Urteil des LG Itzehoe vom 15.03.2017

LG Itzehoe: abrechnung, vermieter, betriebskosten, angemessenheit, nachzahlung, vorauszahlung, pauschal, anpassung, mietvertrag, einsichtnahme

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Gericht:
LG Itzehoe 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 S 66/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 556 BGB, § 560 Abs 4 BGB
Vorwegabzug bei Nichtangabe von Heizungsstrom
Leitsatz
1. Ein Vorwegabzug im Sinne der Rechtsprechung, der zur Unwirksamkeit einer
Nebenkostenabrechnung führt, liegt nicht darin, dass ein Vermieter die für den
Betriebsstrom der Heizung angefallenen Kosten nicht auf die Mieter umlegt.
2. Ein Mieter kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die in der Abrechnung
angegebenen Ablesewerte der Heizkostenzähler den tatsächlich bei Ablesung
angezeigten Werten entsprechen, wenn
a. die Werte in Anwesenheit des Mieters abgelesen worden waren und der Mieter dabei
auf die Erteilung von Ablesebelege verzichtet hat bzw. sich keine Ablesebelege
aushändigen ließ und
b. das Bestreiten lediglich pauschal erfolgt, also auch keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen sind, dass die in Rechnung gestellten Verbrauchswerte unzutreffend seien.
3. Zur Frage, ob für die Erhöhung von Nebenkostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs.
4 BGB neben einer formell wirksamen Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der
Angemessenheit auch die materielle Richtigkeit der Abrechnung überprüft werden muss
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Heizkosten für das Kalenderjahr
2008 und die Wirksamkeit einer Vorauszahlungserhöhung.
Mit Vertrag vom 1.12.1965 (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) mieteten die Beklagten eine
Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus Xxx 7 in Xxx. Das Haus Xxx 7 gehört zur
Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx 7-13 in Xxx. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Mietvertrag Anlage K1 (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Gebäude
werden über eine gemeinsame Heizungsanlage beheizt.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt traten die Eheleute Xxx als Vermieter
in den Mietvertrag ein. Sie vereinbarten 1994 mit den Beklagten, dass diese
künftig für die Nutzung der Wohnung neben einer Grundmiete von 631,14 DM pro
Monat eine monatliche Betriebskostenpauschale von 135,01 DM und eine
Vorauszahlung auf die Heizkosten von 110,-- DM zu zahlen hatten (Anlage K2, Bl.
17 d.A.).
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In der Folgezeit erwarb der Kläger das Eigentum an der vermieteten Wohnung und
trat kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein.
Am 19.2.2009 erstellte die Xxx die Heizkostenabrechnung für die vermietete
Wohnung für das Kalenderjahr 2008 (Anlage K3, Bl. 19 d.A.). Diese ergab für die
vermietete Wohnung Gesamtheizkosten von 933,37 Euro. Mit Schreiben vom
28.8.2009 (Anlage K4, Bl. 20 d.A.) rechnete der in Xxx wohnhafte Kläger über die
Nebenkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Dabei gab er an, dass im Einzelnen
aufgeschlüsselte umlagefähige Betriebskosten gemäß der beigefügten
Hausgeldaufstellung des Verwalters in Höhe von 854,30 Euro, Heizkosten gemäß
der ebenfalls beigefügten Heizkostenabrechnung der Xxx in Höhe von 933,37 Euro
und Grundsteuer in Höhe von 150,51 Euro angefallen seien. Die Summe der
Nebenkosten gab er mit 1.938,18 Euro an. Diesen stelle er die Vorauszahlungen
auf die Betriebskosten in Höhe von 12 * 69,03 Euro = 828,36 Euro und auf die
Heizkosten in Höhe von 12 * 56,24 Euro = 674,88 Euro, insgesamt 1.503,24 Euro
gegenüber. Die Nachzahlung der Beklagten bezifferte er auf 434,94 Euro. Wegen
der Einzelheiten der Abrechnungen wird an Anlage K3 und K4 Bezug genommen.
Im Dezember 2009 erhoben die Beklagten Einwendungen gegen die Abrechnung
(Anlage B1, Bl. 31 d.A.). Darin führten sie u.a. aus, Kosten für den Betriebsstrom
der Heizung seien in der Wärmekostenabrechnung nicht angegeben. Es werde um
Nachweis der den Verbrauchskosten für Raumwärme zugrunde gelegten
Einzeleinheiten gebeten. Ein Ablesebeleg sei nicht überlassen worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B1 Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.1.2010 (Anlage K5, Bl. 22 d.A.) führte der Kläger aus,
dass eine Nachzahlung nur noch hinsichtlich der Heizkosten geltend gemacht
werde. Hinsichtlich der kalten Betriebskosten sei eine Pauschale vereinbart. Die
Nachzahlung für die Heizkosten bezifferte er auf 258,49 Euro (933,37 Euro gemäß
xxx abzüglich 674,88 Euro Vorauszahlungen hierauf).
