Urteil des LG Itzehoe vom 29.03.2017

LG Itzehoe: grobe fahrlässigkeit, hauptsache, papiere, verjährung, beratung, form, beendigung, ausnahme, kapital, rückübertragung

1
2
3
Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 122/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 266 StGB
Untreue des Vermögensverwalters durch Abschluss von
Vergütungsvereinbarungen mit den Emittenten der für den
Kunden erworbenen Wertpapiere
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.834,- € nebst 4 % Zinsen seit dem
20. Juli 2005 bis zum 14.07.2009 und 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem
15. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 20.000,- €
Inhaberschuldverschreibungen der HPE Hanseatic Private Equity AG (WKN:
A0EY6P).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 515,34 € nebst 4 % Zinsen
seit dem 12. August 2005 bis zum 14. Juli 2009 und 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszins vom 15. Juli 2009 bis zum 9. Dezember 2009 auf 6.177,-- €
sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 515,34 € seit dem 10.
Dezember 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 18.646,-€ nebst 4 % Zinsen
aus 3.740,- € seit dem 17. November 2005 und aus 14.906,- € seit dem 10.
Dezember 2005 bis zum 14. Juli 2009 und 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von
6.194 Aktien der Ponaxis AG (WKN 694570).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.847,- € nebst 4 % Zinsen
seit dem 20. Oktober 2006 bis zum 14. Juli 2009 und 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszins seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen
Übertragung von 727 Aktien der Windsor AG (WKN: 619070).
5. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.661,66 € nebst Zinsen
in der Hauptsache erledigt.
6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 75 % und der Kläger 25
%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus Pflichtverletzungen bei der Vermittlung und
Beratung von Kapitalanlagen geltend.
Die Beklagte ist ein Wertpapierhandelshaus, das sich mit der Vermittlung von
Papieren und der Vermögensverwaltung beschäftigt.
Die Parteien hatten unter dem 17. August 2004 einen
Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Zu dessen Inhalt wird Bezug
genommen auf die Anlage B 1, Bl. 43 d. A.. Hinsichtlich der Anlagen gab der Kläger
im Formular der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 45 d. A.) lediglich an, dass sein
Anlegeverhalten dem Anlegertyp 4 der Beklagten entspreche. Der Kläger hat den
Vertrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mit sofortiger Wirkung gekündigt,
4
5
6
7
8
9
10
11
Vertrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mit sofortiger Wirkung gekündigt,
da er mit der Verwaltung seines Vermögens unzufrieden war. Im Verlaufe des
Vertrages hat die Beklagte für den Kläger diverse Wertpapiere erworben und
verkauft; unter anderem die im Tenor genannten Wertpapiere. Für diese
Wertpapiere hat die Beklagte mit den jeweiligen Emittenten
Vertriebsvereinbarungen geschlossen und für den Vertrieb Provisionen teils in
Form von Bestandsprovisionen erhalten, sie hat zudem Rückvergütungen
hinsichtlich der Provisionen, die die DAB Bank erhalten hat, erhalten. Unstreitig hat
sie den Kläger über die Rückvergütungen und Provisionen nicht im Einzelnen
aufgeklärt, lediglich hinsichtlich der Gebühren und Provisionen, die sie von der DAB
Bank erhalten hat, enthielt die Transaktionsvollmacht der DAB Bank eine
Ermächtigung, Teile ihrer Gebühren und Provisionen an die Beklagte
weiterzugeben.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz wegen Verletzung des
Vermögensverwaltungsvertrages geltend. Die Beklagte habe zum einen
hinsichtlich der Risiken falsch aufgeklärt. Sie habe u. a. die streitgegenständlichen
Papiere entgegen der gewollten Anlagestrategie des Klägers erworben, ihn über
Risiken nicht hinreichend informiert und darüber hinaus ihn über
Interessenskonflikte der Beklagten wegen Querbeteiligungen nicht informiert sowie
verschwiegen, dass sie Rückvergütungen und Provisionen von den Emittenten und
der DAB Bank erhalten habe. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf Seite
13 bis 30 der Klagschrift sowie den Schriftsatz vom 15. September 2009.
Der Kläger hat zunächst weitergehende Klage auf Zahlung von insgesamt 58.063,-
€ erhoben. Im Hinblick darauf, dass er einen Teil der streitgegenständlichen
Wertpapiere zwischenzeitlich veräußert hat und darüber hinaus bezüglich der
streitgegenständlichen Wertpapiere Ausschüttungen erhalten hat, beantragt der
Kläger nunmehr unter Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache im Übrigen wie erkannt zu Ziffer 1 bis 4 des Tenors.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet Verjährung ein und verweist darauf, dass der Vertrag bereits
2006 gekündigt ist. Sie stellt eine Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags
in Abrede und trägt im Übrigen vor, der Kläger habe während des Vertrages keinen
Schaden erlitten, er habe vielmehr die Papiere nach Beendigung des Vertrages
ohne Verlust veräußern können, insoweit sei ihm selbst zuzurechnen, dass er im
Anschluss daran unter Umständen Verluste erlitten habe.
Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - soweit noch Ansprüche in der Hauptsache geltend gemacht werden
- begründet, im Übrigen war hinsichtlich des Betrages von 5.669,- € Erledigung
festzustellen, die weitergehende Klage war abzuweisen.
Dem Kläger steht hinsichtlich des Erwerbes der noch streitgegenständlichen
Papiere HPE Hanseatic Private Equity AG Inhaberschuldverschreibung,
Genussscheine der Windsor AG, Aktien der Ponaxis AG und der Aktien der Windsor
AG Schadensersatz in geltend gemachter Höhe zu, Zug um Zug gegen
Rückübertragung der Papiere mit Ausnahme der Windsor Genussscheine, die der
Kläger zwischenzeitlich veräußert hat. Dabei kann dahinstehen, ob wegen
Interessenskonflikten im Übrigen und fehlerhafter Beratung eine Verletzung des
Vertrages vorliegt. Denn die Beklagte hat jedenfalls den
Vermögensberatungsvertrag dadurch verletzt, dass sie dem Kläger die
Vermögensvorteile verschwiegen hat, die ihr seitens der Emittenten und der DAB
Bank konkret zugeflossen sind.
Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB. Der Vertrag über die
Vermögensverwaltung verpflichtet den Verwalter unter Zurückstellung eigener
Interessen und Gewinn, das von ihm betreute Kapital unabhängig und unter
Zugrundelegung allein des Interesses des Kapitalanlegers zu verwalten und
anzulegen. Damit unvereinbar ist es, dass der Vermögensverwalter hinter dem
Rücken des Vertragspartners Vertriebsvereinbarungen mit den Herausgebern von
Wertpapieren, die er für den Kunden erwirbt, abschließt und Vergütungen - in
13
14
15
16
17
18
19
20
Wertpapieren, die er für den Kunden erwirbt, abschließt und Vergütungen - in
welcher Form auch immer -
versprechen lässt. Ein solches Verhalten verletzt, unabhängig davon, ob er zu
einer Herausgabe etwaiger Vergütungen verpflichtet ist, die
Vermögensbetreuungspflichten des Anlageberaters. So liegt es hier. Denn nach
ihrem eigenen Vorbringen hat die Beklagte für die streitgegenständlichen Anlagen
Vergütungen erhalten. Dem Kläger ist daraus auch der noch geltend gemachte
Schaden entstanden. Denn dieser besteht darin, dass er die Wertpapiere erworben
hat. Die Möglichkeit der späteren Veräußerung der Wertpapiere lässt den Schaden
allenfalls später entfallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch
auch nicht wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen, weil dieser nach
Beendigung des Vertrages die Wertpapiere nicht sogleich veräußert hat. Wie sich
aus den geführten Gesprächen mit den Mitarbeitern der Beklagten ergibt, haben
diese nämlich den Kläger davon abgehalten, die Papiere zu veräußern. Denn sie
haben den Eindruck erweckt, dass es sich um sichere Wertpapiere handele und ihn
von einer Veräußerung auch im Nachhinein abgehalten.
Soweit die Beklagte Verjährung einwendet, vermag das Gericht sich dem nicht
anzuschließen. Soweit die Beklagte auf die Verjährung nach § 37 a WpHG verweist,
ist diese schon deshalb nicht eingetreten, weil nach allgemeiner Ansicht, der das
Gericht folgt, die Vorschrift für vorsätzliche Verletzungen nicht gilt. Um solche
handelt es sich hier. Denn die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
hat eine lediglich fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten nicht dargelegt. Sie hat
auch nicht dargelegt, dass der Kläger vor 2009 die Pflichtverletzungen der
Beklagten gekannt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.
Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt
hat, war lediglich in Höhe des im Tenor genannten Betrages Erledigung der
Hauptsache festzustellen. Denn insoweit hat aus den vorgenannten Gründen ein
Anspruch des Klägers bestanden. Dieser ist durch die Veräußerung der
Wertpapiere nach Rechtshängigkeit jedoch entfallen, und zwar in Höhe des
Verkaufserlöses.
Soweit der Kläger hinsichtlich der ihm zugeflossenen Erträge aus den Wertpapieren
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war die Klage
demgegenüber abzuweisen. Denn insoweit war der Anspruch von vornherein
unbegründet.
Der Kläger hat auch hinsichtlich des zunächst mit Ziffer 4 der Klage geltend
gemachten Anspruchs einen Schaden nicht im Einzelnen dargelegt, insbesondere
nicht abgrenzbar hinsichtlich der Erträge und Verkaufserlöse, so dass auch
insoweit die Klage abzuweisen war.
Zinsen stehen dem Kläger aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Erträge lediglich
in zuerkannter Höhe zu, unter Klagabweisung im Übrigen. Das Gericht schätzt
insoweit den Wiederanlageschaden auf 4 % jährlich entsprechend dem
seinerzeitigen Ertragszins für langfristige festverzinsliche Anlagen. Jedenfalls in
dieser Höhe ist dem Kläger ein Mindestschaden entstanden.
Dem Kläger war ferner der gesetzliche Verzugszins zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.