Urteil des LG Kaiserslautern vom 22.09.2004

LG Kaiserslautern: fahrzeug, treu und glauben, vernehmung von zeugen, kollision, arbeitsunfähigkeit, verkehrsunfall, schmerzensgeld, grundstück, sorgfaltspflicht, zustandekommen

Verkehrsrecht
LG
Kaiserslautern
22.09.2004
2 O 822/02
1. Es spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden desjenigen, de als Linksabbieger in ein
Grundstück einfährt, wenn es zu einem Unfall mit einem überholenden Kraftfahrer kommt. 2. Von den
unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten sind grundsätzlich 5 % als ersparte Eigenaufwendungen
abzuziehen.
2 O 822/02
verkündet am 22. September 2004
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Leube
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004
für
R e c h t
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.832,29 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.608,70 EUR seit 18. Juli 2002 und aus
weiteren 1.223,59 EUR seit dem 4. August 2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe
von 200,- EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3
zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Am 22. Juni 2002 um 14.30 Uhr ereignete sich in Enkenbach-Alsenborn auf der Rosenhofstraße in Höhe
Hausnummer 53 ein Verkehrsunfall. Der Kläger beabsichtigte, sein Fahrzeug vom Typ Opel Astra
Cabriolet zu wenden; die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw
vom Typ Opel Kadett auf das klägerische Fahrzeug auf und beschädigte es an der linken vorderen
Fahrzeugseite.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juli 2002 erfolglos zum
Ausgleich des zum damaligen Zeitpunkt geltend gemachten Schadens in Höhe von 10.870,47 EUR bis
zum 17. Juli 2002 auf.
Der Kläger trägt vor:
Er habe aus der fahrenden Bewegung heraus in die Einfahrt Haus-Nr. 53 einbiegen wollen, dabei seine
Geschwindigkeit verlangsamt, den linken Fahrtrichtungszeiger gesetzt und sein Fahrzeug abgebremst.
Wegen der Verkennung der Rechtslage und einer deutlich zu hohen Geschwindigkeit durch die Beklagte
zu 1) sei es dann zu dem Zusammenstoß gekommen. Die Beklagten hätten daher den ihm unfallbedingt
entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 14.734,43 EUR (vgl. die Schadenszusammenstellung auf
S. 3 der Klageschrift vom 22. Oktober 2002 - Bl. 3 d. A. - sowie den Nachtrag betreffend eine weitere
Mietwagenrechnung über 3.863,96 EUR auf S. 2 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2003 - Bl. 72 d. A. sowie
die vorgelegten Belege auf Bl. 4 ff. und 74 d. A.). Insbesondere hätten die Beklagten die Mietwagenkosten
in voller Höhe zu tragen, da es während der Reparatur seines Fahrzeugs zu Lieferschwierigkeiten
gekommen sei, die ihm allerdings nicht angelastet werden könnten. Hinsichtlich des zu zahlenden
Schmerzensgeldes von mindestens 1.200,-- EUR sei seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 22.
Juni 2002 bis 2. August 2002 und die unfallbedingt erlittene Schulterstauchung zu berücksichtigen (vgl.
das vorgelegte Attest des Dr. Bernhard H. vom 21. Februar 2003 - Bl. 73 d. A.).
Nach einer zwischenzeitlichen Klageerweiterung beantragt der Kläger nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.734,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld,
wenigstens 1.200,-- EUR, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Der Kläger habe ohne die notwendige Sorgfalt sein Fahrzeug wenden wollen. Das klägerische Fahrzeug
habe am rechten Straßenrand geparkt und sei dann, ohne zu blinken, losgefahren. Hinsichtlich der
geltend gemachten Mietwagenkosten sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er wegen der langen Mietdauer
keine Pauschalvereinbarung getroffen und im Übrigen eine zu hohe Mietwagenklasse gewählt habe.
Zudem bestehe aufgrund der behaupteten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Ersatz von
Mietwagenkosten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 13. März 2003 (Bl. 58 ff. d. A.), vom 7. Juli 2004 (Bl. 149 ff. d. A.) und vom 1.
September 2004 sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Bernhard B. vom 18. November 2003 (Bl. 90 ff. d.
A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 1. März 2004 (Bl. 120 ff. d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagten haben den dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schaden in Höhe von 4.832,29 EUR zu
ersetzen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,-- EUR zu zahlen, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
und 2 PflVG, 847 BGB a. F.. Nach den vorgenannten Vorschriften bestimmt sich die grundsätzliche
Haftung der Erstbeklagten als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und der
Zweitbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen und immateriellen
Schäden. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Erstbeklagten entstanden
und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG (wird ausgeführt)
führen können.
Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs haftet grundsätzlich
gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen, da auch ihm der Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelungen
ist (wird ebenfalls noch ausgeführt).
