Urteil des LG Kaiserslautern vom 06.06.2003

LG Kaiserslautern: treu und glauben, grundbuch, vormerkung, befristung, gemeinde, gegenleistung, kaufpreis, käufer, wohnhaus, zustand

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
06.06.2003
3 O 507/02
Sicherung der Gewerbeansiedlung bei Grundstücksverkäufen einer Gemeinde durch Rücktrittsrechte und
Wirksamkeit der Vereinbarungen trotz fehlender Bindungsfrist bei (Gewerbe-) Baulandverkauf.
Geschäfts-Nr.: 3 O 507/02
Verkündet am:
6. Juni 2003
gez. Schuff,
Justizangestellte
Landgericht Kaiserslautern
Im Namen des Volkes
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
G... V..., B..., ...,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
-Kläger-
gegen
Ortsgemeinde R...,...,..., vertreten durch die Verbandsgemeinderverwaltung W..., ebenda, diese vertreten
durch deren Bürgermeister, ebenda,
-Beklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte..., ..., ...,
wegen Löschungsbewilligung hinsichtlich einer Vormerkung zur Sicherung eines
Rückübertragungsanspruches u. a.,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Sachs als
Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2003
für R e c h t erkannt:
1. Die (verbliebene) Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,-- EUR, die auch
durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische inländische
Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts
erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt - nach Teilklagerücknahme - von der Beklagten u. a. jeweils Löschung eines
"eingetragenen Rücktrittsrechts" bezüglich diverser in der Ortsgemeinde R... gelegener Grundstücke.
Der Kläger, ein selbständiger Busunternehmer in R..., ist u. a. Eigentümer der im nachfolgend
aufgeführten Antrag des Klägers genannten Grundstücke in R... . Er erwarb diese Grundstücke von der
beklagten Ortsgemeinde zwischen 1987 und 1996 zu Kaufpreisen von 10,-- DM/qm bzw. zuletzt 25,00
DM/qm.
Ziel des Verkaufs durch die beklagte Gemeinde war es damals, den Gewerbebetrieb des Klägers
anzusiedeln bzw. zu erhalten. Um die gewerbliche Nutzung sicherzustellen, wurde in sämtlichen Ver-
trägen eine Regelung dahingehend aufgenommen, dass die Beklagte u. a. vom Kauf zurücktreten kann,
wenn der Grundbesitz nicht dauernd, zumindest teilweise gewerblich genutzt wird.
Zur Sicherung dieses bedingten Rückübertragungsanspruches wurden jeweils Vormerkungen bewilligt
und sind in das Grundbuch eingetragen worden.
In den zugrunde liegenden Vertragsurkunden wurden der Beklagten dementsprechend Rücktrittsrechte
eingeräumt, und zwar mit folgendem Inhalt dem Wortlaut nach oder sinngemäß:
eingeräumt, und zwar mit folgendem Inhalt dem Wortlaut nach oder sinngemäß:
"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages auf Kosten des
Käufers zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn
a) der Käufer nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von heute an, mit gewerblichen Einrichtungen,
die dem Omnibusbetrieb dienen, bebaut hat,
b) der Käufer den Grundbesitz, bevor er ihn mit diesen gewerblichen Einrichtungen bebaut hat, ganz oder
teilweise veräußert hat,
c) der Grundbesitz nach Errichtung der Bauwerke nicht dauernd überwiegend (im Falle der Flurstücke
823/1 - mit der Wohnhausbebauung - und 804/4 : zumindest teilweise) gewerblich genutzt wird und bzw.
oder
d) der Käufer mit der aufgrund dieser Urkunde zu erbringenden Zahlung in Verzug ist.
Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an dem verkaufte
Grundbesitz soll für den Verkäufer eine Vormerkung gem. § 883 BGB in das Grundbuch eingetragen wer-
den."
Weiter ist dort dem Wortlaut nach bzw. sinngemäß geregelt:
"3. Die Beteiligten bewilligen und beantragen für den Verkäufer an dem verkauften Grundbesitz
einzutragen,
a) die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung und
b) das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.
Die Vormerkung soll im Range vor dem Vorkaufsrecht eingetragen werden."
