Urteil des LG Kaiserslautern vom 27.10.2004

LG Kaiserslautern: fahrzeug, widerklage, örtliche zuständigkeit, kaufpreis, händler, kaufvertrag, erwerb, reparatur, anhörung, abholung

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
27.10.2004
2 O 924/02
1. Mit dem Hinweis, dass ein Fahrzeug "im Kundenauftrag" verkauft werden soll, weist ein Kfz-Händler
nicht eindeutig auf seine Vertreterstellung hin, so dass im Zweifel der Kaufvertrag mit dem Händler
zustande kommt. 2. Bei einem Fahrzeugkauf durch einen Selbständigen ist nicht schon dann von einem
sittenwidrig überhöhten Kaufpreis auszugehen, wenn dieser den Verkehrswert um 100 % überschreitet.
2 O 924/02
verkündet am 27. Oktober 2004
In dem Rechtsstreit
1.
- Klägerin und Widerbeklagte -
2.
- Drittwiderbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagter und Widerkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Forderung aus Kfz-Kaufvertrag,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht Leube als
Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004
für
R e c h t
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 165,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23. Januar 2003 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage
wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 99 % und der Beklagte 1 % zu tragen. Hiervon
ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten, die der Beklagte allein zu
übernehmen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und des
Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, soweit nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihnen beizutreibenden Betrages geleistet haben.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist Inhaberin der I.-Sprachschule in Kaiserslautern und war langjährige Kundin des
Beklagten, der ein Autohaus in Geiselberg betreibt.
Im Zuge einer im April 2000 von dem Beklagten durchgeführten Reparatur am damaligen Fahrzeug der
Klägerin vom Typ Opel Omega kam es zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Beklagten zu
Vertragsgesprächen betreffend den Erwerb eines gebrauchten BMW 730 i. Dieses Fahrzeug stand auf
dem Werksgelände des Beklagten und wurde zum Preis von 9.800,-- DM angeboten. Nachdem die
Klägerin und der Drittwiderbeklagte das Fahrzeug in Augenschein genommen hatten, unterzeichnete der
Drittwiderbeklagte am 3. Mai 2000 ein als "Verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge und
Anhänger" bezeichnetes Formular. Im Formularkopf wurde der Zeuge G. mit seiner persönlichen Anschrift
aufgeführt. Unterhalb der Kopfzeile folgten die Daten:
"Name: Herrn B. In.
geb. am Pirmasenser Straße 60 a
Beruf/Gewerbe: Sprachschule ..."
Wegen des vollständigen Wortlauts des Bestellformulars wird auf Anlage K 2 a - Bl. 82 f. d. A. verwiesen.
Der von dem Beklagten zuletzt genannte Kaufpreis von 9.000,-- DM, der auch in dem Bestellformular
seinen Niederschlag fand, wurde von dem Drittwiderbeklagten in bar übergeben.
In der Folgezeit wurden an dem erworbenen Fahrzeug diverse Reparatur- und Inspektionsarbeiten durch
den Beklagten vorgenommen, u. a. nahm der Beklagte eine Umrüstung des BMW auf Erdgasbetrieb vor.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 24. April 2002 (Anlage K 10 - Bl. 20 f. d. A.) teilte die Klägerin dem
Beklagten ihre Unzufriedenheit über die zwischenzeitlich notwendig gewordenen Reparaturmaßnahmen
und den allgemeinen Wert des Fahrzeugs mit und forderte ihn erfolglos zur Vornahme einer für sie
akzeptablen Kostenerstattung auf.
Nach der Aufforderung des Drittwiderbeklagten ließ der Beklagte das bei der Z. GmbH & Co. KG in
Zwingenberg zwischenzeitlich abgestellte Fahrzeug auf sein Betriebsgelände abschleppen und forderte
die Klägerin mehrfach erfolglos zur Abholung des BMW auf.