Die sodann nach § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der Verursachungsanteile am Zustandekommen
des Verkehrsunfalls vom 22. Juni 2002 führt zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 2/3 : 1/3 zu
Lasten des Klägers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger
den Unfall überwiegend verursacht hat.
Es spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden desjenigen, der als Linbksabbieger in ein
Grundstück einfährt, wenn es zu einem Unfall mit einem überholenden Kraftfahrer kommt. Der Linksab-
bieger muss nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO rechtzeitig den Abbiegevorgang ankündigen, sich nach § 9 Abs. 1
S. 2 StVO weitmöglichst nach links hin einordnen und sowohl vor dem Einordnen als auch unmittelbar vor
dem Abbiegen durch Schulterblick auf den nachfolgenden Verkehr achten. Der Linksabbieger hat sich so
zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO).
Ihm obliegt bei dem beabsichtigen Abbiege- bzw. Wendemanöver eine gesteigerte Sorgfaltspflicht
gegenüber dem nachfolgenden und entgegenkommenden Straßenverkehr. Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5
StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden
Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis
des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1
StVO und insbesondere nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Diesen
Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht (§ 286 ZPO).
Zwar hat der Kläger behauptet, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Diese Behauptung wurde
auch durch den Zeugen J. bei dessen zweimaliger Vernehmung durch das Gericht bestätigt. Von einem
rechtzeitigen Betätigen des Blinkers kann indes nicht ausgegangen werden, da der Kläger schon selbst
den Zeitpunkt der Betätigung nicht darlegt und auch die Aussage des Zeugen J. hierfür nichts hergibt.
Zudem konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass er sich - wie erforderlich - weitmöglichst links zur
Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat, um sein Abbiegemanöver auch hierdurch kenntlich zu machen. Seine
entsprechende Behauptung wurde zwar ebenfalls durch den Zeugen J. bestätigt. Dem stehen allerdings
die Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Bernhard B. in dessen
Gutachten vom 17. November 2003 entgegen. Der Sachverständige hat aufgrund objektiver Daten,
nämlich den von der Polizei vermessenen Bremsspuren und den Endstellungen der Unfallfahrzeuge, eine
plausible Kollisionsanalyse durchgeführt. Danach hat der klägerische Pkw vor der Kollision einen
Linksbogen durchfahren, wobei die Linksbogenfahrt vom rechten Fahrbahnrand aus eingeleitet wurde.
Dies steht der von dem Kläger behaupteten Einordnung seines Fahrzeugs zur Fahrbahnmitte hin al-
lerdings entgegen.
Weiterhin hätte der Kläger die auf der nach beiden Richtungen gut einsehbaren Rosenhofstraße
herannahende Beklagte zu 1) rechtzeitig bemerken können, um eine Kollision zu vermeiden. Die von dem
Sachverständigen ermittelte nachweisbare Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) lag im Bereich
von 53 - 60 km/h und war jedenfalls nicht derart hoch, dass der Kläger die Beklagte zu 1) bei
ordnungsgemäßer Einhaltung seiner Rückschaupflicht nicht mehr hätte sehen können.
Allerdings war der Beklagten zu 1) ein Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen. Die vom Sachverständigen
Dipl.-Ing. Bernhard B. ermittelte nachweisbare Ausgangsgeschwindigkeit von 53 - 60 km/h lag über der im
Unfallbereich zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen, von denen das Gericht abzuweichen keinen Anlass hat, hätte die Beklagte zu 1) bei
Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall vermeiden können. Das Gericht teilt
insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, dass bei der Berechnung des Bremsweges von
einer mittleren Verzögerung, im konkreten Fall von 7 m/sec² ausgegangen werden kann, da bei trockener
Fahrbahn und einer Fahrbahnsteigung von lediglich 3 % dies aus technischer Sicht auch problemlos
realisierbar war. Werden zudem eine Reaktionsdauer von 0,8 sec und eine Bremsenschwelldauer von 0,2
sec berücksichtigt, beträgt der Anhalteweg bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 26,3 m.
Die Beklagte zu 1) hat aber bereits eine Bremsung in einer Entfernung von etwa 27 - 29 m vor der
späteren Kollisionsstelle eingeleitet, so dass sie den Unfall bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und bei einer optimalen Bremsung auch hätte vermeiden können.
Ein weitergehendes Mitverschulden der Beklagten zu 1) war nicht wegen einer etwaig unklaren
Verkehrslage gegeben. Eine solche unklare Verkehrslage besteht, wenn nach den gegebenen
Umständen der Überholende nicht mit einem gefahrlosen Überholen rechnen darf. Dies ist dann der Fall,
wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird
und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Verkehrsführer
noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrbremsung - möglich war. Hiervon konnte - wie bereits
ausgeführt - aber nicht ausgegangen werden. Die bloße Geschwindigkeitsreduktion des vorausfahrenden
klägerischen Fahrzeugs reicht zur Annahme einer solchen unklaren Verkehrslage hingegen nicht aus.
