Urteil des LG Itzehoe vom 02.04.2017

LG Itzehoe: vergleich, öffentliche urkunde, vollstreckbarkeit, auflage, quelle, erfüllung, grundbuch, abgeltung, rate, rechtsmittelinstanz

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
LG Itzehoe 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 T 43/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 779 BGB, § 775 Nr 1 ZPO, §
776 ZPO
Zwangsvollstreckungsverfahren: Wegfall der
Vollstreckungswirkungen eines vorläufig vollstreckbaren
Urteils durch Abschluss eines Prozessvergleichs
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als
unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,- Euro.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Pfändungsbeschluss des
Amtsgerichts Elmshorn vom 09.03.2005.
Mit dem Pfändungsbeschluss vom 09.03.2005 hat die Beschwerdegegnerin auf der
Grundlage eines Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 03. Februar 2005 zum
Aktenzeichen: 7 O 204/04 Ansprüche gegen einen Drittschuldner des
Beschwerdeführers gepfändet. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des
Landgerichts vom 03. Februar 2005 zur Zahlung in Höhe von 65.617,17 Euro nebst
Zinsen verurteilt worden. Auf der Grundlage dieses Urteils erwirkte die
Beschwerdegegnerin den oben genannten Pfändungsbeschluss vom 09.03.2005.
Nachdem der Schuldner gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, schlossen die
Parteien am 21.09.2005 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klagforderung an die
Klägerin 55.000,- Euro nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem
24.06.2004 zu zahlen.
2. Dem Beklagten wird nachgelassen, dem unter Ziff. 1) genannten Betrag in
monatlichen Raten in Höhe von 2.500,- Euro, beginnend ab dem 01. Dezember
2005 an die Klägerin zu entrichten.
3. Kommt der Beklagte mit mehr als zwei Raten in Rückstand, so ist der bis
dahin noch offene Betrag auf einmal fällig.
4. Erbringt der Beklagte die monatlichen Raten bis zu einem Betrag in Höhe
von 45.000,- Euro (inklusive Zinsen) fristgerecht, so wird ihm der darüber
hinausgehende offene Betrag erlassen. Dabei sind sich die Parteien darüber einig,
dass unter "fristgerecht" zu verstehen ist, der Beklagte darf mit einer Rate in
Rückstand geraten, ohne dass der gesamte Betrag auf einmal fällig wird.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Grundbuch von . . .
eingetragene Sicherungshypothek über 69.736,43 Euro nebst Zinsen . . . bis zur
Erfüllung der Verpflichtungen des Beklagten aus diesem Vergleich bestehen bleibt.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
20
6. Die Parteien erteilen sich im übrigen Generalquittung . . ."
(Bl. 12 - 13 d.A.).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.10.2005 (Bl. 10 d.A.) legte der
Beschwerdeführer Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vom 09.03.2005 ein.
Zur Begründung wies er darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Itzehoe durch
den vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich
aufgehoben worden sei. Aus diesem Grunde sei auch die Regelung in Ziff. 5) des
Vergleiches vereinbart worden, dass trotz der Aufhebung die Sicherungshypothek
bestehen bleibt. Im übrigen sei zwischen den Parteien Generalquittung erteilt
worden.
Die Beschwerdegegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten.
Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Beschluss vom 29.12.2005 die Erinnerung des
Beschwerdeführers gegen den Pfändungsbeschluss vom 09.03.2005
zurückgewiesen. Zur Begründung wies das Amtsgericht im wesentlichen darauf
hin, dass die Fälle, in denen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben seien, in §
775 Ziff. 1 und 3, 776 ZPO abschließend geregelt seien und der zwischen den
Parteien geschlossene Vergleich keine Entscheidung in diesem Sinne darstelle.