Weiter erhöhte er die Heizkostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB ab
dem 1.2.2010 auf von bisher monatlich 56,24 Euro auf 78 Euro. Das entspreche
etwa 1/12 der in 2008 angefallenen Heizkosten. Die Beklagten zahlten den
Erhöhungsbetrag in der Folgezeit nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K5
Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten bei der Ablesung der Heizkostenzähler
Ablesebelege erhalten. Er hat erstinstanzlich Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung der Heizkostennachforderung in Höhe von 258,49 Euro, zur Zahlung des
Erhöhungsbetrages der Heizkostenvorauszahlungen für den Monat Februar 2010
von 21,76 Euro sowie ab 1.3.2010 zu zukünftiger Zahlung von
Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 78 Euro begehrt.
Er hat beantragt,
die Beklagten zur Zahlung von 280,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4.2.2010 zu verurteilen
sowie ab dem 1.3.2010 zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden
Vorauszahlung auf die Heizkosten für die Wohnung Erdgeschoss links des Hauses
Xxx 7 in Xxx von insgesamt 78 Euro.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sei haben bestritten, dass Ihnen Ablesebelege für die Verbrauchswerte der
Heizkostenzähler an den Heizungen in ihrer Wohnung erteilt worden seien. Sie sind
der Ansicht, ihnen stehe insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Auf eine
Belegeinsicht könnten sie in Anbetracht der erheblichen Entfernung zum Wohnort
des Klägers nicht verwiesen werden. Sie haben weiter die Richtigkeit der in der
Abrechnung angegebenen Verbrauchswerte pauschal bestritten.
Sie sind, soweit in der Berufungsinstanz noch verfolgt, der Ansicht, die
Heizkostenabrechnung sei formell unwirksam, da kein Betriebsstrom ausgewiesen
worden sei. Beim Betrieb der Heizung sei aber Betriebsstrom angefallen. Werde
dieser den Mietern nicht in Rechnung gestellt, liege ein Vorwegabzug vor, der zur
Unwirksamkeit der Abrechnung führe.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben. Die Abrechnung über die Heizkosten
vom 19.2.2009, die mit Anschreiben vom 28.8.2009 übersandt worden sei, sei
formell ordnungsgemäß. Dass dort auch über die kalten Betriebskosten
abgerechnet worden sei, führe nicht zur formellen Unwirksamkeit. Zwar sei in dem
Anschreiben der allein auf die Heizkosten entfallende Nachzahlungsbetrag nicht
enthalten. Die Beklagten hätten diesen aber anhand der aufgeführten Angaben
ohne weiteres ermitteln können.
Ein formeller Fehler liege auch nicht darin, dass in der Abrechnung keine Kosten für
den Betriebsstrom der Heizung enthalten seien. Ebenso sei es für die formelle
Richtigkeit der Abrechnung nicht erforderlich, dass Ablesebelege überreicht
würden. Die Abrechnung sei auch inhaltlich richtig.
Der Kläger habe daher auch die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gemäß §
560 Abs. 4 BGB auf 78 Euro erhöhen dürfen. Die Heizkosten von 933,37 Euro
ergäben Kosten von monatlich 77,78 Euro. Die Aufrundung auf einen vollen
Eurobetrag sei nicht unangemessen. Die Vorauszahlung sei auch bereits ab
1.2.2010 geschuldet. Eine Überlegungsfrist entsprechend § 560 Abs. 2 BGB sei
den Beklagten vorliegend bereits deshalb nicht zu gewähren, weil diese, soweit
eine analoge Anwendung vertreten wird, den Mietern nur die Möglichkeit geben
soll, die Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist zu überprüfen. Die
Abrechnung habe den Beklagten vorliegend bereits ab August 2009 vorgelegen.
Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils und Abweisung der Klage.
Sie meinen weiterhin, dass die Abrechnung mangels Ausweisung der
Heizungsstromes nicht ordnungsgemäß sei. Entweder seien die Kosten des
Betriebsstromes nicht geltend gemacht worden – dann liege ein unzulässiger
Vorwegabzug vor – oder sie seien in anderen Kostenansätzen enthalten, dort aber
nicht erwähnt. Die Wärmekostenabrechnung sei insgesamt nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Vermieterseite wolle auf die Kosten
für den Betriebsstrom verzichten, wäre eine solche Abrechnungsweise ein
unbezifferter Vorwegabzug, so das die Angabe der Gesamtkosten für Wärme fehle.
Im Übrigen sei ein Verzicht von den Mietern nicht angenommen. Es mache keinen
Unterschied aus, ob bei den anzugebenden Gesamtkosten nicht umlagefähige
Kostenteile fehlten oder umlagefähige. Es mache auch keinen Unterschied aus,
dass sich Vorwegabzüge umlagefähiger Kosten zugunsten des Mieters auswirkten.