Das Rücktrittsrecht wurde dementsprechend jeweils durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung
in das Grundbuch gesichert. Auf dem Grundstück Flurstück 823/1, ... - dort ist Mischgebiet ausgewiesen -
befindet sich das Wohnhaus des Klägers, das er mit seiner Familie bewohnt und in dem ein kleines Büro
für den Omnibusbetrieb integriert ist. Die übrigen Grundstücke sind mit Betriebshallen und einem
Bürogebäude bebaut.
Der Kläger hält die Vereinbarung des Rücktrittsrecht aus im öffentlichen Recht wurzelnden Gründen, die
im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts zu beachten seien, u. a. wegen Unangemessenheit der
Regelungen auch in Ansehung der etwa eingeräumten (Bauland-)Preisvergünstigungen, für sittenwidrig
und damit nichtig, wobei er lediglich von Teilnichtigkeit in Ansehung der monierten Klauseln ausgeht, trägt
vor und macht geltend:
Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Löschung im Grundbuch nicht zustimme.
Hinsichtlich des im Mischgebiet liegenden Wohnhaus sei dem Kläger unzulässigerweise die Möglichkeit
genommen worden, dieses als reines Wohnhaus zu nutzen.
Zumindest das Nutzungsgebot hinsichtlich des wohnbebauten Grundstücks sei planungsrechtlich
unzulässig und damit sittenwidrig.
Im Ergebnis gelte dies auch hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke.
Durch die unbefristete Geltung des Rücktrittsrechts werde die wirtschaftliche Freiheit auch nicht nur
unerheblich beeinträchtigt und der Verkehrswert der Grundstücke wohl auch gemindert. Stelle man dem
die allenfalls geringwertige Gegenleistung gegenüber, sei das Missverhältnis offenkundig.
Dies umso mehr als schutzwürdige Interessen der Gemeinde hier nicht ersichtlich seien, könne doch
jederzeit mit Mitteln des Bauordnungsrechtes die plangemäße Nutzung der im Gewerbegebiet gelegenen
Grundstücke sichergestellt werden.
Die hier getroffene Regelung könne man wie einen Wiederkauf behandeln. Im Hinblick auf die bestenfalls
geringfügige Leistung der Beklagten entspreche allenfalls eine für den Wiederkaufsfall als angemessen
erachtete Befristung von insgesamt 20 Jahren der Billigkeit.
Dem Rückübertragungsanspruch der Beklagten stehe keine ausreichende Gegenleistung gegenüber.
Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Grundstücke nicht subventioniert, sondern vielmehr einen
marktüblichen Preis gefordert habe. Der Quadratmeterpreis für vergleichbare Grundstücke habe zwischen
1987 und 1991 nur bei vollerschlossenen und ohne weitere Maßnahmen bebaubaren Grundstücken bei
50,-- DM/qm gelegen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich um Sumpfgelände, das zunächst durch
aufwändige Bodenverbesserungsmaßnahmen in einen bebaubaren und damit für die gewerbliche Nut-
zung geeigneten Zustand habe versetzt werden müssen.
Darüber hinaus habe sich der Kaufpreis für das Grundstück in unerschlossenem Zustand verstanden.
Die Rücktrittsklauseln seien unangemessen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass andere Bewohner innerhalb des Mischgebietes ihr Haus allein
zu Wohnzwecken nutzen dürften, stelle die unbefristete Geltung des Rücktrittsrechts, die es dem Kläger
unmöglich mache, beispielsweise aus Altersgründen seinen Betrieb aufzugeben, ohne gleichzeitig Gefahr
zu laufen, auch seine Wohnung verlassen zu müssen, ebenfalls eine Benachteiligung dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung des
1. im Grundbuch für R..., Blatt 1558, Flurstück 823/2 Freifläche ..., zu 0,2000 ha, eingetragenen Rücktritts-
rechts zu Gunsten der Beklagten,
2. im Grundbuch für R..., Blatt 1558, Flurstück 823/1 Gebäude- u. Freifläche ..., in Abt. 2 eingetragenen
Rücktrittsrechts zu Gunsten der Beklagten,
3. im Grundbuch für R..., Blatt 1241, Flurstück 804/4 Bauplatz..., in Abt. 2 eingetragenen Rücktrittsrechts zu
Gunsten der Beklagten
zu bewilligen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung einer Befristung der in Ziff. 1 - 3 genannten Rücktrittsrechte auf
die Dauer von 20 Jahren ab Eintragung der Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt darauf ab, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen schlicht und einfach um
Grundstückskaufverträge handele, wobei das Motiv der Gemeinde Gewerbeansiedlung gewesen sei,
verneint das Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag und bringt i. Ü. vor:
Es handele sich hier nicht um städtebauliche Verträge i. S. d. § 11 BauGB.
