Urteil des LG Kaiserslautern vom 30.06.2005

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Verkehrsrecht
LG
Kaiserslautern
30.06.2005
3 O 722/03
Zur Frage der Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels beim Gebrauchtwagenkauf
;
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen Rückgewähr des Kaufpreises,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Goldstein als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2005
für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung eines Pkw´s.
Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
Am 09. September 2002 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke BMW, Typ
325tds, Erstzulassung 13. Oktober 1994, Kilometerstand 75.310, zum Preis von 9.600,-- Euro.
Am 02. Oktober 2002 wurde das Fahrzeug bei einem Wildunfall am Stoßfänger, Kühler und Unterboden
beschädigt.
Am 09. Oktober 2002 trat bei einer Autobahnfahrt ein Motorschaden auf; es erfolgte ein Abriss der Ein-
und Auslassventile des dritten Zylinders. Bis zum Eintritt des Motorschadens hatte der Kläger mit dem
Fahrzeug rd. 5.000 Kilometer zurückgelegt.
Kurz vor Übergabe des Pkw´s an den Kläger nahm ein Gutachter der DEKRA am 10. September 2002
eine so genannte DEKRA-Siegel-Prüfung vor, wobei u. a. ein "normaler" Motorölstand festgestellt wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2002 wurde die Beklagte erfolglos zur Reparatur des
Motorschadens aufgefordert. Im vorgerichtlichen Schreiben vom 20. Juni 2003 erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 10. Juli 2003 zur Rückzahlung
des Kaufpreises auf. Für die Reparatur der Schäden des Wildunfalles brachte der 400,00 Euro und für die
Nutzung des Fahrzeugs 100,00 Euro in Abzug.
Auf Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2002 ist beim Amtsgericht Kaiserslautern (Az.: 3 H 112/02) ein
selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt worden. In dem Gutachten ist der Sachverständige zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Motorschaden bei Übergabe des Wagens im Ansatz vorhanden gewesen sei
und die Schäden des Wildunfalles in keiner Verbindung zu dem Motorschaden stünden.
Der Kläger macht geltend:
Der Motorschaden als solcher und auch der hierzu führende Ventilabriss hätten bei Übergabe des
Fahrzeugs nicht vorgelegen. Die Ursachen für den später aufgetretenen Schaden seien allerdings schon
im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen.
So kämen als mögliche Ursachen für den Motorschaden ein Fehler der Motorsteuerung, starke
Verschmutzung des Motorenöls, Hängenbleiben des Ventils infolge Verkokung, Ölschlammbildung und
Motorölverschmutzung infolge fehlerhafter Abdichtung zwischen Kolben und Zylinderwandung in Betracht.
Sämtliche Ursachen für den Ventilabriss hätten jedoch nicht erst nach der Übergabe des Fahrzeugs
auftreten können. Für eine Überfüllung des Motors mit Öl nach der Übergabe, die zwar theoretisch auch
Schadensursache sein könnte, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.100,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit 11.07.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw´s BMW 325tds,
Fahrzeugidentitätsnummer: WBACC41030EN40338 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw´s BMW 325tds,
Fahrzeugidentitätsnummer: WBACC41030EN40338, in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Wie sich aus dem Gutachten der Fa. DEKRA vom 10. September 2002 ergebe, sei das Fahrzeug bei
Übergabe in technisch mangelfreiem Zustand gewesen. Der von ihr beigezogene
Maschinenbauingenieur Schuster, der in seiner täglichen Praxis Motorenversuche durchführe, halte die
Überfüllung des Motors mit Öl für die realistischste Schadensursache. Zu dieser Erkenntnis sei er gelangt,
nachdem er den fraglichen Motor bzw. die Motorenteile in Augenschein genommen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des
Dipl.-Ing. F. vom 10. Januar 2005 (Bl. 139-176 d. A.) und dessen mündliche Erläuterung im Termin vom
15. April 2005 (Bl. 204-206 d. A.) verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens (3 H 112/02 Amtsgericht Kaiserslautern) hat das Gericht
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug
gegen Rückübereignung des erworbenen Kraftwagens ist nicht gegeben.
I.
Auf den vorliegenden Fall ist das BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden,
da der Kaufvertrag am 09. September 2002 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Falls eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht ge-
troffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet. Macht der Käufer - wie im vorgegebenen Fall - unter Berufung auf das Vorliegen
eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen
hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tat
sachen (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Randnr. 57, 59).
Soweit § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf, einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher über eine bewegliche Sache (MüKo/Lorenz, BGB, 4. Aufl., § 476 Randnr. 6), wie er im
Streitfalle gegeben ist, die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob
überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen innerhalb von
6 Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher
Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH
VersR 2005, 232).
