Urteil des LG Kaiserslautern vom 27.09.2004

LG Kaiserslautern: spiel, ausschluss, rechtsschutzversicherung, bankgeschäft, versicherungsnehmer, unterrichtung, einzelrichter, feststellungsklage, besitz, kausalzusammenhang

Privatversicherungsrecht
LG
Kaiserslautern
27.09.2004
3 O 1007/03
Der Begriff des "ursächlichen Zusammenhangs" in § 3 Abs. 2 f ARB ist als Erfordernis adäquater
Kausalität auszulegen.
Aktenzeichen:
3 O 1007/03
Urteil verkündet am: 27.09.2004
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin –
Prozeßbev.:
gegen
- Beklagte –
Prozessbev.:
wegen Feststellung der Leistungsverpflichtung
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter B. als Einzelrichter aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 13. September 2004
für Recht erkannt:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutzdeckung für
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Schadensereignis vom 07.04.2002
gegen X, Y und Z zur Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 430.000,00 € zu gewähren.
I. Ü. wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen.
Seit dem 14.07.2001 besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der
Versicherungsscheinummer 3.492.018.1 unter anderem über Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für
Nichtselbständige gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten (ARB 2000). Dem von der
Klägerin beabsichtigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Über den Sohn der Klägerin, den Zeugen W., offerierten die Herren, G. und Burgard S. der Klägerin ein
Angebot für eine Geldanlage, bei der höhere als bankübliche Renditen erzielt werden sollten. Es sollte ein
Mindestkapital von 100.000 EUR auf ein Konto auf den Namen der Klägerin bei einer luxemburgischen
Bank eingezahlt werden. Verschiedene Anleger sollten eine sog. „Pool“ bilden, deren Gelder ab einer
Höhe von 5.000.000,00 EUR von der Bank in hochlukrative Anlagen investiert werden sollten. Nach
einem ersten Treffen am 26.03.2002 zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann, ihrem Sohn und den Herren
G. und Burgard S. in einem luxemburgischen Hotel, wurde ein Treffen am Wohnort der Klägerin, in Kusel,
vereinbart. Im Vorfeld des zum 07.04.2002 vereinbarten Treffens wurde der Klägerin mitgeteilt, dass
höhere Beträge investiert werden müssten. Daraufhin beschaffte die Klägerin einen Betrag in Höhe von
430.000,00 EUR, den sie investieren wollte.
Zu dem Treffen am 07.04.2002 erschienen die bis dahin unbekannten Herren Claude Bernard S. sowie
ein weiterer Mann namens J., dessen Nachname unbekannt ist. Nachdem zunächst die bekannten
Informationen wiederholt wurden, zählte der Claude Bernard S. das Bargeld und offerierte ein anderes
ebenso gutes Geschäft. Auf Nachfrage, legte die Person namens J. Alu-Folie auf den Tisch, packte das
Geld darauf und übergoss es mit einer braunen Flüssigkeit. Auf Protest der Klägerin, ihres Ehemannes
und des Sohnes erklärten die Herren S. und J., es handele sich um eine Methode der Vervielfältigung von
Geld und wollten wissen, ob der Christian G. sie nicht über weiteres informiert habe. Daraufhin verpackten
sie das Geld in der Alu-Folie. Der Klägerin, die mit diesem Geschäft nicht einverstanden war, wurde
mitgeteilt, dass am nächsten Tag eine Flüssigkeit übergeben werden sollte, mit der die aufgetragene
Chemikalie entfernt werden könnte, was an drei Geldscheinen vorgeführt wurde.
Sodann verließen die Herren S. und J. die Klägerin und hinterließen nach Ansicht der Klägerin das in Alu-
Folie verpackte Geld. In Wahrheit war ihnen jedoch ein Austausch des Geldes gelungen, so dass sich in
der zurückgelassenen Alu-Folie Falschgeld befand. Die Übergabe der versprochenen Flüssigkeit fand
nicht am nächsten Tag statt, vielmehr wurden Ehemann und Sohn der Klägerin dazu gebracht,
Reinigungschemikalie in Amsterdam gegen erneute Zahlung von 20.000,00 EUR zu erwerben.
Die Beklagte lehnte die begehrte Deckungszusage für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess
gegen Claude S. und Christian G. ab.
