Urteil des LG Kaiserslautern vom 19.09.2007

LG Kaiserslautern: pfändung, zahlungsunfähigkeit, gläubigerbenachteiligung, geschäftsführer, rückzahlung, zahlungseinstellung, firma, druck, liquidität, deckung

LG
Kaiserslautern
19.09.2007
4 O 19/07
Allein aus einer ununterbrochenen Duldung der Kontoüberziehung über 6 Monate ergibt sich noch kein
Anspruch auf Kredit und folglich keine zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35 f. InsO gehörende
pfändbare Forderung. Zu der langen Zeitdauer müssen weitere objektive Umstände hinzutreten, die
darauf schließen lassen, dass entweder von vornherein eine Kreditgewährung gewollt war oder sich nach
Ablauf einer bestimmten Zeit der Wille der Bank geändert hat und nunmehr darauf gerichtet ist, ab sofort
die Kontoüberziehung nicht mehr nur zu dulden, sondern einen Kredit einzuräumen.
Aktenzeichen:
4 O 19/07
verkündet am: 19.09.2007
H., Justizhauptsekretärin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY GmbH, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer …, …
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt …
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt …
wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die Richterin … als Einzelrichterin aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2007
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 69%, der Kläger trägt sie zu 31%.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Beitragszahlungen nach insolvenzrechtlicher
Anfechtung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt vom 15.02.2006 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY GmbH auf Antrag vom 06.07.2005 eröffnet und der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt. Seit 01.01.2004 ist die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig.
Die Gemeinschuldnerin war mit Beitragszahlungen an die Beklagte seit 01.04.2003 rückständig. Im März
2005 teilten die damaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten mit, dass sie zum
Ausgleich der ausstehenden Beitragsforderungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft
nicht in der Lage seien.
Die Beklagte traf daraufhin mit der Gemeinschuldnerin eine Ratenvereinbarung, welche sie mit Schreiben
vom 21.04.2005 bestätigte. Die Raten wurden nicht fristgerecht gezahlt. Im Übrigen wurde die
Gemeinschuldnerin mit den laufenden Beitragszahlungen rückständig, da Lastschriften nicht eingelöst
wurden. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung wurden vom Firmenkonto Nr. 31… bei der …bank …
an die Beklagte am 9.5.2005, 31.5.2005 und am 6.7.2005 jeweils 1.000 € überwiesen. Am 03.6.2005
wurden 3.450,00 € bar an die Beklagte übergeben. Das Konto der Gemeinschuldnerin war am 9.5.2005
und 31.5.2005 im Soll. Das Debet bestand mindestens in Höhe von 1.000,00 EUR ununterbrochen vom
29.12.2004 bis zum 30.06.2005. Am 6.7.2005 wies das Konto ein Guthaben auf. Am 13.06.2006 wurden
vom Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin 3.450,00 EUR bar abgehoben.
Mit Schreiben vom 09.03.2006 focht der Kläger die erfolgte Befriedigung der Beklagten an und forderte
diese letztmalig mit Schreiben vom 20.04.2006 zur Zahlung an die Masse bis längstens 05.05.2006 auf.
Der Kläger trägt vor, der Mitarbeiter B. der Beklagten habe auf die Mitteilung der Geschäftsführer im März
2005, dass sie zum Ausgleich der ausstehenden Beitragsforderungen nicht in der Lage seien, darauf
hingewiesen, dass man sofort vollstreckbare Titel habe und im Übrigen Insolvenzantrag stellen werde. Um
der drohenden Zwangsvollstreckung und dem angekündigten Insolvenzantrag zu entgehen, habe der
Geschäftsführer K. T. der Beklagten Ratenzahlungen vorgeschlagen und gezahlt.
Zwischen dem Zeugen G. und dem Zeugen K. T. sei bereits vor der Überweisung von dem im Soll
befindlichen Konto vereinbart worden, dass die Schuldnerin das Konto angesichts der zu erwartenden
Zahlungseingänge debitorisch führen dürfe. Die Schuldnerin habe über das Konto frei verfügen können.
