf. Die Entzugserscheinungen empfand der Angeklagte nach
dem Haftantritt als noch weniger stark wie anlässlich der ersten Inhaftierung 1995. Medikamente zur
Milderung der Entzugserscheinungen erhielt er auch anlässlich dieser Inhaftierung nicht.
Am 13. August 2001 (6011 Js 8119/01) belegte ihn das Amtsgericht K. aufgrund der Tat vom 17. April
2001 durch Strafbefehl wegen Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe,
jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je 20,- DM. Der Strafbefehl wurde am 4. September 2001 rechtskräftig. Mit Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Oktober 2001 wurde die
Bewährungsaussetzung aus der Verurteilung vom 29. Oktober 1999 wegen der erneuten Straffälligkeit
unter Anrechnung von 7 Stunden gemeinnütziger Arbeit als 1 Tag Freiheitsstrafe widerrufen. Die
Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 29. Oktober 1999 schloss sich am 22. Mai 2002 nach
Unterbrechung der Strafverbüßung aus der Verurteilung vom 23. Oktober 2000 an.
Bei den Gesprächen mit der Anstaltspsychologin äußerte der Angeklagte, seine Straftaten seien auf
seinen Alkoholkonsum zurückzuführen. Deshalb war er auch der Auffassung, er benötige keine
psychologische Betreuung. Er bekundete zwar Interesse an einer Behandlung seiner
Alkoholabhängigkeit; die Alkoholiker-Gruppe der Anstalt besuchte er allerdings nur gelegentlich.
Mit Beschluss vom 28. November 2002 versagte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Zweibrücken in den beiden vorgenannten Strafvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsaussetzung der
beiden Reststrafen zur Bewährung zum gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt am 1. Januar 2003 mit der
Begründung, der Angeklagte sei bereits häufig durch Gewalttaten in Erscheinung getreten und habe die
seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach einer Verurteilung begangen, bei der die
Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Im Dezember
2002 fiel der Angeklagte mit einer auf Cannabis positiven Urinkontrolle in der Justizvollzugsanstalt
Zweibrücken auf; in einer weiteren Urinkontrolle wurde Subutex - ein dem Angeklagten nicht verordnetes
Substitutionsmittel - nachgewiesen. Mit Beschluss vom 3. April 2003 versagte die
Strafvollstreckungskammer dem Angeklagten erneut die Vollstreckungsaussetzung der Reststrafen zur
Bewährung und verwies zur Begründung ergänzend auf den sogar im Strafvollzug fortgesetzten
unkontrollierten Umgang mit Suchtmitteln.
Daraufhin verbüßte der Angeklagte die Reststrafe aus der Verurteilung vom 29. Oktober 1999 bis 3. Mai
2003 und anschließend die Reststrafe aus der Verurteilung vom 23. Oktober 2000 bis zur Haftentlassung
am 14. Oktober 2003. Sobald er erfahren hatte, dass er seine Strafen voll wird verbüßen müssen, zeigte
sich der Angeklagte in seinen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin an einer nach seiner
Haftentlassung anzutretenden Alkoholtherapie nicht mehr interessiert.
Kurz vor der Haftentlassung trennte sich Kelly F. von dem Angeklagten, weil sie sich einem anderen Mann
zugewandt hatte. Zu seiner Tochter pflegte der Angeklagte dennoch nach der Haftentlassung
regelmäßigen Kontakt in der Wohnung seiner Eltern.
Nach der Haftentlassung wurde der Angeklagte zunächst in ein Programm zur Arbeitsbeschaffung
aufgenommen. Nach dessen Abschluss lebte der Angeklagte von Arbeitslosenhilfe und finanziellen
Zuwendungen seiner Mutter. Er begab sich wieder in dieselben Kreise, in denen er sich vor der
Inhaftierung bewegt hatte, und fing wieder an, sich regelmäßig zu betrinken, wobei er nunmehr neben Bier
vermehrt Sangria trank. Wenn der Angeklagte etwas Wichtiges vorhatte, wie z.B. Behördengänge oder der
Besuch seiner Tochter in der Wohnung seiner Eltern, war er jedoch in der Lage, nichts zu trinken, was ihm
dann auch nicht schwer fiel. Sein Drogenkonsum beschränkte sich auf unregelmäßiges Rauchen von
Cannabis ein- bis zweimal pro Woche.
