Urteil des LG Kaiserslautern vom 09.10.2007

LG Kaiserslautern: angemessene geschwindigkeit, auflage, mitverschulden, verkehrsunfall, verbindlichkeit, rüge, kollision, schmerzensgeld, vollstreckbarkeit, mwst

LG
Kaiserslautern
09.10.2007
1 S 62/07
Ist auf die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr bereits eine Teilzahlung geleistet worden, so
besteht der Restanspruch nur aus der Differenz zwischen dieser Geschäftsgebühr und der geleisteten
Zahlung.
Aktenzeichen:
S 62/07
1 C 1905/06
Amtsgericht Kaiserslautern
Verkündet am: 30.10.2007
K., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
(…)
gegen
1. (…)
2. (…)
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch (…)
09. Oktober 2007
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2007 (2 C
1905/06) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin (weitere) 951,85 EUR nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November
2006 sowie weitere 84,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 11. November 2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter In
stanz fallen der Klägerin zu 1/3, den Beklagten als
Gesamtschuldnern zu 2/3 zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 1.500,--
;
EUR.
Gründe
- I. -
Von Ausführungen nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäߧ§540 Abs. 2, 313a ZPO
abgesehen (vgl. hierzu auch Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 540 Rdz. 9).
- II. -
Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache zu einem Teilerfolg.
Erstattung des restlichen materiellen Schadens in Höhe von
951/85 EUR
Beklagten als Gesamtschuldnern verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 823 BGB). Der
"Mithaftungseinwand
11
(§ 9 StVG, § 254 BGB) der (ihre eigene grundsätzliche Einstandspflicht nicht in
Abrede stellenden) Beklagten geht fehl. Insoweit sind die Angriffe der Berufung begründet. Entgegen der
Annahme des Amtsgerichts muss nicht die Klägerin nachweisen, sich pflichtgemäß verhalten zu haben,
sondern obliegt vielmehr den Beklagten der Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin.
Dieser Nachweis ist nach dem Inhalt der Zeugenaussagen erster Instanz nicht geführt.
Wer - wie der Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall - auf das Heck eines vor ihm (vorwärts) fahrenden (oder
auch stehenden) Fahrzeugs auffährt, hat grundsätzlich (auch bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen)
den Anschein gegen sich, den nötigen Sicherheitsabstand und/oder eine angemessene Geschwindigkeit
nicht eingehalten zu haben und/oder unaufmerksam gewesen zu sein (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 1
Abs. 2 StVO; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2 006, § 4 Rdz. 24; KG Ber-
lin, Urteil vom 02. Oktober 2003, Az.: 12 U 53/02). Er haftet grundsätzlich "allein und in voller Höhe" (KG
Berlin, Urteil vom 20. Februar 1995, Az.: 12 U 2568/93).
Nichts anderes gilt hier. Denn einen Sachverhalt, der geeignet wäre, den gegen den Beklagten zu 1.
sprechenden Anschein zu erschüttern (vgl. hierzu Janiszewski/Jagow/Burmann a. a. 0.), haben die
darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bereits nicht vorgetragen und einen Sachverhalt, der ein
Mitverschulden der Klägerin an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall begründete, jedenfalls nicht
bewiesen. Ein Rücktritt der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erscheint gerechtfertigt (§ 17
StVG).
So haben die Beklagten (mit Blick auf ein Mitverschulden der Klägerin) schon nicht behauptet (und ist
auch nicht ersichtlich),dass die Klägerin an der in Rede stehenden Stelle überhaupt nicht hätte anhalten
dürfen; dass die Klägerin ihre Absicht anzuhalten nicht rechtzeitig hinreichend deutlich gemacht hätte
(insbesondere durch Setzen des rechten Blinkers), haben die Beklagten nicht bewiesen.
Bereits die Aussage der Zeugin B lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf ein Fehlverhalten der
Klägerin zu. Denn aus den Schilderungen der Zeugin geht hervor, dass die Eheleute bis unmittelbar vor
dem Auffahren - in ein Gespräch vertieft - nicht auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet und erst direkt
vor der Kollision "hochgeschaut" haben. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass ein
Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs schon längere Zeit vor dem Hochschauen begonnen hatte
und nur danach als "plötzlich" empfunden wurde und ein - nicht nur überhaupt, sondern auch schon seit
längerer Zeit gesetzter - Blinker "im Schreck des Augenblicks" übersehen wurde.
Erst recht ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H kein Fehlverhalten der Klägerin.
Und noch weniger - ohne dass es indessen hierauf noch ankäme -kann ein solches Fehlverhalten
angenommen werden, bezieht man die bei der Unfallaufnahme festgestellte Blinkerstellung nach rechts in
die Betrachtung ein.
Ein
Schmerzensgeld
Denn ungeachtet der Frage, wann Verletzungen der hier behaupteten Art die Bagatellgrenze
überschreiten und mithin anspruchsauslösend sein können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Klägerin durch den Anstoß des gegnerischen Fahrzeugs überhaupt Prellungen erlitten hat. Diesen ihr
obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Die Bekundungen ihres Ehemannes zu diesem
Beweisthema waren jedenfalls nicht ergiebig. Eine Rüge des Inhalts, dass in erster Instanz als Zeugen
benannte Ärzte ebenfalls
hätten vernommen werden müssen, erhebt die Klägerin schon nicht, und tatsächlich war für eine
Vernehmung der (…) auch kein Raum.
