Urteil des LG Kaiserslautern vom 20.01.2003

LG Kaiserslautern: passive sterbehilfe, konstitutive wirkung, innere medizin, auflage, patientenverfügung, vormund, ernährung, zustand, verhinderung, erfüllung

Sonstiges
LG
Kaiserslautern
20.01.2003
1 T 292/02
Eilmaßnahme nach § 1846 BGB zur Verhinderung des Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme.
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In der Betreuungssache
... , geboren am ..., ..., ..., ...,
Betroffene,
Verfahrenspflegerin: Rechtsanwältin ..., ..., ...,
an dem weiter beteiligt ist:
..., ..., ...,
Sohn der Betroffenen, Betreuer und (sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen der Betroffenen)
Beschwerdeführer,
hier: Beschluss gemäß § 1846 BGB (Anordnung, die Betroffene "durch PEG-Magensonde weiterhin und
auf Dauer ausreichend mit Nahrung zu versorgen"),
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Präsidenten des Landgerichts Kestel
und die Richterinnen am Landgericht Heid und Stutz auf die Beschwerde vom 29. November 2002 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Kaiserslautern vom 28. November 2002
am 20. Januar 2003
b e s c h l o s s e n :
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Nach einem von einem Arzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin erstellten Attest vom 20. November
2002 liegt bei der Betroffenen ein "Apallisches Syndrom bei Zustand nach Hirnblutung 1/01 und Zustand
nach Hirninfarkt 6/01 und 5/02" vor. Die Betroffene wird mittels einer sogenannten PEG-Magensonde
künstlich ernährt.
Im November 2000 hat die Betroffene eine "Patientenverfügung" unterzeichnet, die folgenden Wortlaut
hat:
"Falls ich in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit
unwiderruflich verloren habe, will ich, dass man auf Maßnahmen verzichtet, die nur noch eine Sterbens-
und Leidensverlängerung bedeuten würden. Mein Leben soll sich in Stille und Würde vollenden.
Für jeweilige Probleme, die Entscheidungen über das weitere Vorgehen erfordern, verlange ich, dass die
verantwortlichen Ärzte mit folgender Person und folgendem Arzt meines Vertrauens Rücksprache
nehmen:
..., ... Dr. med. ..., ...
... ... "
Die gesundheitliche Verfassung der Betroffenen einerseits sowie die (u. a. auf die "Patientenverfügung"
vom November 2000 gestützte) Überzeugung eines dahingehenden Willens der Betroffenen andererseits
waren für den Sohn ... und nunmehrigen Betreuer der Betroffenen Grund, am 21. November 2002 eine
"Einleitung des Sterbevorgangs" durch "Absetzen der Sondennahrung" zu veranlassen. Mit Beschluss
vom 28. November 2002 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kaiserslautern gemäß "§ 1846
BGB ... angeordnet, dass die Betroffene, ... , durch PEG-Magensonde weiterhin und auf Dauer
ausreichend mit Nahrung zu versorgen" sei. Mit Beschluss vom 29. November 2002 hat das Gericht
sodann eine Betreuung über die Betroffene errichtet. Sie umfasst die Aufgabenkreise
"Gesundheitsfürsorge" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es um den Aufenthalt der Betroffenen in
einem Heim und/oder einer Klinik geht"; zum Betreuer wurde der Sohn ... der Betroffenen bestellt. Gemäß
einem in der Akte befindlichen Erledigungsvermerk ist eine "Beschlussausfertigung an ... Betreuer m.d.B.
um Vorsprache" am 02. Dezember 2002 hinausgegeben worden. Am 03. Dezember 2002 ist ein
Schreiben des Sohnes und Betreuers der Betroffenen vom 29. November 2002 eingegangen, mit dem
dieser sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen der Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Kaiserslautern vom 28. November 2002 eingelegt hat. Zu
einer Verpflichtung des Sohnes und Betreuers der Betroffenen gemäß § 69 b FGG ist es bislang nicht
gekommen. Im Anschluss an das Schreiben vom 29. November 2002 hat das Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - Kaiserslautern im Rahmen eines Vermerks vom 05. Dezember 2002 unter
anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer schon die "Beschwerdeberechtigung" fehle. Mit
gleicher Verfügung hat es die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 hat die Kammer für die Betroffene die im Tenor dieses
Beschlusses genannte Verfahrenspflegerin bestellt. Im Rahmen eines Schreibens vom 15. Dezember
2002 hat der Sohn und Betreuer der Betroffenen der im Rahmen des gerichtlichen Vermerks vom 05.