Der der Beklagten zu 1) anzulastende Sorgfaltspflichtverstoß ist gegenüber der Pflichtverletzung des
Klägers allerdings als nicht derart gravierend einzustufen, so dass ein Haftungsanteil von 1/3
angemessen ist.
Den unfalbedingt entstandenen Schaden hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Belege (vgl. Bl. 4
ff. und 74 d. A.) hinreichend nachgewiesen (§ 286 ZPO). Lediglich bei den Mietwagenkosten muss sich
der Kläger einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Das Gericht geht hierbei von einem pauschalen Abzug von 5 % aus (§ 287 ZPO). Hiermit wird der Vorteil
erfasst, den der Kläger durch die Schonung eines eigenen Fahrzeugs während der Benutzung eines
Mietfahrzeugs erlangt hat. Hinsichtlich der in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittenen Frage der
Höhe des Pauschalabzugs (vgl. zum Meinungsstand Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 249 Randnr. 32),
hält das Gericht den angegebenen Prozentsatz für ausreichend. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang auf das in DAR 93, 281 veröffentlichte Gutachten von Prof. Meinig. Es kommt zu dem
Ergebnis, dass der gewichtete Mittelwert der Eigenersparnisanteile im Unfallersatzwagengeschäft über
alle Gruppen hinweg bei einer angenommenen täglichen Fahrleistung von 55 km auf 3 % der
Mietwagenkosten zu veranschlagen ist. Soweit dieser Mittelwert erheblich unter dem bislang weithin
angesetzten Wert von 10 - 15 % liegt, so beruht dies vor allem darauf, dass durch den technischen
Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater Pkw-Nutzung einem tiefgehenden Wandel
unterlag. Dies gilt insbesondere für die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils allein
heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich den fahrleistungsabhängigen Wertverlust, die
Kosten für Reparatur, Wartung und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-
Nachfüllkosten. Dass sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrtstrecke, erheblich gemindert
hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von
Kundendiensten. Vor diesem Hintergrund ist ein Richtwert von 5 % jedenfalls dann angemessen, wenn
die Kilometerleistung des Unfallgeschädigten - wie hier 38,23 km/Tag - in etwa der genannten
Fahrleistung von 55 km/h entspricht und es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein Saisonfahrzeug handelt,
das typischerweise nicht ganzjährig gefahren wird. Dies ist bei dem klägerischen Fahrzeug vom Typ Opel
Astra Cabriolet jedenfalls anzunehmen. Hiervon ausgehend waren die Gesamtmietwagenkosten in Höhe
von 4.751,36 EUR (887,40 EUR + 3.863,96 EUR) um 5 %, mithin 237,57 EUR, zu mindern, sodass von
Gesamtmietwagenkosten in Höhe von 4.513,79 EUR auszugehen ist.
Weitere Abzüge waren nicht vorzunehmen. Wegen etwaiger Prämien für Versicherungsleistungen sind
die Beklagten dem Vorbringen des Klägers nicht entsprechend entgegengetreten. Der Kläger hat sich
dahingehend geäußert, dass sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war. Demgegenüber
haben die Beklagten lediglich eine Vermutung geäußert, "dass der Kläger offensichtlich keine
Vollkaskoversicherung besitzt" (vgl. den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 2. August 2004, S. 2, Bl.
167 d. A.). Diese Erklärung "ins Blaue hinein" ist als Bestreiten hingegen nicht genügend, sodass die
klägerische Behauptung als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Mietwagenkosten auch nicht wegen zu langer
Reparaturzeit und fehlender Vereinbarung einer Wochenpauschale zu reduzieren. Richtig ist zwar, dass
der Geschädigte gemäß § 249 S. 2 BGB a. F. nur den Betrag ersetzt verlangen kann, der zur Herstellung
objektiv erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist
auch der auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückgehende Rechtsgedanke der
Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten; danach ist der Geschädigte
gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen,
wenn er die Höhe dieser Kosten beeinflussen kann. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass es
bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs zu Lieferschwierigkeiten kam. Der in diesem Zu-
sammenhang vernommene Zeuge Hoffmann konnte aus seinen Unterlagen zwar eine Verzögerung und
deren Dauer nicht nachvollziehen. Gleichwohl ging auch er von einer Verzögerung der Lieferung von
Ersatzteilen aus, weil es bei den zu reparierenden Achs- und Lenkungsteilen in der Vergangenheit
regelmäßig zu Lieferschwierigkeiten kam und diese erst innerhalb einer Dauer von einem Tag bis
mehreren Wochen behoben werden konnten. Dies wird letztlich auch bestätigt durch den vom Zeugen
Hoffmann vorgelegten Reparaturbericht, der eine Fahrwerksvermessung erst zum 24. Juli 2002 doku-
mentiert, was sich plausibel mit zuvor eingetretenen Schwierigkeiten bei der Lieferung von Ersatzteilen
erklären lässt. Verzögerungen im Rahmen der Fahrzeugreparatur, mit denen der Kläger allerdings nicht
rechnen musste, sind jedoch dem Risikobereich der Beklagten, die zur wirtschaftlichen
Schadensbeseitigung verpflichtet waren, zuzurechnen. Angesichts der für den Kläger nicht vor-
aussehbaren Verzögerung der Reparaturdauer war ihm auch nicht vorzuwerfen, keinen Pauschaltarif mit
dem Mietwagenunternehmen vereinbart oder gar Angebote anderer Anbieter eingeholt zu haben.