Vorliegend seien bereits erschlossene, der Gemeinde gehörende Grundstücke an einen
Gewerbetreibenden veräußert worden. Um sicherzustellen, dass diese Grundstücke, deren Kaufpreis
subventioniert gewesen sei, nicht zu Spekulationszwecken benutzt würden, sei das Rücktrittsrecht
vereinbart worden. Es sei ein legitimes Ziel kommunaler Wirtschaftspolitik deutlich subventionierte
Grundstücke für den vorgesehenen Zweck zu sichern, so dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege.
Der Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, sie könne mit Mitteln des Bauordnungsrechts die
planmäßige Nutzung der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke sicherstellen. Denn Bauord-
nungsbehörde sei die Kreisverwaltung K... . Auf deren Entscheidung habe die Beklagte keinen Einfluss.
Das Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag fehle, weil es außer Frage stehe, dass die Beklagte unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehalten sein könne, auf ihr Rücktrittsrecht zu verzichten und
einer Löschung zuzustimmen, wenn - etwa durch eine Änderung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes - eine gewerbliche Nutzung der Grundstücke überhaupt nicht mehr möglich oder nicht
mehr zumutbar sei. Würden bei einer etwa beabsichtigten geänderten Nutzung die Interessen der
Gemeinde ausreichend berücksichtigt, werde sich diese einer Anpassung der vertraglichen Regelung
nicht verschließen.
Derzeit bestehe überhaupt keine Veranlassung, eine generelle Frist von 20 Jahren festzulegen. Es sei
auch nicht erkennbar, wie dies grundbuchmäßig umgesetzt werden solle. Die Eintragung einer Befristung
bei einer Vormerkung sei grundbuchmäßig nicht statthaft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Vorbringen der Parteien in den
Terminen vom 3.12.2002 und 25.4.2003, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die gerichtlichen
Niederschriften vom 3.12.2002 (Bl. 86 - 89 d. A.) und 25.4.2003 (Bl. 182 - 184 d. A.) Bezug genommen
wird, verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in den Hauptanträgen zulässige Klage ist unbegründet.
1. Zu den Hauptanträgen:
Diese sind, damit das Rechtsschutzinteresse bejaht werden kann, und im Interesse des entsprechenden
Klagebegehrens analog §§ 133, 157 BGB wohl dahin auszulegen, dass Löschung der im Grundbuch
eingetragenen Vormerkungen (§ 883 BGB), die den durch den wirksamen Rücktritt bedingten
Rückauflassungsanspruch jeweils sichern, begehrt wird (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1996,
2104/2105), da die hier in Rede stehenden Rücktrittsrechte der Beklagten im Grundbuch nicht
eintragungsfähig und auch nicht eingetragen sind, somit für die Löschung eines "Rücktrittsrechts" kein
Raum ist.
Selbst auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass das von der
Beklagten jeweils ausbedungene Rücktrittsrecht in den nach Teilklagerücknahme noch zu beurteilenden
Verträgen vom 16.10.1987, 10.10.1991 und 26.1.1996, soweit es jetzt von dem Kläger angegriffen wird,
nach den §§ 134, 138, 139 BGB nichtig ist.
Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer - selbst wenn man mit dem Vorbringen des Klägers von
einem nichtsubventionierten Preis für ehemaliges Sumpfgelände, das zunächst durch aufwändige
Bodenverbesserungsmaßnahmen in einen bebaubaren und damit für die gewerbliche Nutzung
geeigneten Zustand habe versetzt werden müssen, in den hier fraglichen Kauffällen ausgeht und dessen
diesbezügliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen zugrunde legt - Sittenwidrigkeit oder
Unangemessenheit i. S. d. in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen (s. §§ 9 AGBG, 307 BGB)
nicht zu bejahen.