Zu keinem Zeitpunkt habe es der Pfändung eines Gläubigers unterlegen. Sicherheiten seien der Bank
nicht gewährt worden.
Die Mittel für die Barzahlung am 03.06.2005 habe der Zeuge K. T. der Barkasse der Gesellschaft
entnommen. Der Betrag sei anschließend am 13.06.2005 vom Firmenkonto entnommen und sodann
wieder in die Kasse eingezahlt worden.
Die bislang vorhandene Insolvenzmasse reiche nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.450,00 € nebst 5%
Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 6.5.2006 zu zahlen. Nach Klageänderung mit Schriftsatz vom
29.05.2007 beantragt er,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.450,00 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem
Basiszinssatz seit 15.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass vorliegend allenfalls von einer geduldeten Überziehung des Geschäftskontos
ausgegangen werden könne. Jedenfalls die Zahlungen vom überzogenen Geschäftskonto seien daher
nicht aus dem haftenden Vermögen der Schuldnerin erfolgt.
Die Beklagte habe auch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 20.04.2007, 26.06.2007 und 02.08.2007 durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen K. und M. T., B. und R. Der Zeuge G. ist am 02.07.2007 verstorben, so
dass sich der Beweisbeschluss vom 02.08.2007 insofern erledigt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2007 und
vom 02.08.2007.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen und sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in Höhe von 4.450,00 EUR begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung an die Insolvenzmasse der durch
Überweisung der am 06.07.2005 überwiesenen 1.000,00 EUR und der am 03.06.2005 bar gezahlten
3.450,00 EUR gem. §§ 129, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, 143 Abs. 1 InsO. Hinsichtlich der weiteren
geltend gemachten Beträge besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf
Rückzahlung.
1. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO ist vorliegend anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Kläger selbst vorträgt, die Leistungen seien - weil unter dem Druck eines von der Beklagten in
Aussicht gestellten Insolvenzantrags erfolgt - inkongruent. § 130 InsO kann mit allen anderen
Anfechtungstatbeständen außer § 132 InsO frei konkurrieren, insbesondere auch mit den hier weiter in
Rede stehenden §§ 131 und 133 InsO (MüKo-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 5). Der Wortlaut des § 130 InsO
umfasst jede Sicherung und Befriedigung, d. h. jede Deckung. Die Unterscheidung zwischen Kongruenz
und Inkongruenz hat rechtliche Bedeutung allein für die Anwendbarkeit des § 131 InsO. Durch die
amtliche Überschrift zu § 130 InsO soll die rechtliche Tragweite der Norm nicht eingeschränkt werden
(MüKo-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 6).
Nur am Rande sei daher angemerkt, dass das Gericht vorliegend auch nicht davon ausgehen kann, dass
es sich um eine inkongruente Deckung handelt, weil die Zahlungen am 03.06.2005 und/oder am
06.07.2005 an die Beklagte unter dem Druck eines in Aussicht gestellten Insolvenzantrags geleistet
worden wären. Der Zeuge K. T. hat bekundet, dass er sich in seinem Zuständigkeitsbereich, der die
Sozialversicherungsträger und nicht auch sonstige Gläubiger betroffen habe, grundsätzlich um eine
Befriedigung sämtlicher Gläubiger bemüht und deswegen mit allen Ratenzahlungen getroffen habe. Er
hat zwar auch angegeben, dass er einmal bar auf eine entsprechende Erklärung der Beklagtenseite hin
gezahlt habe. Die Überweisung am 06.07.2005 schiede damit aus. In einen zeitlichen Kontext konnte der
Zeuge K. T. allerdings die Vorgänge auch nach Vorhalt von Eckdaten zur Hilfestellung nicht einordnen.
Das Gericht kann auch unter Berücksichtigung der spärlich vorhandenen Erkenntnisse zum zeitlichen
Ablauf nicht ausmachen, dass wenigstens die hier maßgebliche Barzahlung am 03.06.2007 auf den
erzeugten Druck hin erfolgt wäre.
2. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO liegen vor.
