Urteil des LG Kaiserslautern vom 22.12.2006

LG Kaiserslautern: kollision, betriebsgefahr, schmerzensgeld, verrechnungsstelle, rezept, abbiegen, aufenthalt, überholen, verkehrsunfall, schadenersatz

LG
Kaiserslautern
22.12.2006
2 O 1034/04
1. Bei einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Fahrzeug trägt der Abbiegende die
Verantwortung für die Unfallfolgen grundsätzlich allein, die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs
tritt zurück.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer an einer Stelle abbiegen wollte, an der der
Überholer auf Grund der Örtlichkeit nicht mit einem Abbiegevorgang rechnen musste.
Aktenzeichen:
2 O 1034/04
Verkündet am 22.12.2006
In dem Rechtsstreit
……………………………………………………………..,
Kläger
Prozessbevollmächtigter: RAe ………………………………,
gegen
………………………………………………………………………..,
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: ………………………………………………………………,
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht ………………..
als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 1.12.2006
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.210,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit 9.6.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden
(materiell und immateriell), die aus dem Unfall vom 9.6.2003 auf der B 48 bei Trippstadt/Johanniskreuz
künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergehen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht mit der Klage Schadenersatzansprüche aufgrund folgenden Verkehrsunfalls geltend:
Am 9.6.2003 gegen 14:30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad (amtl. Kz:….) auf der B 48 von
Johanniskreuz Richtung Hochspeyer.
Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Beklagte mit seinem Mountainbike in derselben Fahrtrichtung in einiger
Entfernung vor dem Kläger. Unmittelbar nach Johanniskreuz überholte der Beklagte eine größere Gruppe
von Fahrradfahrern, die auf dem rechten Fahrstreifen der B 48 ebenfalls in Richtung Hochspeyer
unterwegs war. Auch der Kläger überholte kurz darauf die Radfahrergruppe und beabsichtigte sodann,
den Beklagten zu überholen. Dabei kam es zur Kollision des Motorrades mit dem Mountainbike des
Beklagten, der sein Fahrrad nach links gelenkt hatte und schräg über die Fahrbahn in Richtung eines
Waldweges fuhr, der nach einer Senke neben der B 48 beginnt. Die Kollision ereignete sich etwa in der
Mitte der B 48. Im Bereich der Unfallstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.
Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.
Durch den Unfall stürzte der Kläger mit seinem Motorrad.
Dabei zog er sich eine Sprunggelenkfraktur am rechten Fuß und Schulterprellungen zu. Er befand sich
deshalb vom 10.6. – 17.6.2003 in der Universitätsklinik …. in stationärerer Behandlung, wo ihm am
rechten Sprunggelenk eine Drittelrohrplatte eingesetzt werden musste. Diese Metallplatte wurde bei
einem zweiten stationären Aufenthalt in der Uniklinik in der Zeit vom 16.11. – 18.11.2004 entfernt.
Durch den Sturz wurden darüber hinaus das Motorrad und die Bekleidung des Klägers beschädigt.
Der Kläger berechnet seinen insoweit unbestrittenen Schaden wie folgt:
1. Motorrad-Reparaturkosten: 6.029,08 €
2. Schadensaufstellung gem. Schreiben v. 19.8.2003: 2.466,98 €
3. Schadensbezifferung gem. Schreiben v. 25.11.2003: 2.279,58 €
4. Lohnausfall: 11.485,35 €
Summe: 22.260,99 €
Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Abzug einer Quote von 25 % einen Betrag
von 11.529,08 €. Darüber hinaus zahlte sie dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.500 €.
Die Differenz von
10.731,91 €
Klage. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seine Schmerzensgeldvorstellung um
1.500 €
unstreitig unfallbedingt entstandene Arzt-, Rezept- und Parkkosten in Höhe weiterer
277,96 €
Universitätsklinik ……. vom 7.1.2005 über 234,72 €; Rechnung Universitätsklinik ….. Radiologie Dr. …..
vom 6.1.2005 über 26,29 €; Parkgebühren Konsultation Dr. … vom 6.1.2005; Rezept Dr. …. vom
1.12.2004 – Salbe zur Wundheilung) geltend gemacht.