Dezember 2002 dargelegten Rechtsauffassung widersprochen und mit der Gesamtheit seiner
Ausführungen zum Ausdruck gebracht, sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen der Betroffenen
nach wie vor eine Aufhebung des Beschlusses vom 28. November 2002 zu wünschen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Verfahrenspflegerin
eine Stellungnahme für die Betroffene abgegeben.
II.
(1) Die Beschwerde ist zulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss gemäß §1846 BGB. Gegen einen solchen
Beschluss ist der Betreuer gemäß §§ 19, 20 FGG beschwerdeberechtigt (Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1846 Randziffer 9; Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1846
Randziffer 11). Seine Befugnis, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einzulegen, folgt aus § 69 g
Abs. 2 FGG und scheitert hier nicht etwa daran, dass keine "seinen Aufgabenkreis" betreffende
Entscheidung in Rede stünde. Vielmehr ist hier der Aufgabenkreis der "Gesundheitsfürsorge" betroffen
(vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2002, 689, OLG Karlsruhe NJW 2002, 685; vgl. auch OLG Frankfurt NJW
1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204). Auch war der Sohn und Betreuer der Betroffenen bei Einlegung
der Beschwerde bereits im Amt. Denn schon mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Betreuer
gemäß § 16 Abs. 2 FGG und nicht erst mit dessen Verpflichtung beginnt das Amt des Betreuers mit all
seinen Rechten und Pflichten (§ 69 a Abs. 3 S. 1 FGG); der Verpflichtung gemäß § 69 b Abs. 1 FGG kommt
keine konstitutive Wirkung zu (Damrau/Zimmermana.a.O § 69 b FGG Randziffern 1, 2 und 4;
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 69 b Randziffern 2 und 4; Ermann, BGB, 10. Auflage, § 1896
Randziffer 89). Zwar kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, ob der die Bestellung zum
Betreuer enthaltende und am 02. Dezember 2002 hinausgegebene Beschluss vom 29. November 2002
bereits zugegangen war, als das Beschwerdeschreiben vom 29. November 2002 am 03. Dezember 2002
bei Gericht einging. Doch kommt es hierauf nicht an. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sei
sollte, muss jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2002 eine neuerliche Einlegung der
Beschwerde gesehen werden.
(2) Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die
Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Anordnung gemäß § 1846 BGB liegen jedenfalls
nicht mehr vor.
Eine Maßnahme nach § 1846 BGB kommt nur in Betracht, wenn "ein Vormund noch nicht bestellt oder ...
der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert" ist. Die Vorschrift durchbricht als Ausnahme den
Grundsatz, dass nur der Betreuer für den Betreuten handeln, insbesondere ihn vertreten kann, und dass
der Betreuer selbständig handelt und das Vormundschaftsgericht nur zu seiner Beaufsichtigung berufen
ist (Damrau/Zimmermann a.a.O. § 1846 Randziffer 2). Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach §
1846 BGB können nur so lange Bestand haben, bis ein Betreuer bestellt und/oder an der Erfüllung seiner
Pflichten nicht mehr gehindert ist (vgl. etwa OLG Schleswig MDR 2001, 1061, BayObLGZ 1990, 46 und
1986, 174).
Im vorliegenden Fall ist ein Betreuer wirksam bestellt (siehe oben) und er ist auch nicht an der Erfüllung
seiner Pflichten gehindert. Insbesondere kann eine Verhinderung des Betreuers nicht etwa deshalb
angenommen werden, weil er - pflichtwidrig oder nicht - eine Beendigung der künstlichen Ernährung der
Betroffenen mittels der PEG-Magensonde erstrebt. Denn die Weigerung oder der Wunsch eines
Betreuers, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, darf selbst in Fällen eines pflichtwidrigen Verhaltens
nicht als Verhinderung gewertet werden (Damrau/Zimmermann a.a.O. § 1846 Randziffer 3). Hierzu sei aus
den Beschlüssen des OLG Schleswig vom 16. Mai 2001 - 2 W 96/01 - und des OLG Düsseldorf vom 19.
August 1994 - 3 Wx 423/94 - wie folgt zitiert:
"Dabei ist unerheblich, ob die Entscheidung des Beteiligten vertretbar ist ... . Denn die Voraussetzungen
des §1846 liegen nur dann vor, wenn der bestellte Betreuer an einer Entscheidung gehindert ist, nicht
aber auch dann, wenn er pflichtwidrig eine dem Wohl des Betroffenen widersprechende Entscheidung ...
trifft. Die Vorschrift des § 1846 BGB hat Ausnahmecharakter; sie ist daher restriktive zu handhaben; eine
entsprechende Anwendung in Fällen pflichtwidriger Entscheidungen des Betreuers ... kommt nicht in
Betracht (...) ."