Der Angeklagte weist eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf.
II. Sachverhalt
1. Vorgeschichte
Zu Beginn des Jahres 2004 wandte sich der Angeklagte der Elena Sch. zu, die er bereits seit etwa 13
Jahren kennt. Frau Sch. war heroinsüchtig und sprach - wie der Angeklagte - erheblich dem Alkohol zu. Im
Juni 2004 zog der Angeklagte zu Frau Sch. in die von ihr in der
Berliner Strasse 40 im 2. Obergeschoß in K. angemietete Wohnung. Beide waren arbeitslos und
verbrachten ihre Zeit damit, sich tagsüber in der Stadt K. mit Leuten zu treffen, um zu trinken. Abends
schauten sie in der gemeinsamen Wohnung mit Freunden und Bekannten lautstark Fernsehen, hörten oft
zugleich Radio und tranken weiter bis in die späten Abendstunden. Die Nachbarn in dem dreistöckigen
Sechsparteienhaus empfanden dies als sehr stark beeinträchtigende Ruhestörung.
2. Die einzelnen Straftaten
a) Die Tat vom 28. Juni 2004
Am Abend des 28. Juni 2004 gegen 19.30 Uhr liefen die
Bundeswehrsoldaten Jan G. und Mike F. in K. von der Trierer Strasse kommend durch die Bahnhofstrasse
Richtung Rosengarten. Nachdem sie linkerhand an dem Parkplatz an der Halle der Gelegenheiten
vorbeigegangen waren, kamen ihnen der Angeklagte, dessen Lebensgefährtin und ein Bekannter des
Angeklagten namens R. entgegen. Der Angeklagte und R. hatten tagsüber gemeinsam erheblich dem
Alkohol zugesprochen. R. sprach den G. an und verlangte von diesem eine Zigarette. Der Angeklagte und
dessen Lebensgefährtin gingen währenddessen weiter in Richtung Parkplatz. Nachdem G. gesagt hatte,
er habe keine Zigarette, wurde er von R. beschimpft, woraufhin F. sich einschaltete und dem R. zu
verstehen gab, er solle sie beide in Ruhe lassen. R. rief mehrfach den Namen ‚Leo’, woraufhin der
Angeklagte zurückkehrte, auf die beiden Soldaten zulief und plötzlich mit einem erhobenen
Baseballschläger vor dem F. stand. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
durch den zuvor genossenen Alkohol möglicherweise erheblich vermindert. Der Angeklagte holte
sogleich mit dem Baseballschläger aus und schlug in Richtung Kopf des F.. Dieser konnte dem Schlag
ausweichen. Den zweiten Schlag richtete der Angeklagte gegen den Unterkörper des Angegriffenen und
traf ihn aus einer Entfernung von etwa einem Meter am linken Knie. Die Schlagwirkung wurde dadurch
gedämpft, dass der Geschädigte eine Geldbörse in der Hosentasche trug. F. und G. wichen zurück.
Der Angeklagte ließ von F. ab und flüchtete mit R. über den oben bezeichneten Parkplatz an dem
Geschäft Jeans-Point vorbei in eine schmale Gasse in Richtung Schwebelstraße. Sie überquerten die
Schwebelstraße und liefen in den Grabenpfad. Dort begegneten sie gegen 20.00 Uhr in Begleitung
weiterer Personen dem Marco F., der mit seiner Bekannten Sara Sz. von der Abendschule kommend in
Richtung Schwebelstraße lief. F., dem der Angeklagte bekannt war, grüßte diesen. Dann liefen er und
seine Begleiterin weiter zu dem Parkplatz am Haus der Gelegenheiten, wo sie auf F. und G. trafen, die
mittlerweile die Polizei verständigt hatten. Die beiden Bundeswehrsoldaten erzählten F. und seiner
Begleiterin, was ihnen widerfahren war, und fragten, ob ihnen der Täter begegnet sei. Daraufhin
berichtete ihnen F. von seiner Begegnung mit dem Angeklagten. F. und Sara Sz. warteten zusammen mit
den beiden Soldaten das Eintreffen der Polizei ab.