Sie meinen weiter, das Amtsgericht hätte für die Beurteilung der inhaltlichen
Richtigkeit der Wärmekostenabrechnung die streitige Frage, ob Ablesebelege
erteilt worden seien, aufklären müssen. Solange die Erteilung von Belegen
unaufgeklärt bleibe, hätte das Amtsgericht auf Bestreiten der Beklagten mit
Nichtwissen die Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte der Heizungen der
Beklagten überprüfen müssen.
Erhöhte Vorauszahlungen seien nicht geschuldet. Zum einen sei die Abrechnung
wegen des Vorwegabzuges von Heizungsstrom formell unwirksam. Im Übrigen sei
jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung offen. Der Bundesgerichtshof
werde fehlinterpretiert, wenn gemeint werde, dass für eine Veränderung der
Vorauszahlungen allein eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genüge.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom
25.5.2010 - 83 C 36/10 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, die Beklagten hätten bei der Ablesung der Messwerte der
Heizkostenverteiler Belege erhalten. Die Ablesung erfolge in der Wohnung an den
Heizkostenzählern und sei nur möglich, wenn die Beklagten oder von ihnen
beauftragte Dritte den Ableser in die Wohnung einließen. Bei der Ablesung würden
- jedenfalls auf Verlangen - Belege erteilt. Die Beklagten hätten im Übrigen
sämtliche Belege bei der Wohnungsverwaltung der Wohnungseigentumsanlage,
die durch die Zeugin Xxx in Xxx wahrgenommen werde, einsehen können.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Xxx. Wegen des
Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 19.11.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg
vom 25.5.2010 sowie die weiter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat
das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten
Heizkostennachforderung für das Jahr 2008 und ab Februar 2009 zur Zahlung
erhöhter Heizkostenvorauszahlungen verurteilt.
Dass die Parteien durch einen Mietvertrag verbunden sind, aufgrund dessen die
Beklagten Vorauszahlungen auf die Heizkosten erbringen, über die der Kläger
jährlich abzurechnen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dem Kläger
steht sowohl ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Nachzahlung für das Jahr
2008 zu (1.) als auch auf Zahlung erhöhter Vorschüsse (2).
1. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 vom 19.2.2009 in Verbindung mit
dem Anschreiben vom 28.8.2009, den Beklagten im August 2009 zugegangen,
stellt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung dar. Insbesondere führt die
Tatsache, dass der Kläger den Beklagten den Betriebsstrom der Heizung nicht in
Rechnung gestellt hat, nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung.
Erbringt ein Mieter Vorauszahlungen auf Betriebskosten i.S.v. § 27 II.
Berechnungsverordnung, hat der Vermieter nach Ablauf des
Abrechnungszeitraumes über die ihm entstandenen Kosten und die
Vorauszahlungen des Mieters gemäß § 259 Abs. 1 BGB Rechnung zu legen. Die
Abrechnung ist formell wirksam, wenn sie die Anforderungen des § 259 BGB
genügt (BGH Urt. v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493; BGH Urt. v.
19.11.2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283; BGH Urt. v. 28.5.2008 - VIII ZR 261/07,
NJW 2008, 2260; BGH Urt. v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258). Nach § 259
Abs. 1 BGB hat, wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen. Die Erteilung von Belegen mit der Abrechnung ist bei mietrechtlichen
Nebenkostenabrechnungen nicht üblich. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch
auf Belegeinsicht, bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme ersatzweise auf
nachträgliche Übersendung von Kopien auf Aufforderung (BGH Urt. v. 08.03.2006 -
VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419; Beschl. v. 19.01.2010 - VIII ZR 83/09, WuM 2010,
296; Beschl. v. 13.04.2010 - VIII ZR 80/09, NJW 2010, 2288). Die Abrechnung ist
daher formell bereits wirksam, wenn sie eine die geordnete Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung darstellt. Das ist vorliegend
der Fall.
Für Objekte mit mehreren Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof die
Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung
dahingehend konkretisiert, dass, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind,
folgende Mindestangaben in der Abrechnung enthalten sein müssen: Die
Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde
gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug
seiner Vorauszahlungen (st. Rspr., BGH Urt. v. 11.8.2010 - VIII ZR 45/10, juris; Urt.
v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78; Urt. v. 28.5.2008 - VIII ZR 261/07,
NJW 2008, 2260; Urt. v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258; Urt. v. 20.7.2005
- VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135). Diese Angaben sind vorliegend in der
Heizkostenabrechnung enthalten.
Nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang, soweit ersichtlich, ob bei der
Bildung von Abrechnungsobjekten weiter Voraussetzung einer formell wirksamen
Abrechnung ist, dass – ggf. für die jeweilige Kostenart - das gebildete
Abrechnungsobjekt angegeben ist. Dafür könnte sprechen, dass eine formell
wirksame Abrechnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Mieter in
die Lage versetzen soll, die auf ihn entfallenden Kosten gedanklich und rechnerisch
nachzuprüfen (BGH Urt. v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493; BGH Urt.
v. 25.11.2009 - VIII ZR 323/08, juris; BGH Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, WuM
2009, 42; BGH Urt. v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351). Eine nicht nur
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2009, 42; BGH Urt. v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351). Eine nicht nur
rechnerische, sondern auch gedankliche Prüfung könnte daher voraussetzen, dass
das Abrechnungsobjekt klargestellt ist. Vorliegend kann dies dahinstehen, da die
Heizkostenabrechnung jedenfalls klar ausweist, dass Abrechnungseinheit für die
Heizkosten die Xxx 7-13 in Xxx ist.
Die Abrechnung legt auch die Verteilung der Kosten nachvollziehbar dar. 30 % der
Kosten werden als Grundkosten nach der in qm angegebenen Wohnfläche verteilt,
70 % nach Verbrauch nach den angegebenen Einheiten. Die Summe der auf die
Beklagten entfallenden Kosten ist angegeben. Abrechnungsmängel liegen insoweit
nicht vor und werden von der Berufung auch nicht geltend gemacht.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch angenommen, dass es keinen formellen
Fehler darstellt, dass die Abrechnung nicht ausdrücklich den Nachzahlungsbetrag
der Heizkosten ausweist. Die Abrechnung enthält die gesamten den Beklagten in
Rechnung gestellten Heizkosten (933,37 Euro) und deren
Heizkostenvorauszahlungen (674,88 Euro). Sie weist zwar zwar nicht den
Nachzahlungsbetrag auf die Heizkosten aus, der die Differenz beider Werte
darstellt. Denn mit der Abrechnung wurden weiter die in der Wohngeldabrechnung
enthaltenen kalten Betriebskosten (854,30 Euro) und die Grundsteuer (150,51
Euro) sowie die Vorauszahlungen der Beklagten auf diese Betriebskosten (828,36
Euro) umgelegt und nur der sich danach rechnerisch insgesamt ergebende
Nachzahlungsbetrag von 434,94 Euro ausgewiesen. Das war inhaltlich fehlerhaft,
da hinsichtlich der kalten Betriebskosten eine Pauschale vereinbart war. Das
ändert aber nichts daran, dass hinsichtlich der Heizkosten, bei denen über die
Vorauszahlungen abzurechnen ist, die Abrechnung formell wirksam ist. Denn
anhand der beiden Angaben, dass ihnen insgesamt Heizkosten in Höhe von
933,37 Euro in Rechnung gestellt wurden und sie Vorauszahlungen von 674,88
Euro geleistet hatten, konnten die Beklagten ohne weiteres ermitteln, dass sie auf
die Heizkosten eine Nachzahlung von 258,49 Euro leisten sollten. Dass dieser
Betrag mit der weiteren Nachzahlung, die inhaltlich nicht geschuldet war,
zusammengefasst war, ändert an der Nachvollziehbarkeit nichts. Inhaltliche Fehler
in der Abrechnung betreffen grundsätzlich deren formelle Wirksamkeit nicht,
solange die Abrechnung nachvollziehbar bleibt.
Ob den Beklagten belegt wurde, dass die angegeben Verbrauchswerte für ihre
Heizungen mit den abgelesenen Werten übereinstimmen und ob die abgelesenen
Werte zutreffen, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit.
Die Abrechnung ist auch nicht deswegen formell unwirksam, weil sie keine
Angaben zum Betriebsstrom der Heizung enthält. Zwar trifft im Ausgangspunkt
zu, dass die Kosten des Betriebsstromes der Heizung zu den Heizkosten gehören.
Die Abrechnung über die Heizkosten wird aber nicht formell unwirksam, wenn der
Vermieter einzelne Kosten, die ihm entstanden sind, bewusst oder unbewusst
nicht auf die Mieter umlegt. Wie ausgeführt, muss der Vermieter für die formelle
Wirksamkeit lediglich eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder
der Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen. Das verpflichtet ihn nicht, alle
Kosten, die er auf die Mieter umlegen dürfte, vollständig mitzuteilen und
umzulegen, ebenso wie ein Beauftragter nach § 670 BGB Aufwendungsersatz für
ihm aus einer Geschäftsbesorgung entstandene Kosten enthält, wenn er diese und
die Einnahmen dem Auftraggeber geordnet mitteilt. Dass er einzelne Kosten nicht
abrechnet, ändert grundsätzlich nichts an der Fälligkeit des Anspruchs hinsichtlich
der abgerechneten Kosten. Für die Anforderungen an eine mietrechtliche
Nebenkostenabrechnung besteht kein Sonderrecht. Es gelten lediglich die
allgemeinen Anforderungen des Rechnungslegungspflichtigen nach § 259 BGB.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.2.2007 - VIII ZR 1/06
angenommen, ein Vorwegabzug von Kostenbestandteilen führe zur formellen
Unwirksamkeit der Abrechnung. Würden einzelne Kosten vorab - außerhalb der
dem Mieter erteilten Abrechnung - um nicht umlagefähige Anteile bereinigt, fehle
es an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (BGH Urt. v. 14.2.2007 - VIII
ZR 1/06, NZM 2007, 244; bestätigend BGH Urt. v. 11.8.2010 - VIII ZR 45/10, zit. n.
juris). Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setze daher
voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten
Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig seien
(BGH Urt. v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06, juris (Leitsatz)). Das wird von den
Berufungsführern dahingehend verstanden, dass der Vermieter zumindest
innerhalb einer Kostenart über alle Kosten abzurechnen habe, die er umlegen
könnte.
