Urteil des LG Kaiserslautern vom 31.03.2006

LG Kaiserslautern: ruhegehalt, dienstvertrag, zulage, sparkasse, bemessungsgrundlage, anpassung, aktiven, verein, vollstreckung, versorgung

Wirtschaftsrecht
LG
Kaiserslautern
31.03.2006
2 O 195/05
1. Eine Sparkasse wird auch ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gegenüber durch ihren
Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten. 2. In einem Dienstvertrag zwischen einer Sparkasse und einem
Vorstandsmitglied kann dessen Altersversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht geregelt werden.
Ob dies vereinbart wurde, ist eine Frage der Auslegung des Vertrages.
In dem Rechtsstreit
S.K.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Kreissparkasse K.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Versorgungsbezügen,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Stiefenhöfer,
den Richter am Landgericht Leube und die Richterin Weingarth
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2006
für
R e c h t
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages geleistet
hat.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Berechnung von ruhegehaltsfähigen Versorgungsansprüchen des Klägers.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 1971 Vorstandsvorsitzender der Beklagten und befindet sich mittlerweile
im Ruhestand. Das Dienstverhältnis der Parteien wurde in dem Dienstvertrag vom 3. April 1995, der bis
zum 31. Dezember 2000 befristet war, geregelt. Danach war u. a. Folgendes vereinbart:
§ 2
(1)Das Jahresgehalt des Angestellten als Vorstandsvorsitzender beträgt .... DM 174.500,-- ... Dieser Betrag
verändert sich gemäß § 2 (2) der Landesverordnung über die Vergütung der Sparkassenvorstände vom
15. April 1991 ... jeweils in demselben Verhältnis wie die Endgrundvergütung eines Angestellten in der
höchsten Vergütungsgruppe des BAT ...
§ 6
(1)Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes
Versorgung nach den für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften gewährt ....
(5) Ruhegehaltsfähig ist der in § 2 Abs. 1 S. 1 vereinbarte Jahresbetrages des Jahresgehaltes. § 2 Abs.
1 S. 2 gilt entsprechend.
Wegen des vollständigen Wortlauts der Vertragsurkunde wird auf Anlage A 1 - Bl. 8 ff. d. A. verwiesen.
Für die Zeit nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses schlossen die Parteien einen
Ergänzungsdienstvertrag vom 12. September 2000 (Anlage A 2 - Bl. 13 ff. d. A.). Darin wurde Bezug ge-
nommen auf die Regelungen in dem Dienstvertrag vom 3. April 1995 unter Berücksichtigung der
vereinbarten Änderungen. Die bisherige Regelung in § 2 des Vertrages vom 3. April 1995 wurde in einem
Absatz 2 des Ergänzungsdienstvertrages vollständig modifiziert. Danach wurde das Jahresgrundgehalt
des Klägers auf 241.000,-- DM angehoben. Die in § 2 Abs. 1 S. 2 des Vertrages vom 3. April 1995
geregelte Anpassung des Grundgehalts an Veränderungen in der Endgrundvergütung eines Angestellten
in der höchsten Vergütungsgruppe des BAT fiel weg. Zudem erhielt der ursprüngliche § 6 Abs. 5 des
Vertrages vom 3. April 1995 folgende Fassung:
"Ruhegehaltsfähig sind 90 v. H. des in Absatz 2.1 vereinbarten Jahresgrundbetrages und der in Absatz
2.2 vereinbarten allgemeinen Zulage.
Das Ruhegehalt wird mindestens in der Höhe gezahlt, wie es sich bei Fortführung des bisherigen
Dienstverhältnisses errechnen würde (Besitzstandswahrung).
Die Versorgungsbezüge nach Satz 1 erhöhen sich jeweils in demselben Verhältnis wie die
Endgrundvergütung eines Angestellten in der höchsten Vergütungsgrupppe des Bundes-
Angestelltentarifvertrages."
Aufgrund des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 wurde für die
Beamten und die Beamten auf Zeit geregelt, dass nunmehr das Ruhegehalt insgesamt höchstens 71,75 v.
H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt und der jährliche Steigerungssatz von 2 % auf 1,9133 %
gesenkt wird. Die Beklagte orientierte sich bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers an diesen
gesetzlichen Regelungen und verweigert dem Kläger einen monatlichen Erhöhungsbetrag von brutto
130,-- EUR.