Namentlich Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) würde voraussetzen, dass bei Vertragsschluss nach dem
Gesamtcharakter des jeweiligen Geschäfts auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung von
Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts der Inhalt der noch streitgegenständlichen Kaufverträge
gerade mit ihren Rücktritts- und Vormerkungsregelungen - auch soweit sie dem Kläger bei den hier
gegebenen qm-Preisen und absoluten relativ niedrigen Kaufpreisbeträgen in Ansehung der fraglichen
(Auflassungs-)Vormerkungen keinen Rangvorrang bezüglich der für eine etwaige Finanzierung
erforderlichen Grundschulden einräumen (vgl. dazu u.a. für von Kommunen ausbedungene
Wiederkaufsfälle im Wohnhausbebauungsbereich: LG Traunstein MittBayNot 1998,465) - mit
grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung, auch unter Einbeziehung der objektiven
Wertsetzungen bzw. Wertordnung des Grundgesetzes, unvereinbar wäre (vgl. u. a. BGH NJW 1999,208
ff.<209>; Palandt-Heinrichs BGB 61. A. § 138 Rn. 7 ff. m. N.; Jauernig BGB 10. A. § 138 Rn. 6 ff., 8 ff. m. N.).
Derartiges ist unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers vorliegend nicht ersichtlich, zumal
die Beklagte im Rahmen des von ihr unstreitig verfolgten Zweckes der dauerhaften Ansiedlung bzw. der
dauerhaften Sicherung der Nichtansiedlung des Gewerbebetriebes in anderen Kommunen ein legitimes
Interesse verfolgt hat, mittels bedingter Rückübertragungsansprüche ihre Planungsabsichten für die
veräußerten und zur Verfügung gestellten Grundstücke auch in die Zukunft hinein - mit eigenen
rechtlichen Möglichkeiten - zu sichern und dafür im Rahmen rechtlich möglicher Gestaltungen Vorsorge
zu treffen.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf § 11 BauGB berufen, da die
entsprechenden städtebaulichen Verträge erst durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene Bau- und
Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I,2081, 1997 I,2141) im BauBG eine Regelung erfuhren (Art. 11
Abs. 1 BauROG; vgl. auch Anm. 1. zu BayVGH DNotZ. 1999,639 ff.<647>), die hier noch in Rede
stehenden Verträge vom 16.10.1987, 10.10.1991 und 26.1.1996 zeitlich davor liegen und von dieser
Regelung noch nicht erfasst wurden.
Die angegriffenen Regelungen waren vorliegend allerdings auch nicht an § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n. F.
zu messen, da es sich hier nicht um vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen einbezogene
Bedingungen i. S. d. §§ 1, 2 AGBG bzw. §§ 305, 307 BGB handelt. Denn die in § 7 des Kaufvertrages vom
10.10.1991, die Wohnbebauung des Klägers betreffend, gewählte Formulierung der einschlägigen
Rücktrittsklausel weicht schon inhaltlich erheblich von derjenigen in § 10 des Vertrages vom 16.10.1987
ab. Während in letzterem Fall Voraussetzung für den entsprechenden Rücktrittsfall ist, dass der
Grundbesitz nicht dauernd überwiegend gewerblich genutzt wird, ist im Fall des Vertrages vom
10.10.1991 Voraussetzung dafür, dass der Grundbesitz nicht dauernd, zumindest teilweise gewerblich
genutzt wird, während in § 7 des 3. streitgegenständlichen Vertrages diesbezüglich formuliert ist, dass
sich die Beklagte als Verkäufer sich auch hier dieses Rücktrittsrecht vorbehält, und in § 14 dieses
Vertrages eine ergänzende Regelung zu den einbezogenen Rücktrittsregelungen des Vertrages vom
10.10.1991 enthalten ist. Insoweit kann nicht von gestellten vorformulierten Klauseln gesprochen werden,
die inhaltlich gleichbleibend gegenüber einer Vielzahl von Vertragspartnern (vgl. u. a. Palandt-Heinrichs
aaO § 1 AGBG Rn. 5, 6, 7 ff. m. N.; Jauernig aaO § 305 Rn. 2 ff. m. N.) seitens der Beklagten oder Dritten
verwandt werden sollten.
Der Kläger kann sich zur Stützung seines Klagebegehrens auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen
den von der Beklagten im Rahmen des Tätigwerdens im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zu
beachtenden Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG; vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.9.1993 - 4 U 17/93 - m.
