Urteil des LG Kaiserslautern vom 20.11.2007

LG Kaiserslautern: culpa in contrahendo, gegenleistung, marktwert, traktor, garantie, missverhältnis, zusicherung, sittenwidrigkeit, käufer, zustand

LG
Kaiserslautern
20.11.2007
1 S 91/07
Die bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die
verwerfliche Gesinnung des Verkäufers sprechende Vermutung (BGHZ 146, 298 = NJW 2001, 1127) kann
dann erschüttert sein, wenn selbst ein Sachverständiger den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs (hier:
dreißig Jahre alter Traktor) nur sehr schwer schätzen kann, der Verkäufer das Fahrzeug zwei bis drei
Jahre vor dem streitigen Weiterverkauf selbst zu einem Kaufpreis erwarb, der 15 Prozent höher lag als der
hälftige Verkaufspreis im Streitfall und ihm ein wertmindernder Motorschaden nicht bekannt war.
Aktenzeichen:
1 S 91/07
2 C 374/06
Amtsgericht Kusel
verkündet am: 21.12.2007
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch (…) auf die mündliche Verhandlung vom
20. November 2007
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 01. Juni 2007, Az. 2 C
374/06, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
- I. -
Von Ausführungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
- II. -
Die zulässige Berufung führt zum Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich aller Klageanträge nicht begründet, da dem Kläger aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Traktors,
auf Ersatz außergerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten zusteht.
Entsprechende Ansprüche bestehen nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB, da der Kaufvertrag nicht gemäß §
138 Abs. 1 BGB als sogenanntes wucherähnliches Geschäft unwirksam ist. Zwar ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es
nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei weder das Bewusstsein der
Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich sind. Es genügt vielmehr, wenn der
Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Danach können gegenseitige
Verträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges
Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei
Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er
etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder
sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang
der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Es reicht daher aus, wenn sich der
Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur
aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Ist das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die
bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den
Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann
auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Für
das Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran
anknüpfende Schlussfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung kommt es allein auf den objektiven Wert
dieser Leistungen an. Allein das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die
verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Diese
beweiserleichternde tatsächliche Vermutung kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im
Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. Solche die Vermutung erschütternde Umstände
können darin liegen, dass den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistung völlig
gleichgültig war oder besondere Motive oder ein Affektionsinteresse in Betracht kommen; gleiches gilt für
besondere Bewertungsschwierigkeiten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Januar 2001, V ZR 437/99,
zit. nach Juris).
Hier kann dahinstehen, ob der Marktwert des Traktors im Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages bzw. der
Übergabe des Traktors selbst bei Vorliegen des vom Kläger behaupteten Motorschadens 100 Prozent
über dem Marktwert des Traktors lag. Denn hier ist wenigstens die beweiserleichternde tatsächliche
Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Zeugen W, die der Beklagten zurechenbar wäre, erschüttert.
Nach eigenen Angaben des Zeugen W, auf die der Kläger Bezug genommen hat, zahlte der Zeuge
zweieinhalb bis drei Jahre vor dem Verkauf des Traktors selbst einen Preis von 1.150,-EUR. Bereits zu
diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug über 30 Jahre alt. Der Zeuge W musste daher nicht davon ausgehen,
dass in der Zeit, in der er den Traktor selbst kaum bewegte, dieser erheblich oder überhaupt an Wert
verlor. Darüber hinaus liegt eine Bewertungsschwierigkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung
des BGH deswegen vor, weil selbst der Sachverständige den (aktuellen) Marktwert des Traktors nur sehr
schwer schätzen kann. So liegt nach seiner Schätzung der maximale Marktwert um 50 Prozent höher als
der von ihm angenommene Mindestmarktwert. Insbesondere ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen, dass der Beklagten oder dem Zeugen W der von dem Kläger behauptete Motorschaden
überhaupt bekannt war. Da dieser behauptete Motorschaden für die Annahme eines groben
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend ist, wäre eine verwerfliche
Gesinnung der Beklagten oder des Zeugen W überhaupt nur dann anzunehmen, wenn diese Kenntnis
vorhanden war.
Die Ansprüche des Klägers bestehen auch nicht gemäß §§ 346 Abs. 1, 440, 443, 437 Nr.2, 434 Abs. 1
Satz 1, 323, 280 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO, da ein Rücktrittsgrund nicht vorliegt.
Eine Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass sich die Beklagte gemäß §
444 Alt. 2 BGB nicht auf den Haftungsausschluss aus dem Kaufvertrag berufen könnte, liegt nicht vor.
Denn aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine solche Garantieübernahme nicht.
Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 444 Alt. 2 BGB durch
den Verkäufer ist zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht
gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig
bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache
übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Beschaffenheit einzustehen. Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist bei der Annahme einer
Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten. Insbesondere steht beim Verkauf
zwischen Privatpersonen das Interesse des Käufers gleichgewichtig dem Interesse des Verkäufers
gegenüber. So darf der Käufer von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie deshalb grundsätzlich
auch dann nicht ausgehen, wenn der Käufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die fragliche
Beschaffenheit nicht einstehen will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29. November 2006, VIII ZR 92/06,
zit. nach Juris).
Eine solche Beschaffenheitsgarantie ergibt sich nicht bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers und
den Angaben der Zeugin N hinsichtlich des Ablaufs der (vorvertraglichen) Verhandlungen. Zum einen hat
der Kläger nicht behauptet, dass er den Umstand, dass er besonderen Wert darauf gelegt habe, dass der
Antrieb des Traktors, insbesondere der Motor, technisch einwandfrei sei, der Beklagten oder dem Zeugen
W mitgeteilt habe. Zum anderen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Zeugin N
nur, dass von Seiten des Klägers mehrmals nachgefragt worden sei, ob der Motor in Ordnung sei, was der
Zeuge W bejaht habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für
die Annahme einer der Beklagten zurechenbaren Übernahme einer Garantie.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der nachfolgend schriftlich geschlossene Vertrag keinen
Hinweis auf die Vereinbarung einer Garantie bezüglich des Motors des Traktors enthält. Der kurze
Vertragstext nennt hingegen an zwei Stellen ausdrücklich den vollständigen Gewährleistungsausschluss.
Dieser Vertrag hat, wie jede Urkunde, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 125 BGB, Rdnr.15). Der Kläger hat nicht dargelegt, und es ist auch
nicht ersichtlich, wieso eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Vertrag und dem von ihm
vorgetragenen Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen gegeben ist. Soweit der Kläger in seiner
Anhörung vor der Kammer angegeben hat, er habe den Begriff „Bastlerfahrzeug“ auf alles bezogen, nur
nicht auf den Motor, so ist dies aufgrund der Ausdrücklichkeit der – zweimaligen – Aufführung des
Gewährleistungsausschlusses nicht nachvollziehbar.
Dementsprechend ergibt sich auch keine Beschaffenheitsgarantie aus dem Vortrag der Beklagten, der
Zeuge W habe auf die Frage, ob der Traktor in Ordnung sei, geantwortet, dieser laufe.
Soweit der Kläger im übrigen behauptet hat, der Zeuge W habe ihm den Zustand des Motors in dem von
ihm dargelegten Sinne „zugesichert“, führt auch dieses nicht zur Annahme einer Garantieübernahme, da
das Wort „Zusicherung“ eine Rechtsfolge beinhaltet, der Sachvortrag des Klägers diese Rechtsfolge
jedoch gerade nicht stützt.
Auch aus den – augenscheinlich nach Vertragsschluss erfolgten – Angaben des Zeugen W hinsichtlich
des Zustandes des Motors beim Verladen des Traktors ergibt sich nichts anderes, da nicht ersichtlich ist,
dass die Parteien den bereits schriftlich geschlossenen Vertrag insoweit modifizieren wollten.
Vor dem Hintergrund des – im Ergebnis – nicht schlüssigen Vortrags des Klägers war daher eine (weitere)
Beweisaufnahme nicht erforderlich.
Auch eine – allein auf den Zustand des Motors bezogene – Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage,
ob ein vereinbarter Haftungsausschluss im uneingeschränkten Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem
Wortlaut der Ausschlussbestimmungen, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beantworten.
Insoweit kann im Einzelfall ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung neben der Vereinbarung
einer einzigen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in Betracht kommen (vgl. BGH, a. a. O.). Jedoch
ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass auch eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den
Parteien – neben einem völligen Haftungsausschluss im übrigen – dahingehend, dass der Motor „ in
Ordnung sei“, nicht vorliegt.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen auch nicht gemäß den Grundsätzen der
sogenannten „culpa in contrahendo“ (c.i.c.). Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtsgrundsätze hier
überhaupt Anwendung finden können, denn jedenfalls fehlt es an einem Verschulden des Zeugen W oder
der Beklagten, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass den beiden der von dem Kläger
behauptete Motorschaden bekannt war. Ein Verschulden ergibt sich auch nicht wegen einer ins Blaue
hinein aufgestellten Behauptung, dass der Motor laufe. Denn der Sachverständige hat den Traktor zehn
Minuten probegefahren, so dass objektiv ein „Laufen“ des Motors vorliegt.
Auch eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung kommt nicht in Betracht, da der Kläger eine solche Anfechtung bereits nicht erklärt hat,
sondern sie sich nur vorbehalten hat.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06. Dezember 2007 hat
die Kammer zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der o. a. Ausführungen ist eine
Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) jedoch nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 39 ff. GKG, §§ 3 ff.
ZPO.