Nach Aufnahme des Vorfalles durch eine Polizeistreife begaben sich die beiden Soldaten, F. und Sara Sz.
gemeinsam zum Rosengarten und standen dort mit einigen anderen jungen Leuten zusammen. Später
erschien dort auch der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin. Zu einem erneuten Kontakt mit F. und G.
kam es nicht.
F. verspürte einige Zeit nach dem Schlag auf das Knie starke Schmerzen beim Strecken und Beugen des
Beines. Am nächsten Tag begab er sich zum Bundeswehrarzt, der ihm zwei Tage Ruhe und Schonung
sowie eine Salbe verordnete. Nach den zwei Tagen war das Knie wieder in Ordnung.
b) Die Tat vom 25. August 2004
Am Abend des 25. August 2004 gegen 19.30 Uhr bemerkte der 75 Jahre alte Rentner Heinz Tr., der noch
als Hausverwalter tätig ist, wie aus der Wohnung des Angeklagten und der Zeugin Sch. in der Berliner Str.
40 in K. laute Musik ertönte. Der Angeklagte schaute dort mit seinen Bekannten H. und N. sowie seiner
Lebensgefährtin Sch. Video, während gleichzeitig das Radio lief. Es wurde an diesem Abend Bier und
Rotwein getrunken, nachdem der Angeklagte und H. bereits zuvor im Rosengarten Bier getrunken hatten.
In seiner Funktion als Hausverwalter rief Tr. die Handynummer der Zeugin Sch. an, woraufhin sich der
Angeklagte meldete und sogleich wieder auflegte. Tr. begab sich nunmehr persönlich zur Wohnung der
Sch.. Als er die Treppe hochging, erschien die Sch. an der Tür, und Tr. bat darum, die Musik auf
Zimmerlautstärke zu stellen. Nunmehr erschien auch der Angeklagte an der Wohnungseingangstür. Er
wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,55 Promille auf, wodurch seine
Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Mit einem Luftgewehr in der Hand befahl er dem Tr. sich
umzudrehen. Tr. wusste nicht, ob es sich bei dem Gewehr um ein Luftgewehr oder eine scharfe
Schusswaffe handelt. Der Angeklagte drückte dem Hausverwalter den Lauf in den Rücken und schob ihn
in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin die Treppe hinunter. Unten angekommen hielt der Angeklagte den
Lauf des Gewehrs in die Luft und drückte ab. Jetzt bemerkte Tr., dass es sich bei dem Gewehr um ein
Luftgewehr handelte. Während der Angeklagte sich wieder nach oben in die Wohnung begab,
verständigte Tr. die Polizei und wartete draußen vor der Tür am Eingang. Der Angeklagte ging ebenfalls
wieder herunter und stellte sich draußen vor der Tür zu dem sich mittlerweile ebenfalls vor dem Haus
aufhaltenden N.. Als der Angeklagte den Tr. erblickte, rannte er mit den Worten „Tr., Dich bring’ ich um“ auf
ihn zu und stieß so stark mit seinem Kopf gegen dessen Stirn, dass Tr. taumelte und mit dem Rücken
gegen eine Stützmauer fiel. Daraufhin stürzte der Angeklagte sich wie besessen auf Tr. und biss, während
beide am Boden lagen, diesem ins Ohr, was besonders schmerzhaft war. Möglicherweise ging es dem
Angeklagten sowohl bei der vorausgegangenen Bedrohung mit dem Gewehr als auch bei der
Misshandlung des Geschädigten darum, diesen davon abzuhalten, erneut wegen Lärmbelästigungen bei
ihm vorstellig zu werden. Tr. war dem Angeklagten ausgeliefert und konnte sich aus eigener Kraft nicht
befreien. Erst als die Polizei kam, konnten die Beamten unter Einsatz erheblichen Kraftaufwands den
Angeklagten von Tr. herunterreißen. Tr. hatte eine stark blutende Kopfplatzwunde, eine Bisswunde am
linken Ohr sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten.
