Urteil des LG Kaiserslautern vom 22.06.2007

LG Kaiserslautern: veröffentlichung, ausgabe, einwilligung, tagebuch, ärztliche behandlung, schmerzensgeld, einverständnis, urheberrecht, verschulden, fotografie

Bürgerliches Recht
LG
Kaiserslautern
22.06.2007
2 O 970/05
Ein Zeitschriftenunternehmen, das ein Nacktfoto veröffentlichen will, ist auch bei Tagesgeschäften zur Prüfung verpflichtet, ob die Befugnis zur
Veröffentlichung erteilt ist, wenn es das Foto von dritter Seite erworben hat und ein konkreter Anlass für weitere Recherchen bestand.
Zu diesen Recherchen kann auch die vorherige Befragung der betroffenen Person gehören.
Aktenzeichen:
2 O 970/05
Verkündet am
Landgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
........................................,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ..............................................................................................
................
gegen
....................................................................................................................................
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: .............................................................................................,
..............
1.
...............
Streithelferin
Prozessbevollmächtigte: .....................................................................................,
....................
2.
.............................................................................
Streithelfer
Prozessbevollmächtigte: .....................................................................................,
.............
wegen Schmerzensgeldes,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stiefenhöfer, den Richter am Landgericht Beger
und die Richterin Weingarth
auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2007
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
12.000 €
11.8.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu
60 %
erstatten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin fordert mit der Klage Schmerzensgeld, weil die Beklagte von ihr ein Nacktfoto in einer Tageszeitung veröffentlicht hat.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte ist ein internationales Medienunternehmen, das insbesondere die bundesweit erscheinende Tageszeitung „.........“ verlegt.
Die Klägerin betätigt sich als Model und unterhält im Internet eine eigene Website mit der Adresse „........................“.
Der Streithelfer zu 2 ist Fotograf. Er fertigte Anfang 2005 im Rahmen eines Foto-Shootings mehrere Fotos, auf denen die Klägerin unbekleidet oder
teilweise unbekleidet abgebildet war, auch zusammen mit einer teilweise unbekleideten männlichen Person. Eines der Fotos zeigt die Klägerin in
kniender Haltung nach vorne gebeugt mit ihren bloßen Brüsten (vgl. Blatt 11 der Akten).
Dieses Foto (vgl. Bl. 11 der Akten) verkaufte der Streithelfer zu 2 im April 2005 an die Streithelferin zu 1, eine Bilderagentur, die es wiederum für Kunden in
ihre Internetdatenbank stellte und es mit folgendem Zusatz versah:
„Approval Frei. Nutzung nur im positiven Zusammenhang!“
In der Folgezeit entdeckte die Beklagte das besagte Nacktfoto in der Datenbank der Streithelferin zu 1 und erwarb es von dieser per Download für 200 €.
Das Nacktfoto veröffentlichte die Beklagte sodann in der ....-Ausgabe vom 20.7.2005 auf Seite 8 in großem Format im Kontext mit dem Bericht über ein
Buch, das den Titel „Tagebuch einer Nymphomanin“ trägt. Der Bericht enthält als Überschrift folgenden Text in großen, fettgedruckten Buchstaben:
„Ich stellte mich aufs Bett. Dann setzte ich mich auf sein kleines Ausrufezeichen“
Der Bericht wird mit der zusammenfassenden Aussage eingeleitet:
„Sex ist ihr Leben. Und Hemmungen sind ihr fremd ...“
Alsdann werden in dem Bericht Ausschnitte aus dem „Tagebuch der Nymphomanin“ wiedergegeben, in denen verschiedene sexuelle „Erlebnisse der
Nymphomanin“ bis hin zum Geschlechtsverkehr geschildert werden, wobei der Text unmittelbar über dem Nacktfoto der Klägerin und direkt unter ihr
positioniert ist.
Wegen der Einzelheiten des Zeitungsberichts wird auf die zur Akte gereichte ....-Bundesausgabe vom 20.7.2005 verwiesen (vgl. Blatt 73 der Akten).