N.) berufen, soweit er vorbringt, dass andere Bewohner innerhalb des Mischgebietes ihr Haus allein zu
Wohnzwecken benutzen dürften, und der Beklagte niemals aus Altersgründen seinen Betrieb aufgeben
könne, ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, auch seine Wohnung verlassen zu müssen. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass andere Bewohner des Mischgebietes (teilweise) Grundeigentum, auf dem auch
Wohnbebauung zulässig ist, von der Beklagten zu vergleichbaren Bedingungen erhalten hätten, so dass
nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, dass die Beklagte hier Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich
behandelt hätte.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG, namentlich soweit es sich um die Einschränkung der Wohnbebauung
des Klägers im Mischgebiet handelt und dem Kläger vertraglich (nur im geringeren Maße, weil insofern
nur die dauernde teilweise gewerbliche Nutzung abgesichert worden ist) Einschränkungen hinsichtlich
der im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO an sich zulässigen reinen Wohnnutzung des
entsprechenden Grundstücks auferlegt worden sind, ist schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht
gegeben. Insofern liegt in der ausbedungenen und von dem Kläger vertraglich übernommenen
Rücktrittsregelung zu Gunsten der Beklagten schon kein unzulässiger Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1
GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (vgl. zum ähnlichen Fall der Ausübung eines
)Wiederkaufsrechts u. a. OLG Karlsruhe aaO). Denn mit der bei Vertragsschluss ausbedungenen Rück-
trittsregelung ist dem Kläger keine bereits bestehende schutzfähige Position entzogen oder eingeschränkt
worden (vgl. u. a. Jarass/Pieroth GG 2. A. Art. 14 Rn. 21 ff. m. N.); diese Rücktrittsregelungen haben
vielmehr die von dem Kläger erst erworbenen Positionen inhaltlich mitgestaltet und ausgeprägt.
Soweit der Kläger darauf abhebt, dass die fraglichen Rücktrittsregelungen als unbefristete
Rücktrittsmöglichkeit unwirksam seien, und zu berücksichtigen ist, dass die übrigen Rücktrittsfälle ihre
Bedeutung verloren haben bzw. obsolet geworden sind, weil den (Bau-)Verpflichtungen nachgekommen
worden ist, insbesondere der Kaufpreis jeweils wohl gezahlt worden ist, kann dem Kläger zugestanden
werden, dass diese Rücktrittsregelungen keine Befristung enthalten und auf den ersten Blick vom Wortlaut
her ("... nicht dauernd ... ") als für immer geltend gedacht angesehen werden können.
Es kann jedoch hier dahinstehen, ob eine Befristung insoweit erforderlich ist, damit nicht in
entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Befristung in vertraglich vorgesehenen Wiederkaufsfällen
von der Unwirksamkeit der entsprechenden Rücktrittsregel ausgegangen werden müsste (vgl. zur
Befristung in Wiederkaufsfällen u. a. BayVGH DNotZ 1999,639 ff. m. N. u. Anm.; LG Traunstein MittBayNot
1998,465 (LS); OLG München MittBayNot 1998,204/205; OLG Hamm NJW 1996,2104/2105; OLG
München MittBayNot 1994,464 ff. m. Anm.; vgl. zu den Unterschieden von Wiederkaufsfällen zu
Rücktrittsrechten u. a. Soergel-Huber BGB 12. A. Bd. 3 Schuldrecht II Vor § 497 Rn. 14 a und zu öffentlich-
rechtlichen, gesetzlichen Wiederkaufsrechten u. a. Müch.Komm.-Westermann Bd. 3 Schuldrecht
Besonderer Teil I 3. A. § 497 Rn. 2, § 503 Rn. 1, a. E.; Soergel-Huber aaO Vor § 497 Rn. 5), und wie lange
die entsprechende Frist zu bemessen wäre - etwa 20 Jahre oder mehr -, da dann vorliegend angesichts
der in den letzten Jahren aufkommenden Meinungen in Lit. und obergerichtlicher Rspr. hierzu im Wege
der vertragergänzenden Auslegung (vgl. u. a. Palandt-Heinrichs aaO § 157 Rn. 2 ff. m. N.; Jauernig aaO §
157 Rn. 2 ff. m. N.) die in diesem Fall anzunehmende Vertragslücke entsprechend geschlossen werden
müsste, von der Wirksamkeit der Rücktrittsregelungen in dieser Form auszugehen wäre, jedoch die
entsprechenden Fristen in jedem Fall noch nicht abgelaufen wären. Es kann vorliegend daher
dahinstehen, ob eine solche Befristung erforderlich ist bzw. welche Dauer sie exakt höchstens haben darf,
da die Kammer in Anlehnung an die entsprechenden obergerichtlichen Judikate zu Wiederkaufsfällen u.