Die Überweisung und die Barzahlung durch die Gemeinschuldnerin an die Beklagte zum Zwecke der
Erfüllung der Beitragspflichten sind Rechtshandlungen, die der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine
Befriedigung gewährt haben.
3. Durch die Überweisung und die Barzahlung wurden die Gläubiger i. S. v. § 129 InsO benachteiligt. Eine
Gläubigerbenachteiligungliegt danach vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt,
vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Das ist dann der Fall, wenn sich die Befriedigung der
Gläubiger in ihrer Gesamtheit im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger
ausgestaltet hätte (BGHZ 124, 76,78 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, BeckRS
2003, B. I. 2. a)).
a) Die am 06.07.2005 gezahlten 1.000,00 EUR stammten aus dem haftenden Vermögenden der
Schuldnerin, da sich ihr Geschäftskonto zum Zahlungszeitpunkt unstreitig im Haben befand. Es bedarf
vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob hinsichtlich des Kontos Sicherheiten der Bank z. B. in Form
eines AGB-Pfandrechts bestanden oder ob eine (ausgesetzte) Kontopfändung durch sonstige Gläubiger
der Gemeinschuldnerin vorlag.
Durch eine bereits vorhandene Pfändung wäre eine weitere Pfändung nicht aufgrund des
Prioritätsprinzips ausgeschlossen. Es geht daher nicht um Vermögen, das von vornherein und ohne
Weiteres zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit ungeeignet wäre. Das in § 804 Abs. 3 ZPO und §§
1273 Abs. 2 S. 1, 1209 BGB verankerte Prioritätsprinzip besagt lediglich, dass die zuerst erfolgte
Pfändung den Vorrang vor einer späteren Pfändung hat bzw. ein vorrangig zu befriedigendes Recht
gewährt, nicht aber, dass spätere Pfändungen gänzlich ausgeschlossen wären.
Eine Pfändung, sei es aufgrund Vertrags, Gesetzes oder im Wege der Zwangsvollstreckung gewährt dem
Pfändungsgläubiger oder demjenigen, dem zur Sicherheit ein Recht übertragen wurde, gem. §§ 50, 51
InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandgegenstand. Nur wenn das Konto z. B.
aufgrund eines AGB-Pfandrechts bereits vor der Krise wertausschöpfend belastet gewesen wäre, läge
mangels Verkürzung des Schuldnervermögens keine Gläubigerbenachteiligung vor (vgl. Hess,
Großkommentar InsO, § 129 Rn. 81 m. w. N.). Anderenfalls wäre noch ein der Gläubigergemeinschaft zur
Verfügung stehendes Restguthaben vorhanden, wenn der überwiesene Betrag zur Insolvenzmasse
zurückgewährt würde. Die Beklagte behauptet aber auch nach Substantiierung des Sachvortrags des
Klägers zu diesem Punkt - nämlich, dass eine Pfändung des Kontos nicht vorgelegen habe und
Sicherheiten der Bank nicht vorhanden gewesen seien - weder eine das Kontoguthaben wirtschaftlich voll
ausschöpfende Pfändung noch, dass die Pfändung vor der Krise erfolgt und damit nicht anfechtbar wäre,
noch eine sonstige konkrete Konstellation, bei der eine Gläubigerbenachteiligung denklogisch
ausgeschlossen wäre. Zur Schlüssigkeit des Klägervortrags zählt nicht ein Ausschluss jeder abstrakt
denkbaren Alternative, bei der eine Gläubigerbenachteiligung ausscheiden würde. Er ist lediglich
gehalten, seinen Vortrag insoweit zu substantiieren, als die Angriffe der Beklagten reichen. Eine
Beweisaufnahme zu der Frage, ob überhaupt irgendeine Pfändung in irgendeiner Höhe vorgelegen hat,
würde daher hinsichtlich der allenfalls relevanten Fragen (die hier aber nicht aufgeworfen wurden) keine
Aufklärung bringen. Selbst wenn nach Beweisaufnahme eine erfolgte Pfändung nicht ausgeschlossen
wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass die Pfändung auch wertausschöpfend wäre und bereits vor der
Krise stattgefunden hätte.
b) Hinsichtlich der Barzahlung vom 03.06.2005 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls
zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine Gläubigerbenachteiligung i.