Mit Schreiben vom 29.7.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte ohne Erfolg auf, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben und an die Klägerin wegen der Veröffentlichung dieses Fotos ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Klägerin macht geltend, dass sie mit der Veröffentlichung nicht einverstanden gewesen sei und sie hierdurch eine schwere Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts erlitten habe.
Sie trägt vor:
Das in der ....-Ausgabe vom 20.7.2005 abgedruckte Foto sei ein Privatfoto von ihr gewesen. Die Veröffentlichung des Fotos sei ohne ihre Einwilligung und
im Übrigen auch nicht in positivem Zusammenhang erfolgt. Im Gegenteil. Der in dem Bericht hergestellte Zusammenhang sei obszön und Frauen
verachtend. Durch die Aufmachung des Berichts sei der Eindruck entstanden, dass sie - die Klägerin - die in dem „Tagebuch“ beschriebene
Nymphomanin oder zumindest eine andere Nymphomanin sei.
Durch die Veröffentlichung des Nacktfotos sei sie in ihrer Person herabgewürdigt worden. Ihr Freund habe deshalb die Beziehung zu ihr beendet. Darüber
hinaus habe sie sich wegen andauernder Alpträume, Schlaflosigkeit und gesteigerter Nervosität in fachärztliche Behandlung begeben müssen.
Durch die Veröffentlichung habe sie - die Klägerin - demnach eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erlitten, weshalb ihr die Beklagte ein
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 € schulde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, 20.000 € jedoch nicht unterschreitendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klägerin sei mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden gewesen. Zumindest gelte ihre Einwilligung nach § 22 KunstUrhG als erteilt; denn die
Klägerin habe für das Foto vom Streithelfer zu 2 eine Entlohnung erhalten. Das veröffentlichte Foto sei demgemäß keineswegs ein privates Foto der
Klägerin, sondern eine professionell hergestellte und vertriebene Fotografie, die die Klägerin mit dem Ziel der Vermarktung habe anfertigen lassen. Damit
habe sie den Streithelfer zu 2 beauftragt. Dieser habe daraufhin mit der Streithelferin zu 1 am 1.6.2005 einen entsprechenden Vermarktungsvertrag
geschlossen.
Im Übrigen habe die Mitarbeiterin der Streithelferin zu 1 namens B. vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos der Mitarbeiterin der
Beklagten namens C. gegenüber auf telefonische Nachfrage hin erklärt, dass sie mit der Veröffentlichung des Nacktfotos mit dem redaktionellen Beitrag
über das „Tagebuch einer Nymphomanin“ einverstanden sei und insoweit keine Bedenken bestünden.
Jedenfalls aber treffe die Beklagte kein Verschulden.
Dies ergebe sich zum einen aus dem - unstreitig vorhandenen - Hinweis auf dem Foto „Approval FREI“. Zum anderen könne und müsse sich der
Herausgeber eines Printmediums auch bei der Frage nach der Veröffentlichung von Fotografien auf die Informationen der jeweiligen Agentur verlassen
dürfen. Eine andere Handhabung sei im Tagesgeschäft nicht möglich. Es sei ja gerade Aufgabe der Agenturen, die Medien mit den erforderlichen
Informationen zu beliefern.
Vor allem aber habe die Beklagte das Foto auch in positiven Zusammenhang genutzt. Denn die Verwendungsmöglichkeiten des hoch ästhetischen und
erotischen Fotos der Klägerin sei funktional begrenzt. So eigne sich die Fotografie weder zur bildlichen Umrahmung der Berichterstattung über
Familienfeiern noch von politischen Diskussionen. Seiner Natur nach seien die Nutzungsmöglichkeiten der Fotografie auf zwei Themengebiete
beschränkt, nämlich Pornographie und/oder Kunst. Die Beklagte habe aber das Bild nicht im Bereich der Pornographie genutzt, sondern der
Berichterstattung über erotische Literatur und damit im Bereich der Kunst.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die Streithelferin zu 1 ist dem Rechtstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten, der Streithelfer zu 2 auf der Seite der Beklagten und der Streithelferin zu
1. Auf das schriftsätzliche Vorbringen beider Streithelfer wird verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U. W., K..... B....., N..... E..... (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2006 - Blatt
159 ff der Akten), der Zeugen Dr. D....... und C..... B..... (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 4.5.2007 - Blatt 210 ff der Akten) und der Zeugin B....... W...... (vgl. das
Sitzungsprotokoll vom 22.6.2007 - Blatt 262 ff der Akten). Die Kammer hat darüber hinaus ein schriftliches Gutachten des Facharztes für gerichtliche
Psychologie und Psychiatrie Prof. Dr. R....... vom 14.6.2007 eingeholt (vgl. Blatt 264 ff der Akten).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Veröffentlichung des Nacktfotos in der .....-Ausgabe vom 20.7.2005 einen Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld in zugesprochener Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art.
