Urteil des LG Kaiserslautern vom 14.10.2008

LG Kaiserslautern: versicherungsschutz, anwendungsbereich, gefahr, eng, unterlassen, quelle, benzin, wild, führer, haftpflichtversicherung

LG
Kaiserslautern
14.10.2008
1 S 16/08
Die sog. Benzinklausel (3.1 BBR) führt nicht zum Haftungsausschluss der Haftpflichtversicherung, wenn
der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges
öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu shcließen und dadurch mehrere
Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen.
Landgericht Kaiserslautern
Urteil vom 14. Oktober 2008
Aktenzeichen: 1 S 16/08
Vorinstanz:
Urteil vom 20. Dezember 2007
Aktenzeichen: 2 C 556/07
wegen Feststellung der Leistungspflicht aus einem Versicherungs-
vertrag,
aus den Gründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur einen geringen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Haftpflichtvertrag einen
Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm für das im Tenor zu Ziffer 1. näher
bezeichnete Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Dieser Feststellungsanspruch beruht
auf § 3 III Nr. 1 AHB, wonach der Versicherer die Entscheidungsbefugnis hat, ob er Rechtsschutz zur
Abwehr vermeintlich unbegründeter Haftpflichtansprüche gewährt oder aber den Versicherungsnehmer
von Drittansprüchen freistellt (vgl. BGHZ 79, 76).
Von einem Schadensereignis - das Entlaufen von sieben Stück Damwild aus dem Gehege des (…) - ist
auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte,
die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Das aufrechterhaltene Bestreiten des Entlaufens von sieben Stück Damwild
durch die Beklagte ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Das Schadensereignis ist auch nicht durch die sogenannte Benzinklausel - 3.1 BBR - vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng
auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem
Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass
der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des
Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom
Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (vgl. zum Ganzen BGHZ 170, 182 = VersR 2007,
388).
Danach ist hier der Versicherungsschutz des Klägers nicht ausgeschlossen. Es hat sich kein
Gebrauchsrisiko des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs verwirklicht. Der Gebrauch des Fahrzeugs durch
das Durchfahren des Tores führte nicht zum Entlaufen der Tiere. Das Öffnen des Außentores durch den
Kläger diente lediglich dazu, die räumliche Gebrauchsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs zu erhöhen. Das
Offenstehenlassen des Tores hatte für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges gar keinen Zweck. Die
Handlungen bzw. das Unterlassen des Klägers unterstützten also allenfalls den Gebrauch des
Fahrzeuges.
Hinzu kommt, dass mangels Vorliegen eines typischen Kraftfahrzeuggebrauchsrisikos die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers für den verursachten Schaden nicht aufzukommen hätte.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass die
Beklagte Versicherungsschutz wegen der im Tenor zu Ziffer 1. näher bezeichneten Haftpflichtforderung zu
gewähren hat (vgl. BGHZ 79, 76). Ausführungen durch die Kammer zur Höhe des Versicherungsschutzes
sind daher nicht veranlasst.
Lediglich in diesem Umfang war das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung im übrigen
zurückzuweisen.