Urteil des LG Kaiserslautern vom 25.03.2009

LG Kaiserslautern: fahrzeug, arglistige täuschung, sachmangel, widerklage, ermessen, astra, rückabwicklung, vergleich, zustand, gefahr

LG
Kaiserslautern
25.03.2009
2 O 498/08
Die vorherige Nutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen stellt keinen offenbarungspflichtigen Mangel dar.
Aktenzeichen:
2 O 498/08
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Rechtsstreit
R
Klägerin
gegen
Auto GmbH
Beklagte
wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags,
hier: Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, u. a.
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter …als Einzelrichter
am 25.3.2009
beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 19071,60 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des am 25.3.2008 zwischen den Parteien geschlossenen
Kaufvertrags über einen Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr ….).
Diesen erwarb sie mit Kaufvertrag vom 25.3.2008 von der Beklagten. Dabei hat die Beklagte das
Fahrzeug Peugot 306, Fahrgestell- Nr.: .. zum Preis von 2000 € in Zahlung genommen. Der vereinbarte
restliche Kaufpreis in Höhe von 17.071,59 € wurde bislang nicht gezahlt. Der Opel war ein Jahreswagen
aus dem „Master Lease Pool“ der Firma Opel.
Die Klägerin trägt vor:
Das Fahrzeug sei mangelhaft, da der Kofferraum undicht sei und es dadurch zu einer Durchfeuchtung des
Kofferraumteppichs gekommen sei.
Im Übrigen habe sie nach Erhalt des Fahrzeugs festgestellt, dass dieses zuvor als Mietfahrzeug genutzt
worden sei. Sie sei über diese Eigenschaft nicht informiert worden, obwohl sie darauf hingewiesen habe,
dass sie nur einen von einem Opel- Mitarbeiter gefahrenes Jahresfahrzeug erwerben wolle. Daher sei die
Beklagte auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und sie – die Klägerin –
arglistig über das Vorliegen der Mietwageneigenschaft getäuscht. Dies ergebe sich insbesondere daraus,
dass die Mietwageneigenschaft im Kaufvertragsformular nicht angekreuzt worden sei.
Schließlich sei die erhobene Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug Peugot Cabriolet, Fahrgestell- Nr.: .., gegen
Rückzahlung eines Betrages von 2.000,00 € Zug um Zug zurückzugeben sowie das Fahrzeug
Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr …) unter verzicht auf weitere Zahlungsansprüche
diesbezüglich zurückzunehmen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten PKWs sowie mit
der Rückgabe des zu Ziff. 1 genannten PKWs in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der
Rechtsanwälte XY in Höhe von 1023,16 € zu zahlen,
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der
Rechtsanwälte XY in Höhe von 1023,16 € freizustellen
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Wertminderungsbetrag in Höhe von 3.500,00 € zuzüglich 500,00
€ Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,
1. die Klage abzuweisen
2. die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an sie 17.071,59 € nebst 9 % Zinsen seit dem 26.9.2008
zu zahlen.
3. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 807,70 €, welcher mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, zahlbar an
Rechtsanwälte ZZ, zu zahlen.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die Klägerin sei auf die Mietwageneigenschaft hingewiesen worden. Im Übrigen sei die Widerklage
zulässig, da auch bei einem Klageabweisenden Urteil sie noch keinen Zahlungstitel gegen die Klägerin in
der Hand habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2009 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, mit dem
die streitgegenständlichen Ansprüche erledigt wurden.
Die Parteien stellen nunmehr
wechselseitige Kostenanträge
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren
Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2008 und 4.3.2009 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen J, I und L mit dem aus dem
Sitzungsprotokoll vom 22.10.2008 ersichtlichen Ergebnis.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist
nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes
Ermessen
Danach sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen. Nach
derzeitigem Sach- und Streitstand wäre sie im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen
gewesen.
Ihr hätte
weder
2, 434, 323 BGB
1. Der von ihr vorgetragene Mangel, dass der
Kofferraum undicht
unstreitig
behoben
können. Im Übrigen hätte ein Rücktrittsrecht allein auf Grund dieses Mangels auch deswegen nicht
bestanden, da er
unerheblich
lediglich ca. 500 € betragen, so dass eine Reparatur auch durch die Beklagte ohne großen Aufwand
möglich gewesen wäre. Diese wäre der Klägerin unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von ca. 17.000
€ auch zuzumuten gewesen.