1
und
2
GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG. Die Veröffentlichung des
Nacktfotos stellt eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar und verstößt gegen § 22 KunstUrhG.
Dass die Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt hatte, hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht (1). Die Beklagte handelte auch
schuldhaft im Sinne des § 276 BGB (2). Sie hat der Klägerin deshalb ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das die Kammer mit 12.000 €
bemisst (3).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die fehlende Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos
Die Beklagte hat in der .....-Ausgabe vom 20.7.2005 ein Nacktfoto der Klägerin veröffentlicht, das deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren
Weise wiedergibt, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht.
Solche Bildnisse dürfen auf Grund des Rechts am eigenen Bild nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
Die Beweisaufnahme hat indes nicht ergeben, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung des streitigen Nacktfotos in diesem Sinne einverstanden war.
Dies geht zulasten der Beklagten. Denn die Beweislast obliegt insoweit demjenigen, der das Foto veröffentlicht hat (BGH GRUR
1956
,
427
,
428
; GRUR
1965
,
495
; OLG München NJW-RR
1996
,
93
; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl., S. 290), hier also der Beklagten.
Keiner der Zeugen hat zu bestätigen vermocht, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des streitigen Nacktfotos eingewilligt oder für das Foto eine
Vergütung erhalten hat und die Einwilligung deshalb nach § 22 Satz 2 KunsrUrhG als erteilt gilt.
Dies gilt zunächst für die Zeugen B...... und E...... Diese Zeugen haben insbesondere nicht bestätigt, dass die Klägerin - wie von der Beklagten
behauptet - mit dem Streithelfer zu 2 einen Modelvertrag zur Vermarktung des Nacktfotos vereinbart hatte. Diese Zeugen konnten zu dem Abschluss eines
solchen Vertrages keine Angaben machen.
Aber auch der Streithelfer zu 2 hat als Zeuge den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt, insbesondere nicht die Behauptung, die Klägerin habe in die
Veröffentlichung des Nacktfotos durch die Beklagte eingewilligt. Er hat zwar vor der Kammer ausgesagt, dass das streitige Nacktfoto dazu gedacht
gewesen sei, in einem „Hochglanzmagazin“ veröffentlicht zu werden. Auch habe die Klägerin - so der Streithelfer zu 2 vor der Kammer - hierzu einen
Modelvertrag unterzeichnet, der aber „leider abhanden gekommen“ sei. Nach den weiteren Bekundungen des Streithelfers zu 2 habe allerdings mit der
Klägerin Einvernehmen darüber bestanden, dass die Nacktfotos „auf keinen Fall ... in der ......zeitung veröffentlicht werden“ sollten. Der Streithelfer zu 2
räumte darüber hinaus im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer ein, dass jede Veröffentlichung der Nacktfotos erst nach „Rücksprache“ mit der
Klägerin und nur mit deren Einverständnis habe erfolgen sollen. Es sei mit der Klägerin „klar vereinbart“ gewesen, dass er - der Streithelfer zu 2 - die
Klägerin „vor Veröffentlichung der Nacktfotos“ habe fragen sollen, „ob sie damit einverstanden sei“. Es habe demgemäß nicht zu einer Veröffentlichung
von Bildern kommen sollen, „ohne dass sie davon weiß“. Aus diesem Grund habe er - so der Streithelfer zu 2 vor der Kammer weiter - mit der Streithelferin
zu 1 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass er „vor Veröffentlichung des Nacktfotos ... informiert werden sollte“. So sei das dann auch nach den
Bekundungen des Streithelfers zu 2 in dessen Vertrag mit der Streithelferin zu 1 vom 1.6.2005 festgehalten worden. Von der Veröffentlichung des
Nacktfotos der Klägerin in der .....-Ausgabe vom 20.7.2005 habe er - so die Zeugenaussage des Streithelfers zu 2 weiter - erst im Nachhinein durch die
Klägerin erfahren.
