Urteil des LG Kaiserslautern vom 26.01.2004
LG Kaiserslautern: entzug, reparaturkosten, kauf, quelle, sachschaden, fahrzeug, datum, ermittlungsverfahren, entziehung, verkehrsunfall
Strafrecht
LG
Kaiserslautern
26.01.2004
5 Qs 8/04
Ausfertigung.
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 5.Strafkammer - Große Strafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzender am
Landgericht Feltes, den Richter am Landgericht Jung und die Richterin am Landgericht von Briel
am. 26. Januar 2004
beschlossen
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 4. November
2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil dringende
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der
Hauptverhandlung entzogen werden wird (§ 69 StGB, § 111 a StPO). Nach dem derzeitigen Stand der
Ermittlungen hat die Beschuldigte am 22.September 2003 gegen 15.20 Uhr mit einem PKW einen
Verkehrsunfall verursacht, als sie beim Ausparken aus Unachtsamkeit gegen den PKW des geschädigten
Zeugen K. gefahren ist und an diesem Fahrzeug einen Sachschaden von 1.408.30 € verursacht hat.
Anschließend hat sie sich vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs
und der Art ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Der durch Rechnung der Fa. G. GmbH vom
24.September 2003 belegte Schaden in Höhe von mehr als 1.250 € ist nach ständiger Rechtsprechung
der Kammer als so bedeutend anzusehen, dass der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.
Hiergegen kann die Beschuldigte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe den Schaden lediglich als
geringfügig angesehen. Denn wenn ein Kraftfahrer - wie hier - nach dem Unfallgeschehen flüchtet, ohne
sich den angerichteten Schaden anzusehen oder keine Vorstellungen über die Höhe der Reparaturkosten
hat, nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass die Kosten den von der Kammer als bedeutend
eingestuften Betrag von 1.250 € übersteigt.
gez. Feltes gez. Jung gez. von Briel