Der Kläger trägt vor:
Der Beklagte schulde Schadenersatz in voller Höhe, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig und allein
verschuldet habe. Der Beklagte sei ohne seine Absicht von der B 48 herunter in den Wald einzufahren,
plötzlich nach links quer über die Gegenfahrbahn abgebogen. Er - der Kläger - habe deshalb eine
Kollision nicht mehr verhindern können.
Bei dem Unfall sei er – der Kläger – schwer verletzt worden, weshalb ihm ein Schmerzensgeld in einer
Gesamthöhe von 5.000 € zustehe. Nach der Entfernung der Metallplatte sei es zu Komplikationen
gekommen. Im November 2004 seien nämlich Sensibilitätsstörungen oberhalb des Narbenbereichs am
Unterschenkel des rechten Beins aufgetreten. Die auf die Operation zurückzuführende
Peronaeusnervstörung am rechten Bein sei noch nicht abgeklungen. Es müsse mit weiteren
Folgeschäden gerechnet werden.
Der Beklagte schulde deshalb vollen Schadenersatz. Ersatzfähig seien zudem folgende Positionen:
Fahrtkosten zum Aufenthalt
Uniklinik …… v 16.11. – 18.11.04
(99 km á 0,40 €): 39,60 €
Rechnung Prof. ………../Verrechnungsstelle v. 30.3.05: 37,54 €
Rechnung Dr. ………….. v. 25.2.05 37,19 €
Rechnung Dr. ………….. v. 25.2.05 162,50 €
Rechnung Dr. ………. v. 23.2.05 19,72 €
Rechnung Dr. …… v. 1.3.05 310,36 €
Rechnung Dr. ………./Verrechnungsstelle v. 28.2.05: 93,71 €
Summe:
700,62 €
Die restliche Forderung betrage daher insgesamt 13.210,50 € (22.260,99 € + 1.500 € + 277,96 € + 700,62
€).
Der Kläger beantragt demgemäß,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.210,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden (materiell und
immateriell), die aus dem Unfall vom 9.6.2003 auf der B 48 bei Trippstadt/Johanniskreuz künftig
entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Der Kläger habe für die Folgen des Unfalls mit einer Quote von 25 % einzustehen. Er schulde deshalb
keinen Schadenersatz, der über den bereits gezahlten Betrag hinausgehe.
Obwohl er – der Beklagte – nach dem Überholen der Radfahrergruppe noch deutlich erkennbar auf der
linken Fahrspur gewesen sei, habe der Kläger verkehrswidrig zum Überholen angesetzt. Für diesen habe
somit eine unklare Verkehrslage bestanden. Der Kläger hätte warten müssen, bis er – der Beklagte –
wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt gehabt habe. Zumindest jedoch hafte der Kläger wegen der
Betriebsgefahr seines Motorrades.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren
Anlagen Bezug genommen. Die Verfahrensakte 6470 Js 13890/03 3a Cs der Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R……. und M….. mit dem aus
den Sitzungsprotokollen vom 4.3.2005 (Blatt 37 ff der Akten) und vom 1.12.2006 (Blatt 143 ff der Akten)
ersichtlichen Ergebnis. Es hat darüber hinaus die Unfallörtlichkeit in Augenschein genommen (vgl. das
Sitzungsprotokoll vom 1.12.2006 - Blatt 143 ff der Akten) und schriftliche Gutachten der Sachverständigen
Prof. Dr. med. ……. (vgl. dessen Gutachten vom 28.7.2005 – Blatt 56 ff der Akten) und Dipl.-Ing. …….. (vgl.
dessen Gutachten vom 12.2.2006 – Blatt 96 ff der Akten) eingeholt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist - bis auf die infolge eines Additionsfehlers zuviel geforderten 0,01 € - begründet.
Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des vollen
unfallbedingten Schadens (§§ 823 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat den Unfall allein verschuldet
(1). Den Kläger belastet auch nicht die Betriebsgefahr seines Motorrades (2). Dem Kläger steht deshalb
ein Schadenersatzanspruch in Höhe restlicher 11.710,49 € zu (3). Darüber hinaus hat er Anspruch auf
Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 € (4). Schließlich ist festzustellen, dass der
Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines etwaigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens
verpflichtet ist (5).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der
Beklagte
a. Der Beklagten versuchte
nach links in den Waldweg abzubiegen, ohne dies
1 StVO
rechtzeitig und deutlich anzukündigen
solches in eine andere Straße (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, § 9
StVO Rn 4).