Der Kläger trägt vor:
Die vorgenommenen Kürzungen seien nicht rechtmäßig. Mit der Neuregelung von § 6 Abs. 5 in der
Ergänzungsvereinbarung vom 12. September 2000 sei bewusst eine Abkopplung von der
Beamtenversorgung vorgenommen worden. Hintergrund sei die zu seinen Lasten vereinbarte Absenkung
des ruhegehaltsfähigen Betrages von 100 % auf 90 % des Jahresgrundbetrages nebst allgemeiner
Zulage. Als Ausgleich hierfür hätten sich seine Versorgungsbezüge nach der Endgrundvergütung eines
Angestellten in der höchsten Versorgungsgruppe des BAT richten sollen. Aus diesem Grund seien
Kürzungen bei der Beamtenversorgung auf seine Ansprüche auf Ruhegehalt nicht anzuwenden.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den ruhegehaltsfähigen Versorgungsanspruch
entsprechend beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften zu kürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Die Regelung in § 6 Abs. 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 12. September 2000 befasse sich
ausschließlich mit der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Hiervon unberührt sei die in § 6
Abs. 1 des Vertrages vom 3. April 1995 vereinbarte Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht. Die
Neuregelungen der Beamtenversorgung seien deshalb auch auf die Versorgungsansprüche des Klägers
anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Beklagte im Prozess ordnungsgemäß durch ihren
Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SpkG RhPf wird eine Sparkasse Vorstandsmitgliedern gegenüber durch ihren
Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten. Dies gilt auch für bereits ausgeschiedene Mitglieder des
Vorstandes. Die von Dietrich (Sparkassen- und Personalrecht Rheinland-Pfalz, Kommentierung zu § 14
SpkG, RandNr. 61) vertretene Ansicht, nach der die Vertretungsmacht des Verwaltungsratsvorsitzenden
nur auf aktive Vorstandsmitglieder bezogen sein soll, teilt die Kammer nicht. Die Regelung des § 14 Abs. 1
S. 3 SpkG RhPf hat die Vermeidung eines Interessenkonflikts im Blick für den Fall, dass sich etwa bei der
gerichtlichen Auseinandersetzung Vorstandsmitglieder ein und derselben Sparkasse als Prozessparteien
gegenüberstehen. Eine solche Sondersituation ist nicht durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
beseitigt. Selbst dann können vitale Interessen der aktiven Vorstandsmitglieder betroffen sein, wenn - wie
hier - allgemein verwendete Vertragsregelungen im Streit stehen.
II.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zu. Die von ihm beanstandete Kürzung seiner Versorgungsbezüge ist rechtmäßig.
Die verringerte Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers findet ihre rechtliche Grundlage in den
Regelungen des Dienstvertrages vom 3. April 1995 nebst den Änderungen im Ergänzungsdienstvertrag
vom 12. September 2000 i. V. m. §§ 66, 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz. Nach der Auslegung der
getroffenen Regelungen zur Altersversorgung des Klägers haben die Parteien die allgemeine Anwend-
barkeit des Beamtenversorgungsrechts vereinbart, §§ 133, 157 BGB.
1.
Nach dem zunächst maßgeblichen Wortlaut des § 6 Abs. 5 des Ergänzungsdienstvertrages enthält dieser
Vertragspunkt keine abschließende Regelung zur Altersversorgung des Klägers.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 beschreibt die Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt; Satz 2 betrifft
die Besitzstandsgarantie zu Gunsten des Klägers. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 des Ergänzungsdienstvertrages
erhöhen sich die Versorgungsbezüge nach Satz 1 jeweils in demselben Verhältnis wie die
Endgrundvergütung eines Angestellten in der höchsten Vergütungsgruppe des Bundes-Angestellten-
tarifvertrages. Die Bezugnahme auf Satz 1 kann dahingehend verstanden werden, dass die dort geregelte
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers, nicht aber das Ruhegehalt
selbst, gemeint ist.
Die Verwendung des Begriffs "Versorgungsbezüge" lässt allerdings auch den Bezug auf das Ruhegehalt
des Klägers zu. Zwar ist der Begriff "Versorgungsbezüge" in § 6 Abs. 5 nicht ausdrücklich definiert; es
kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser Terminus dem Beamtenversorgungsrecht, speziell §
2 Beamtenversorgungsgesetz, der in Absatz 1 Nr. 1 das Ruhegehalt beispielhaft aufzählt, entlehnt wurde.
Da (Alters-)Versorgungsbezüge und Dienstbezüge (aus dem aktiven Dienst) begrifflich voneinander zu
trennen sind, können mit der in § 6 Abs. 5 S. 3 verwendeten Formulierung "Versorgungsbezüge" nicht die
ruhegehaltsfähigen Bezüge gemeint sein. Wegen der Verweisung auf § 6 Abs. 5 S. 1 ist eine Gleichset-
zung mit dem Ruhegehalt aber ebenfalls nicht möglich. Die Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 ist ausgehend von
ihrem Wortlaut somit nicht eindeutig.
2.
Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist aber nicht nur abstrakt auf den Wortlaut der fraglichen
Bestimmung abzustellen. Vielmehr sind auch die in Bezug genommenen Regelungen und der diesen zu
entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen.