Die Beweisaufnahme hat schließlich auch nicht ergeben, dass die Klägerin für das streitige Nacktfoto eine Entlohnung bekommen hat. Im Gegenteil. Nach
der Aussage des Streithelfers zu 2 hat die Klägerin vielmehr keine Bezahlung erhalten.
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des Nacktfotos durch die Beklagte eingewilligt hat oder dass
ihre Einwilligung nach § 22 Satz 2 KunstUrhG als erteilt gilt.
Mithin stellt die Veröffentlichung des Nacktfotos durch die Beklagte in der „....“-Ausgabe vom 20.7.2005 eine rechtswidrige Verletzung des Rechts der
Klägerin am eigenen Bild dar.
2. Das Verschulden der Beklagten
Die Rechtsverletzung war auch schuldhaft (§ 276 BGB). Die verantwortlichen Redaktionsmitglieder, deren Verhalten die Beklagte sich nach §
831
BGB
zurechnen lassen muss, haben fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise vom Einverständnis der Klägerin mit der
Veröffentlichung überzeugt haben.
Dazu Folgendes:
Medien trifft grundsätzlich eine Pflicht zur Prüfung der Richtigkeit der ihnen erteilten Informationen (BGH NJW 1987, 2225, 2226; Lettl, Allgemeines
Persönlichkeitsrecht und Medienberichterstattung, WRP 2005, 1045, 1082). Dabei steigen die Sorgfaltspflichten mit dem Grad der mit einer
Veröffentlichung verbundenen Beeinträchtigung (Wandke/Bullinger, Urheberrecht, 1. Aufl. 2002, § 22 KUG Rn 21). Erhöhte Sorgfaltspflichten sind deshalb
dann anzunehmen, wenn es um die Veröffentlichung eines Nacktfotos geht, die einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre darstellt (BGH NJW 1985,
1617, 1619; Möhring / Nicolini-Gass, Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, § 22 KUG Rn. 43; Schricker / Gerstenberg-Götting, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 22 KUG
Rn. 19).
Ein Zeitschriftenunternehmen, das ein Nacktfoto veröffentlichen will, ist demgemäß bei Tagesgeschäften jedenfalls dann zur Prüfung verpflichtet, ob die
Befugnis zur Veröffentlichung erteilt ist und wie weit diese Befugnis tatsächlich reicht, wenn es das Foto von dritter Seite erworben hat und ein konkreter
Anlass für weitere Recherchen bestand (vgl. BGH MDR 1962, 194; GRUR
1965
,
495
,
496
; OLG Hamm, Urteil vom 3.3.1997, veröffentlicht in NJW-RR
1997, 1044; OLG Düsseldorf AfP
1984
,
229
,
230
= FamRZ 1984, 1221 ff). Zu diesen Recherchen kann auch die vorherige Befragung der betroffenen
Person gehören (vgl. Lettl, a.a.O., S. 1082).
So liegt der vorliegende Fall.
Die Beklagte hat in ihrer ….-Ausgabe vom 20.7.2005 ein Nacktfoto der Klägerin veröffentlicht, das sie von dritter Seite, nämlich von der Streithelferin zu
1, erworben hatte.
Darüber hinaus bestand hinreichend Anlass für weitere Recherchen, nämlich zumindest Anlass zur Prüfung, ob die Klägerin mit der beabsichtigten Art
der Veröffentlichung einverstanden sei. Denn die Verwendung des Nacktfotos war nach dem Zusatz auf dem von der Beklagten erworbenen Original (vgl.
