Urteil des LG Kaiserslautern vom 24.05.2006

LG Kaiserslautern: örtliche zuständigkeit, auflage, ermessensfehler, erwachsener, erschleichen, universität, betrug, quelle, bezirk, student

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
24.05.2006
8 Qs 12/06
Das der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 42, 108 JGG zustehende Auswahlermessen kann von den
Gerichten lediglich darauf geprüft werden, ob der Staatsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen sind
und die Entscheidung daher nciht mehr von sachlich gerechtfertigten Gründen getragen wird. Bei dieser
Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf keinen Fall darf das Gericht das eigene Ermessen an die
Stelle der Überlegungen der Staatsanwaltschaft stellen.
8 Qs 12/06
6110 Js 13008/05.jug 10a Cs
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
C., geboren 1981
wegen Betruges
hier: Sofortige Beschwerde gegen Nichterlass eines Strafbefehls,
hat die 8. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Rutz, die Richterin am Landgericht Mengele und den Richter Cichon
am 24. Mai 2006
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 19. Mai 2006 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 8. Mai 2006 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht
Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 17.
Mai 2006. Die hiergegen gerichtete
Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft ging
am 22. Mai 2006 beim Landgericht Kaiserslautern
ein. Da somit die Frist für eine sofortige
Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingehalten
ist, braucht der Streit, wie im Falle der örtlichen
Unzuständigkeit zu entscheiden ist und welches
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung statthaft
ist, nicht entschieden zu werden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache einen
vorläufigen Erfolg, da die örtliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts Kaiserslautern gegeben ist.
Mit dem Strafbefehlsantrag vom 22. Februar 2006 hat die Staatsanwaltschaft das ihr gemäß §§ 42, 108
JGG zustehende Ermessen ausgeübt. Diese Ermessensentscheidung ist grundsätzlich von den Gerichten
nicht überprüfbar (vgl. Eisenberg, JGG, 11. Auflage, § 42 Rn. 16; Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage, § 42
Rn. 7). Eine Überprüfung kann lediglich daraufhin erfolgen, ob der Staatsanwaltschaft Ermessensfehler
unterlaufen sind und die Entscheidung daher nicht mehr von sachlich gerechtfertigten Gründen getragen
wird (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16). Bei dieser Prüfung ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Auf keinen Fall darf das Gericht das eigene Ermessen an die Stelle der Überlegungen der
Staatsanwaltschaft stellen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Diese hat zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte zur Tatzeit in zwei Fällen Heranwachsender
und in einem Fall Erwachsener gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass er zur Tatzeit bereits Abiturient bzw.
eingeschriebener Student gewesen sei, sei er als Erwachsener abzuurteilen. Der Tatort liege außerdem
im Bezirk des Amtsgerichts Kaiserslautern. In dieser Begründung ist ein Ermessensfehler, der die Auswahl
des Gerichts als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen würde, nicht zu erkennen.Insbesondere liegt
auch nicht der seltene Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor. Insoweit handelt es sich um einen
anderen Sachverhalt als im Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. Februar 2001 - Jug Qs 45/01 -,
wo einem Heranwachsenden Erschleichen von Beförderungsleistungen in 3 Fällen bei einfachster
Beweislage vorgeworfen wurde, während vorliegend dem den Tatvorwurf bestreitenden beschuldigten
Studenten der Technischen Universität Kaiserslautern Betrug durch ungerechtfertigten Bezug von BAföG-
Leistungen in einer Höhe von 15.958,03 EUR angelastet wird.
Da das Landgericht jedoch keine Strafbefehle erlassen darf, war die Sache entgegen der Regel des § 309
Abs. 2 StPO an das Erstgericht zur erneuten Entscheidung nach § 408 StPO zurück zu verweisen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 408 Rn. 9 - auch zum weiteren Verfahren).
gez. Rutz gez. Mengele gez. Cichon