Die Klägerin trägt vor:
Der mit dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag vom 3. Mai 2000 sei sittenwidrig. Der vereinbarte
Kaufpreis in Höhe von 9.000,-- DM stehe in keinem Verhältnis zum handelsüblichen Wert des verkauften
Fahrzeugs, das allenfalls einen Wert von aufgerundet 1.500,-- EUR aufgewiesen habe. Angesichts dieses
Fahrzeugwerts habe der Beklagte zudem gegen seine Beratungspflichten verstoßen, als er ihr die
kostenintensive Umrüstung auf Erdgasbetrieb angeraten habe. In diesem Zusammenhang habe der
Beklagte auf ausdrückliche Frage des Drittwiderbeklagten versichert, der Pkw könne eine Fahrleistung
von mindestens 300.000 bis 400.000 km erreichen. Auch die Kosten der weiteren Reparaturen habe der
Beklagte zu erstatten, da er habe wissen müssen, dass das verkaufte Fahrzeug so gut wie nichts mehr
wert gewesen sei und somit auch die weiteren Reparaturen nicht habe durchführen dürfen. Aus diesem
Grund stehe ihr auch ein Anfechtungsrecht zu. Insgesamt habe der Beklagte einen Schadensbetrag von
23.761,90 DM an sie zu zahlen (vgl. im Einzelnen S. 8 der Klageschrift vom 20. November 2002 - Bl. 8 d.
A.).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.149,27 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23. Juli
2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an ihn 165,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend:
Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da der Kaufvertrag mit dem Drittwiderbeklagten zustande
gekommen sei. Als Verkäufer sei auch nicht er, sondern der Zeuge Graßmann aufgetreten. Er habe das
Fahrzeug lediglich im Auftrag des Zeugen Graßmann verkauft. Unabhängig davon seien etwaige
Ansprüche der Klägerin verjährt. Der im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Betrag von 165,--
EUR beruhe auf einem Auftrag des Drittwiderbeklagten zur Abholung des streitgegenständlichen BMW
bei der Firma Z.. Da davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug im gemeinschaftlichen Eigentum der
Klägerin und des Drittwiderbeklagten stehe, hätten beide für die Zeit vom 29. Oktober bis 1. Dezember
2002 Standgebühren für 33 Tage à 5,-- EUR gesamtschuldnerisch an ihn zu zahlen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Graßmann, Weilemann und Cz. sowie
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 16. April 2003 (Bl. 68 ff. d. A.) und vom 24. März 2004 (Bl. 175 ff. d. A.)
sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Bernhard B. vom 8. September 2003 (Bl. 94 ff. d. A.) nebst
Ergänzung vom 12. Januar 2004 (Bl. 147 ff. d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechseltigen vorbereitenden Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in
Höhe von 12.149,27 EUR zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch
wegen eines nichtigen Kaufvertrages nicht vor.
1. Zwar ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte
Vertragspartei des geschlossenen Kfz-Kaufvertrags wurde, § 286 ZPO.
a) Die Frage der Stellung des Beklagten als Vertragspartner ist danach zu beurteilen, ob der Beklagte als
Fahrzeughändler in fremdem Namen oder für fremde Rechnung gehandelt hat. Dabei muss der Wille des
Händlers, im Namen des Vorbesitzers/Auftraggebers zu handeln, für den Käufer erkennbar hervorgetreten
sein (Prinzip der Offenkundigkeit). Andernfalls wird der Händler selbst als Vertragspartei angesehen. Dem
Käufer muss also klar sein, dass er das Fahrzeug nicht vom Händler, sondern von einem Dritten über den
Händler kauft. Die bloße Mitteilung, den Pkw "im Kundenauftrag" zu verkaufen, besagt noch nicht, dass
der Händler lediglich als Vertreter eines privaten Kunden das Geschäft tätigen will. Dies gilt umso mehr,
wenn - wie hier - der Beklagte bei der Rubrik "Unterschrift der Verkäufer-Firma" die verbindliche Bestel-
lung des Käufers gegenzeichnet. Selbst der Zusatz "i. A." gestattet keine hinreichende Zuordnung, ob
lediglich ein Vertretergeschäft durch den Beklagten beabsichtigt war. Des Weiteren ist in der verbindlichen
Bestellung vom 3. Mai 2000 zwar der Name des Zeugen Graßmann in der Kopfzeile des Formulars
aufgeführt. Es fehlt jedoch ein klarer Hinweis auf dessen Verkäufereigenschaft. Einziger Ansprechpartner
auf Verkäuferseite war der Beklagte, der dem Drittwiderbeklagten bei Abschluss des Vertrages ein
Vertragsformular nebst Geschäftsbedingungen übergeben hatte, mit denen der Zeuge Graßmann
ersichtlich nichts anzufangen wusste. Angesichts dieser Begleitumstände bestanden zumindest Zweifel
über das Vorhandensein eines Vertretergeschäfts, die sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten
auswirken.