Der Angeklagte leistete bei seiner Festnahme erheblichen Widerstand gegen die drei Polizeibeamten,
beschimpfte diese, trat mit seinen Füßen nach ihnen und sprang im Einsatzwagen, in den er nur
gewaltsam verbracht werden konnte, mit dem Kopf gegen die Seitenfenster. Er musste während der Fahrt
arretiert und zusätzlich noch von einem Beamten festgehalten werden. In die Dienststelle wurde er von
den Einsatzkräften hineingeschleppt, da er sich völlig hängen ließ. Nachdem der Angeklagte in die
Gewahrsamszelle verbracht worden war, stieß er selbst dort noch mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand
und fügte sich Kratzwunden im Brust– und Bauchbereich zu. Danach wurde er auf Empfehlung des
hinzugezogenen Arztes in die Klinik nach Rockenhausen verbracht.
c) Die Tat vom 31. August 2004
Am Abend des 30. August 2004 vernahm die 64 Jahre alte Rentnerin Anna O., die in dem Haus Berliner
Straße 40 eine der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoß gemietet hat, laute Musik und laute
Gespräche aus der Wohnung Sch.. Der Angeklagte feierte dort mit ca. zehn Leuten im Beisein seines
Bekannten P., der an diesem Abend einen Kasten Bier spendierte. Außerdem wurde Wodka getrunken.
Die Geschädigte O. ging gegen 23.00 Uhr zu Bett. Gegen 0.00 Uhr war die Störung durch laute Musik
immer noch vorhanden. Sie rief daraufhin die Polizei an, die auch vorbeikam, aber nichts ausrichten
konnte; denn ihr wurde die Wohnungstür nicht geöffnet. Frau O. kleidete sich schließlich wieder an, da sie
wegen des Lärms bei ihrer Tochter übernachten wollte. Gegen 2.00 Uhr ging das Licht in ihrer Wohnung
aus. Auch der Lärm war beendet. Frau O. begab sich mit ihrem Korb, in dem sich eine ca. 30 cm lange
Taschenlampe mit Metallgehäuse (Marke Maglite) befand, in den Hausflur. Im Treppenhaus brannte das
Licht. Sie begab sich nach unten zum Sicherungskasten, der sich etwa sieben Stufen unterhalb des
Hauseingangs auf dem Weg zum Keller befindet. Dort schaltete sie die Sicherungen wieder ein. Plötzlich
stand der Angeklagte mit einem 50 cm langen, dünnen Holzstock vor ihr. Zu diesem Zeitpunkt war die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den zuvor genossenen Alkohol möglicherweise erheblich
vermindert. Der Angeklagte drohte Frau O. mit den Worten „Wenn Du Dich noch einmal an meinem
Schaltkasten vergreifst, kannst du was erleben“. Nachdem sie dem Angeklagten entgegnet hatte, sie habe
die Sicherung nicht ausgeschaltet, sondern eingeschaltet, flüchtete sie vor dem Angeklagten zur
Hauseingangstür. Dieser folgte ihr, was sie bemerkte. Aus Angst fiel sie vor der Tür die ersten vier Stufen
zur Straße hinunter auf ein Podest, wo der Angeklagte ihr Schläge mit dem Holzstock auf den Hinterkopf
zufügte. Die Geschädigte konnte dennoch aufstehen und flüchtete hilferufend die weiteren Treppenstufen
hinunter zum Bürgersteig. Der Angeklagte nahm die Taschenlampe aus dem Korb, verfolgte sie und
schlug nunmehr mit der Taschenlampe auf sie ein, wobei er mehrmals den Hinterkopf der Frau traf. Dabei
rief er: „Ich bring’ Dich um!“. Die Geschädigte flüchtete über die Straße zu ihrem dort abgestellten Auto.
Der Angeklagte verfolgte sie weiter und versetzte ihr, als sie schon am Auto angelangt war, weitere
Schläge auf den Kopf. Nun fiel der Geschädigten ein, dass sie in ihrer Jackentasche Pfefferspray mit sich
führte. Sie zog die Spraydose heraus und sprühte es dem Angeklagten in das Gesicht. Daraufhin ließ der
Angeklagte von ihr ab.
Die Geschädigte konnte nun, wenn auch infolge ihrer schwerwiegenden Verletzungen nur mühsam, mit
dem Auto zu ihrem Sohn fahren. Dieser verbrachte sie sofort in das Westpfalzklinikum in K..
