Urteil des LG Itzehoe vom 29.03.2017

LG Itzehoe: beruf, angestelltenverhältnis, sittenwidrigkeit, ausbildung, firma, leistungsfähigkeit, darlehen, unterzeichnung, kapitalvermögen, kreditgeber

1
2
3
4
5
Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 122/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 765 BGB
Ehegattenbürgschaft zur Kreditsicherung: Sittenwidrigkeit
bei zu erwartender Leistungsfähigkeit bei Eintritt des
Bürgschaftsfalles
Leitsatz
Die von einem nahen Angehörigen übernommene Bürgschaft ist dann nicht
sittenwidrig, wenn zwar bei Übernahme der Bürgschaft finanzielle Überforderung vorlag,
aber bei Eintritt des Bürgschaftsfalls absehbar ist, das die Bürgin die Forderung wird
begleichen können und dies bei Übernahme der Bürgschaft zu erwarten war.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Feststellungsklage Feststellung, dass sie keine
Zahlungspflicht an die Beklagte aufgrund einer für ihren Ehemann übernommenen
Bürgschaft in Höhe von 100.000,00 DM trifft.
Die Klägerin ist im Schuldienst ... angestellte Lehrerin. Sie ist mit Herrn ...
verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von jetzt 10 und 21 Jahren.
Im Jahre 1995 gründete ihr Ehemann, der zuvor in einem Angestelltenverhältnis
gearbeitet hatte, die Firma ..., deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war.
Unter dem 14. November 1995 gewährte die Beklagte Herrn ... zur Mitfinanzierung
der Unternehmensgründung ein Darlehen in Höhe von 462.000,00 DM aus Mitteln
der ... nach Richtlinien des ... Existenzgründungsprogramms. Die Beklagte
übernahm im Zuge der Darlehensgewährung unter dem 9. November 1995
entsprechend den Bedingungen des Darlehensvertrages eine Bürgschaft in Höhe
von 100.000,00 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen
der Beklagten gegen .... Zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (Bl.
115 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt ein abgeschlossenes Studium in Rhythmik
an einer Musikhochschule sowie eine abgeschlossene Zusatzausbildung in
Motopädagogik. Von 1978 bis 1993 hatte sie, mit Unterbrechung zwischen 1987
und 1991, als Arbeitnehmerin vollschichtig gearbeitet. Seit 1993 war sie neben
ihrer Haushaltstätigkeit und der Erziehung ihrer Kinder selbständig als
Motopädagogin. In 1994 zog sie hieraus einen Gewinn von 12.724,00 DM, im Jahre
1995 von 17.039,50 DM. Ob die Klägerin daneben über weiteres Einkommen und
Vermögen verfügte, ist unklar, nach ihrer Behauptung war dies nicht der Fall.
Im Jahre 2001 nahm Herr ... eine Umfinanzierung der Darlehensverbindlichkeiten
vor. Im Zuge der Umfinanzierung wurde die von der Klägerin unterzeichnete
Bürgschaft durch eine von der Klägerin am 4. September 2001 unterschriebene
betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft ersetzt, beschränkt auf Forderungen
der Beklagten gegen Herrn ... aus einem konkret benannten Darlehenskonto. Die
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
der Beklagten gegen Herrn ... aus einem konkret benannten Darlehenskonto. Die
Klägerin hatte im Jahre 2000 über ein zu versteuerndes Einkommen aus dieser
Tätigkeit in Höhe von 29.838,00 DM, nach ihren Angaben, verfügt. Ob sie bei
Unterzeichnung der Bürgschaft über weitere Einnahmen aus Kapitalertrag sowie
über Kapitalvermögen verfügte, ist streitig. Jedenfalls hatte sie gemeinsam mit
ihrem Ehemann im Jahre 2000 ein Baugrundstück für insgesamt 100.000,00 DM
verkauft sowie aus zwei Lebensversicherungen 4.000,00 DM bis 5.000,00 DM
erzielt. Zu den Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird Bezug genommen
auf Seite 3 des Protokolls vom 21. September 2007. Neben der zurückgehenden
selbständigen Tätigkeit als Motopädagogin hat die Klägerin im Jahre 2003 ein
Referendariat für das Lehramt an Schulen begonnen, weil das Land für die
Tätigkeit von Lehrern Quereinsteiger suchte. Die Einnahmen der Klägerin als
Motopädagogin sind in der Folgezeit weiter zurückgegangen. Im Jahre 2003 wurde
über das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hat
in diesem Zusammenhang die dem Ehemann der Klägerin Herrn ... gewährten
Darlehen gekündigt und fällig gestellt. Sie hat unter dem 12. Januar 2004 die
Klägerin auf Zahlung der Bürgschaftssumme (51.129,19 Euro) in Anspruch
genommen. Die Klägerin hat dem unter Berufung darauf widersprochen, dass die
Bürgschaft sittenwidrig sei. Sie sei nicht in der Lage, auch nur die Zinsen auf die
Bürgschaftssumme zu tätigen.