Ungeachtet der Frage, ob die Vernehmung des Zeugen H nicht eine unzulässige Ausforschung war,
lassen die erstinstanzlichen Schilderungen des Zeugen jedenfalls keinen hinreichend sicheren Schluss
auf unfallbedingte Verletzungen der Klägerin zu. Die nach der Darstellung des Zeugen geklagten
Beschwerden können vielfältiger Ursache gewesen sein, und der Zeuge konnte sich nicht einmal auf ein
zeitnahes Auftreten zum Unfallereignis festlegen. Prellmarken am Körper der Klägerin - zudem zeitnah
zum Unfallereignis - gesehen zu haben, hat der Zeuge nicht berichtet.
Eine Vernehmung der in erster Instanz benannten Ärzte als Zeugen kam nicht in Betracht.
Denn die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass diese Ärzte eine zeitnahe Untersuchung ihrer - der
Klägerin - Person vorgenommen hätten und hierbei - den Schluss auf die behaupteten Verletzungen
zulassende - objektivierbare Befunde erhoben hätten (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2005,
Az.: 12 U 187/04).
"Kosten der Rechtsanwälte (…) ..." kann die Klägerin in Höhe von 84,45 EUR verlangen, nicht jedoch
darüber hinaus.
Zunächst begegnet die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung keinen prozessualen
Bedenken. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Die Beklagten haben rügelos verhandelt. Im
Übrigen ist auch das Kriterium der Sachdienlichkeit zu bejahen (§ 533 Nr. 1 ZPO) zu bejahen und das in §
533 Nr. 2 ZPO normierte Erfordernis erfüllt.
In der Sache ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach gegeben.
Anspruchsgrundlage sind die eingangs zitierten Vorschriften zuzüglich §§ 249 BGB, 2 Abs. 2, 13, 14 RVG
i. V. m. Nr. 2300 VV RVG. Der Anspruch ist auch auf eine Zahlung an die Klägerin und nicht nur auf eine
Freistellung ihrer Person von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten (…) gerichtet. Denn
auch wenn die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten noch nicht bezahlt haben sollte, steht doch
jedenfalls ihre - der Klägerin -Inanspruchnahme fest (vgl. hierzu etwa Ermann, BGB, 10. Auflage, § 25
Rdz. 4, und Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 257 Rdz. 5).
Der Höhe nach besteht der Anspruch indessen nicht im Umfang eingeklagter 151,38 EUR, sondern - wie
bereits angesprochen - nur im Umfang von 84,45 EUR.
Nach § 249 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form
vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur
Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als erforderlich sind
die tatsächlich berechtigten - hier der Tabellenstufe "bis zu 3.000,-- EUR" zuzuordnenden -Forderungen
anzusehen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 13. Juli 2007, Az.: 10 U 2245/07).
Entgegen früherer Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte ist im Hinblick auf eine kürzlich ergangene
Entscheidung des BGH (NJW 2007, 2049) nicht nur die halbe, sondern die volle 1,3-fache Ge-
schäftsgebühr einklagbar und die Hälfte (0,65) dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen.
Dies vorausgeschickt, ist im vorliegenden Fall weiter zu beachten, dass aufgrund der teilweisen
außergerichtlichen Regulierung in Höhe eines Betrages von 1.903,69 EUR bereits eine 1,3-fache
Geschäftsgebühr aus einem Wert "bis zu 2.000,00 EUR" in Höhe von 172,90 EUR zuzüglich "Porto und 16
% MwSt.", insgesamt also ein Betrag von 223,76 EUR gezahlt worden ist und dass die Klägerin eine 1,3-
fache Geschäftsgebühr aus einem Wert "bis zu 1.000,00 EUR" in Höhe von 110,50 EUR zuzüglich "20%-
ige Auslagenpauschale Euro 20,00 zuzüglich ... Mehrwertsteuer Euro 20,82, insgesamt also Euro 151,38"
verlangt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 09. Juli 2007).
Würde die Klägerin mit diesem Begehren durchdringen, erhielte sie - zusammen mit dem bereits
außergerichtlich gezahlten Betrag -mehr als ihr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von
3.000,00 EUR zusteht. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber aber nicht gewollt gewesen sein, weshalb
als maßgeblich die Differenz zwischen den Gebühren aus einem Wert von 3.000,00 EUR und den Ge-
bühren aus einem Wert von 1.000,00 EUR anzusehen ist (vgl. auch Bliesener NZV 2004, 613). Diese
Differenz macht hier den genannten Betrag von 84,45 EUR aus.
Der Anspruch der Klägerin auf
"Prozesszinsen
11
dem Betrag von 84,45 EUR folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nicht auf (951,85 zuzüglich 500,00 zuzüglich 110,49/151,38
EUR) bis zu 2.000,00 EUR, sondern nur auf (951,85 zuzüglich 500,00 EUR) bis zu 1.500,00 EUR
festzusetzen. Denn es ist höchstrichterlich entschieden, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur
Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend
wirken, mögen diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet oder - wie hier - neben der im Klageweg
geltend gemachten Hauptforderung zum Gegenstand eines eigenen Antrags gemacht werden (BGH,
Beschlüsse vom 15. Mai 2007 und 30. Januar 2007, Az.: VI ZB 18/06 und X ZB 7/06).