Die Geschädigte hatte bei dem Angriff des Angeklagten 2 Platzwunden am Kopf, Schürfwunden an
Beinen und Armen sowie eine mittelschwere Gehirnerschütterung erlitten. Die Gehirnerschütterung führte
zu Schwindel, Kopfschmerzen und Erbrechen. Am 2. Tag der Krankenhausbehandlung wurde eine
Gehirnblutung festgestellt, die sich erst nach 5 Tagen im Resorptionsstadium befand. Die Geschädigte
hatte Gang- und Gleichgewichtsstörungen. Wegen einer depressiven Störung musste sie sich in
psychologische Betreuung begeben. Insgesamt verbrachte die Geschädigte 3 Wochen in stationärer
Behandlung im Westpfalzklinikum K. und 4 Wochen in einer Reha - Einrichtung in St. Wendel. Nach wie
vor hat die Geschädigte Angstzustände, Depressionen, Weinkrämpfe und Alpträume. Die allgemeinen
Bewegungsabläufe sind immer noch verlangsamt. Ein Ende dieser Folgeerscheinungen ist aus ärztlicher
Sicht derzeit nicht absehbar.
3. Das Geschehen nach den Taten
Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgrund des am 31. August 2004
erlassenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern wurden am 1. September 2004
ein selbst gefertigter Totschläger, ein Survivalmesser und das Luftgewehr, das bei der zweiten Tat zum
Einsatz kam, sichergestellt.
Aufgrund Haftbefehls vom 31. August 2004 wurde der Beschuldigte am 1. September 2004 festgenommen
und befindet sich seitdem in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft. Entzugserscheinungen traten nach
seiner Inhaftierung nicht auf.
III. Beweiswürdigung
1. Die Tat vom 28. Juni 2004
a) Der Angeklagte bestreitet, die Tat begangen zu haben.
b) Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf den Aussagen der Zeugen F. und G.. Die
übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen hält die Kammer für glaubhaft. Die Zeugen haben
unmittelbar danach die Polizei verständigt und den Polizeibeamten vor Ort - den dazu vernommenen
Zeugen POK T. und POK S. - wie unmittelbar davor auch schon dem Zeugen F. das Geschehene berichtet.
Dafür, dass sie sich diese Geschichte ausgedacht haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Aussage des
Zeugen G. erscheint auch hinsichtlich der Einzelheiten zuverlässig, weil er selbst nicht angegriffen wurde
und seine Wahrnehmungsfähigkeit deshalb nicht durch das Bemühen, schwere Verletzungen zu
vermeiden, eingeschränkt war.
c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
(1) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer
zusammenfassenden Würdigung der folgenden Indizien:
(a) Der Täter war nach der Aussage des Zeugen G. an den Armen tätowiert, was auch auf den
Angeklagten zutrifft.
(b) Die Zeugen F. und G. haben den Angeklagten bei der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am
10. bzw. 9. September 2004 vorgelegten Lichtbilder wiedererkannt, wobei sich allerdings der Zeuge F.
nicht ganz sicher war.
Die Wahllichtbildvorlage wurde wie folgt durchgeführt:
POK Sl. fertigte drei Lichtbildvorlagen an, indem er jeweils drei Originalfotografien von insgesamt sechs
Männern einschließlich derjenigen des Angeklagten aus verschiedenen Perspektiven (frontal, seitlich und
linkes Seitenprofil) in unterschiedlicher Reihenfolge anordnete und auf DIN A4 Format fotokopierte. Die
jeweils drei Lichtbilder der sechs Personen wurden mit einer Nummer von eins bis sechs versehen.
Die auf den Fotos abgebildeten Männer sind alle etwa im gleichen Alter wie der Angeklagte und tragen
wie er selbst dunkles, kurz geschnittenes Haar. Im Gegensatz zum Angeklagten handelt es sich bei der
Frisur der anderen Personen nicht um einen Irokesenschnitt, bei dem die Haare seitlich wegrasiert
werden und das Deckhaar bedeutend länger stehen gelassen wird. Drei der dort abgebildeten Personen
sind ebenso wie der Angeklagte Schnurrbartträger. Bis auf eine Person haben alle Personen eine dunkle
Augenfarbe. Die Miene dieser Personen ist streng und der Augenausdruck ähnlich stechend wie beim
Angeklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildungen auf Bl. 107, 109 und 111 d.A. verwiesen.
Diese drei vorgefertigten Fotokopien legte POK Sl. dem Zeugen F. Blatt für Blatt nacheinander im Rahmen
seiner Zeugenvernehmung am 10. September 2004 vor.