b) Dem Beklagten stand als Vertragspartei die Klägerin als Inhaber der I.-Sprachschule in Kaiserslautern
gegenüber. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben in dem Bestellformular. In den für die Käuferdaten
vorgesehenen Zeilenräumen wurde auf die I.-Sprachschule Bezug genommen. Dass zudem der Name
des Drittwiderbeklagten aufgeführt wurde, war hingegen nicht maßgeblich. Nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Klägerin bestanden bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages über den BMW 730 i
langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Hierfür spricht auch die
von der Klägerin vorgelegte Abschrift der Rechnung des Beklagten vom 13. April 2000 (Anlage K 1 - Bl. 10
d. A.), die an die I-Sprachschule B. adressiert war. Im Hinblick darauf sollte der Kaufvertrag erkennbar
nicht mit dem Drittwiderbeklagten geschlossen werden, sondern mit dem Inhaber der Sprachschule I., also
der Klägerin.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der geschlossene Kaufvertrag mit dem Beklagten aber nicht
wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises unwirksam, § 138 BGB. Das Gericht ist nicht zweifelsfrei
davon überzeugt, dass ein - hier nur in Betracht kommendes - wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt (§
286 ZPO).
Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig
und daher nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis
besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere wenn
dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit bei der Festlegung
der Vertragsbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der
Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn
beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (BGH NJW 1995, 1019, 1020 m.w.N.). Bei Kaufverträgen
sind daher der vereinbarte Kaufpreis und der Marktwert der Kaufsache gegenüberzustellen, um ein
objektives Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewerten zu können. Ausgehend hiervon bestand
zwischen dem Wert des von der Klägerin erworbenen Pkw und dem gezahlten Kaufpreis von 9.000,-- DM
allerdings ein Missverhältnis.
aa) Nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Bernhard B. in
dessen Gutachten vom 8. September 2003 und 12. Januar 2004 war von einem rechnerischen
Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von mindestens etwa 1.600,-- EUR bei
Übergabe nur eines Reifensatzes bis zu einem rechnerischen Wiederbeschaffungswert von bis zu 2.700,-
- EUR bei Bereitstellung neuwertiger Winterreifen und eines Satzes Sommerreifen und unter
Berücksichtigung eines sehr guten Pflege- und Erhaltungszustand auszugehen. Selbst wenn zu Gunsten
der Klägerin von dem geringsten errechneten Wiederbeschaffungswert (1.600,-- EUR) ausgegangen wird,
so ist der Kaufvertrag aus diesem Grunde allein aber noch nicht als nichtig anzusehen. Vielmehr muss ein
subjektives Erfordernis der Sittenwidrigkeit hinzukommen, dass eine verwerfliche Gesinnung des
Beklagten in dem oben dargestellten Sinne hervorgetreten ist.