S. d. § 129 InsO vorliegt, da die 3.450,00 EUR aus dem Schuldnervermögen stammten.
Der Zeuge K. T. hat glaubhaft geschildert, dass Zahlungen aus der Barkasse so abliefen, dass zunächst
Geld entnommen, anschließend vom Geschäftskonto abgehoben und wieder der Barkasse zugeführt
wurde. Am 13.06.2007, also noch relativ zeitnah, wurde ein Barbetrag exakt in der Höhe der an die
Beklagte gezahlten 3.450,00 EUR ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs vom Geschäftskonto
abgehoben. Das ist ein Indiz, dass vorliegend entsprechend verfahren worden sein könnte. Für sich
genommen reicht dieses Indiz nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus.
Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich aber des Weiteren, dass er als für den Bereich
„Sozialversicherungen“ zuständiger Geschäftsführer durchaus an die Beklagte auch Barzahlungen aus
der Barkasse der Firma geleistet hat. Zwar konnte der Zeuge die Zahlung aus der Barkasse der Firma
zeitlich nicht mehr genau eingrenzen sowie nicht ausschließen, dass er Gelder von Dritten zur Zahlung
erhalten hat und - insbesondere - dass er Zahlungen aus eigener Tasche an die Beklagte geleistet hat.
Dass am entscheidenden 03.06.2007 jedoch keine Drittzahlung geleistet wurde, ergibt sich in der
Dass am entscheidenden 03.06.2007 jedoch keine Drittzahlung geleistet wurde, ergibt sich in der
Gesamtschau im Hinblick insbesondere auf die Quittung, nach der die Firma XY GmbH in H. am
03.06.2005 3.450,00 EUR an die Beklagte gezahlt hat. Der Quittung wohnt die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit inne. Demnach ist sie zumindest ein starkes Indiz, wenn nicht gar ein
Anscheinsbeweis dafür, dass tatsächlich die GmbH die Leistung aus ihrem Vermögen erbracht hat.
Damit ist der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Grad der Überzeugung erreicht. Persönliche Gewissheit
liegt vor, welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (Zöller/Greger, 26.
Aufl., § 286 Rn. 19).
c) Wird die Forderung ganz oder teilweise aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners getilgt,
so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im Allgemeinen wenigstens mittelbar, wenn das
Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu
befriedigen. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung gegeben ist. Das
Insolvenzverfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Unter diesen
Voraussetzungen spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes
Schuldnervermögen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 164/04; MüKo-InsO/Kirchhof, §
129 Rn. 107).
4. Die Barzahlung am 03.06.2007 erfolgte in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 06.07.2005. An diesem Tag ist auch die Überweisung von 1.000,00 EUR erfolgt.
Es kann dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund insofern die anfechtbare Handlung vorliegend in den
letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO
vorgenommen worden ist oder nach dem Eröffnungsantrag i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die übrigen
Voraussetzungen beider Ziffern liegen hier nämlich vor:
a) Die Gemeinschuldnerin war im Zeitpunkt der Barzahlung am 03.06.2005 und der Überweisung am
06.07.2005 zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 17 Abs. 2 InsO gegeben, wenn der
Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei dies in der Regel
anzunehmen ist, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dabei dasjenige äußere
Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Die
Zahlungsunfähigkeit seit 01.01.2004 ergibt sich aus dem Liquiditätsgutachten vom 16.06.2004. Die
Parteien sind sich im Übrigen über den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einig.
b) Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten kannten zum Zeitpunkt der Barzahlung und Überweisung
auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. die eindeutig für eine Zahlungseinstellung
sprechenden Indiztatsachen. Daher durften sie ihre Augen nicht verschließen vor der
Zahlungsunfähigkeit, die ein durchschnittlich geschäftserfahrener, unvoreingenommener Gläubiger
aufgrund jener Tatsachen ohne ernsthafte Zweifel annehmen würde (MüKo-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 36;
BGH ZinsO 2003, 755 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 21). Darauf, ob die Beklagtenseite in diesem Zeitpunkt
auch einen eventuellen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kommt es im Rahmen
des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO anders als im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO nicht an.