In der Ergänzungsvereinbarung vom 12. September 2000 haben die Parteien konkret Bezug genommen
auf den vorherigen Dienstvertrag und die vereinbarten Änderungen "ausdrücklich als Bestandteil des
Dienstvertrages vom 3. April 1995" bezeichnet. Da der Ergänzungsdienstvertrag vom 12. September 2000
lediglich in § 6 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 3. April 1995 abgeändert wurde, gelten die in § 6 des
Dienstvertrages vom 3. April 1995 vereinbarten weiteren Bestimmungen zur Altersversorgung des
Klägers somit fort.
Gemäß § 6 (1) des Dienstvertragses vom 3. April 1995 war dem Kläger eine Altersversorgung nach den
für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften zu gewähren. Mit dieser Vereinbarung unterwarf sich der
Kläger zugleich den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts nebst entsprechenden Änderungen.
Hiervon sind die Parteien auch durch die Neufassung von § 6 Abs. 5 nicht abgewichen, was ein Vergleich
des Regelungsgehalts mit dem ursprünglichen § 6 Abs. 5 zeigt.
§ 6 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 3. April 1995 befasste sich mit der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage für das spätere Ruhegehalt. Ruhegehaltsfähig war danach der in § 2 Abs. 1 S. 1
vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehaltes. Durch die Verweisung auf Satz 2 des § 2 Abs. 1 war
zudem klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage, also der Jahresbetrag des Jahresgehaltes, sich
jeweils in demselben Verhältnis wie die Endgrundvergütung eines Angestellten in der höchsten
Vergütungsgruppe des BAT erhöhen sollte. Der ursprüngliche § 6 Abs. 5 sah folglich eine Regelung zur
lediglich mittelbaren Erhöhung des Ruhegehalts vor.
In § 6 Abs. 5 des Ergänzungsdienstvertrages vom 12. September 2000 war eine Verweisung auf § 2 Abs.
1 S. 2 zur Regelung über die Anpassung der ruhegehaltsfähigen Bezüge nicht mehr möglich. Im
Ergänzungsdienstvertrag wurde der ursprüngliche § 2 abgeändert; § 2 Abs. 1 S. 2 fiel ersatzlos weg. Die
Parteien waren in dem Ergänzungsdienstvertrag somit gezwungen, den ursprünglichen Passus "§ 2 Abs.
1 S. 2 gilt entsprechend" sinngleich umzuformulieren. Diesem Erfordernis sind die Parteien in der
Neuregelung des § 6 Abs. 5 S. 3 - wenngleich sprachlich missglückt - nachgekommen. Hier wie dort ging
es um die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt, nicht aber um das Ruhegehalt
selbst.
3.
Diese Auslegung wird auch den beiderseitigen Interessen gerecht.
Nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarungen von 1995 und 2000 sollte dem Kläger eine
Altersversorgung gewährt werden, wie sie Beamte auf Zeit erhalten. Die Parteien haben an diesen Grund-
sätzen festgehalten, obwohl ihnen Alternativen zur Regelung der Altersversorgung des Klägers zur
Verfügung standen. Hatten sich die Parteien aber für die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsrechts
entschieden, sind sie auch den Vor- und Nachteilen sowie den gesetzlichen Änderungen unterworfen.
Hinzu kommt, dass der Kläger keine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung hinnehmen muss. Zum
einen nimmt er auch mit der oben genannten Auslegung von § 6 Abs. 5 S. 3 des Ergänzungsdienst-
vertrages an periodischen Steigerungen der Gehaltsbezüge im aktiven Dienst teil. Darüber hinaus steigt
sein Ruhegehalt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz um jährlich 1,91333 % der ru-
hegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %. Die Verringerung der
Erhöhung von ursprünglich 2 % jährlich bzw. von einem urspr. Höchstruhegehaltssatz von 75 % sieht das
Gericht auch vor dem Hintergrund der im Ergänzungsdienstvertrag vereinbarten Gehaltssteigerung als für
den Kläger hinnehmbar an. Aufgrund der ergänzenden Vereinbarung vom 12. September 2000 stiegen
allein die ruhegehaltsfähigen Bezüge des Klägers um mehr als 38 % (1995: 174.500,-- DM zuzüglich
10 % Zulage gegenüber 2000: 241.000,-- DM zuzüglich 10 % Zulage). Damit änderte sich zugleich die
Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbezüge zu Gunsten des Klägers deutlich. Die im
Ergänzungsdienstvertrag vereinbarte Absenkung des Anteils der ruhegehaltsfähigen Bezüge von
ursprünglich 100 % auf 90 % war somit mehr als ausgeglichen. Im Hinblick darauf kann - selbst unter
Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Schreibens des Sparkassen- und Giroverbandes vom 12.
April 2000 - nicht von der Notwendigkeit eines weiteren finanziellen Ausgleichs zu Gunsten des Klägers
ausgegangen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
(Stiefenhöfer) (Leube) (Weingarth)
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 5.700,-- EUR festgesetzt, §§ 3, 9 ZPO.
Kaiserslautern, den 31. März 2006
Landgericht - 2. Zivilkammer
(Stiefenhöfer) (Leube) (Weingarth)
Richter am Richter am Richterin
Landgericht Landgericht