Unmittelbar im Anschluss an die Referendartätigkeit hat die Klägerin im August
2005 eine vollschichtige Anstellung als Lehrerin beim ... erhalten. Sie erzielt
hieraus ein monatliches Einkommen von rund 3.700,00 Euro brutto nebst
Kindergeld für zwei Kinder.
Ob die Klägerin daneben über weitere Einkommen aus Kapitalvermögen verfügt,
ist streitig.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Bürgschaft sei sittenwidrig, da sie erkennbar
Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit der Klägerin als Bürgin sei. Die
Klägerin habe weder bei Unterzeichnung der ersten Bürgschaftserklärung 1995,
noch bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung im Jahre 2001 wie auch bei
Fälligstellung der Bürgschaft über Einnahmen verfügt, die eine Bedienung der
Bürgschaft ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zulassen würden. Sie
behauptet, sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, auch nur die Zinsen
aus der Bürgschaftsverpflichtung aus Einkommen oder Kapital zu befriedigen.
Zu den Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 13. Oktober 2006, Bl.
179 d. A. und vom 22. Juni 2007, Bl. 234 d. A. sowie auf das Sitzungsprotokoll vom
21. September 2007, Bl. 252 d. A..
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, auf die Bürgschaft vom 4.
September 2001 über nominal 100.000,00 DM (51.129,19 Euro) eine Zahlung an
die Beklagte zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, aus damaliger Sicht sei weder 1995 noch 2001 die Prognose
erkennbar gewesen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein werde, die
betragsmäßig beschränkte Bürgschaft bei Fälligkeit zu bedienen; vielmehr sei die
Klägerin damals wie auch heute in der Lage gewesen - jedenfalls aus dem
pfändbaren Einkommen wie auch dem Vermögen - ihre Forderungen zu bedienen.
Vielmehr habe bereits 1995 eine positive Entwicklung der selbständigen Tätigkeit
der Klägerin vorgelegen. Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Jahre 2001 sei
das Einkommen für das Jahr 2000 zugrunde zu legen. Darüber hinaus habe die
Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Einnahmen für 2001 positiv dargestellt. Die
Beklagte behauptet, bereits bei Inanspruchnahme der Bürgschaft in 2004 sei
absehbar gewesen, dass die Klägerin nach Abschluss der Referendarzeit in den
Staatsdienst als Lehrerin übernommen werde. Unterhaltsverpflichtungen der
Klägerin über den Naturalunterhalt hinaus bestünden nicht, seien jedenfalls nicht
in voller Höhe pfändungsrechtlich wie auch im Übrigen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus verweist die Beklagte darauf, dass bei der Übernahme der
Bürgschaft entsprechend den Richtlinien der ... Darlehen die Verbürgung der
Klägerin als Ehegattin zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen
16
17
18
19
20
21
22
Klägerin als Ehegattin zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen
gerechtfertigt gewesen sei. Gerade im Hinblick auf die konkrete Situation sei dies
geboten gewesen. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass im Rahmen der
diesbezüglich anzustellenden Gesamtschau zu berücksichtigen sei, dass durch
vielfältige einzelne Umstände das Haftungsrisiko der Klägerin bei
Unterschriftsleistung eingeschränkt gewesen sei, nämlich durch die vielfältigen
Sicherheiten und die hohe eingetragene Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM
bezüglich des zu erwerbenden Grundstücks in .... Dass diese Sicherheiten aus
heutiger Sicht nicht ausgereicht hätten, sei nicht zu ihren Lasten zu
berücksichtigen.