Auf der ersten Lichtbildvorlage ist der Angeklagte oben links auf den Fotos, die mit der Nummerierung 1
beginnen, zu sehen. Der Zeuge F. bezeichnete den Angeklagten auf dem Foto mit der Nummer 1 als
vermutlich den Täter.
Bei der zweiten Lichtbildvorlage ist der Angeklagte in der Mitte rechts auf der Bildreihe, die mit der
Bezeichnung 4 beginnt, abgebildet. Der Zeuge F. bezeichnete den Angeklagten wiederum als vermutlich
den Täter.
Auf der dritten Lichtbildvorlage sind die Fotos des Angeklagten links unten mit der Nummerierung 5
versehen. Der Zeuge F. gab wiederum an, der Angeklagte sei vermutlich der Täter.
Dem Zeugen G. wurden im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 9. September 2004 dieselben
Lichtbildvorlagen in anderer Reihenfolge als beim Zeugen F. nacheinander vorgelegt.
Auf der ersten Lichtbildvorlage befindet sich der Angeklagte auf den Fotos, deren erstes Foto mit der
Nummer 4 (Mitte rechts) versehen ist. Der Zeuge erkannte den Angeklagten auf dem Bild mit der Nummer
4 als Täter mit Sicherheit wieder.
Im Rahmen der Vorlage der zweiten Lichtbildfotokopie, auf der der Angeklagte auf dem Foto mit der
Nummer 1 (oben links) zu sehen ist, erkannte der Zeuge ihn mit Sicherheit auf dem Bild mit der Nummer 1
als Täter wieder.
Schließlich erkannte der Zeuge G. den Angeklagten auch auf der letzten Lichtbildvorlage, wo der
Angeklagte auf dem Foto mit der Nummerierung 5 (links unten) zu sehen ist, mit Sicherheit als Täter
wieder.
Der Indizwert der Wahllichtbildvorlage ist allerdings durch verschiedene Gesichtpunkte gemindert:
Die Zeugen sind dem Angeklagten, wie sie selbst angegeben haben, am Abend des Tattages ein weiteres
Mal im Rosenpark begegnet. Insoweit besteht die Gefahr einer Verwechselung, da sich bei diesen
möglicherweise der Eindruck der letzten Begegnung und nicht derjenige des Tatgeschehens verfestigt
hat.
Das Aussehen und die Erscheinung des Angeklagten kann - mit Ausnahme der Tätowierungen an den
Armen - nicht mit der Beschreibung des Täters durch die Zeugen G. und F. verglichen werden. Die
Polizeibeamten, die die Zeugen F., G. und F. vor Ort vernommen haben, die Zeugen POK T. und POK S.,
haben in ihren Bericht nur eine einheitliche Täterbeschreibung aufgenommen und konnten in der
Hauptverhandlung nicht mehr angeben, von welchem Zeugen welcher Teil der Beschreibung stammt.
Hinzu kommt, dass die Auswahl der Lichtbilder nicht optimal war. Ein wesentlicher Bestandteil der
(gemeinschaftlichen) Beschreibung des Täters durch die Zeugen war dessen Haarschnitt. Nach dieser
Beschreibung hatte der Täter auf dem Kopf längere Haare, während die Haare seitlich am Kopf abrasiert
waren. Von den Personen auf den ausgewählten Lichtbildern wies allein der Angeklagte einen der
Beschreibung ähnlichen Haarschnitt auf. Allerdings waren für den Zeugen G. nach seinen Angaben nicht
nur der Haarschnitt, sondern auch die Augen des Angeklagten, die nach seiner Wahrnehmung dunkel
und markant waren, für die Identifizierung von Bedeutung.
Damit kommt der Identifizierung des Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage zwar noch Indizwert zu; der
Indizwert ist aber derart gemindert, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage allein nicht geeignet wäre,
den Angeklagten zu überführen.
(c) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich daraus, dass der Begleiter des
Täters diesen mit dem Namen „Leo“ rief, der Angeklagte, wie er selbst eingeräumt hat, von seinen
Bekannten „Leo“ genannt wird und in der „Kampftrinkerszene“ von K. keine weitere Person „Leo“ gerufen
wird.