Dies kann indes nicht angenommen werden.
bb) Die Klägerin befand sich schon nicht in einer wirtschaftlich schwächeren Lage, die der Beklagte hätte
ausnutzen können. Der Umstand, dass sich die Klägerin aus wirtschaftlichen Erwägungen zu dem Erwerb
des BMW 730 i entschloss, genügte zur Annahme einer wirtschaftlichen Unterlegenheit nicht. Weder war
die Klägerin gehalten noch gar gezwungen, einen Vertrag mit dem vom Beklagten angegebenen
Kaufpreis zu schließen. Insofern hätte sie unproblematisch auf die zahlreichen Angebote auf dem
deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurückgreifen können.
Der Klägerin kann auch kein Mangel an Lebenserfahrung und Mangel an Kenntnissen in geschäftlichen
Dingen unterstellt werden. Angesichts ihrer Stellung als Inhaberin einer Sprachschule musste sich die
Klägerin zwangsläufig mit wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten befassen, die das übliche
Maß der Anforderungen zur Bewältigung des Lebensalltags übersteigen. Die nicht nur hierbei
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hatte die Klägerin im Rahmen des Fahrzeugkaufs genutzt. Sie
hatte klare Zielvorstellungen, unter welchen Bedingungen der Erwerb eines neuen Pkw in Betracht kam.
Bei ihrer Anhörung hat die Klägerin bekundet, sich einen Preisrahmen für ein zu erwerbendes Gebraucht-
fahrzeug gesetzt zu haben. Zudem sollte es sich um ein Fahrzeug handeln, mit dem die tägliche
Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung in Hessen und dem Arbeitsort hätte zurückgelegt werden können.
Nach der Erklärung der Klägerin sollte es sich um einen "starken Wagen" handeln. Ohnehin war die
Klägerin nicht auf das Angebot des Beklagten festgelegt, sondern erkundigte sich auch bei einem BMW-
Händler in Hohenecken nach Alternativen. Dies zeigt, dass die Klägerin wohl überlegt und bedacht die
Kaufentscheidung traf.
Demgegenüber ist es nicht maßgeblich, dass die Klägerin möglicherweise keine oder nur geringe
Fachkenntnisse bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen hatte. Zum einen waren der Klägerin die
relevanten Daten über das fragliche Fahrzeug bekannt. Selbst von den Beschädigungen an der
Karosserie des Pkw hatte die Klägerin nach ihren eigenen Bekundungen bereits vor Vertragsschluss
Kenntnis. Dass es sich dabei um einen wertmindernden Umstand handelt, lag auf der Hand. Weiterhin ist
zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie von ihr vor Vertragsschluss beabsichtigt - den erworbenen
Pkw als Geschäftswagen führte und entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung ihrer
selbständigen Tätigkeit gewinnmindernd ansetzte. Die Kaufpreiszahlung wirkte sich somit nicht in voller
Höhe als Minderung des Privatvermögens der Klägerin aus, was bei der Kaufentscheidung ebenfalls eine
Rolle gespielt haben dürfte.
Nach alldem hat die Klägerin mit ihrem Verhalten gezeigt, vor der getroffenen finanziellen Entscheidung
maßgebliche Überlegungen über den Erwerb des Kfz anzustellen, entsprechende Erkundigungen
einzuholen, diese abzuwägen und im Anschluss daran eine Wahl zwischen den vorhandenen
Alternativen zu treffen.
Schließlich ist eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrages nicht
ersichtlich.
d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages stützen. Der von ihr
angeführte Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Die Klägerin wirft dem Beklagten zwar vor, einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis verlangt zu haben.
Eine bestimmte Handlung des Beklagten, die auf eine bewusste Täuschung der Klägerin rückschließen
lässt, hat sie indes nicht dargelegt. Gleiches gilt für die den am erworbenen Pkw durchgeführten
Reparatur- und Inspektionsarbeiten zugrunde liegenden Werkverträge. Hier wie dort beruhten die
Vertragsabschlüsse auf Entscheidungen der Klägerin, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Beklagte
durch bewusstes Setzen eines Irrtums die Klägerin hierzu maßgeblich beeinflusst hätte.