Die Klägerin ist der Auffassung,
die beabsichtigte Prozessführung falle nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 f ARB, da es
sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder
vergleichbaren Spekulationsgeschäften handele.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aus dem Schadensereignis vom 07.04.2002 zu gewähren,
beantragte sie zuletzt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz- deckung für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Schadensereignis vom 07.04.2002 zu
gewähren, sowie
hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen aus dem Schadensereignis vom 07.04.2002 gegen Christian
G., Burgard S., Claude Bernard S., sowie „Jean Paul“ (ge-
nauer Name bislang unbekannt) zur Geltendmachung eines Betrages in
Höhe von 430.000,00 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung,
die Formulierung des § 3 Abs. 2 f ARB „… im Zusammenhang …“ bedeute, dass auch konkurrierende
Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten vom Ausschluss umfasst seien. Entscheidend sei daher, dass die
Klägerin ursprünglich ein Warentermingeschäft habe tätigen wollen.
Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen
Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
1. Soweit die Klägerin ursprünglich Leistungsklage erhoben hatte und nun Feststellungsklage erhebt, ist
dies gem. § 264 Nr. 2 ZPO unproblematisch zulässig, vgl. BGH NJW 94, 944 und 2896.
2. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist jedoch zu unbestimmt. Der Antrag einer Feststellungsklage muss
sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses beziehen und den
Anforderungen der §§ 253, 256 ZPO entsprechen. Nicht genügend bestimmt ist ein bloßer Rahmenantrag,
dessen Inhalt sich erst in einem späteren Verfahren ergeben würde. Die mangelnde Bestimmtheit des
Hauptantrages ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die beabsichtigte Klage für die Rechtsschutz
von der Beklagten verlangt wird, nicht hinreichend bezeichnet ist. Es steht der Klägerin jedoch schon
denklogisch nicht Rechtsschutzdeckung für jede beliebige Klageerhebung aus dem nur datumsmäßig
bestimmten Schadensereignis zu. Andernfalls hätte die Beklagte auch für offensichtlich erfolglose Klagen
Rechtsschutz zu gewähren, was der Möglichkeit des Missbrauchs Tür und Tor öffnen würde.
3. Der Hilfsantrag, der die beabsichtigten Klagen konkretisiert, ist hingegen hinreichend bestimmt.
II.
Die Klage ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Gewährung von
Rechtsschutzdeckung für die beabsichtigten Klagen aus dem Versicherungsvertrag zu. Die Klägerin
beabsichtigt, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263
StGB geltend zu machen. Damit handelt es sich gemäß §§ 26, 2a) ARB 2000 um die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen, die nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
1. Der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 f ARB greift vorliegend nicht. Nach
dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften stehen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend ein
Warentermingeschäft tätigen wollte. Denn jedenfalls steht die Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht in „ursächlichem
Zusammenhang“ mit dem von der Klägerin beabsichtigten Geschäft.
a. Die Reichweite des § 3 Abs. 2 f ARB ist auszulegen. Maßgebend für die Auslegung (bundesweit
verwendeter) Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die
jeweils gewählte (Wort-) Fassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des
dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs verstehen muß. Einem vom Versicherer verfolgten
Regelungszweck oder -ziel kommt demnach nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn Zweck
oder Ziel in den verwendeten Formulierungen dem typischerweise angesprochenen
Versicherungsnehmerkreis erkennbar werden. Das ist der Fall, wenn die verwendeten Formulierungen
diesem Personenkreis von vorneherein geläufig sind oder wenn sie ihm zumindest Veranlassung geben
müssen, sich durch entsprechende Nachfrage kundig zu machen. Mußte sich der Versicherungsnehmer
nicht zu Nachfragen veranlaßt sehen, so greift bei verbleibenden Auslegungszweifeln zuungunsten des
Versicherers die Unklarheitenregel ein. Dies alles gilt jedenfalls im Bereich von Versicherungsarten, die
wie eine Rechtsschutzversicherung typischerweise versicherungsrechtlichen Laien angeboten werden
(vgl. BGH, r + s 1990, 73; OLG Hamm, r + s 1990, 73; vgl. auch schon BGH, NJW-RR
1989
,
1251
= r + s
1989, 289).
b. Die Auslegung des Begriffs des „ursächlichen Zusammenhangs“, wie er von einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung der jeweils gewählten
Wortfassung verstanden werden musste, führt vorliegend zur Unanwendbarkeit der Klausel.
Zwar ist das hier beabsichtigte Bankgeschäft schadensursächlich im Sinne der „conditio-sine-qua-non“-
Formel gewesen. Denn ohne den Vorwand, das angebotene Bankgeschäft tätigen zu wollen, wäre es den
Herren G. und S. nicht gelungen, sich den Besitz des Geldes zu verschaffen, um dieses nach Übergießen
mit brauner Flüssigkeit und Verpacken in Alu-Folie gegen in Alu-Folie verpacktes Falschgeld
auszutauschen. Die condition-sine-qua-non-Formel geht jedoch nach allgemeiner Ansicht zu weit.