Zum weiteren, beiderseitigen Vorbringen wird Bezug genommen auf das
Sitzungsprotokoll vom 21. September 2007 sowie auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es war nicht festzustellen, dass die Klägerin aus der streitgegenständlichen
Bürgschaft nicht verpflichtet ist. Dies ergibt sich schon aus dem unstreitigen
Sachvortrag und dem eigenem Vorbringen der Klägerin, dass die
streitgegenständliche Bürgschaft nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist (§ 138
BGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist die Gestaltung der
Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein Teil der
allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. .Bundesverfassungsgericht , 1..BVR 567,89 m.
w. N.). Insbesondere ist der Einzelne nicht gehindert, sich auch über seine
finanziellen Möglichkeiten hinaus zu verpflichten, und zwar selbst dann, wenn diese
Verpflichtung zeitlebens nicht zu tilgen ist. Ist aber der Inhalt eines Vertrages für
eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich
unangemessen, so kann die Regelung eine Folge strukturell ungleicher
Verhandlungsstärke sein. Nutzt der andere Vertragspartner die
Verhandlungsunterlegenheit des anderen aus, um seine Interessen in auffälliger
Weise einseitig durchzusetzen, so kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen
(vgl. BVerfG, 1 BVR 567/89, 1 BVR 1044/89).
Sittenwidrig ist insbesondere ein Bürgschaftsvertrag, den eine Bank mit einem
nahen Angehörigen des Kreditnehmers bzw. einem Kredit Verpflichteten
abschließt, wenn der Bürge bei Übernahme der Bürgschaft nicht einmal die zur
Sicherung der Bürgschaft vergebene Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines
laufenden Einkommens oder seines Vermögens tragen kann und auch bei Eintritt
des Sicherungsfalls voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, die
Verpflichtungen auch nur hinsichtlich des auf sie entfallenden Zinssatzes zu
erfüllen. Hinzukommen muss in einem solchen Fall krasser finanzieller
Überforderung, dass der Bürge die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus
emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und der
Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. hierzu BGH v. 25.
Januar 2005, XI ZR 28/04; BGH v. 11. Februar 2003, XI ZR 214/01, jeweils m. w. N.).
Maßgeblich ist danach, ob die Klägerin sowohl bei Übernahme der Bürgschaft im
Jahre 1995 als auch bei Übernahme der Bürgschaft im Jahre 2001 finanziell krass
überfordert war und auch die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsverpflichtung nicht ergab, dass bei Eintritt des Sicherungsfalls die
Bürgin leistungsfähig sein werde. Lag bei Übernahme der Bürgschaft 1995 keine
finanzielle krasse Überforderung vor, so kann die 2001 unterzeichnete Bürgschaft
schon deshalb nicht als sittenwidrig angesehen werden, weil sie die vorherige
Bürgschaft ablöste und in ihrem Verpflichtungsumfang beschränkte. War
demgegenüber die Bürgschaft von 1995 unwirksam, so kommt es für die
Beurteilung der Sittenwidrigkeit allein auf die Bürgschaft 2001 an.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Klägerin bei Übernahme der
Bürgschaft 1995 nicht in der Lage war, diese aus Einkommen und Vermögen auch
nur teilweise zu bedienen. Insoweit weist die Beklagte zum einen zu Recht darauf
hin, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin aus ihrem pfändbaren
Einkommen die Bürgschaftsverpflichtungen bedienen konnte, ein
Pfändungsfreibetrag jedenfalls für den Ehemann nicht anzusetzen war, weil dieser
zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt war, die
23
24
25
29
zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt war, die
Klägerin dürfte auch gegenüber ihren minderjährigen Kindern angesichts der
Tatsache, dass sie neben dem Familienhaushalt deren Betreuung übernommen
hatte und ihr Ehemann daneben unterhaltspflichtig war, jedenfalls nicht in voller
Höhe Pfändungsfreibeträge beanspruchen dürfen, wenn überhaupt ( vgl. im
einzelnen Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. 2005 Rn 1060 a m. w. N. LG
Nürnberg-Fürth v. 14.5.01 m.w.N..
Darüber hinaus ist dem Vortrag der Klägerin auch nicht hinreichend zu
entnehmen, dass sie über keinerlei Vermögen verfügte. Vielmehr hat sie nach
ihrem eigenen Vortrag im Jahre 2000 zwei Lebensversicherungsverträge liquidiert,
aus denen sich schon ein steuerpflichtiger Zinsertrag von mehr als 2.000,00 DM
ergab. Ob sie aus den danach bestehenden Lebensversicherungsverträgen die
Bürgschaft hätte teilweise decken können, ist daher nicht auszuschließen..
