Urteil des LG Kaiserslautern vom 04.10.2004

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Verkehrsrecht
LG
Kaiserslautern
04.10.2004
3 O 182/04
Zur Frage der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz
Aktenzeichen:
3 O 182/04
Urteil verkündet am: 4.10.2004
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger –
Prozeßbev.:
gegen
- Beklagter zu 1
- Beklagte zu 3 –
Prozessbev.:
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter als Einzelrichter aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 31. August 2004
für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.251,13 € zzgl. Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.03.2004 (Beklagter zu 1) bzw. 11.03.2004 (Beklagte zu
2 und 3) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 %, die Beklagten als Gesamtschuldner
40 %
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages, für die Beklagten im Kostenausspruch ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,00
€ abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1 war im
Unfallzeitpunkt Fahrer, der Beklagte zu 2 Halter des bei der Beklagten zu 3 versicherten Fahrzeuges mit
dem amtlichen Kennzeichen L.
Am 17.04.2003 gegen 12:50 Uhr fuhr der Beklagte zu 1 auf den Parkplatz des Penny-Marktes in E.,
Kerzenheimer Straße. Er kollidierte nach wenigen Metern mit dem klägerischen Fahrzeug, amtliches
Kennzeichen K, was von links hinter einer höheren Grünbepflanzung herausfuhr. Der Beklagte zu 1 fuhr
mit seinem Kfz links auf der Fahrspur.
Dem Kläger entstand aus dem Unfall ein Gesamtschaden von 8.337,48 € auf den die Beklagte zu 3
2.751,36 € leistete.
Der Kläger behauptet,
Der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Parkplatz gerast. Er selbst habe sich
ordnungsgemäß und rücksichtsvoll verhalten, an der Sichtspur angehalten und sei langsam Richtung
Ausfahrt weitergefahren.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.586,12 € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszissatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten,
der Kläger habe gegen die Regel „Rechts vor links“ verstossen und sei ordnungswidrig über die Sichtlinie
hinausgefahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 14.06.2004 (Bl. 62 ff. d. A.) durch Einholung
eines Gutachtens des Sachverständigenbüros B. (Bl. 64 ff. d. A.).
Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen
Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf
Schadensersatz besteht nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalles dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten
als Gesamtschuldner auf Schadensersatz zu. Gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer des Kfz ergibt sich
dies aus §§ 7, 18 StVG, gegen den Beklagten zu 2 als Halter aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte
zu 3 als Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVersG. Das klägerische Kfz ist eine Sache, die bei dem Betrieb
des Kfz des Beklagten zu 2 beschädigt wurde.
2. Der Höhe nach haften die Beklagten dem Kläger für 60 % des entstandenen Gesamtschadens. Gem. §
17 Abs. 1 und 2 StVG haften bei Verursachung eines Schadens durch mehrere Kfz die Halter
untereinander nach dem jeweiligen Verhältnis der Schadensverursachung. Gem. § 18 Abs. 3 StVG gilt
dies für den Fahrer entsprechend.
a. Eine Alleinhaftung der Beklagten kommt vorliegend nicht in Betracht. Diese wäre nur dann denkbar
gewesen, wenn sich der Unfall für den Kläger als unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, § 17 Abs. 3
S. 1 StVG. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Führer des Kfz jede nach den Umständen
gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 Abs. 3 S. 2 StVG.
Der Kläger hat hier nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Denn wie sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen ergibt, war der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits deutlich über die Sichtlinie, die durch
die Bepflanzung vorgegeben wurde, hinausgefahren. Zudem hätte er auch auf dem Parkplatz den
Grundsatz, dem von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren, beachten müssen. Dies ergibt sich
jedenfalls aus § 1 StVO. Eine Alleinhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund eines
überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1. Denn nach dem zum Beweis angebotenen und
eingeholten Gutachten ist der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt gerade nicht mit stark überhöhter
Geschwindigkeit gefahren. Vielmehr konnte der Sachverständige für das Beklagtenfahrzeug eine
Kollisionsgeschwindigkeit von lediglich 11 bis 17 km/h ermitteln. Der Kläger selbst fuhr mit 9 bis 15 km/h.
b. Unter Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsquote von 60:40
zugunsten des Klägers für gem. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG angemessen. Denn obwohl auch dem Kläger das
vorstehend genannte Fehlverhalten anzulasten ist, hat der Beklagte den Unfall zumindest dadurch
überwiegend verantwortet, dass er – entgegen § 2 Abs. 2 StVO die linke Hälfte der Fahrspur befuhr. Hätte
er das Rechtsfahrgebot berücksichtigt, hätte ein Unfall u. U. vermieden werden können.
c. Die Höhe des klägerischen Anspruches ergibt sich daher wie folgt:
Gesamtschaden aus dem Unfall 8.337,48 €
Hieraus 60 % 5.002,49 €
von der Beklagten zu 3 gezahlt -2.751,36 €
Restanspruch
2.251,13 €
Dieser Betrag war dem Kläger daher zuzusprechen, i. Ü. die Klage abzuweisen.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grund und der Höhe nach aus §§ 288, 291 BGB. Klagezustellung
und somit Eintritt der Rechtshängigkeit ( § 261 ZPO) erfolgte gegenüber dem Beklagten zu 1 am
12.03.2004, gegenüber den übrigen Beklagten am 11.03.2004.
II.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens in der Hauptsache,
§ 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO (Kläger) bzw. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).
Kaiserslautern, den 04.10.2004
Landgericht
(Bruns)
Richter