a. im Rahmen des so genannten "Einheimischenmodells" der Auffassung ist, dass zwar eine solche von
unter 20 Jahren - auch im Wege der vertragsergänzenden Auslegung - insoweit gerade bei gewerblichen
Ansiedlungsförderungen nicht in Betracht kommt bzw. eine solche von 20 Jahren und mehr aber
erforderlich ist, jedoch eine solche Frist in keinem der Vertragsfälle, um die es sich hier noch handelt,
bereits verstrichen ist, so dass ein Anspruch auf Vormerkungslöschung derzeit jedenfalls noch nicht in Be-
tracht kommt.
Aus entsprechenden Erwägungen kann auch offenbleiben, ob nicht zumindest in entsprechender
Anwendung des § 503 BGB eine 30-jährige Ausübungsfrist zugrunde zu legen ist, da auch ein solcher
Zeitraum in keinem der Fälle hier verstrichen ist.
Es kann danach auch dahinstehen, ob eine Ausübung in den hier gegebenen Fällen nach "sehr langer
Zeit" willkürlich (vgl. dazu u. a. Münch.Komm.-Westermann aaO § 503 Rn. 1, a. E.), treuwidrig bzw.
rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) oder als gegen von der Beklagten zu beachtenden öffentlichrechtlichen
Regelungen verstoßend anzusehen wäre, da eine solch lange Zeit ersichtlich noch nicht verstrichen ist.
Es ist hier auch kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot ersichtlich. Zwar darf der Staat die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben nicht von einer gesetzlich nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Gegenleistung
abhängig machen (s. §§ 56 Abs. 1 VwVfG, 1 LVwVfG ; vgl. u. a. BGH NJW 1999,208 ff.<209, unter 1.b)> m.
N.; Palandt-Heinrichs aaO § 138 Rn. 89 m. N.). Ein unzulässiges Koppelungsgeschäft ist aber hier,
vergleicht man die Leistung der Beklagten mit derjenigen des Klägers, jeweils nicht ersichtlich. Denn der
Kläger hatte bei Vertragsabschluss jeweils keinen Anspruch auf Übereignung und die Beklagte hat ihm
als Gegenleistung für seine Leistung auch nichts gewährt, worauf er nach öffentlichem Recht ohnehin
einen Anspruch gehabt hätte (vgl. dazu u. a. OLG Karlsruhe aaO m. N.). Die Rücktrittsbedingungen sind
nämlich keine Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung.
Da auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. u. a. BGH aaO NJW 1999,208
ff.<210>; Palandt-Heinrichs aaO § 242 Rn. 110 ff.<113>, 125 ff.) zu Gunsten des Klägers auf der Basis
seines Vorbringens nicht eingreifen, ist die Klage nach allem im Hauptantrag nicht gerechtfertigt.
2. Zum Hilfsantrag:
Dieser ist wegen fehlendem Rechtschutzinteresse bzw. Feststellungsinteresse (rechtlichem Interesse; §
256 ZPO) unzulässig, da die begehrte Feststellung nicht möglich ist, nachdem im Grundbuch keine
Rücktrittsrechte, deren Eintragung befristet werden könnte, eingetragen sind, und nachdem nur
unbefristete Vormerkungen bewilligt und eingetragen sind.
Nach vorstehenden, o. unter 1. aufgeführten Erwägungen ist er - der Hilfsantrag - auch unbegründet.
Soweit Beträge auszuwerfen waren, sind diese - soweit erforderlich - von DM auf EUR (= Euro) umgestellt
worden (s. u. a. Art. 14 EuroVO, Art. 5 EuroVO II, 3. EuroEG; vgl. Palandt-Heinrichs BGB 61. A. §§ 244, 245
Rn. 5 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711, 713, 108 ZPO, § 26 Nr. 2 EGZPO.
gez. Sachs