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Eine solche Auslegung überdehnt den Inhalt der vorgenannten Entscheidung. Wie
ausgeführt, ist ein Vermieter grundsätzlich ebensowenig wie andere
Abrechnungspflichtige für eine nach § 259 BGB formell wirksame Abrechnung
verpflichtet, sämtliche ihm entstandenen umlagefähigen Kosten auch tatsächlich
umzulegen. Er ist daher auch nicht verpflichtet, etwa die Kosten des
Betriebsstromes einer Heizung gesondert zu ermitteln und den Mietern in
Rechnung zu stellen. Er kann auf die Umlage auch verzichten, was namentlich
dann Sinn machen kann, wenn es sich wegen des geringen Umfangs um Kosten
untergeordneter Bedeutung handelt und der Vermieter die Gefahr einer
Angreifbarkeit der gesamten Abrechnung im Hinblick etwa auf die Schätzung einer
solchen Position vermeiden will. Er ist auch unter dem Gesichtspunkt der Angabe
von Gesamtkosten nicht verpflichtet, sämtliche Kosten, die er gar nicht umlegen
will, zu ermitteln, ggf. zu schätzen und anzugeben. Zwar ist er nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, auch bei einem Vorwegabzug von
Kostenbestandteilen die Gesamtkosten anzugeben. Er hat danach also
grundsätzlich auch den Kostenanteil anzugeben, den er vorweg abgezogen hat
und den Mietern gerade nicht in Rechnung stellt. Das beruht aber auf dem
Gedanken, dass die Frage, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige
Kosten vorab abgesetzt hat, Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten hat
(BGH Urt. v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06, juris, Rn. 10). Insbesondere, wenn der
Vermieter, wie es häufig bei Hauswartkosten geschieht, den nicht umlagefähigen
Anteil an den Gesamtkosten lediglich prozentual schätzt, kann es für die
gedankliche Nachvollziehbarkeit der Abrechnung relevant sein, dem Mieter die
Gesamtkosten und den (geschätzten) Abzug der Höhe nach mitzuteilen.
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der Vermieter hat in der
Heizkostenabrechnung die Brennstoffkosten, Wartungskosten,
Schornsteinfegerkosten und die Kosten der Verbrauchserfassung jeweils
ausgewiesen und den Mietern in Rechnung gestellt. Damit hat er zwar – weil auch
die Kosten des Betriebsstromes der Heizung angefallen, diese aber nicht in
Rechnung gestellt sind -, nicht die Gesamtheizkosten i.S.v. § 7 Abs. 2 HeizkostenV
angegeben. Er hat aber die Gesamtkosten angegeben, die den Mietern in
Rechnung gestellt werden und diese durch Angabe der umgelegten Einzelkosten
gedanklich nachvollziehbar dargestellt. Damit ist die Abrechnung hinsichtlich der
geforderten Kosten auch in ihren Einzelschritten gedanklich und rechnerisch
nachvollziehbar. Mehr ist für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nach §
259 BGB nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich (BGH Urt. v.
23.06.2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493; BGH Urt. v. 25.11.2009 - VIII ZR
323/08; BGH Urt. v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575; BGH Urt. v.
19.11.2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42; BGH Urt. v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07,
WuM 2008, 351). Notwendig, aber auch ausreichend sei es, dass der Mieter die
ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen
kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur
Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist, wobei die Pflichten zur
Spezifizierung der Kosten dürfen nicht überspannt werden dürfen (BGH Urt. v.
23.11.1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573; BGH Urt. v. 16.09.2009 - VIII ZR
346/08, NJW 2009, 3575).
Insbesondere ist die Angabe der Gesamtkosten kein Selbstzweck, sondern die
Angabe leitet sich allein aus dem Erfordernis der gedanklichen und rechnerischen
Nachvollziehbarkeit der dem Mieter in Rechnung gestellten Beträge her (ebenda).
Auch das Erfordernis der Angabe eines sog. Vorwegabzuges leitet der
Bundesgerichtshof explizit aus dem Gedanken her, dass die Abrechnung nicht
nachvollziehbar sei, wenn aus eigentlich größeren Gesamtkosten ein ungenannter
Teil abgezogen worden sei. Das Erfordernis der Angabe eines sog. Vorwegabzuges
muss sich daher auf Fälle beschränken, in denen die Angabe des Vorwegabzuges
für die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung von
Bedeutung ist. Das ist vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. Die Beklagten
konnten die ihnen in Rechnung gestellten Kosten, deren Einzelpositionen
vollständig genannt sind, gedanklich und rechnerisch nachvollziehen. Eine
Einsichtnahme in die Belege war für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nicht
erforderlich, sondern allein zur Kontrolle der genannten Einzelkosten.
