Urteil des LG Kaiserslautern vom 03.01.2005

LG Kaiserslautern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, strafbefehl, zustellung, quelle, adresse, ermessen, einspruch, brief, verschulden, datum

Strafrecht
LG
Kaiserslautern
03.01.2005
5 Qs 121/04
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zustellung eines Strafbefehls im Ausland
Aktenzeichen:
5 Qs 121/ 04 Landgericht Kaiserslautern
6110 Js 14920/03 Amtsgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
J.D. K., geb. am 27. Januar 1962 in S., wohnhaft Pl. 1, . 1164 S.
Verteidiger: Rechtsanwalt,
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hier: sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 5. Strafkammer -große Strafkammer- des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Feltes, den Richter am Landgericht Stehlin und die Richterin am Landgericht von
Briel
am 3. Januar 2005
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern
vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einspruchsfrist gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden
verhindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 26. Juli 2004
einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft
gemacht, dass er vom Strafbefehl erst am 23. September 2004 - dem Tage der Einlegung des Einspruchs
- Kenntnis erlangt hat. Diese Angaben können auch im Einklang mit der Erklärung des
Zustellungsbevollmächtigten stehen, wonach dieser den Strafbefehl am 19. August 2004 nach S./B.
abgesandt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten im Ausland erscheint der Erhalt der Sendung
am 23. September 2004 nicht unwahrscheinlich. In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten
„Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten“ ist dieser beauftragt worden, die Schriftstücke durch
einfachen Brief an seine Adresse in S. weiter zu senden. Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung
ist der Zeitpunkt der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ohne Bedeutung (vgl. hierzu
Landgericht Karlsruhe in DAR 1982, 237), weil es bei der Wiedereinsetzung auf die Kenntnis des
Betroffenen ankommt. Dabei mag hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als bulgarischer
Staatsangehöriger der deutschen Sprache hinreichend mächtig war, dass er Bedeutung und Tragweite
der Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten ermessen konnte. Er durfte jedenfalls zunächst die
Entscheidung der deutschen Strafverfolgungsbehörden abwarten, bevor er sich dazu entschied,
Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Hierzu bedurfte es der Kenntnis des im Strafbefehl
enthaltenen Tatvorwurfs und der damit verbundenen Sanktionen.