Urteil des LG Kaiserslautern vom 26.09.2005

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Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
26.09.2005
3 O 1030/04
Zur Haftung der Kommune bei einem unwetterbedingten Umstürzen eines Baums
3 O 1030/04
verkündet am 26.09.2005
In dem Rechtsstreit
S. P.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Stadt K.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts K. durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Goldstein als
Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2005
für R e c h t erkannt:
für R e c h t erkannt:
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstrekkung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und un-
widerrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge auf dem Gebiet der Europäischen Union zuge-
lassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.181,93 Euro wegen angeblicher
Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Die Tochter der Klägerin, die Zeugin Cindy P., befuhr am 26.10.2002 gegen 3.40 Uhr die Richard-
Wagner-Straße in K.. Während des damals herrschenden Unwetters stürzte in Höhe des Anwesens
Richard-Wagner-Straße 80 eine neben der Straße gepflanzte Robinie (Alter: ca. 20 Jahre, Höhe, 15 m,
Stammumfang 80 cm) auf die Fahrbahn. Die Zeugin P. konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten, so dass es
zur Kollision mit dem Baumstamm kam.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
a) Reparaturkosten 832,37 Euro
b) Nutzungsausfall für 12 Tage 324,-- Euro
c) Unkostenpauschale 25,06 Euro
Gesamtschaden: 1.157,93 Euro.
Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatzleistungen abgelehnt.
Die Klägerin macht geltend:
Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie nicht für die Standfestigkeit des Baumes gesorgt habe.
Insbesondere habe keine fachgerechte Überwachung stattgefunden. Die Beklagte habe den Baum nicht
zweimal jährlich überprüft. Die nicht ausreichende Standfestigkeit sei auf fehlenden Mutterboden sowie
eingewachsene Baumscheibensteine zurückzuführen. Im Sicherheitsüberprüfungsprotokoll vom
09.08.2002 sei auf eine bestehende Unfallgefahr hingewiesen worden. Zudem handele es sich bei der
Robinie um eine umsturzgefährdete Baumart.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.181,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2003
sowie 24,-- Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die letzte Kontrolle des Baumes habe am 09.08.2002 stattgefunden. Der Baum habe keinerlei Mängel
gezeigt. Auch nach dem Umsturz habe man festgestellt, dass der Baum gesund und frei von Mängeln ge-
wesen sei. Allein der starke Sturm habe das Umstürzen des Baumes bewirkt. Für derartige
Naturereignisse sei sie (die Beklagte) indessen nicht verantwortlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Holger G. und Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.01.2005 (Bl. 56 -
63 d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Forstassessors L. vom 24.06.2005
verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.157,93 Euro steht der Klägerin gegenüber
der Beklagten nicht zu.
I.
Ein Schadensersatzanspruch kann sich vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der
Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 S. 1 GG ergeben.
In Rheinland-Pfalz ist die Straßenverkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet (§ 48 Abs 2
Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz). Als Träger der Straßenbaulast (§ 14 Landesstraßengesetz)
obliegen der beklagten Stadt die mit der Unterhaltung der städtischen Straßen zusammenhängenden
Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
ist die Beklagte gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen und zu beschützen, auf
die sie sich bei der gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen sie sich nicht
schützen können (BGH VersR 1979, 1055). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren
durch Straßenbäume (BGH VersR 1965, 475).
Die Überprüfung von Straßenbäumen muss in der Regel zweimal im Jahr, einmal im belaubten und
einmal im unbelaubten Zustand vorgenommen worden (OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467). Dazu reicht
eine äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes. Eine
eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach
auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene
Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm, VersR 1998, 188; OLG
Dresden, VersR 2001, 1261).
Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar
gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das ge-
bietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse
Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten
der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden
sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (OLG Düsseldorf, NJW-
RR 1995, 727; BGH NJW 1965, 815).
Gemessen an den genannten Kriterien kann der Beklagten die Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.
Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise ergeben, die darauf hindeuten, dass der fragliche Baum vor
dem 26.10.2002 in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt war. Auch häufiger durchgeführte Kontrollen
hätten im vorgegebenen Fall zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt.
Nach den Bekundungen des Zeugen G., des für die Kontrolle der Straßenbäume zuständigen
Bediensteten der Beklagten, hat eine Kontrolle der belaubten Straßenbäume der Richard-Wagner-Straße
zuletzt am 9.8.2002 - etwa zwei Monate vor dem fraglichen Unfallereignis - stattgefunden. Weder bei
dieser Kontrolle noch bei den vorhergehenden Überprüfungen - so der Zeuge - habe er festgestellt, dass
die fragliche Robinie nicht mehr standfest gewesen sei. Der Baum habe auch keine abgestorbenen Äste
aufgewiesen. Nach dem Umstürzen des Baumes sei er vor Ort gewesen und habe ein Lichtbild von dem
Baumstumpf gefertigt. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass ein Wurzelversagen zum Umstürzen des
Baumes geführt habe. Das Holz des Baumes sei gesund gewesen, und der Baum habe genügend
Erdreich gehabt. Als die Robinie umgestürzt sei, habe starker Sturm mit Gewitterböen geherrscht. Es seien
damals im Stadtbereich mehrere Bäume umgestürzt.
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen.
Die von dem Zeugen angegebenen Ursachen für das Umstürzen der Robinie werden im Wesentlichen
von dem Sachverständigen L. bestätigt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, eine Robinie besitze aufgrund ihres intensiven und ausgeprägten
Wurzelsystems eine sehr hohe Standfestigkeit. Bei Windböen von etwa 9 Beaufort könne es jedoch zur
Entwurzelung derartiger Bäume kommen. Bei gesunden Robinien sei zwar aufgrund der Zähigkeit und
der Elastizität des Holzes mit Windbruch nicht zu rechnen. Orkanartige Windböen würden eher zur
Entwurzelung des gesamten Baumes führen. Nach dem von ihm zusätzlich eingeholten Gutachten des
Deutschen Wetterdienstes seien im Bereich K. in der Nacht zum 26. Oktober 2002 Windböen mit einer
Stärke von 9 Beaufort aufgetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Robinie allein infolge der
Witterungsverhältnisse umgestürzt sei. An dem fotografisch dargestellten Baumstumpf seien keine
Hinweise auf ältere Schäden oder krankhafte Wurzeln ersichtlich; die Wurzeln seien auch ausreichend mit
Erdreich bedeckt gewesen.
Die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, sind nachvollziehbar und
überzeugend. Das Gericht hat keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen.
Sonach steht fest, dass der streitgegenständliche Baum, der gesundes Holz und keine erkennbaren
Vorschäden aufwies, aufgrund der starken Windböen umgestürzt ist. Da sich zuvor keine konkrete Gefahr
durch den Baum abgezeichnet hat, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zum Tätigwerden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
gez.: Goldstein