Blatt 11 der Akten) unstreitig ausdrücklich beschränkt in dem Sinne, dass eine „Nutzung nur in positiven Zusammenhang“ erfolgen dürfe. Vor diesem
Hintergrund mussten sich den verantwortlichen Redakteuren der Beklagten Bedenken geradezu aufdrängen, ob die Veröffentlichung im Kontext mit dem
Bericht über das „Tagebuch einer Nymphomanin“, das die Beklagte in dem Bericht selbst als „das Skandalbuch des Sommers“ bezeichnet hat, noch vom
Willen der Klägerin gedeckt sei. Dies gilt um so mehr als durch die konkrete Aufmachung des Artikels der eindeutig erkennbare Eindruck besteht, dass die
Klägerin die in dem Buch erwähnte Nymphomanin oder eine andere Nymphomanin ist, also nach allgemeinem Verständnis eine Frau mit gesteigertem
Geschlechtstrieb (zum Begriff der Nymphomanie vgl.
Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 20
einschränkende Zusatz („Nur in positiven Zusammenhang“) von der Streithelferin zu 1 angebracht worden ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Der durch den Bericht hergestellte Zusammenhang bei der Veröffentlichung des Nacktfotos der Klägerin ist demgemäß keineswegs positiv, wie die
Beklagte jetzt im Rahmen des Verfahrens glauben machen will. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass die Verwendungsmöglichkeiten des Fotos begrenzt
sind, es sich insbesondere weder zur bildlichen Umrahmung der Berichterstattung über Familienfeiern noch von politischen Diskussionen eignet. Das
ändert aber nichts an dem Umstand, dass der hergestellte Eindruck, die Klägerin sei eine Nymphomanin, und dass die in schamloser Weise in dem
Buchbericht geschilderten „Sexerlebnisse“, die aufgrund der Aufmachung des Berichts mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden, von der Klägerin
als „negativ“ gesehen werden konnten. Dass dies so sein könnte, haben offensichtlich auch die verantwortlichen Redakteure der Beklagten so gesehen,
wenn man von der bestrittenen - aber nicht bewiesenen (vgl. dazu unten Ziff. 3) - eigenen Behauptung der Beklagten ausgeht, vor der Veröffentlichung
des Fotos habe eine ihrer Mitarbeiterinnen, die Zeugin C B , bei der Streithelferin zu 1 telefonisch nachgefragt, ob mit der „Veröffentlichung des
Nacktfotos ... mit dem redaktionellen Beitrag über das Tagebuch einer Nymphomanin“ Einverständnis bestehe.
Nach alledem durfte sich die Beklagte nicht allein auf den Vermerk „Approval FREI“ verlassen. Ebenso wenig entschuldigt die Beklagte das allgemeine
Vertrauen auf den Erwerb des Fotos von einer Bilderagentur (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Vielmehr hätte den verantwortlichen Redakteuren der
Beklagten nicht entgehen dürfen, dass die beabsichtigte Veröffentlichung des Nacktfotos eine grobe Verletzung der Interessen der Klägerin darstellt. Unter
diesen Umständen hätte sich die Beklagte vom Vorhandensein einer Einwilligung durch Befragung der Klägerin selbst oder dadurch überzeugen müssen,
dass sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin vorlegen lässt. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. Die Beklagte muss sich
deshalb den Vorwurf mangelnder Sorgfalt als Verschulden gefallen lassen. Dass die Beklagte vor der Veröffentlichung bei der Streithelferin zu 1
nachgefragt haben will (vgl. dazu aber unten Ziffer 3), vermag allenfalls den Verschuldensgrad zu beeinflussen, nicht aber den Verschuldensvorwurf
insgesamt zu beseitigen; denn maßgeblich ist insoweit nicht die Einschätzung der Streithelferin zu 1, sondern allein die der Klägerin.
Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, bei Tagesgeschäften wie dem hier in Rede stehenden seien die erwähnten Recherchen nicht möglich,
kann sie damit nicht gehört werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu, wie von der Beklagten beantragt, kommt deshalb nicht in
Betracht (vgl. auch BGH GRUR
1965
,
495
,
496
).