2. Ein Anfechtungsgrund gem.
§ 123 Abs. 1 BGB
die Beklagte nicht vorliegt. Die
Mietwageneigenschaft
Klägerin
nicht offenbarungspflichtig
a. Sie stellt entgegen der Ansicht des OLG Stuttgarts (Urt. v. 31.7.208, Az.: 19 U 54/08 – zitiert nach
juris) nämlich
keine atypische Nutzung
Fahrzeugen zunächst als Mietfahrzeug genutzt wird, bevor er an Privatpersonen weiterverkauft wird (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1594 ff.). Daher gibt es mittlerweile eine Vielzahl von
Fahrzeugen, die ursprünglich einmal als Mietfahrzeug genutzt worden sind.
b. Dass ein Fahrzeug früher als Mietfahrzeug genutzt worden ist, verschlechtert dessen
Wert
auch nicht dergestalt, dass dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen
würde, der dann offenbarungspflichtig wäre.
Zwar geht die Vorstellung des Käufers eines vorher als Mietwagen genutzten Fahrzeugs dahin,
dass dieses deswegen weniger Wert sei, da die
Gefahr von Schäden
und Bedienungsfehlern
erhöht
Entscheidendes
Kriterium für die Wertbildung
die
Anzahl der gefahrenen Kilometer
des Kaufvertrages bekannt.
Hinzu kommt, dass gerade die
Mietwagenfirmen
eigenes Interesse
möglichst hohen Verkaufspreis erzielen zu können. Zu diesem Zweck werden Mietfahrzeuge genauso
regelmäßig gewartet
nicht höher
einem ungeübten oder sorglosen Fahrer gefahren werden kann, was der Käufer ebenfalls nicht
feststellen kann. Soweit ein erhöhter Verschleiß durch eine überdurchschnittlich
hohe Kilometerzahl
angeführt wird, kann auch dies kein Grund sein, einen Mangel anzunehmen, da die Kilometerleitung hier
unstreitig bekannt war. Daher ist der Verschleiß in der Regel bei einem vormals als Mietwagen genutzten
Fahrzeug nicht höher als bei einem mit vormaliger privater Nutzung bei regelmäßiger Wartung und
gleicher Kilometerzahl (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1598).
c. Eine Offenbarungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin angeblich darauf
hingewiesen
Denn eine
solche Äußerung
Zwar hat die Klägerin vorgebracht, darauf hingewiesen zu haben, jedoch sind ihre Angaben von dem
Zeugen I nicht bestätigt worden. Das Gericht kann auf Grund der mangels weiterer objektiver
Anhaltspunkte verbleibenden Restzweifel nicht entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug zu
geben ist, so dass die insoweit beweisbelastete Klägerin die negativen Folgen der Nichterweislichkeit
treffen.
Eine
Beweislastumkehr
angekreuzt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Mietfahrzeug handelt, es ist jedoch auch nicht
angekreuzt – was ebenfalls möglich gewesen wäre – dass es sich um kein Mietfahrzeug handelt. Da an
dieser Stelle der ganze Fragenblock bestehend aus 5 Fragen, bei denen jeweils „ja“ oder „nein“
angekreuzt hätte werden können, ist die
Urkunde
Anscheinsbeweis für die Behauptung der Klägerin nicht ergibt.
3. Ein
Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB
zugestanden, da ein Sachmangel nicht gegeben ist.
a. Ein Sachmangel auf Grund einer
Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
nicht gegeben, da eine solche nicht vorliegt.
Zwar hat die Klägerin vorgebracht, dass sie in den Kaufvertragsverhandlungen darauf
hingewiesen hat, lediglich ein Mitarbeiterfahrzeug aber keinen Mietwagen erwerben zu wollen, jedoch hat
die Beweisaufnahme ihr vorbringen nicht bestätigt (s.o.). Insbesondere ergibt sich eine solche
Vereinbarung nicht aus der Kaufvertragsurkunde, da diese mangels Vollständigkeit (s.o.)
keinen
Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit
Mietwageneigenschaft weder „ja“ noch „nein“ angekreuzt worden, woraus sich gerade nicht herleiten
lässt, dass das Fahrzeug kein Mietwagen sein sollte. Da die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen
einer Beschaffenheitsvereinbarung trifft, gehen die negativen Folgen der Nichterweislichkeit zu ihren
Lasten.
b. Ein
Sachmangel gem
Vorbenutzung nicht gegeben ist (s.o.).
4. Hingegen hätte die
Widerklage
Diese ist insbesondere
zulässig
Zahlungstitel
noch nicht gegeben.
Sie wäre auch bezüglich der Hauptforderung
begründet
Klägerin bezüglich der Mängel nicht durchgegriffen hätten (s.o.). Ob der Beklagten Zinsen in Höhe von 9
% oder lediglich die gesetzlichen Zinsen zugestanden hätten, ist für die Kostenentscheidung unerheblich,
da die Zinsforderung sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Daher ist es nach billigem Ermessen gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.