2. Ferner kann die Klägerin nicht die mit der Umrüstung auf Erdgasbetrieb entstandenen Kosten von dem
Beklagten verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung ist nicht
gegeben. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Beklagte seinen Beratungspflichten gegenüber
der Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Zwar hat der Drittwiderbeklagte bei seiner Anhörung im Termin vom 6. Oktober 2004 bekundet, er sei mit
dem Beklagten vor der Entscheidung zur Umrüstung des Fahrzeugs alle betreffenden Details
durchgegangen, wobei der Beklagte hinsichtlich der Fahrleistung des BMW von mindestens 300.000 km
gesprochen habe. Eine Zusicherung des Beklagten bezüglich der zukünftigen Mindestfahrleistung kann
gleichwohl nicht angenommen werden. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung eine solche Zusicherung
ausdrücklich bestritten und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass er generell über die zukünftige
Fahrleistung eines Fahrzeugs keine Auskunft geben könne. Auch aus der Erklärung des
Drittwiderbeklagten ergeben sich Zweifel über eine Zusicherung. Eine solche liegt nur vor, wenn der
Erklärende die Gewähr für den Eintritt bzw. Nichteintritt bestimmter Umstände übernehmen will, nicht aber,
wenn es sich um bloße allgemeine Beschreibungen handelt. Vorliegend soll die Erklärung des Beklagten
mit dem Hinweis verbunden gewesen sein, dass es sich bei dem fraglichen BMW um ein Fahrzeug der
oberen Mittelklasse handelt und daher mindestens 300.000 km fahren könnte. Dies lässt darauf schließen,
dass der Beklagte lediglich Erfahrungswerte weitergegeben hat, wofür auch spricht, dass der Beklagte
den Zustand des Fahrzeugs nach dessen Verkauf nicht mehr beeinflussen konnte. Die Weitergabe
derartiger allgemeiner Erfahrungswerte steht einer Zusicherung von Eigenschaften aber nicht gleich.
Zudem musste der Beklagte nicht wegen des Alters des Fahrzeugs und dessen damaligen Wertes von der
Umrüstung abraten. Zum einen haben der Beklagte und der Drittwiderbeklagte übereinstimmend erklärt,
dass die Umrüstung auf Erdgasbetrieb mit maximal 3.500,-- DM bezuschusst werden konnte. Darüber
hinaus war der Klägerin sowohl das Alter ihres Fahrzeugs (14 Jahre) als auch die bisherige Fahrleistung
von immerhin 172.733 km im Zeitpunkt der Umrüstung (vgl. die Rechnung des Beklagten vom 7. Juni
2001 - Anlage K 6 auf Bl. 15 d. A.) und das hiermit verbundene erhöhte Verschleiß- und Reparaturrisiko
bekannt. Ferner wurden der Klägerin in Vertretung durch den Drittwiderbeklagten notwendige
Informationen über die Rentabilität des Erdgasbetriebs und über die Möglichkeiten des Tankens von
Erdgas bereitgestellt. Es oblag nunmehr der Klägerin, sich für oder gegen die Umrüstung zu entscheiden.
II.
A.
Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Landgerichts gegeben.
Landgerichts gegeben.
Die der Widerklage zugrunde liegende Forderung von 165,-- EUR erreicht zwar nicht den die
Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Streitwert von mehr als 5.000,-- EUR. Ist eine Klage aber
beim Landgericht anhängig, so ist das Landgericht nach allgemeiner Meinung auch für derartige
Widerklagen sachlich zuständig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Randnr. 12).
Ferner ist das Landgericht Kaiserslautern für die gegen den Drittwiderbeklagten erhobene Widerklage
örtlich zuständig, §§ 33 ZPO. Der behauptete Anspruch auf Ersatz von Standgebühren wegen des auf
dem Werksgelände des Beklagten abgestellten Pkw steht mit dem klageweisen geltend gemachten
Anspruch in einem engen Zusammenhang. Denn die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten sind
im Zuge der von der Klägerin beabsichtigten Abwicklung des Kaufvertrages entstanden.
B.
