Urteil des LG Itzehoe vom 02.04.2017

LG Itzehoe: besonderes verhältnis, zivilprozessrecht, unterlassen, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, mangel, quelle, link, vollstreckbarkeit

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Gericht:
LG Itzehoe 11.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 S 70/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Nr 4 WoEigG, § 906 Abs 2
S 2 BGB
Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für
Schäden am Sondereigentum
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom
17.07.2009, Az.: 35 C 15/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 1.114,19 €.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dem Kläger stehen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine
Ersatzansprüche für solche Schäden zu, die ihm aufgrund des schadhaften
Außenmauerwerks an seinem Sondereigentum entstanden sind.
Ansprüche aus § 14 Nr.4 WEG entfallen bereits deshalb, weil der Schaden keine
Folge von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist, und
solche aus §§ 280 ff. BGB kommen nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Gemeinschaft die Beseitigung des Mangels schuldhaft
verzögert oder unterlassen hat.
Auch § 906 Abs. 2 S.2 BGB analog ist nicht anwendbar, um eine
verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am Sondereigentum, die ihre
Ursache in einem Mangel des Gemeinschaftseigentums haben, zu begründen.
Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 S.2
BGB analog im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander vermehrt
angenommen (Bärmann – Wenzel, WEG, 10. Aufl. § 13 Rn 140; Wenzel NJW 2005,
241, 244, 1305; OLG Stuttgart NZM 2006, 141; LG Bochum VersR 2004, 1454;
offen gelassen: OLG München MDR 2007), da sich aus § 14 Nr.1 und § 15 Abs. 3
WEG ergebe, dass zwischen Sondereigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis
bestehe, in welchem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ebenso gelte
wie im Nachbarverhältnis unter Grundstückseigentümern.
Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die Fälle der verschuldensunabhängigen
Haftung der Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum nicht übertragen
werden (im Ergebnis: OLG Frankfurt 04.09.2008, ZWE 2009, 123; HansOLG
04.11.2002, ZMR 2003, 131; Jennißen WEG 2008, § 16 Rn 128; Kümmel in
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, § 14 Rn 45). Nach Ansicht der Kammer
liegt zum einem keine Regelungslücke vor, da verschuldensunabhängige
Schadensersatzansprüche auf die Fälle des § 14 Nr.4 WEG beschränkt werden
sollten. Zum anderen ist das Verhältnis von Grundstücksnachbarn zueinander
strukturell nicht vergleichbar mit demjenigen zwischen einem Sondereigentümer
und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Während Sondereigentümer –
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und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Während Sondereigentümer –
vergleichbar mit Grundstückseigentümern – jeweils Eigentümer einer
abgegrenzten Wohn-/Nutzungseinheit sind und als solche auch andere
Sondereigentümer als Nachbarn haben, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft
als Eigentümerin der tragenden Wände, Fenster, Außentüren, Dächer etc. keine
Grundstücksnachbarin in diesem Sinne. Auch sind sämtliche Wohnungseigentümer
nicht nur Alleineigentümer ihres Sondereigentums, sondern nach § 6 WEG
notwendig auch Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums. Daraus folgt
einerseits eine doppelte Rechte- und Pflichtenstellung als Sondereigentümer und
gleichzeitig Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits ein
besonderes Verhältnis zwischen beiden, das dem zwischen Grundstücksnachbarn
nicht vergleichbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.