Richtigerweise ist für die Frage des Ursachenzusammenhangs erheblich, ob nach der allgemeinen
Lebenserfahrung mit einem derartigen Verlauf gerechnet werden musste. Andernfalls würde der im
weitesten Sinne verstandene Ausschluss zu einem Ausschluss aller Lebenssachverhalte, die in
irgendeiner Weise in einem Kausalzusammenhang zu einem der in § 3 Abs. 2 f ARB genannten
Geschäfte führen. Erfasst wäre hiervon auch etwa die Fahrt mit dem Pkw vom Ort des Geschäftes, wenn
sich hierbei ein Verkehrsunfall ereignete oder etwa ein Raub durch die vermeintlichen Geschäftspartner,
etc.
c. Nach den somit anzuwendenden Maßstäben der Adäquanz liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 3
Abs. 2 f ARB nicht vor. Vertragsverhandlungen über ein Bankgeschäft, sei es auch ein spekulatives,
bergen nicht die typische Gefahr in sich, Opfer eines Trickbetruges zu werden. Vorliegend war das
Inaussichtstellen des Bankgeschäfts lediglich ein Lockmittel, um in den Besitz des Geldes durch die
dargestellte trickbetrügerische Handlung zu gelangen. Warentermingeschäfte dienen nicht typischerweise
als Lockmittel für die Durchführung von Trickbetrügereien.
d. Ein besonderer Zusammenhang, welcher zwischen wahrzunehmendem Interesse und
ausgeschlossenem Risiko bestehen muss (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 7.
Auflage, ARB 94/2000 § 3 Rz. 2 mit weiteren Nachweisen), liegt nicht vor. Spiel-, Wett- und ähnlich
spekulative Geschäfte sind auch nicht deshalb in den Ausschlusstatbestand aufgenommen worden, um
die Versicherung und die Versichertengemeinschaft vor Kosten, die aus der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen in Folge eines Betruges entstehen, zu schützen. Vielmehr sind sie in den
Ausschlusstatbestand aufgenommen worden, weil sie in der Regel nur unvollkommene Verbindlichkeiten
begründen, die nicht einklagbar sind. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen
die Klagbarkeit von vertraglichen Ansprüchen aus Spiel, Wette oder Differenzgeschäften in Betracht
kommt, soll die Versicherung und die Versichertengemeinschaft vor den Kosten geschützt werden. Diese
haben ein anerkennenswertes Interesse daran, die typischerweise mit Abgrenzungsschwierigkeiten
verbundenen Auseinandersetzungen, von denen ohnehin nur eine Minderheit der Versicherten betroffen
sein kann, im Rahmen einer Massenversicherung nicht finanziell mittragen zu müssen. In Versicherungen
wie der Rechtsschutzversicherung geht es um akzeptable Prämien für eine Vielzahl von Versicherten.
Dagegen ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass mit der genannten Klausel – unzweifelhaft klagbare –
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die lediglich im Anschluss an Vertragsverhandlungen über ein
spekulatives Geschäft entstanden sind, ausgeschlossen sein sollen.
2. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe Obliegenheiten bei der Unterrichtung der Beklagten
über den Sachverhalt verletzt, und sich auf Leistungsfreiheit nach § 17 Abs. 6 ARB beruft, geht sie fehl. Es
ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagten durch die Art und Weise der Unterrichtung
durch die Klägerin vorliegend ein Nachteil entstanden sein soll. Denn der klägerische Anspruch auf
Rechtsschutzdeckung besteht ja hier gerade.
3. Der beabsichtigte Schadensersatzprozess gegen die Herren S. und G. bietet hinreichende Aussicht auf
Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
4. Soweit die Beklagte Beweiserhebung über die Frage beantragt, dass den Spiel- und Wettverträge auch
Termingeschäfte gleichgestellt sind, bedarf es hierauf nicht weiter einzugehen, da diese Frage nach den
obigen Ausführungen für die Entscheidung nicht relevant sind.
III.
Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Unzulässigkeit
des Hauptantrages bleibt insofern ausser Betracht, vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 GKG, da es sich um denselben
Gegenstand handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Landgericht Kaiserslautern, den 27. September 2004
3. Zivilkammer – Einzelrichter –
(Bruns)
Richter