Der Zeuge G. hat angegeben, der Täter sei von seinem Begleiter „Leo“ gerufen worden. Der Zeuge F.
konnte sich zwar bei seiner Vernehmung durch POK Sl. am 10. September 2004 an den von dem
Begleiter des Täters gerufenen Namen nicht mehr erinnern, bestätigte aber auf Vorhalt in der
Hauptverhandlung, dass es sich dabei um den Namen Leo gehandelt habe.
Der Zeuge G. gab weiterhin an, sich sicher zu sein, den Namen nicht erst von dem hinzugekommenen
Zeugen F. erfahren zu haben. Der Aussage des Zeugen kann auch in diesem Punkt gefolgt werden.
Während nämlich der Zeuge F. sich an das mit den Zeugen F. und G. geführte Gespräch nicht mehr genau
erinnern konnte, hat die Zeugin Sz. bestätigt, der ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannte Name „Leo“ sei
erstmals von einem der Bundeswehrsoldaten genannt worden.
Der Zeuge POK Sl. hat angegeben, der Angeklagte und der Zeuge R. seien der „Kampftrinkerszene“ in K.
zuzurechnen. Mit dieser Gruppe, die sich u.a. auch öfter am Rosengarten in K. treffe, sei die Polizei immer
wieder befasst. In dieser Szene gebe es seines Wissens nur eine Person, die „Leo“ genannt werde,
nämlich den Angeklagten. Auch dem Zeugen F., der sich nach seinen Angaben häufiger am Rosengarten
aufhält und die dort regelmäßig verkehrenden Personen kennt, war unter dem Namen „Leo“ nur der
Angeklagte bekannt.
Der Zeuge R. hat demgegenüber zwar angegeben, auch andere Personen aus der Clique, in der er und
der Angeklagte verkehrten, rufe man mit dem Namen „Leo“. Diese Aussage hält die Kammer aber für
unglaubhaft, weil der Zeuge auf Nachfrage zu diesen anderen Personen keinerlei nähere Angaben
machen konnte.
(d) Hinzukommt, dass der Angeklagte dem Zeugen F. kurze Zeit nach der Tat unweit vom Tatort und aus
dieser Richtung kommend begegnete und dabei einen Gegenstand bei sich führte, den der Zeuge für
einen Baseballschläger hielt.
Das von dem Zeugen F. geschilderte Zusammentreffen mit dem Angeklagten ist von diesem in der
Hauptverhandlung bestätigt worden. Abgesehen davon ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der
Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einer anderen
Person scheidet aus, weil der Zeuge den Angeklagten kennt und, wie er angibt, auch sein Gesicht
gesehen hat.
Der Zeuge F. hat weiterhin angegeben: Am Körper des Angeklagten habe er den Griff eines hölzernen
Gegenstandes gesehen, den er einem Baseballschläger zugeordnet habe; der Gegenstand selbst sei
allerdings durch die Kleidung verdeckt gewesen. Dies sei ihm bereits bei der Begegnung mit dem
Angeklagten aufgefallen und nicht erst dann, als ihm die Zeugen F. und G. den Vorfall mit das
Baseballschläger berichtet hätten. Auch am Rosengarten habe der Angeklagte nochmals einen
Gegenstand in der Hand gehalten, den er für einen Baseballschläger gehalten habe, ohne dies allerdings
aufgrund der Entfernung zum Angeklagten und der dann schon weit fortgeschrittenen Dämmerung mit
Bestimmtheit behaupten zu können.
Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen auch insoweit. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung
durch POK Sl. am 28. Oktober 2004 abweichend von seiner Aussage in der Hauptverhandlung
angegeben, er habe genau gesehen, wie der Angeklagte einen hölzernen Baseballschläger in seinen
Hosengurt gesteckt habe. Auf Vorhalt dieser Vernehmungspassage hat der Zeuge in der
Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte den Baseballschläger nach seinem Eindruck
unmittelbar vorher weggesteckt habe, aber jetzt lediglich noch mit Sicherheit angeben könne, jedenfalls
den Griff gesehen zu haben. Diese Aussageentwicklung ist an sich schon durch den Zeitablauf und die
damit verblassende Erinnerung zu erklären. Bei der Würdigung der Aussage ist aber vor allem zu
berücksichtigen, dass sie in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Zusammentreffen im Grabenpfad,
durch den Angeklagten nach der ersten Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt
wurde. Die Aussage des Zeugen zeigt auch deutlich, dass er sich - jedenfalls in der Hauptverhandlung -
bemüht hat, zwischen seinen Wahrnehmungen und den Schlussfolgerungen aus diesen
Wahrnehmungen zu unterscheiden. Dieses vorsichtige Aussageverhalten zeigt einerseits, dass der Zeuge
sich bemüht hat, genau seine Erinnerung zu erforschen, andererseits aber auch, dass es ihm nicht darum
ging, den Angeklagten zu belasten.