Hinzu kommt vorliegend, dass die fehlende Angabe des Betriebsstromes sich im
Ergebnis offensichtlich allein zugunsten der beklagten Mieter auswirkt. Der Fall
unterscheidet sich insofern von einem in der Praxis hin und wieder anzutreffenden
Abrechnungsfehler, in dem der Betriebsstrom für die Heizung nicht gesondert
erfasst wird, sondern den Mietern stattdessen unter einer, häufig
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erfasst wird, sondern den Mietern stattdessen unter einer, häufig
„Allgemeinstrom“ genannten, einheitlichen Position gemeinsam mit den
Stromkosten der Außen- und Treppenhausbeleuchtung in Rechnung gestellt
werden. In einem solchen Fall kann sich der Fehler in der Abrechnung im Ergebnis
zum Nachteil des Mieters auswirken, wenn er an den Heizkosten – wegen geringen
Verbrauchs – im Durchschnitt der Grund- und der Verbrauchskosten einen
geringeren Anteil trägt als an den kalten Betriebskosten, die in der Regel allein
nach dem Wohnflächenanteil umgelegt werden. So liegt der Fall hier aber nicht, da
für die kalten Betriebskosten lediglich eine Pauschale gezahlt wird. Auch von daher
ist ohne weiteres gedanklich nachzuvollziehen, dass der für die Heizkosten geltend
gemachte Nachzahlungsbetrag - mindestens - geschuldet ist.
2. Die Abrechnung weist auf keine inhaltlichen Fehler auf. Soweit die Beklagten
insoweit mit Nichtwissen die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ablesewerte der
Heizkostenverteiler bestreiten, ist das Bestreiten unzulässig. Gleiches gilt, soweit
sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil ihnen keine Ablesebelege
erteilt worden seien.
a. Das Bestreiten der Richtigkeit des Ablesewerte mit Nichtwissen ist nur unter der
Voraussetzung zulässig, dass den Beklagten keine Ablesewerte mitgeteilt wurden.
Anderenfalls hätten sie die Möglichkeit, die Einwendungen zu substantiieren. Zwar
können sie auf die Möglichkeit der Belegeinsicht beim Kläger selbst im Hinblick auf
die weite Entfernung (ca. 745 km) zu dessen Wohnort nicht verwiesen werden, da
dies unzumutbar wäre (BGH Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419;
Beschl. v. 19.01.2010 - VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296; Beschl. v. 13.04.2010 - VIII
ZR 80/09, NJW 2010, 2288). Sie haben eine Belegübersendung auch unstreitig
gefordert.
Zwar hätten sie die Belege, wie sich im Berufungsverfahren ergeben hat, bei der
Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Ort in Xxx einsehen
können, so dass sie im Ergebnis auf ihr Belegeinsichtsrecht hätten verwiesen
werden können. Es steht aber gerade nicht fest, ob die Beklagten wussten, dass
sie die Belege bei dieser Hausverwaltung einsehen konnten. Solange ihnen das
möglicherweise unbekannt war, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht wegen der
Möglichkeit substantiierten Vortrags unzulässig.
Erheblich war daher, ob den Beklagten die Ablesewerte der Heizkostenzähler
bekannt sein mussten. Dann ist ein Bestreiten der Richtigkeit der Werte mit
Nichtwissen unzulässig. Das Gericht hat diesbezüglich die Zeugin Xxx, die
Hausverwalterin, vernommen. Diese hat glaubhaft ausgesagt, die Ablesung
erfolge nicht etwa per Funk vom Hausflur aus. Vielmehr müssten die Werte jedes
Zählers an jeder Heizung einzeln abgelesen werden. Das sei durch einen
Mitarbeiter der Xxx erfolgt. Dieser könnte die Werte nur ablesen, wenn er in die
Wohnung hineingelassen werde. Das erfolge nicht durch den Verwalter. Vielmehr
müssten die Mieter selbst oder von ihnen Beauftragte den Ableser, der auf
Ankündigung erscheine, in die Wohnung einlassen.
Das Gericht ist danach überzeugt, dass die Ablesung der einzelnen
Heizkostenzähler an den Heizungen entweder in Anwesenheit der Beklagten selbst
stattgefunden hat oder diese, nachdem der Ableser seinen Besuch angekündigt
hatte, ggf. Dritte beauftragt haben, den Ableser in die Wohnung einzulassen. Sie
hatten dann hinreichend Gelegenheit, die Ablesewerte selbst oder - ggf. - durch
Dritte zu dokumentieren und sich ggf. einen Ablesebeleg aushändigen zu lassen.
