Urteil des LG Kaiserslautern vom 23.07.2004
LG Kaiserslautern: gebühr, fahrverbot, quelle, vorverfahren, vergleich, geschwindigkeitsüberschreitung, strafrecht, datum
Strafrecht
LG
Kaiserslautern
23.07.2004
5 Qs 65/04
LANDGERICHT KAISERSLAUTERN
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hier: Beschwerde gegen den
Kostenansatz
hat die 5. Strafkammer - große Strafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Feltes, die Richterin am Landgericht Mengele und die Richterin am Landgericht
von Briel
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kusel
vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe:
Die nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 21 Nr. 2, 11 Abs. 1 RPflGzulässige sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2004 ausgeführt:
„Aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Kusel vom 27.02.2004 hat der Betroffene
Anspruch auf Zahlung seiner notwendigen Verfahrensauslagen aus der Staatskasse.
Gemäß§ 12 BRAGO bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Höhe der
Gebühr, wobei er die in § 12 BRAGO aufgezählten Kriterien zu beachten hat. Die vom Verteidiger
verlangte Gebühr unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist
nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Das Landgericht Kaiserslautern vertritt im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung die
Auffassung, dass in alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten weder die Mittelgebühr noch eine knapp
darunter liegende Gebühr, sondern nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende
Gebühr angemessen ist. Die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten müssen mit allen
Bußgeldverfahren verglichen werden. Beim Vergleich der angedrohten Geldbußen als entscheidendem
Indiz ergibt sich, dass die Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig im unteren Bereich der Skala liegen.
Daher werden regelmäßig bei durchschnittlichen Bußgeldverfahren
die Gebühr für das vorbereitende Verfahren mit 75.--€
und die Gebühr für das Hauptsacheverfahren mit 150.--€
in Ansatz gebracht.
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, das sowohl im Schwierigkeitsgrad als auch im Umfang
einfach gelagert war. Im Vorverfahren wurde eine kurze Stellungnahme abgegeben. Der
Hauptverhandlungstermin dauerte 10 Minuten. Der Tatsache, dass dem Betroffenen ein Bußgeld in Höhe
von 185.-€, ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Eintragung von 4 Punkten beim KBA Flensburg
drohte, wurde durch die
Erhöhung der Vorfahrensgebühr auf 100.-- €
und der Gebühr für das Hauptsacheverfahren auf 25O.~€
Rechnung getragen.
Damit sind auch die etwaigen beruflichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Die vom Rechtspfleger vorgenommene Festsetzung ist daher nicht zu beanstanden. Die Erinnerung ist
zurückzuweisen."
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
gez. Feltes gez. Mengele gez. von Briel