Ein Rücktrittsrecht gemäß § 437 BGB i. V. m. §§ 323, 280, 281 BGB steht dem Kläger nicht zu, da er den
Nachweis eines Sachmangels nicht erbringen konnte.
Der Ventilabriss und der dadurch bedingte Motorschaden waren nach dem unstreitigen Sachverhalt im
maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs (10. September 2002) noch nicht vorhanden, sodass hier-
auf als Sachmangel nicht abgestellt werden kann.
Zwar ist der Sachverständige F. im selbstständigen Beweisverfahren vom 23. Mai 2003 zunächst zu dem
Ergebnis gelangt, dass Mängel am Motor zu dem Ventilabriss und Motorschaden geführt hätten. Wegen
der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 18-58 d. A. 3 H 112/02 - Amtsgericht
Kaiserslautern) Bezug genommen.
In dem weiteren im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten hat der
Sachverständige F. jedoch ausgeführt, eine Überfüllung des Motors mit Öl nach dem Übergabezeitpunkt
könne als Schadensursache nicht ausgeschlossen werden. Die
genaue Ursache für den Motorschaden sei nicht mehr feststellbar.
So könne auch ein Fehler in der Motorsteuerung den Ventilabriss bewirkt haben. Des Weiteren komme
Hängenbleiben des Ventils infolge Verkokung in Betracht, wobei allerdings kein direkter Hinweis auf eine
Verkokung gegeben sei. Ebenso könne eine starke Verschmutzung des Motorenöls auf Grund eines
Wartungsmangels oder wegen einer fehlerhaften Abdichtung zwischen Kolben und Zylinderwandung für
den Ventilabriss verantwortlich sein.
Eine Überfüllung des Motors mit Motorenöl sei als Schadensursache nicht vollkommen ausgeschlossen.
Durch Schaumbildung könnten die hydraulischen Kettenspanner außer Funktion gesetzt worden sein.
Eine Überfüllung des Motors mit Motorenöl sei ebenso wie die übrigen möglichen Schadensursachen
nicht nachweisbar. Bis auf die Motorölüberfüllung dürften die Ursachen für den späteren Motorschaden
bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen sein.
Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und der ausführlichen
mündlichen Erläuterung, denen das Gericht folgt, sind nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht kei-
ne Veranlassung, die Kompetenz des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Danach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem Sachmangel ausgegangen werden.
Es kommt ebenso als Schadensursache ein Bedienungs- bzw. Wartungsfehler nach der Übergabe des
Fahrzeugs in Betracht. Die Überfüllung mit Motorenöl stellt einen solchen Bedienungsfehler dar. Der
Motorölstand wurde bei der DEKRA-Überprüfung des Fahrzeugs am 10. September 2002 mit "normal"
festgestellt (vgl. DEKRA-Überprüfungsbericht Bl. 88, 89 d. A.), sodass die Überfüllung erst nach dem
Gefahrübergang erfolgt sein konnte.
Die angeregte Parteivernehmung (§ 448 ZPO) des Klägers zu der Behauptung, dass er den Motor nicht
mit Öl überfüllt habe, kommt nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob für die fehlende Ölüberfüllung - wie der Kläger meint - auf Grund des
Sachverständigengutachtens ein Anfangsbeweis erbracht ist, der eine Voraussetzung für die
Parteivernehmung wäre (vgl. BGH NJW 1998, 814). Außerdem wird in § 448 ZPO vorausgesetzt, dass das
Gericht die Ausräumung seiner restlichen Zweifel von der Parteivernehmung erwarten durfte (BGH NJW
1994, 320).
Derartige Zweifel hätten jedoch trotz Parteivernehmung des Klägers weiterhin bestanden. Der Umstand,
dass im DEKRA-Bericht vom 10. September 2002 der Ölstand nach Überprüfung als "normal" bezeichnet
wurde, lässt es auch im Falle einer Parteivernehmung des Klägers als zweifelhaft erscheinen, dass nach
der Übergabe keine Überfüllung mit Motorenöl erfolgt ist. Im Übrigen hat der Kläger im Termin vom 01.
Dezember 2003 angegeben, er wisse nicht mehr, ob er nach dem Kauf des Fahrzeugs einen Ölservice
habe durchführen lassen. Selbst wenn der Kläger in eigener Regie keine Überfüllung des Motors mit Öl
vorgenommen hat, kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass diese bei einem Ölservice nach der
Übergabe des Fahrzeugs erfolgt ist. Eine Parteivernehmung hätte daher keine Klarheit zur Frage der
Ölüberfüllung gebracht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
gez. Goldstein