Die Kammer hat auch erhebliche Zweifel, ob die Klägerin bei Übernahme der
Bürgschaft in 2001 finanziell krass überfordert war. Zugrunde zu legen ist insoweit
das Einkommen aus dem Jahr 2000, das sich nach dem eigenen Vortrag der
Klägerin mit 21.835,00 DM als steuerpflichtiges Einkommen gegenüber den
Vorjahren kontinuierlich positiv entwickelt hatte und nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Klägerin zukünftig weiterhin der Beklagten gegenüber positiv
dargestellt wurde.
Zudem scheint fraglich, ob die Klägerin tatsächlich in 2001 über kein Vermögen
mehr verfügte, aus dem sie die Bürgschaft jedenfalls teilweise hätte bedienen
können. Denn die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag im Jahre 2000
50.000,00 DM aus der Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks der Eheleute
liquidiert.
Dem war jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls die bei Eingehung der
Bürgschaft 2001 anzustellende Prognose, ob die Klägerin bei Eintritt des
Sicherungsfalls auf unüberschaubare Zeit nicht in der Lage sein würde, die sich
aus der Bürgschaft ergebenen Verpflichtungen auch nur teilweise aus Einkommen
und Vermögen zu erfüllen, ergibt, dass sie hierzu durchaus in der Lage sein werde.
Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin nunmehr als Lehrerin im Landesdienst
vollschichtig im Angestelltenverhältnis beschäftigt und verdient monatlich mehr
3.000,000 Euro brutto zzgl. etwaigen weiteren Kindergelds und weiterer
Kindergeldzuschläge für den Sohn.
Nach ihrem eigenen Vortrag ist sie auf Dauer zu vollschichtiger Tätigkeit in der
Lage, da beide Kinder nicht mehr zu Hause untergebracht sind. Selbst wenn sie
ihrem Ehemann unterhaltspflichtig wäre, was bisher nicht hinreichend dargetan ist,
wäre sie aus dem pfändbaren Teil dieses Einkommens in der Lage, in absehbarer
Zeit die Verpflichtungen aus der Bürgschaft jedenfalls hinsichtlich der Zinslast
vollständig zu erfüllen, vielmehr daraus sogar einen Teil der Bürgschaftssumme zu
tilgen. Hinzukommt, dass sie über eine Lebensversicherung mit einem derzeitigen
Wert von knapp 5.000,00 Euro verfügt, die sie zur Tilgung der Bürgschaftssumme
einsetzen könnte, mit der Folge, dass sich auch die Zinsverpflichtung weiter
senken würde. Der Frage, ob die Klägerin aus den vorgenannten Gründen über
weiteres Vermögen verfügt, war daher nicht nachzugehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die jetzige Entwicklung jedenfalls auch bei
Eingehung der Bürgschaft 2001bereits absehbar. Unter Würdigung aller Umstände
des Falles ergibt sich nämlich, dass die jetzige Einkommenssituation der Klägerin
sich als konsequente Entwicklung ihres bisherigen Lebens- und Berufsweges
darstellt. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene musikpädagogische
Ausbildung und hat darüber hinaus eine abgeschlossene Ausbildung als
Motopädagogin. Sie war in diesem Beruf zum Zeitpunkt der Eingehung der
Bürgschaft 2001 bereits mehrere Jahre erfolgreich tätig, obwohl sie zu diesem
Zeitpunkt die Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Haus zu versorgen hatte,
folglich nicht vollschichtig arbeiten konnte. Gleichwohl hatte sie aus ihrer
selbständigen Tätigkeit bereits ein sich steigerndes Einkommen von mehr als
28.000,00 DM erzielt. Da die Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits 12 und 17 Jahre
alt waren, war zu erwarten, dass diese in absehbarer Zeit den Haushalt verlassen
und die Klägerin damit in der Lage sein würde, mit vollschichtiger Arbeit ein
wesentlich höheres Einkommen als 2001 zu erzielen, so wie es tatsächlich jetzt der
Fall ist.