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M…. fuhr der Beklagte mit seinem Mountainbike nach
dem Überholen der Radfahrergruppe zunächst „rechts“ bis er - der Beklagte - zu der Gruppe einen
Abstand von ca. 20 bis 30 m hatte. Sodann fuhr der Beklagte - so die Aussage des Zeugen M….. weiter -
plötzlich und ohne seine Abbiegeabsicht anzukündigen nach links schräg über die Fahrbahn
Richtung eines Waldweges, der nach einer Senke neben der B 48 beginnt. Dadurch kam es zur Kollision
mit dem Motorrad des Klägers in Höhe der Straßenmitte.
Das Fahrmanöver des Beklagten ist somit ursächlich für den Unfall und als grob verkehrswidrig
einzustufen.
b. Den
Kläger
Der Kläger ist
nicht mit überhöhter Geschwindigkeit
Beweisaufnahme nicht ergeben, was zu Lasten des Beklagten geht. Die Geschwindigkeitsangaben des
Klägers im Rahmen seiner Anhörung (20 - 25 km/h, vielleicht auch 30 km/h) decken sich mit der
Einschätzung des Zeugen R…….. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren ist, liegen - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen ……… (vgl. S.
10 des Gutachtens - Blatt 105 der Akten) - nicht vor.
Der Kläger hat den Beklagten auch
nicht verkehrswidrig in einer unklaren Verkehrslage mit seinem
Motorrad zu überholen versucht
Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nach einhelliger Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum nur vor, wenn der Überholende nicht verlässlich beurteilen kann, was der
vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde (KG Berlin, NJW-RR 87, 1251, 1252; OLG Hamm
VRS 53, 138; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 StVO Rz. 34).
Im vorliegenden Fall lag eine solche Verkehrslage nicht vor, weil der Kläger nicht damit rechnen musste,
dass der Beklagte die Bundesstraße B 48 nach links überqueren will. Der Beklagte fuhr am rechten
Straßenrand und kündigte seine Abbiegeabsicht - wie bereits dargelegt - nicht an.
Daraus folgt, dass der Kläger den Beklagten nicht bei unklarer Verkehrslage zu überholen versucht hat.
Mithin steht fest, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Klägers verursacht worden ist, sondern
allein durch die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten.
2. Der Kläger muss sich
Betriebsgefahr
lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verkehrsunfall für den Kläger vermeidbar war.
Bei einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Fahrzeug trägt der Abbiegende die
Verantwortung für die Unfallfolgen grundsätzlich allein, die
Betriebsgefahr
tritt zurück
a. a. O., § 9 StVO Rn 24; LG Saarbrücken VersR 1966, 46).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Radfahrer an einer Stelle abbiegen wollte, an der der Überholer
auf Grund der Örtlichkeit nicht mit einem Abbiegevorgang rechnen musste (vgl. auch LG Duisburg NZV
2001,174 f).
So liegt der vorliegende Fall. Der Beklagte wollte auf einer Bundesstraße an einer Stelle nach links in
einen Waldweg abbiegen, der für einen Ortsunkundigen wie den Kläger nicht erkennbar ist. Zum einen
beginnt der Waldweg nicht unmittelbar an der B 48, sondern erst in einigem Abstand nach einer Senke,
wobei hinzutritt, dass der Seitenbegrenzungsstreifen der Bundesstraße in diesem Bereich durchgezogen
ist. Zum anderen ist der Waldweg durch Bäume und Sträucher als solcher nicht erkennbar, wie die
Augenscheinsnahme der Örtlichkeit ergeben hat und vom Beklagten in diesem Rahmen auch nicht
bestritten worden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sicht auf den Waldweg zum Unfallzeitpunkt
noch schlechter war, weil mehr Büsche mit Blättern vorhanden waren, wie sich aus den insoweit
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R………….. und M…….. ergibt.
Der Kläger musste demnach nicht mit einem Abbiegevorgang des Beklagten rechnen. Das plötzliche
Fahrmanöver des Beklagten in dieser Situation lässt deshalb sein Verschulden so schwer wiegen, dass
eine Haftung des Klägers wegen der Betriebsgefahr seines Motorrades dahinter zurück tritt.