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des
Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in
beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es
noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 133 Rdnr. 22). Eigene
Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf
eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH NZI 2007, 36,
37).
Die Gemeinschuldnerin hatte bei der Beklagten durchgängig seit 2003 Beitragsrückstände in Höhe von
rund 15.500,00 EUR. Das Konto war nicht zwischenzeitlich einmal ausgeglichen. Die Schuldnerin zahlte
auf die Rückstände bis zur Ratenzahlungsvereinbarung gar nichts.
Die Beklagte konnte sich die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vor diesem Hintergrund schon
daraus erschließen, dass letztere noch nicht einmal in der Lage war, die - verhältnismäßig geringen -, für
die Existenz des Betriebes notwendigen Betriebskosten wie die Sozialversicherungsbeiträge für den
langen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr in nicht unbeträchtlicher Höhe abzuführen. Für die
Beklagte müsste auf der Hand gelegen haben, dass die gewerblich tätige Schuldnerin nicht nur ihr als
Sozialversicherungsträger gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten
haben wird, zumal die für den Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge wegen der
Strafandrohung von § 266 a StGB üblicherweise vorrangig bedient werden (OLG Stuttgart, BeckRS 2003,
Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, Ziff. B. I. 2. b) bb) (2); OLG Rostock, ZinsO 2006, 1109 ff., zitiert
nach juris, dort Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH ZinsO 2003, 755 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19).
Der Zeuge K. T. hatte nach seiner glaubhaften Aussage den zuständigen Mitarbeiter N. der Beklagten
außerdem darauf hingewiesen, dass die Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die
fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen konnte und vor diesem Hintergrund eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen. Die Gemeinschuldnerin hat die Raten auch
nicht pünktlich gezahlt.
Allein aus dem Umstand, dass kein Insolvenzantrag gestellt ist, obwohl die Geschäftsführer unter
Strafbewehrung hierzu bei Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sind, konnte die Beklagte bei dieser Sachlage
nicht auf fortbestehende Zahlungsfähigkeit schließen.
Außerdem hat der Zeuge K. T. glaubhaft bekundet, dass er einmal mit einem anderen Mitarbeiter als dem
sonst für ihn zuständigen Sachbearbeiter N. der Beklagten gesprochen habe, als jener nicht da gewesen
sei. Der Mitarbeiter habe ihm in Aussicht gestellt habe, dass die Beklagte Insolvenzantrag stellen müsse,
wenn nicht gezahlt werde. Seine Aussage deckt sich insofern mit der des Zeugen M. T., dem der Zeuge
von dem Inhalt dieses Gesprächs zeitnah berichtet haben soll. Auch wenn die Beweisaufnahme, auch
unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B., nicht bestätigt hat, dass mit diesem gesprochen
wurde, hat das Gericht dennoch keine Zweifel, dass es ein solches Gespräch mit einem Mitarbeiter der
Beklagtenseite gab. Daraus ergibt sich, dass man bei der Beklagten von dem Ausmaß der wirtschaftlichen
Misere der Schuldnerin durchaus eine Vorstellung hatte. Selbst wenn man angesichts der ungeklärten
Identität des Mitarbeiters dessen Wissenszuständigkeit bezweifeln wollte, ändert dies angesichts der
bereits genannten Indizien nichts an der Überzeugung des Gerichts von der Kenntnis der Beklagten von
der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin.
5. Die 1.000,00 EUR und die 3.450,00 EUR muss die Beklagte folglich zurückzahlen. Es bedarf daher
keiner näheren Auseinandersetzung mit den anderen, zwischen den Parteien diskutierten Rechtsgründen
für einen Rückzahlungsanspruch des Klägers.
II.
Hinsichtlich der Überweisungen am 09.05.2005 und 31.05.2005 in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR fehlt
es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO, welche Voraussetzung für sämtliche
Anfechtungstatbestände des dritten Abschnitts der InsO ist. Zu diesen Zeitpunkten befand sich das Konto
der Gemeinschuldnerin im Debet.