Unterlässt ein Mieter, in dessen Anwesenheit die Ablesung der Werte der
Heizkostenzähler erfolgt, es, sich einen Beleg aushändigen zu lassen oder
verzichtet er darauf, ist kann er die Richtigkeit der in der Abrechnung
angegebenen Werte im Nachhinein aber nicht pauschal mit Nichtwissen
bestreiten. Es kann dahinstehen, ob in diesen Fällen ein Bestreiten mit Nichtwissen
zulässig wäre, wenn es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einzelner Werte gäbe,
etwa einen im Vergleich zu den Vorjahren höheren Verbrauch etc. Denn derartige
Anhaltspunkte haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ein pauschales Bestreiten,
d.h. ein Bestreiten ohne Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Werte, ist mit
Nichtwissen dann nicht zulässig.
2. Die geltend gemachten Vorauszahlungen ab Februar 2010 stehen dem Kläger
grundsätzlich zu. Die Anhebung der monatlichen Vorauszahlungen war wirksam.
Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei, wenn
Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden sind, nach einer Abrechnung
durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe
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durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe
vornehmen. Das hat der Kläger mit der Schreiben vom 13.1.2010 mit Wirkung vom
1.2.2010 getan. Der zeitliche Abstand zwischen der Übersendung der Abrechnung
im August 2009 und der geforderten Anhebung der Vorauszahlungen mit
Schreiben vom 13.1.2010 ist ohne Belang. Die Anpassung der Vorauszahlungen
ist nach einer Abrechnung möglich. Eine zeitliche Beschränkung besteht insoweit
jedenfalls nicht, solange noch keine Abrechnungsreife einer neuen Abrechnung
eingetreten ist.
Auf etwaige inhaltliche Fehler der Abrechnung kommt es nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berechtigung
der Vorauszahlungserhöhung grundsätzlich nicht an. Nach der insoweit
eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anpassung von
Nebenkostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB lediglich eine formell
ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraus. Eine Erhöhung der
Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB ist danach unabhängig von der
Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam (BGH Urt. v. 28.11.2007 - VIII
ZR 145/07 Rn. 15, 18; BGH Urt. v. 25.11.2009 - VIII ZR 323/08; BGH Urt. v.
16.06.2010 - VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490). Eine formell wirksame Abrechnung
lag hinsichtlich der Heizkosten vor.
Systematisch unklar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob für das
Kriterium der Angemessenheit der Mieterhöhung die inhaltliche Richtigkeit zu
überprüfen ist. In der Entscheidung vom 28.11.2007 (VIII ZR 145/07) hat der
Bundesgerichtshof streng formuliert,
- die Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB setze
lediglich eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraus,
- etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechnung berechtigten den Mieter
nicht, lediglich die bisherigen Betriebskostenvorschüsse unverändert weiter zu
zahlen,
- eine Erhöhung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB sei unabhängig
von der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam.
Danach käme es für die Wirksamkeit der Mieterhöhung auf inhaltliche Fehler gar
nicht an. Sie wären relationstechnisch unerheblich. Zu prüfen wäre allein, ob die
Abrechnung formell wirksam ist und ob die geforderten Vorauszahlungen, bezogen
auf das Ergebnis dieser Abrechnung, angemessen sind. Dafür spräche, dass der
Streit um die Höhe der Vorauszahlungen, über die ja ohnehin wieder abzurechnen
ist, von dem oft langwierigen Streit um die Richtigkeit aller Details der Abrechnung
entlastet würde. Da der Vermieter seine Gegenleistung, die durch die
Nebenkosten abgegolten wird, weiterhin zur Verfügung zu stellen hat, kann es auf
eine schnelle Entscheidung über die - vorläufig - zu erbringenden Vorauszahlungen
ankommen, um zu verhindern, dass der Vermieter gezwungen wird, ansonsten der
Sache nach eine erhebliche Vorleistung zu erbringen, die im Vertrag nicht
vorgesehen ist, weil die anfallenden Kosten grundsätzlich durch entsprechende
Vorauszahlungen monatlich abgegolten werden sollen.
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, soweit der
erteilten Abrechnung inhaltliche Fehler anhafteten, berühre dies zwar das
Erhöhungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB nicht, könne aber Bedeutung für die
Angemessenheit des Erhöhungsbetrages erlangen (BGH Urt. v. 25.11.2009 - VIII
ZR 323/08, zit.nach juris mit Verweis auf MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 560
Rdnr. 30 m.w.N.). Dann würde eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer
Vorauszahlungserhöhung nach § 560 Abs. 4 BGB voraussetzen, dass auch
sämtliche Rügen der Mieter, die sich lediglich auf inhaltliche Mängel beziehen,
zumindest insoweit entschieden werden, wie nicht von vornherein feststeht, dass
sie (wegen ihres geringen Ausmaßes) auf die Angemessenheit der Erhöhung
keinen Einfluss haben können. Dann wäre auch für die Bewertung der
Angemessenheit der geforderten Vorauszahlung die inhaltliche Richtigkeit der in
Rechnung gestellten Verbrauchswerte de facto weitestgehend zu überprüfen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof demgegenüber wieder
ausgeführt, auf die von der Revision gegen die inhaltliche Richtigkeit der
Abrechnung erhobenen Einwendungen komme es nicht an. Für eine Anpassung
der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB genüge eine formell
ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung (BGH Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR
258/09, WuM 2010, 490). Die Offenlassung der Einwendungen gegen die inhaltliche
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258/09, WuM 2010, 490). Die Offenlassung der Einwendungen gegen die inhaltliche
Richtigkeit setzt gedanklich voraus, dass es auch für die Angemessenheit der
Erhöhung nicht auf den materiell geschuldeten Betrag ankommt.
Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn da die Beklagten die
Richtigkeit der Ablesewerte vorliegend pauschal ohnehin nicht wirksam mit
Nichtwissen bestreiten konnten, weist die Abrechnung auch keine inhaltlichen
Fehler auf.
Dass der Kläger den sich danach rechnerisch exakt ergebenden
Vorauszahlungsbetrag von monatlich 77,78 Euro auf 78 Euro aufgerundet hat,
begegnet hinsichtlich der Angemessenheit der Anhebung keinen Bedenken.
Soweit die begehrte Erhöhung angemessen ist, ist sie ab 1.2.2010 wirksam. Die
Frist des § 560 Abs. 2 S. 1 BGB für die Erhöhung einer Nebenkostenpauschale ist
auf eine Erhöhung von Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht
entsprechend anzuwenden. Die Erhöhung einer Vorauszahlung gilt grundsätzlich
ab Zugang (Palandt-Weidenkaff, BGB, 68 Aufl. § 560 Rn. 17) bzw. vorliegend ab
dem darin genannten, nach dem Zugang liegenden Zeitpunkt.
Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Fragen
a. ob es einen formellen Fehler der Heizkostenabrechnung darstellt, wenn die
Gesamtheizkosten in der Abrechnung deshalb nicht angegeben sind, weil der
Vermieter einzelne umlagefähige Kosten, vorliegend den Betriebsstrom der
Heizung, nicht angibt und dabei die Abrechnung nachvollziehbar bleibt, weil klar
erkennbar ist, welche Kostenpositionen (vorliegend: Brennstoffkosten,
Wartungskosten, Schornsteinfegerkosten und die Kosten der
Verbrauchserfassung) und welcher Gesamtbetrag an Kosten jeweils auf die Mieter
umgelegt werden.
b. ob es zulässig ist, dass ein Mieter mit Nichtwissen bestreitet, dass die in der
Abrechnung angegebenen Ablesewerte der Heizkostenzähler den tatsächlich bei
Ablesung angezeigten Werten entsprechen, wenn die Werte in Anwesenheit der
Mieter abgelesen worden waren oder in Anwesenheit von ihnen beauftragter
Dritter, die den auf Ankündigung erschienenen Ableser zum Zwecke der Ablesung
in die Wohnung eingelassen haben, und wenn die Mieter bzw. ihre Beauftragten
dabei auf die Erteilung von Ablesebelege verzichtet haben bzw. sich jedenfalls
keine Ablesebelege aushändigen ließen und wenn das Bestreiten nicht nur mit
Nichtwissen, sondern auch pauschal erfolgt, also keine Anhaltspunkte dafür
sprechen, dass die in Rechnung gestellten Verbrauchswerte unzutreffend sind.
c. sofern ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein sollte, zur
Klärung der Frage, ob es für die Entscheidung über die eine Erhöhung von
Nebenkostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB neben einer formell
wirksamen Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auch auf
deren Richtigkeit ankommt, eine Entscheidung also erst zulässig ist, wenn
sämtliche Rügen der Mieter, die sich auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der
Abrechnung beziehen, zumindest insoweit entscheidungsreif sind, wie nicht von
vornherein feststeht, dass sie (wegen ihres geringen Ausmaßes) auf die
Angemessenheit der Erhöhung keinen Einfluss haben können, oder ob bei
Vorliegen einer formell wirksamen Abrechnung unabhängig von den erhobenen
inhaltlichen Rügen über die Wirksamkeit der Erhöhung der Vorauszahlung
entschieden werden kann. Soweit es für die Angemessenheit (möglicherweise) auf
die inhaltliche Richtigkeit ankommen sollte, zur Klärung der Frage, ob es
Darlegungslast des Mieters ist, dass die geforderte Erhöhung, wenn sie sich am
Ergebnis der formell wirksamen Abrechnung orientiert, wegen inhaltlicher Mängel
unangemessen sei, oder ob es Darlegungslast des Vermieters ist, dass die
Erhöhung wenn sie sich am Ergebnis der formell wirksamen Abrechnung orientiert,
auch unter Berücksichtigung mieterseits gerügter inhaltlicher Mängel angemessen
ist.