Es mag sein, dass angesichts der Vielzahl der in jeder Ausgabe veröffentlichten Fotos die Überprüfung der jeweils erforderlichen Einwilligung im
Einzelfall schwierig sein kann. Solche allein aus der Sphäre der Beklagten stammenden Schwierigkeiten können jedoch keinesfalls zu Lasten
unbeteiligter Personen wie der Klägerin gehen. In Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 3.3.1997, veröffentlicht in
NJW-RR 1997, 1044 f) ist auch die Kammer der Auffassung, dass ein Zeitschriftenunternehmen sich der gesetzlichen Verpflichtung, die Rechte Dritter zu
achten, nicht durch den Hinweis entziehen kann, ihm sei eine Kontrolle der zu veröffentlichenden Bildnisse nicht möglich. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die weitere Begründung des zitierten Urteils des OLG Hamm Bezug genommen.
Im Übrigen hat auch im vorliegenden Fall für weitere Recherchen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Aus dem gesamten Vortrag der Beklagten
und deren Streithelfer ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Veröffentlichung des Berichts über das „Tagebuch der Nymphomanin“ in
irgendeiner Weise Eile geboten gewesen wäre. Die Veröffentlichung hätte ohne weiteres um Wochen verschoben werden können. In dieser Zeit hätte
insbesondere etwa eine telefonische Rückfrage bei der Klägerin stattfinden können.
3.
Die Höhe des Schmerzensgeldes
Die Beklagte hat der Klägerin wegen der Veröffentlichung des Nacktfotos in der -Ausgabe vom 20.7.2005 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen
auf Grund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 1
Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 143, 214, 221 m.w.N.). Die Kammer bemisst die Höhe des Anspruchs nach Abwägung aller Umstände mit 12.000 €.
a. Die Veröffentlichung des Nacktfotos stellt eine
schwer wiegende Verletzung
Anspruchsvoraussetzung vgl. BGH NJW 2005, 215, 217; 1985, 1617, 1619).
Durch die Veröffentlichung des Nacktfotos ohne Einwilligung und die Aufmachung des angegriffenen Buchberichts ist die Klägerin in ihrer
Menschenwürde aber auch in ihrem Ansehen empfindlich herabgesetzt worden.
Bereits die Überschrift des Berichts enthält obszöne Details eines „Sexerlebnisses der Nymphomanin“ und lenkt durch ihre großen, fettgedruckten
Buchstaben die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Bericht. Dieser beginnt sodann mit einer einleitende Zusammenfassung: „Sex ist ihr Leben. Und
Hemmungen sind ihr fremd“.
Dabei wird aufgrund der Aufmachung bei dem Leser eindeutig der Eindruck erweckt, dass die Klägerin die in dem „Tagebuch“ erwähnte Nymphomanin
oder eine andere Nymphomanin ist, also eine Frau mit gesteigertem Geschlechtstrieb.
Insbesondere auch im Rahmen der auszugsweisen Wiedergabe aus dem „Tagebuch“ wird die Vorstellung hervorgerufen, dass es sich bei den schamlos
geschilderten „Sexerlebnissen“ mit fremden Männern bis hin zum Geschlechtsverkehr um solche der Klägerin handelt, die teilweise gleichsam um das
Nacktfoto der Klägerin herum positioniert wurden. So knüpft an die Schilderung eines „Erlebnisses“ zum „10. April 1997“ nicht nur die Überschrift an,
sondern auch die direkt unter dem Nacktfoto der Klägerin gesetzte Aussage („Gleich wirst du merken ...“), die der Klägerin inhaltlich geradezu in den Mund
gelegt wird. Dabei enthält die Schilderung zum „10. April 1997“ obszöne Details, unter anderem folgende Angaben:
„... Endlich fängt er an sich auszuziehen. ... Ich stelle mich aufs Bett, drehe mich um, so dass er meinen Hintern sieht und setze mich auf sein kleines
Ausrufezeichen. Er fängt an zu stöhnen und feuert mich an ... Gleich wirst du merken, dass du´s mit einer Französin zu tun hast, sage ich und drehe dabei
meinen Kopf zu ihm, damit er mein Gesicht sehen kann ... Seine Miene zeigt mir, dass er sich schon entladen hat. Kurz darauf komme ich auch ...“.