(e) Schließlich war der als Begleiter des Täters identifizierte Zeuge R. am Tattag mit dem Angeklagten
zusammen.
Der Zeuge R. ist zur Überzeugung der Kammer als Begleiter des Täters identifiziert.
Die Zeugen G. und F. identifizierten den Zeugen R. bei einer Einzellichtbildvorlage durch POK Sl. am 10.
September 2004 als den Begleiter des Angeklagten. Diese Identifizierung reicht zwar schon deshalb, weil
es sich um eine Einzellichtbildvorlage mit entsprechend geringem Beweiswert handelt, zur Feststellung
der Identität zwischen dem Begleiter des Angeklagten und dem Zeugen R. nicht aus; es kommen aber
zwei Umstände hinzu, die zusammen mit dem Ergebnis der Lichtbildvorlage die Identifizierung des
Zeugen R. erlauben:
Der Zeuge R. hielt sich nach seinen eigenen Angaben am Tattag in einer Grünanlage am Ende des
Grabenpfades auf. Auf dem Weg von dort zu seiner Unterkunft läuft er üblicherweise über den Parkplatz
an der Halle der Gelegenheiten und dann weiter durch die Bahnhofstraße, gelangt mithin zu der Stelle, an
der die beiden Bundeswehrsoldaten auf den Täter und seinen Begleiter trafen.
Der Zeuge R. kann seinen Aufenthalt in der Grünanlage deshalb hinreichend sicher dem Tattag zuordnen,
weil er am folgenden Tag in seiner Clique darauf angesprochen wurde, der Angeklagte solle am Vortag in
seinem Beisein einen anderen mit einem Baseballschläger angegriffen haben.
Dass der Täter und sein Begleiter aus der dem Heimweg des Zeugen entgegengesetzten Richtung auf die
Zeugen F. und G. zuliefen, nimmt diesem Indiz nicht das Gewicht; denn der Täter und sein Begleiter
können die Richtung gewechselt haben, als sie die Zeugen F. und G. bemerkten, etwa weil man sie auf
Zigaretten ansprechen wollte. Dies müssen die Zeugen F. und G. nicht wahrgenommen haben.
Hinzukommt, dass der Zeuge R., der Raucher ist, nach seinen eigenen Angaben dazu neigt,
insbesondere auch im betrunkenen Zustand ihm fremde Personen um Zigaretten anzugehen, mithin sich
so zu verhalten, wie sich der Begleiter des Angeklagten verhielt.
Der Zeuge R. hat zwar auch angegeben, sich an den Vorfall mit den beiden Bundeswehrsoldaten nicht
erinnern zu können. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass sich der
Vorfall in Anwesenheit des Zeugen R. ereignet hat; denn der Zeuge hat in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass seine fehlende Erinnerung auf seinen Alkoholkonsum an dem betreffenden Tag
zurückzuführen sein kann.
Der Zeuge R. hat weiterhin angegeben, an dem bezeichneten Tag in der Zeit vor seiner Erinnerungslücke
mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein. Auch in diesem Zusammenhang ist eine
Verwechslung der Tage durch den Zeugen hinreichend sicher ausgeschlossen; denn der Zeuge hat
ergänzend angegeben, bei dem Gespräch über den Vorfall am folgenden Tag in seiner Clique davon
ausgegangen zu sein, dass der Bericht zutreffend sei, da er sich zwar nicht an diesen Vorfall, wohl aber
an sein Zusammensein mit dem Angeklagten habe erinnern können.
(2) Die auf der zusammenfassenden Würdigung der vorgenannten Indizien beruhende Überzeugung
der Kammer, dass der Angeklagte der Täter war, wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge F. und der
Zeuge F. die Farbe der von dem Täter bzw. dem Angeklagten mitgeführten Jacke unterschiedlich