Demgegenüber war aus der maßgeblichen Sicht der finanzierenden Bank nicht
abzusehen, dass die selbständige Tätigkeit der Klägerin dadurch bedroht sein
30
31
33
34
35
abzusehen, dass die selbständige Tätigkeit der Klägerin dadurch bedroht sein
könnte, dass die Krankenkassen die Übernahme von motopädagogischen
Behandlungen, die die Klägerin seinerzeit durchgeführt hatte, nicht mehr
gewährleistet würden. Nach Überzeugung der Kammer ist dieses zudem
unerheblich. Vielmehr bewegt sich die berufliche und finanzielle Entwicklung der
Klägerin, wie sie tatsächlich eingetreten ist, durchweg im Rahmen des zu
Erwartenden . Unter Gesamtberücksichtigung des beruflichen und familiären
Werdegangs der Klägerin stellt sich nach Überzeugung der Kammer vielmehr die
jetzige Situation, die Beschäftigung als Pädagogin an einer allgemein bildenden
Schule im Angestelltenverhältnis, als konsequente Fortentwicklung dar. Nach
ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin nämlich zunächst nach einer
pädagogischen Ausbildung in Musik und Rhythmik im Angestelltenverhältnis
gearbeitet, sich dann fortgebildet zur Motopädagogin, nachdem sie im bisherigen
Beruf kein Fortkommen sah. Sie hat sich dann, nachdem sie mehrere Jahre als
Motopädagogin selbständig tätig war und auch in diesem Beruf kein Fortkommen
mehr sah, weitergebildet zur Pädagogin an allgemein bildenden Schulen und dabei
die sich bietende Gelegenheit ergriffen, an dem hierzu aufgelegten Programm der
Landesregierung zur Behebung von Lehrermangel teilzunehmen und im Rahmen
des Referendardienstes ein zweites Lehrfach hinzuzuerwerben. Sie war ersichtlich
auch angesichts der zurückgehenden Belastung durch ihre Familie hierzu in der
Lage.
Entgegen dem anfänglichem Vortrag der Klägerin war diese Entwicklung auch bei
Beginn des Referendariats keineswegs ungewiss, insbesondere war nicht ungewiss,
ob sie in den Landesdienst übernommen würde, denn das von der
Landesregierung aufgelegte Programm, an dem die Klägerin teilgenommen hat,
dient der Behebung des akuten Lehrermangels, mit dem Pädagogen gerade mit
der Ausbildung der Klägerin Gelegenheit gegeben werden soll , kurzfristig in den
Schuldienst übernommen zu werden, um den bestehenden Mangel zu beheben.
Nach Auffassung der Kammer wäre die Betrachtung der Klägerin, die Prognose
allein auf den erlernten Beruf zu beschränken, zu eng und lebensfern. Vielmehr
hat die Klägerin getan, was in Zeiten eines sich verändernden Arbeitsmarktes von
jedem Arbeitnehmer und Arbeitslosem bei Androhung von Sanktionen erwartet
wird, dass er sich basierend auf dem erlernten Beruf durch Weiterbildung neue
Berufsfelder erschließt.
Nach Auffassung der Kammer ist auch unerheblich, dass die Klägerin nunmehr als
angestellte Pädagogin und nicht mehr als selbständige Motopädagogin arbeitet.
Letztlich kann selbst dies dahinstehen. Denn selbst wenn man abweichend von der
Auffassung der Kammer zu Gunsten der Klägerin annähme, dass diese sowohl bei
Eingehung der Bürgschaft als auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls
finanziell krass überfordert gewesen sein sollte - nämlich nicht in der Lage wäre,
auf absehbare Zeit die Verpflichtungen zu tilgen - so reicht dies zur Nichtigkeit des
Bürgschaftsvertrages nicht aus.
Vielmehr ist erforderlich, dass der nahe Angehörige darüber hinaus nicht allein aus
emotionaler Verbundenheit und nicht aus freiem Willensentschluss bei Eingehung
der Bürgschaft handelt, der Kreditgeber dies erkennt oder sich dieser Erkenntnis
verschließt und sich dies in anstößiger Weise zu Nutze macht. Auch insoweit ist
eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls anzustellen (vgl. hierzu
BGHZ 146, 37, BGH NJW 2000, 1182, BGH, 27. Mai 2003, IX ZR 283/99 jeweils m.
w. N.).