Die Widerklage ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Klägerin richtet; gegen den
Drittwiderbeklagten ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat an den Beklagten 165,-- EUR zu zahlen, §§ 631, 293, 304 BGB. Die Klägerin ist mit der
Abholung ihres bei dem Beklagten abgestellten Fahrzeugs in Gläubigerverzug geraten und hat die
hierdurch dem Beklagten entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Nach dem unbestrittenen und somit zugestandenen Vorbringen des Beklagten wurde er durch den
Drittwiderbeklagten aufgefordert, das klägerische Fahrzeug von der Z. GmbH & Co. KG in Zwingenberg
abzuholen. Der hierdurch geschlossene Werkvertrag kam allerdings lediglich mit der Klägerin zustande.
Der Beklagte hatte bei vorangegangenen Reparatur- und Inspektionsarbeiten stets die I.-Sprachschule in
seinen Rechnungen als Auftraggeber bezeichnet. Da es sich bei dem erneuten Auftrag um dasselbe
Fahrzeug handelte, bestand für den Beklagten kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin als Inhaberin
der I.-Sprachschule wiederum Auftraggeberin war. Allein der Umstand, dass der Drittwiderbeklagte den
Auftrag persönlich an den Beklagten vergab, steht dem nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit trat der
Drittwiderbeklagte als Ansprechpartner gegenüber dem Beklagten auf, ohne dass der Beklagte diesen für
seinen Auftraggeber hielt. So hat der Beklagte etwa ein Angebot betreffend die Reparatur eines Defekts
der Leiterplatte der Armaturentafel vom 1. Mai 2002 (Anlage K 9 - Bl. 19 d. A.) ausdrücklich an die Klägerin
versandt, obwohl im 3. Absatz des Schreibens auf einen "ausdrücklichen Wunsch von Herrn B." abgestellt
wurde.
Nachdem der Beklagte das Fahrzeug vereinbarungsgemäß von der Z. GmbH & Co. KG abgeholt hatte,
war die Klägerin nunmehr verpflichtet, ihren Pkw vom Beklagten abzuholen, was sie trotz mehrfacher
Aufforderungen durch den Beklagten nicht tat. Da der Klägerin zudem kein Recht auf Rückgabe des
Fahrzeugs zustand (vgl. I.), kam sie mit ihrer Pflicht zur Rücknahme des Pkw in Verzug und hatte somit die
hierdurch entstandenen Kosten für den Beklagten zu tragen.
Die geltend gemachte Höhe der Standgebühr von 5,-- EUR/Tag sieht das Gericht als angemessen an, §
287 ZPO. Hierbei sind Preise zu berücksichtigen, die bei ähnlich gelagerten Fällen anfallen. Park-
gebühren auf freien Plätzen oder Parkhäusern können den von dem Beklagten geltend gemachten Betrag
von 5,-- EUR leicht um das Doppelte und Dreifache übersteigen. Selbst wenn hier zu berücksichtigen ist,
dass die Höhe derartiger Parkgebühren auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt, stellen sie ein
taugliches Vergleichskriterium dar, wenn der Faktor "Bewirtschaftung" unterbewertet bleibt. Angesichts der
erheblichen Differenz üblicher Parkgebühren für eine Tagesnutzung eines Stellplatzes und des geltend
gemachten Betrages von 5,-- EUR/Tag ist der letztgenannte Betrag als angemessenes Entgelt für die
Nutzung eines Kfz-Stellplatzes anzusehen.
Der Zinsanspruch des Beklagten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Wegen der
teilweise erfolglos gebliebenen Widerklage des Beklagten war er entsprechend der Höhe seines
Unterliegens an den Gesamtkosten verhältnismäßig zu beteiligen.
gez. Leube
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 13.000,-- EUR festgesetzt.
Kaiserslautern, den 27. Oktober 2004
Landgericht - 2. Zivilkammer
Der Einzelrichter
gez. Leube
Richter am Landgericht
Ausgefertigt:
Amtsinspektorin