Wie bereits erwähnt, tritt eine Gläubigerbenachteiligung ein, wenn die Insolvenzmasse durch eine
Rechtshandlung verkürzt wird, sodass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne
die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f.;
BGHZ 155, 75, 80 f.; BGH Urteil vom 11.1.2007, Az. IX ZR 31/05, Seite 7). Bei Tilgung von
Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung, gibt die bloße Duldung
einer Kontoüberziehung dem Kunden gegen die Bank keinen Anspruch auf Kredit und schafft damit keine
zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35 f. InsO gehörende, pfändbare Forderung (BGH Urteil vom
11.1.2007, Az. IX ZR 31/05, Seite 8). Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung steht es im Belieben der
Bank, ob sie die Zahlungsanweisung - die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf
Abschluss des Darlehensvertrags darstellt - durchführt oder nicht. Es besteht kein Anspruch auf den
Kredit, sondern nur eine Chance, dass die Bank die Überziehung duldet. Die zusätzliche Liquidität, die
der Schuldner durch eine geduldete Kontoüberziehung erhält, ist damit auch kein den
Insolvenzgläubigern haftenden Vermögen, solange der fragliche Betrag nicht an den Schuldner
ausbezahlt oder auf ein im pfändbaren Bereich geführtes Konto übertragen wird (BGH Urteil vom
11.1.2007, Az. IX ZR 31/05, Seite 10).
Vorliegend handelte es sich um eine solche, lediglich geduldete Kontoüberziehung. Das ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
Die tatsächliche Bereitstellung von Liquidität besagt noch nichts darüber, ob es sich dabei lediglich um
eine von der Bank geduldete Überziehung, eine stillschweigende Krediteinräumung oder einen
dahingehenden Vertrauenstatbestand handelte (OLG Köln, ZInsO 2004, 43, zitiert nach juris, dort Rdnr.
28). Für die Annahme einer stillschweigenden Kreditvereinbarung bedarf es vielmehr besonderer,
objektivierbarer Anknüpfungspunkte (OLG Köln, ZInsO 2004, 43, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
Grundsätzlich stellt auch allein der Zeitraum, über den die Bank eine Überziehung duldet, kein taugliches
Kriterium für die Gewährung eines Kredits dar. Abweichendes kann allenfalls in Extremfällen gelten.
Allerdings müssen zu diesem Indiz auch dann regelmäßig weitere Umstände im Einzelfall hinzukommen,
die in ihrer Gesamtschau auf einen entsprechenden vertraglichen Bindungswillen des Kreditinstituts
schließen lassen.
Das OLG Köln hat für den Fall, dass das kontoführende Kreditinstitut Gutschriften mit Debetsalden
verrechnet, die Anfechtbarkeit der Verrechnungen vorrangig nicht unter dem Aspekt der stillschweigenden
Kreditgewährung beleuchtet, sondern unter dem Aspekt des § 242 BGB. Es hat für die von ihm zu
entscheidende Fallkonstellation diskutiert, ob durch die Bank angesichts wiederholt geduldeter
Überziehungen - trotz fehlenden Vertragsschlusses - ein Vertrauenstatbestand gem. § 242 BGB
geschaffen hat, der verhindert, dass der Debetsaldo ohne vorherige Kündigung der Bank ausgeglichen
werden müsse. Der Wille der Bank, der Schuldnerin keinen Überziehungskredit zu gewähren, sei dann
wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich (OLG Köln, ZInsO 2004, 43, zitiert nach juris, dort Rdnr.
21 ff.).
Die Problematik stellt sich in der vorliegenden Fallkonstellation, in der nicht die Bank
Anfechtungsgegnerin ist, nicht in gleicher Weise. Es kommt insofern vielmehr darauf an, ob ein pfändbarer
Kreditanspruch der Gemeinschuldnerin gegeben war. Das ist allerdings zu verneinen.
