Urteil des LG Kaiserslautern vom 31.05.2007

LG Kaiserslautern: vernehmung von zeugen, untersuchungshandlung, vorladung, wache, ermittlungsverfahren, festschrift, polizei, grundrechtseingriff, reform, quelle

LG
Kaiserslautern
31.05.2007
5 Qs 41/07
Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters
Aktenzeichen:
5 Qs 41/07 Landgericht Kaiserslautern
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 6110 Js 5420/07
Amtsgericht Kaiserslautern 2a Gs 928/07
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
A.
wegen Diebstahl u. a.
hier:
hat die 5. Strafkammer - große Strafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vizepräsidenten
des Landgerichts F, den Richter am Landgericht P. und die Richterin am Landgericht Z
am 31. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 14. Mai 2007
aufgehoben und die Sache an den Ermittlungsrichter zur Vornahme der beantragten Vernehmung
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern die Vernehmung der Zeugin B
durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern beantragt. Die Zeugin hatte zuvor einer
polizeilichen Vorladung zur Vernehmung nicht Folge geleistet. Am 14. Mai 2007 hat der Ermittlungsrichter
den Antrag auf Vernehmung als unzulässig zurückgewiesen. Dies hat der damit begründet, dass die
Staatsanwaltschaft vorrangig von ihren eigenen Vernehmungsrechten gemäß §§ 161a, 163 StPO hätte
Gebrauch machen müssen. Auch Nr. 10 RiStBV berechtige die Staatsanwaltschaft nur aus besonderen
Gründen Untersuchungshandlungen durch den Ermittlungsrichter zu beantragen. Solche Gründe lägen
ersichtlich nicht vor.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2007. Sie
begründet diese damit, dass dem Ermittlungsrichter nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz
dahingehend zustehe, ob er im konkreten Fall überhaupt tätig werden dürfe. Auch aus der
Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren ergäbe sich nichts anderes. Die RiStBV stelle zudem lediglich
eine rein innerdienstliche Verwaltungsvorschrift dar.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 162 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht die richterliche
Vernehmung von Zeugen beantragen, wenn sie eine solche Untersuchungshandlung für erforderlich hält.
Der Ermittlungsrichter hat dann gemäß § 162 Abs. 3 StPO zu prüfen, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft
als solcher zulässig ist. Dazu gehört, dass der Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter gestellt wird
und nicht bereits Anklage erhoben oder das Hauptverfahren eröffnet worden ist (Wache in Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Auflage, 2003, § 162 Rdn. 15). Sodann ist zu überprüfen, ob die beantragte
Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. Gegenstand der richterlichen Prüfung
ist dabei lediglich die Frage, ob die beantragte Untersuchungshandlung nach den Voraussetzungen der
StPO vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei der beantragten Zeugenvernehmung
zweifelsfrei gegeben.
Die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der richterlichen Untersuchungshandlungen
unterfällt nicht der Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters (BVerfG in NJW 1971; 1308, BGH in NJW
1961, 326; LG Düsseldorf in NStZ 1985, 377; LG Zweibrücken in VRS Bd. 90, 126; Rieß in Löwe-
Rosenberg, Kommentar zur StPO, Stand 2003, § 162 Rdn. 42; LG Freiburg in NStZ 1993, 146; LG
Tübingen MDR 1989, 1015).
Der Ermittlungsrichter darf den Antrag insbesondere nicht unter Hinweis auf die dem Staatsanwalt in den
§§ 161a, 163a Abs. 3 StPO eingeräumten Möglichkeiten der eigenen Vernehmung ablehnen (LG Köln in
MDR 1995, 1252; LG Verden in NJW 1976, 1280; LG Wuppertal in NJW 1977, 116; Plöd in KMR, Stand
2001, § 162 Rdn.14).
An dieser Rechtslage haben auch das erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9.
Dezember 1974 (1. StVRG) und die den Befugnissen des Ermittlungsrichters gleichgestellten
Zwangsbefugnisse der Staatsanwaltschaft bei Vernehmungen nichts geändert.
Bei Nr. 10 RiStBV handelt es sich, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, lediglich um eine
innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung, die keine rechtliche Unzulässigkeit im Sinne des § 162
Abs. 3 StPO zu begründen vermag (Nehm in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 286; Rieß in NStZ 1991,
516).
Auch die teilweise vertretene Ansicht, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip Beachtung finden müsse
(OLG Düsseldorf in NStZ 1990, 144), würde hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine richterliche
Vernehmung wirkt für eine Zeugin regelmäßig nicht belastender als eine Vernehmung durch Polizei oder
Staatsanwaltschaft, stellt somit keinen schwereren Grundrechtseingriff dar und erweist sich demzufolge
auch nicht als unverhältnismäßig.
Ob etwas anderes gilt, wenn ein staatsanwaltschaftlicher Antrag offensichtlich willkürlich und
rechtsmissbräuchlich ist (LG Köln in MDR 1995, 1252), kann dahinstehen, da diese
Ausnahmetatbestände vorliegend bei einer Zeugin, die einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung
nicht Folge geleistet hat, zweifelsfrei nicht gegeben sind.
Die Entscheidung des Ermittlungsrichters war daher aufzuheben und die Sache an den Ermittlungsrichter
zur Vornahme der beantragten Vernehmung zurückzuverweisen (Wache, a.a.O., § 162 Rdn. 20).