Schließlich war ein weiterer Abzug auch nicht durch die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse
6 vorzunehmen. Zwar wurde das verunfallte Fahrzeug des Klägers im außergerichtlichen Schadens-
gutachten in der Mietwagenklasse 5 eingeordnet, das angemietete Fahrzeug von dem
Mietwagenunternehmen hingegen der Mietwagenklasse 6 zugerechnet. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass es sich sowohl bei dem beschädigten Fahrzeug als auch bei dem Mietfahrzeug um einen Pkw vom
Typ Opel Astra Cabriolet, also um ein gleichwertiges Fahrzeug, handelte. In diesem Fall war - wie bereits
vorgenommen - lediglich ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Danach ergibt
sich folgende Schadensberechnung:
Reparaturkosten 8.576,41 EUR
Sachverständigenkosten 707,25 EUR
Abschleppkosten 187,22 EUR
Kostenbescheid der Feuerwehr
Enkenbach-Alsenborn 486,63 EUR
Mietwagenkosten 4.513,79 EUR
allgemeine Nebenkostenpauschale 25,56 EUR
Gesamt: 14.496,86 EUR
Anteil des Klägers von 1/3 4.832,29 EUR
Neben dem zu ersetzenden Schaden haben die Beklagten auch Schmerzensgeld wegen der
unfallbedingt erlittenen Verletzungen des Klägers zu zahlen. Das Gericht hält hierbei einen Betrag in
Höhe von 200,-- EUR für angemessen (§ 287 ZPO).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Zusammenstoß beider Fahrzeuge bei dem Kläger zu einer schmerzhaften Stauchung der rechten Schulter
geführt hat. Der den Kläger nach dem Verkehrsunfall behandelnde Unfallchirurg, der Zeuge Dr. Bernhard
H., hat bei seiner Vernehmung vor Gericht nachvollziehbar geschildert, dass der Kläger für eine
Schulterstauchung typische Beschwerden beklagte. Die Bewegungsschmerzen im rechten Schultergelenk
wurden zudem bestätigt durch die vom Zeugen Dr. H. durchgeführte Ultraschall-Untersuchung, die einen
Erguss im rechten Schultergelenk dokumentierte. Der Zeuge Dr. H. konnte dieses Beschwerdebild auch
zwanglos mit dem Verkehrsunfall in Einklang bringen. Die bei der Kollision der Fahrzeuge auftretenden
Kräfte konnten - nach der schlüssigen Darstellung des Zeugen - über den gestreckten rechten Arm am
Lenkrad auf den Körper des Klägers wirken und zu einer Schwellung der Sehne zwischen Oberarm und
Schulterblatt führen, die letztlich die Schmerzen des Klägers hervorriefen. Trotz der im ärztlichen Attest
vom 21. Februar 2003 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 22. Juni 2002 bis 2.
August 2002, die nach der nachvollziehbaren Darstellung des Zeugen Dr. H. nicht mit einer
Fahruntüchtigkeit einherging, war gleichwohl nicht von einer gravierenden Verletzung des Klägers
auszugehen. Sie hatte vorübergehenden Charakter, wenngleich mit Schmerzen und Mobili-
tätseinschränkungen verbunden. Angesichts des dargestellten Beschwerdebildes sowie des Umstandes,
dass es sich nicht um eine vorsätzliche Körperverletzung handelte und unter Berücksichtigung der
eigenen Mitverursachung des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls sieht das Gericht ein
Schmerzensgeld in Höhe von 200,-- EUR als angemessen an.
Der Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
gez. Leube
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 15.000,-- EUR festgesetzt.
Kaiserslautern, den 22. September 2004
Landgericht - 2. Zivilkammer
Der Einzelrichter
gez. Leube
Richter am Landgericht