Urteil des LG Kaiserslautern vom 23.01.2004

LG Kaiserslautern: busfahrer, entziehung, fahrzeug, quelle, datum, unfallflucht, strafrecht, ermittlungsverfahren

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
23.01.2004
5 Qs 6/04
Aktenzeichen:
5 Qs 6/04 Landgericht Kaiserslautern
2 a Gs 2405/03 Amtsgericht Kaiserslautern
Ausfertigung.
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 5.Strafkammer - Große Strafkammer— des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzender
am Landgericht Feltes, den Richter am Landgericht Jung und den Richter Beger
am 23. Januar 2004
beschlossen
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.
Dezember 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil dringende
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der
Hauptverhandlung entzogen werden wird (§ 69 StGB, § 111 a StPO). Nach dem derzeitigen Stand der
Ermittlungen ist der Beschuldigte am 21 .November 2003 gegen 14.40 Uhr mit einem LKW auf dem G.weg
in K. an einem Linienbus vorbeigefahren und hat diesen dadurch beschädigt, dass die versehentlich
unverschlossene hintere Ladetür an das Heck des Busses geschlagen ist. Anschließend hat er sich vom
Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
ermöglicht zu haben. Die Beschädigungen am Bus sind von den ermittelnden Polizeibeamten auf 1.500 €
geschätzt worden, was nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer noch als bedeutender Schaden
angesehen wird, der bei Unfallflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt Angesichts
des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen, wie es sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, muss der
Beschuldigte den Unfall bemerkt haben. Die Beschädigungen an dem von ihm geführten LKW befinden
sich auf Sichthöhe unmittelbar bei den Türgriffen der Ladetüren, weshalb der Beschuldigte diese beim
Schließen nach dem Vorfall hätte sehen können. Dies gilt zumal deshalb, als der Busfahrer nach den
übereinstimmenden Angaben der Zeugen A. und W. aus dem Bus ausgestiegen, zum Fahrzeug des
Beschuldigten lief und gestikulierte. Nach der Beurteilung des Zeugen A. war der Busfahrer noch ca. 10
Meter vom LKW entfernt, als dieser losgefahren sei. Nach seiner Einschätzung hätte der Beschuldigte den
Busfahrer sehen müssen. Diese Angaben stimmen mit den Beobachtungen der Zeugin W. auch insoweit
überein, als auch diese bekundet hat, der Busfahrer habe gerufen und mit den Annen gewunken; der
Beschuldigte sei jedoch sofort in sein Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Beide Zeugen haben
auch erklärt, dass beim Unfall ein lauter Knall zu hören gewesen sei. Der Busfahrer hat von einem
„Schlag" gegen den Bus hinten links gesprochen.
gez. Feltes gez. Jung gez. Beger