3. Dem Kläger steht wegen des bisher eingetretenen Schadens ein Ersatzanspruch in Höhe weiterer
11.710,49 €
Der Beklagte schuldet zunächst die noch offene Differenz von 10.731,91 €
,
Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 11.529,08 € auf den unbestrittenen und der Höhe nach
mit 22.260,99 € angegebenen Schadensteil ergibt.
Hinzukommen die ebenfalls unstreitig unfallbedingt entstandenen Arzt-, Rezept- und Parkkosten in Höhe
von 277,96 € (Rechnung Universitätsklinik Dr. ………. vom 7.1.2005 über 234,72 €; Rechnung
Universitätsklinik Mainz Radiologie Dr. …….. vom 6.1.2005 über 26,29 €; Parkgebühren Konsultation Dr.
….. vom 6.1.2005; Rezept Dr. ……. vom 1.12.2004 – Salbe zur Wundheilung).
Der Beklagte schuldet darüber hinaus auch Ersatz der folgenden Kosten:
Fahrtkosten zum Aufenthalt
Uniklinik ……. v 16.11. – 18.11.04
(99 km á 0,40 €): 39,60 €
Rechnung Prof. ………../Verrechnungsstelle v. 30.3.05: 37,54 €
Rechnung Dr. ………….. v. 25.2.05 37,19 €
Rechnung Dr. ………….. v. 25.2.05 162,50 €
Rechnung Dr. ………. v. 23.2.05 19,72 €
Rechnung Dr. …… v. 1.3.05 310,36 €
Rechnung Dr. ………../Verrechnungsstelle v. 28.2.05: 93,71 €
Summe: 700,62 €
Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei diesen Kosten - mit Ausnahme der Rechnung vom
1.3.2005 (Blatt 83) - um Kosten der Vorbereitungsmaßnahmen zur operativen Entfernung der Metallplatte
im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 16.- 18.11.04 (vgl. Blatt 77 - 82 und 84
der Akten), während die Rechnung vom 1.3.2005 (vgl. Blatt 83 der Akten) neurologische Untersuchungen
im Zusammenhang mit der vom Sachverständigen Prof. ………. festgestellten Sensibilitätsstörung (vgl. u.)
betrifft. Dieser Vortrag wird durch den Inhalt der vorgelegten Rechnungskopien gestützt.
Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, worauf die Kammer hingewiesen hat.
Mithin schuldet der Beklagte wegen des bisher eingetretenen Schadens weiteren Ersatz in Höhe von
11.710,49 €; soweit der Kläger insoweit 11.710,50 € fordert, beruht dies ersichtlich auf einem
Additionsfehler.
4. An
Schmerzensgeld
Die Kammer hält wegen des bisherigen Schadens ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 € für
angemessen.
Dabei ist berücksichtigt, dass der Beklagte
grob
durch den Unfall nicht
nur unerheblich verletzt
Schulterprellungen), dass ihm am verletzten Gelenk eine Drittelrohrplatte eingesetzt werden musste, und
dass er sich vom 10.6. – 17.6.2003 und vom 16.11. – 18.11.2004 in
stationärere Behandlung begeben
musste
Darüber hinaus ist bedacht, dass am rechten Bein ein
Taubheitsgefühl
einer nennenswerten Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat (vgl. u. Ziff. 5).
Die Kammer hält mithin ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen (zur Größenordnung des
Schmerzensgeldes vgl. auch OLG Hamm NZV 2005, 526 f). Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten
3.500 € schuldet der Beklagte mithin weitere 1.500 €.
5. Schließlich ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines etwaigen materiellen
und immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet ist.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ……… in seinem schriftlichen
Gutachten besteht bei dem Kläger oberhalb des Narbenbereichs am Unterschenkel des rechten Beines
als
dauerhafte Unfallfolge
(Taubheitsgefühl). Diese durch Elektroneurographie objektivierbare Beeinträchtigung führt nach dem
Sachverständigen allerdings nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit.
Dass der Kläger mit weiteren Folgeschäden rechnen muss, hat er nicht zu beweisen vermocht. Nach dem
Gutachten des Sacherständigen Prof. Dr. ……… besteht diese Befürchtung nicht.
6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.210,50 € festgesetzt.