Aufmachung und Inhalt des angegriffenen Berichts missachten demnach die Würde der Klägerin in besonderem Maße. Die darin liegende
Persönlichkeitsverletzung wiegt schwer, zumal der Bericht die sexuelle Verfügbarkeit der Klägerin suggeriert.
Daran vermag der Umstand, dass das streitige Nacktfoto mit dem Ziel hergestellt worden, es gegebenenfalls in einem „Hochglanzmagazin“ zu
veröffentlichen, nichts zu ändern.
b. Nach der Sachlage des Streitfalles kommt
eine andere Art des Schadensausgleichs
Geldentschädigung
nicht
c. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin wiegt so schwer, dass zum Ausgleich und als Genugtuung ein
Schmerzensgeld von 12.000 €
erforderlich aber auch ausreichend erscheint.
Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer die im Vordergrund stehende Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes berücksichtigt,
nämlich die Genugtuungs- und Präventionsfunktion (vgl. BGH NJW 1995, 861, 865).
aa. Bei der Abwägung ist zunächst berücksichtigt, dass die Veröffentlichung des Nacktfotos ohne Einwilligung der Klägerin zu einer schweren
Verletzung von deren Persönlichkeitsrecht geführt hat, die durch den entwürdigenden Inhalt des Buchberichts deutlich verstärkt worden ist, und dass die
Veröffentlichung durch die Beklagte allein kommerziellen Zwecken diente.Dabei fällt die weite Verbreitung der -Ausgabe ins Gewicht, wenngleich nicht
ersichtlich ist, dass die Klägerin über den Wohn- und Studienort hinaus bekannt ist und der Bericht nicht auf der Titelseite abgedruckt ist, sondern auf Seite
8 der Ausgabe.
bb. Dass das Nacktfoto mit dem Ziel hergestellt worden ist, es eventuell in einem Hochglanzmagazin zu veröffentlichen, führt zu keiner wesentlichen
Änderung. Dies zeigt zwar, dass die Klägerin einer Veröffentlichung ihrer Nacktfotos im Allgemeinen nicht gänzlich ablehnend gegenübersteht. Eine
solche Veröffentlichung wäre jedoch mit der durch die Beklagte in der -Ausgabe vom 20.7.2005 nicht vergleichbar.
cc. Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass die Beklagte zwar nicht vorsätzlich gehandelt hat, dass das Verhalten der zuständigen
Redaktionsmitglieder der Beklagten aber doch als leichtfertig zu bewerten ist.
Daran vermag die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, ihre Mitarbeiterin C B habe vor der beanstandeten Veröffentlichung
(jedenfalls) bei der Streithelferin zu 1 telefonisch nachgefragt, ob Einverständnis bestehe, nichts zu ändern, weil sie den ihr insoweit obliegenden Beweis
für diese Behauptung nicht erbracht hat. Zwar hat die Zeugin C B den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bestätigt. Dem steht jedoch die Aussage
der Zeugin B W entgegen, wonach es zu einem telefonischen Kontakt mit der Zeugin C B erst nach Veröffentlichung des Nacktfotos gekommen sei.
Die Zeugin W hat zwar angegeben, dass sie sich heute an Einzelheiten der Angelegenheit nicht mehr genau erinnern könne. Diese Zeugin hat jedoch
weiter ausgesagt, dass sie sich „nicht daran erinnern könne, dass im Vorfeld jemand bei uns angerufen hätte und uns über Absichten betreffend die
Verwendung des Fotos von Frau B informiert hätte.“ Nach der Erinnerung der Zeugin W - so deren Aussage - habe es „vor der Veröffentlichung des
Fotos von Frau B keinen Kontakt zur „ -Zeitung“ gegeben. Sie habe zwar mit der Zeugin C B wegen der Sache telefoniert. Dieses Telefonat sei jedoch
erst „nach Veröffentlichung des Fotos“ erfolgt, und zwar „wenige Tage nach der Veröffentlichung ... nachdem Frau B reagiert“ gehabt habe. Die Zeugin
W hat hierzu weiter angegeben, dass es sich bei dem Erwerb der Bilder um einen im Wesentlichen automatisierten Vorgang handele und dass ein
telefonischer Kontakt mit dem Käufer vor der Veröffentlichung von Fotos unüblich sei. Dabei war auch die Zeugin W nach dem Eindruck der Kammer um
wahrheitsgemäße Angaben bemüht. Da keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer der beiden Zeugenaussagen ersichtlich sind, vermag die
Kammer aufgrund der verbleibenden Zweifel nicht zu entscheiden, welcher Zeugenaussage insoweit der Vorzug zu geben ist. Die Beklagte hat deshalb
den Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung nicht zu führen vermocht.