Zudem sei die ursprünglich titulierte Forderung lediglich modifiziert worden. Der
Vergleich könne danach allenfalls als öffentliche Urkunde i.S.v. § 775 Ziff. 4 ZPO
angesehen werden.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 14.01.2006 sofortige Beschwerde ein.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 29.12.2005 die
Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungsbeschluss vom 09. März 2005
zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das angefochtene
Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 03.02.2005 durch den von den Parteien im
Rahmen der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Vergleichs materiell-rechtlich
hinfällig geworden ist (vgl. hierzu: Zöller, 25. Auflage, § 794 Rdnr. 13; Münchener
Kommentar, Wolf, Steiner, 2. Auflage, § 794 Rdnr. 71; anderer Ansicht OLG Hamm,
NJW 1988, S. 1988).
Allerdings verhält sich der Vergleich seinem Regelungswortlaut schon nicht
ausdrücklich zu der Folge, wie die schon eingetretenen Vollstreckungsfolgen des
angefochtenen Urteils behandelt werden sollten. Auch die Zivilprozessordnung
enthält keine Regelung zu der Frage, ob und wie sich der Vergleich auf die
Vollstreckbarkeit des Urteils und auf schon erteilte Ausfertigungen auswirkt. § 717
Abs. 1 ZPO gilt nur für aufhebende oder abändernde Entscheidungen.
In der Rechtsprechung und Literatur werden in diesem Zusammenhang
verschiedene Lösungsansätze diskutiert und vertreten. Neben dem Weg über §
767 ZPO (vgl. insoweit OLG Hamm NJW 1988, S. 1988 soweit die
Zwangsvollstreckung über den Vergleichsbetrag hinaus betrieben wird) besteht die
Möglichkeit bereits bei Abschluss des Vergleiches in diesem eine künftige
Vollstreckung nach §§ 795, 726 Abs. 1 ZPO von der Übergabe aller aufgrund des
Urteils nebst Kostenfestsetzung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen abhängig
zu machen. Scheidet dieser Weg aus, weil der vorsichtige Gläubiger mit etwaigen
Angriffen auf die Wirksamkeit des Vergleiches rechnet oder weil es sich nur um
Teilvergleiche handelt, wird eine (zumindest) entsprechende Anwendung des § 732
auf das Urteil oder eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl.
insoweit Münchener Kommentar, § 794 Rdnr. 71) vertreten.
Einigkeit herrscht damit aber darüber, dass der protokollierte Vergleich allein noch
keine die vorläufige Vollstreckbarkeit abändernde Entscheidung im Sinne des §
775 Nr. 1 ZPO darstellt.
23
24
Auch nach Auffassung der Kammer kommt insoweit nur eine systemkonforme
Verfahrensweise in Betracht, welche einerseits die Last, den Vergleich hinsichtlich
seiner Wirkung auf das Urteil auslegen zu müssen, nicht dem Vollstreckungsorgan
aufbürdet, sondern diese Aufgabe möglichst beim Prozessgericht belässt, und
andererseits die Kontinuität der Vollstreckbarkeit wahrt, also für schon aufgrund
des Urteils begonnene, aber noch nicht beendete Vollstreckungsmaßnahmen
bezüglich der aufrecht erhaltenen Ansprüche nicht anders wirkt, als bestünden
Urteil und Vergleich weiterhin nebeneinander (vgl. insoweit auch Stein-Jonas, 22.
Aufl., Münzberg, § 794, Rdnr. 37). Danach ist zu einem eine gerichtliche
Entscheidung des Prozessgerichts oder zumindest des die Klausel erteilenden
Gerichts erforderlich. Zum anderen wird bei einer entsprechenden Anwendung des
§ 732 als auch des § 269 abs. 3 S. 3 ZPO zu beachten sein, dass jeder Anschein
einer Rückwirkung von vornherein vermieden wird und die Kontinuität der
Vollstreckbarkeit zwecks Rangerhaltung etwaiger Pfändung gewahrt bleibt, soweit
der Vergleich eben den in der Entscheidung zuerkannten prozessualen Anspruch
aufrecht erhält, mag er auch materiell rechtlich dort in anderer Rechtsform
erscheinen. Erst nach Erlass solcher Beschlüsse nach § 732 ZPO oder § 269 Abs. 4
ZPO kommt eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gem. §
775 Nr. 1, 776 ZPO in Betracht.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Unter Hinweis auf die aufgezeigte Sach- und
Rechtslage kommt auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls derzeit eine
Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 09. März 2005 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.