Bei der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung ist zunächst festzustellen,
dass die Klägerin es hinsichtlich der bestehenden emotionellen Bedrängnis an
jeglichem hinreichenden Sachvortrag fehlen lässt. Vielmehr hat die Kammer aus
der Lebensgeschichte der Klägerin und dem persönlichen Eindruck in der
mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass die Klägerin
dem typischen Fall eines Familienangehörigen, wie er der Entwicklung der
Rechtsprechung zur sittenwidrigen Bürgschaft zugrunde liegt, entspricht, nämlich
der eines Angehörigen, der ohne hinreichende Bildung, beruflich und
lebensunerfahren in eine nicht überschaubare und nicht abschätzbare Situation
gedrängt wird. ( vgl. etwa BGH v. 25.1.2005 XI ZR 28/04).
Vielmehr war die Klägerin bei Eingehung der Bürgschaft eine Frau mit erheblicher
beruflicher, familiärer und Lebenserfahrung, zudem noch mehrjährig selbständig
tätig und daher nicht geschäftsunerfahren. Sie war auch nicht in ihrem beruflichen
Fortkommen und mit ihren Einkünften von der Firma ihres Ehemannes abhängig.
36
37
38
39
40
Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach
ihrem eigenen Vorbringen mit der Bürgschaft bezweckte, Verschiebungen
zwischen den Ehegatten zu verhindern. Zwar vermag ein solcher Zweck
grundsätzlich das Verlangen einer ruinösen Bürgschaft eines mittellosen
Familienangehörigen nicht allein zu rechtfertigen. Im Rahmen der
Gesamtabwägung kann es aber nach Auffassung der Kammer nicht gänzlich
unberücksichtigt bleiben, dass die Bank regelmäßig auch ein legitimes Interesse
daran hat, Vermögensverschiebungen unter Ehegatten durch Verlangen einer
Bürgschaft jedenfalls dann zu begegnen, wenn die konkrete Gefahr solcher
Vermögensverschiebungen besteht. Zum einen sind Gläubiger gegen
Vermögensverlagerungen zwischen Ehegatten durch das Anfechtungsrecht nicht
in jedem Fall geschützt. Insbesondere ergeben sich dann, wenn beide Ehepartner
selbständig tätig, bzw. Gewerbetreibende sind, Möglichkeiten zur
Vermögensverschiebung, die dem Anfechtungsrecht entweder nicht unterfallen
oder als solche nicht ohne Weiteres aufzudecken sind. Vorliegend hat es nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich auch solche
Vermögensverschiebungen gegeben. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin bei dem
Erwerb des von den Ehegatten gemeinsam erworbenen Baugrundstücks den auf
sie entfallenden Miteigentumsanteil nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Mitteln
der Familie ihres Ehemannes erworben.
Bei Veräußerung des Grundstücks sind diese Mittel jedenfalls zum Teil nach ihrem
Vortrag wieder dem Vermögen des Ehemannes zugeflossen. Gerade ein solches
Hin- und Herschieben von Vermögenswerten erschwert jedoch den Gläubigern
regelmäßig den Zugriff.
Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen der Abwägung zwar nicht als
hinreichender Grund, aber nachrangig auch darin ein rechtfertigender Grund für
das Verlangen einer Ehegattenbürgschaft zu sehen, wenn dem Ehegatten
wirtschaftliche Vorteile nur mittelbar zufließen. So liegt es hier. Denn nach dem
unbestrittenen Vortrag der Beklagten sind der Familie über mehrere Jahre hin
erhebliche wirtschaftliche Mittel aus dem Betrieb des Ehemannes zugeflossen,
selbst im Jahr 2001, als es schon finanzielle Probleme der Fa. gab, hat er noch ein
Bruttoeinkommen von mehr als 45000 € bezogen.
Letztlich vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller vorgenannten
Umstände es weder als missbilligenswert noch als verwerflich anzusehen, dass
sich die Klägerin mit weniger als 1/4 nicht etwa am Risiko der vom Ehemann
gegründeten Gesellschaft, sondern an dessen persönlichem Bürgschaftsrisiko
beteiligt hat, dass dieser zur Sicherung und Verbesserung des
Familieneinkommens eingegangen ist. Eine solche Beteiligung kann vielmehr
durchaus auch als Ausdruck vernünftiger ehelicher Solidarität verstanden werden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 , 709 ZPO.