dd. Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass die Klägerin durch die beanstandete Veröffentlichung einen klinisch relevanten und
therapiebedürftigen Zustand erlitten hat, der zu einer fachpsychiatrischen - und erfolgreichen - Behandlung geführt hat.
Der behandelnde Arzt, nämlich der sachverständige Zeuge Dr. D , hat bestätigt, dass die Klägerin sich erstmals am 29.7.05 bei ihm in Behandlung
befunden habe, wobei sie bereits damals als Folge der Veröffentlichung des Nacktfotos von Albträumen berichtet sowie Schlafstörungen, Angstgefühle,
Nervosität und Antriebsstörungen beklagt habe, und dass sein Eindruck von ihr - der Klägerin - zu den von ihr geschilderten Störungen gepasst habe. Er -
so der Zeuge Dr. D weiter - habe die Klägerin im Rahmen der ersten Behandlungstermine insbesondere als depressiv, in ihrer Stimmungslage
wechselhaft und lustlos erlebt. Sie sei insgesamt unruhig gewesen, habe viel gegrübelt und sei in der Konzentration vermindert, insbesondere in ihren
Gedanken sprunghaft gewesen. Wegen der Schlafstörungen habe er ihr Doxipin-Tropfen verschrieben. Der Zustand der Klägerin habe sich jedoch über
die insgesamt 15 Behandlungstermine, allmählich gebessert, wobei aber die Veröffentlichung des Nacktfotos bis zuletzt immer noch Thema gewesen sei.
Sie habe im Verlaufe der Behandlung ihm gegenüber angegeben, dass sie die Veröffentlichung als „sehr kränkend und verletzend empfunden habe“. Von
einer kurzfristigen Verschlechterung des psychischen Zustandes nach der Gerichtsverhandlung im November 2006 abgesehen, habe die Klägerin dann
nach der letzten Behandlung am 19.12.06 als gebessert entlassen werden können, wobei eine weitere ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig
gewesen sei.
Diese vom Zeugen Dr. D…. beschriebenen Folgen sind nach Überzeug der Kammer auf die Veröffentlichung des streitigen Nacktfotos zurückzuführen.
Der Sachverständige hat hierzu unter anderem ausgeführt:
Bei den von der Klägerin geschilderten Störungen handele es sich um eine länger dauernde psychische Reaktion auf eine identifizierbare psychosoziale
Belastung. Die Störungen stellten eine syndromale Einheit dar, die sich aufgrund der zeitlichen Abfolge und des Fehlens sonstiger
Erklärungsmöglichkeiten mit der Veröffentlichung des Nacktfotos, im Sinne eines belastenden Ereignisses, in Zusammenhang bringen lasse. Die dadurch
erkennbare Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktionen sei aber im Verlauf des Jahres 2006 unter der fachärztlichern Behandlung
vollständig emittiert.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
ee. Dass der Freund der Klägerin nach deren Behauptung die Beziehung zu ihr wegen der beanstandeten Veröffentlichung beendet haben soll,
konnte nicht berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat für ihren diesbezüglichen von der Beklagten bestrittenen Vortrag kein taugliches Beweismittel
angeboten, worauf die Kammer hingewiesen hat.
Nach alledem hält die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der berücksichtigungsfähigen Umstände eine Entschädigung in Höhe von
12.000 € für angemessen und ausreichend, um der Klägerin hinreichend Genugtuung für die erlittene Kränkung zu verschaffen.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.