"Durch § 1846 BGB soll dem VormG nicht ein korrigierender Eingriff in die Tätigkeit des Vormunds
ermöglicht und gestattet werden. Es handelt sich vielmehr um eine Art gesetzlicher Nothilfe für Vormund
und Mündel. Das VormG darf diese Befugnis zur Nothilfe nach § 1846 BGB nicht dazu benutzen,
bestimmte Angelegenheiten, in denen der Vormund eine gegenteilige Auffassung vertritt, gegen den
Willen des Vormunds in seinem Sinne selbst zu regeln (...) ."
(3) Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist indessen nicht gleichbedeutend damit, dass die
künstliche Ernährung der Betroffenen mittels der PEG-Magensonde nunmehr ohne Weiteres beendet
werden könnte; im Gegenteil. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme kann nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts analog § 1904 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
(a) Ob eine Patientenverfügung, wie sie hier im November 2000 von der Betroffenen unterzeichnet
worden ist, eine "die Beteiligten (Verwandte, Betreuer, Ärzte, Vormundschaftsgericht usw.)" bindende
Wirkung hat, weil sie "nicht Indiz eines mutmaßlichen Patientenwillens sondern eigenverantwortlich
abgegebene Erklärung" ist (so Palandt BGB, 61. Auflage, Einf v § 1896 Randziffer 9), mag dahinstehen.
Denn jedenfalls erfasst die im November 2000 unterzeichnete Patientenverfügung die gegenwärtige
Situation der Betroffenen nicht.
Mit der Formulierung, dass im Falle eines unwiderruflichen Verlusts der Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit "auf Maßnahmen verzichtet" werden solle, "die nur noch eine Sterbens- und
Leidensverlängerung bedeuten würden" (Texthervorhebung durch die Kammer), ist lediglich der Wunsch
zum Ausdruck gebracht worden, dass gegebenenfalls eine sogenannte passive Sterbehilfe erfolgen
möge. Sterbehilfe in diesem Sinn setzt voraus, dass das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher
Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in
kurzer Zeit eintreten wird. Ist eine derartige Prognose - insbesondere das Merkmal der unmittelbaren
Todesnähe - gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb
gerechtfertigt, von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie
erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder
künstliche Ernährung (BGH NJW 1995, 204 m.N.).
Im vorliegenden Fall aber hat der Sterbevorgang noch nicht einge- setzt. Die Betroffene ist - abgesehen
von der Notwendigkeit künstlicher Ernährung - lebensfähig. Um Sterbehilfe im eigentlichen Sinn geht es
deshalb nicht; vielmehr steht der Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme in Rede.
(b) Der Auffassung, die in Fällen, in denen eine Patientenverfügung überhaupt oder mit entsprechender
Reichweite fehlt, "zu einer echten Entscheidungskompetenz" der nächsten Angehörigen gelangt (vgl.
erneut Palandt a.a.O.), die also davon ausgeht, dass die Angehörigen dann in eigener Verantwortung zu
entscheiden hätten, vermag die Kammer nicht zu folgen.
(c) Vielmehr kann ein Ernährungsabbruch nur mit einer gegebenenfalls analog § 1904 Abs. 1 BGB zu
erteilenden Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Betracht kommen, nämlich dann, wenn
bestimmte medizinische Voraussetzungen vorliegen und ein mutmaßlicher Wille der/des Betroffenen zum
Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahme zweifelsfrei (!) hat festgestellt werden können, also ein
Verfahren des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1904 Abs. 1 BGB, in dem ein Verfahrenspfleger bestellt
worden ist, ein fachärztliches (neurologisches) Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, alle in
Betracht kommenden Erkenntnisquellen zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens der/des Betroffenen
ausgeschöpft worden sind, insbesondere Angehörige und sonstige mögliche Auskunftspersonen
angehört worden sind, und
das Gericht sich einen eigenen Eindruck von der/dem Betroffenen verschafft hat, zu einem eindeutigen (!)
Ergebnis im oben dargestellten Sinn geführt hat. Hierzu sei verwiesen auf OLG Frankfurt NJW 2002, 689,
OLG Karlsruhe NJW 2002, 685, OLG Frankfurt NJW 1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204.
(4) Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs.1 S. 2, Abs. 3 KostO) und eine die
Erstattung außergerichtlicher Kosten betreffende Entscheidung nicht veranlasst.
gez. Kestel Heid Stutz