Das OLG Köln lehnt zu Recht eine widerlegbare Vermutung für eine stillschweigende Kreditgewährung
ab, die allein an der Zeitdauer festgemacht wird. Dass die andauernde Kontoüberziehung bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt als bloß geduldet gelten, danach jedoch ohne weiteres eine widerlegbare
Vermutung für eine stillschweigende Kreditgewährung begründen soll, erscheint willkürlich und läuft auf
eine Fiktion des Parteiwillens hinaus (OLG Köln, ZInsO 2004, 43, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20). Es
müssen dann objektive Umstände gegeben sein, die darauf schließen lassen, dass entweder von
vornherein eine Kreditgewährung gewollt war oder sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit der Wille der
Bank geändert hat und nunmehr darauf gerichtet ist, ab sofort die Kontoüberziehung nicht mehr nur zu
dulden, sondern einen Kredit einzuräumen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend hat die Bank der Gemeinschuldnerin zwar nach
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien Kontoüberziehungen vom 29.12.2004 bis 30.06.2005
ununterbrochen in wechselnder Höhe, jedenfalls den Betrag von 1.000,00 EUR übersteigend, geduldet.
Allerdings fehlt es über die lange Zeitdauer hinaus an weiteren Indizien, die im konkreten Fall eine
stillschweigende Kreditgewährung nahe legen würden.
Der Zeuge K. T. hat bekundet, dass er mit dem ihm persönlich bekannten Zeugen G. übereingekommen
sei, dass die Beklagte ihren Zahlungsverkehr über die …bank … abwickeln könne, nachdem das
Geschäftskonto bei der …bank S. gesperrt worden sei. Eine Kreditvereinbarung habe man nicht getroffen.
Ein- oder zweimal - wobei er den Zeitpunkt nicht näher eingrenzen konnte - habe der Zeuge G. eine
Überweisung nach Vorlage von Rechnungen der Beklagten an Kunden im Hinblick auf den
bevorstehenden Zahlungseingang ausgeführt. Der Zeuge G. hat nach seiner Einschätzung im Hinblick auf
die bestehende Bekanntschaft als Freundschaftsdienst die Überziehungen geduldet. Er habe sich
bestimmt keine Gedanken darüber gemacht, dass die ausstehenden Gelder nicht eingehen könnten, weil
er den Zeugen K. T. gekannt habe.
er den Zeugen K. T. gekannt habe.
Aus der Aussage des Zeugen lässt sich jedenfalls keine grundsätzliche Abrede entnehmen, dass die
Gemeinschuldnerin das Konto im Hinblick auf erwartete Zahlungseingänge debitorisch im Sinne einer
Kreditgewährung führen dürfe. Vielmehr deutet sie in die Richtung, dass der Zeuge G. über die ganze Zeit
hinweg aus Gefälligkeit und ohne vertraglichen Bindungswillen die Überziehungen geduldet hat. Dass
sich an dieser Einstellung im Verlaufe der Geschäftsbeziehung etwas geändert hätte, was jedenfalls auf
eine Kreditgewährung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne schließen ließe, lässt sich anhand der
Aussage des Zeugen K. T. nicht objektivieren. Weitere Indiztatsachen für die Einräumung eines Kredits,
wie z. B. die Berechnung nur von Kreditzinsen, wurden nicht vorgetragen.
Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist im Fall der geduldeten Kontoüberziehung nur Raum,
wenn der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen
Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des
befriedigten Gläubigers, insbesondere weil die Bank für Ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über
(bessere) Sicherheiten verfügt (BGH, Urteil vom 11.1.2007, Az. IX ZR 31/05, S. 7). Dafür gibt es allerdings
vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Bank verfügte insbesondere schon nach dem klägerischen Vortrag
über keine Sicherheiten und stellt sich auch sonst nicht als für die Insolvenzmasse ungünstigerer
Gläubiger dar.
III.
Der Zinsanspruch folgt - soweit der Klage in der Hauptsache stattzugeben war - aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO
i. V. m. § 819 Abs. 1, 291 S. 1 Hs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Prozesszinsen sind ab der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschuldet (BGH NZI 2007, 230 f., zitiert nach juris, dort Rn. 14 ff.).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §
709 S. 1, 2 ZPO.
Richterin