Urteil des LG Itzehoe vom 14.03.2017

LG Itzehoe: wider besseres wissen, stationäre behandlung, grobe fahrlässigkeit, unfall, eltern, schmerzensgeld, grundstück, verkehr, treppe, psychosyndrom

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Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 88/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 BGB
Schadensersatz bei Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten: Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten trotz Abnahme durch
Bauaufsichtsbehörde
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von
60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4. Februar
2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.778,50 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden
weiteren immateriellen Schaden und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm
aus dem Unfall vom 7. September 2002 auf dem Gelände des ... zukünftig noch
entstehen wird, letztere nur, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
aufgrund eines Unfalls auf dem Gelände des von dem Beklagten betriebenen ...
geltend.
Der am 7. April 1999 geborene Kläger machte am 7. September 2002 gegen
14.00 Uhr zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern einen
Krankenbesuch im ... ..., in dem sich seinerzeit sein Vater in stationärer
Behandlung befand. Die Familie ging auf dem der Öffentlichkeit zugänglichen
Krankenhausgelände spazieren. Im östlichen Bereich des Geländes befindet sich in
der Grünanlage ein Technikgebäude, an dem die Fußwege zu den Parkplätzen 3
und 4 sowie zu den hinteren Grünflächen vorbei führen. Das Gebäude hat entlang
des Fußweges, getrennt durch einen etwa 3 m breiten Grünstreifen einen
Treppenabgang, der zum Keller des Technikgebäudes führt. Der Treppenschacht
ist bis zu 5,4 m tief und durch einen kleinen Mauersockel von ca. 40 cm
(Aufkantung) die ihrerseits an der Oberkante in der Weise abgeschrägt ist, dass
ein ca. 24 cm breiter oberer Streifen verbleibt, begrenzt. Unmittelbar vor dem
Mauersockel befindet sich ein Geländer von ca. 1 m Höhe, das lediglich 3 Sprossen
auf ca. 14 cm, 60 cm und 1 m Höhe aufweist.
Der Kläger tollte auf der Rasenfläche zwischen dem Technikgebäude und dem
Fußweg herum, um dort Blumen zu pflücken. In einem unbeobachteten Moment
stürzte der Kläger in den Kellerniedergang und blieb auf der 5,4 m tiefen
Bodenfläche liegen. Die Eltern bemerkten den Unfall sofort und brachten den
ohnmächtigen Kläger in die Unfallaufnahme des Krankenhauses. Der Kläger hat
durch den Unfall lebensgefährliche Verletzungen erlitten, u. a. ein offenes Schädel-
Hirn-Trauma 3. Grades mit Subdurablutung rechts, eine Kontusionsblutung rechts,
eine Felsenbeinfraktur rechts, einen Abriss der A. maxillaris, ein Hirnödem, eine
Fraktur des Femurschachtes, eine Sepsis, eine Halbseitenlähmung links mit
mittelschwerer Teillähmung der linken Körperhälfte mit eingeschränkten
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mittelschwerer Teillähmung der linken Körperhälfte mit eingeschränkten
Bewegungsaktivitäten im Arm, eine Halbseitenblindheit nach links sowie eine
zentrale Sprachstörung sowie ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom.
Der Kläger wurde nach erster Versorgung mit dem Helikopter in das ... ... geflogen
und dort weiter versorgt. Er befand sich dort vom 7. September bis 23. Oktober
2002 auf der Kinderintensivstation. Am 23. Oktober 2002 wurde er in die
neurologische Rehabilitationsklinik in ... überwiesen und bis zum 30. April 2003
weiterhin stationär behandelt. In der Zeit vom 22. Januar 2003 bis 28. Januar 2003
fand erneut eine stationäre Behandlung im ... statt. Es wurde eine weitere
Schädeloperation erforderlich, zwecks operativer Rekonstruktion des
Schädeldachdefektes.
Der Kläger hat durch den Unfall vielfältige Dauerschäden erlitten, u. a. eine
halbseitige mittelschwere Teillähmung der linken Körperhälfte mit eingeschränkten
Bewegungsaktivitäten, eine Einschränkung des Gesichtsfeldes beider Augen nach
links, eine Sprachstörung, ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom,
eine Schwerhörigkeit. Der Oberschenkelbruch musste mit einem Fixateur extern
stabilisiert werden.
Im Rahmen des seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahrens hatte die Stadt ... u.
a. folgende Auflage erteilt:
„In Bereichen, wo mit Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, gilt
Folgendes:
Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen müssen bei einer Absturzhöhe
von mehr als 1,50 m so hergestellt werden, dass sie das Überklettern und den
Absturz von Kleinkindern wirksam verhindern. Deshalb darf bei senkrechter
Sprosseneinteilung ein lichter Abstand der Stäbe von 12 cm nicht überschritten
werden. Der Abstand zwischen begehbarer Fläche und der Unterkante der
Umwehrung darf 12 cm ebenfalls nicht überschreiten. Bei waagerechter oder
schräger Anordnung der Sprossen darf der Abstand der Öffnungen nicht größer als
2 cm sein. Über eine Höhe von 55 cm von der begehbaren Verkehrsfläche aus
gemessen dürfen die lichten Öffnungen zwischen den waagerechten oder
schrägen Stäben höchstens 12 cm betragen.„
Das Objekt ist seinerzeit insoweit mangelfrei von der Bauaufsichtsbehörde
abgenommen worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschäden
sowie Feststellung der Haftung des Beklagten.
Er behauptet,
er habe in einem unbeobachteten Moment von wenigen Augenblicken offenbar
seinem Spieltrieb folgend und um sich zu verstecken das Schutzgeländer
überstiegen und sei über die unter dem Geländer liegende Aufkantung des
Kellerniederganges abgestürzt. Er leide weiterhin an Dauerschäden, insbesondere
an erheblicher Beeinträchtigung der Sinnesorgane, insbesondere des Sprach- und
Sehvermögens, Schwerhörigkeit, dauernden starken Körperbehinderungen, einer
tiefgreifenden Entwicklungsstörung und existentielle Ängste wegen der
Behinderungen und der damit verbundenen Zukunftsgefahren.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger für die Zeit vom 7. September 2002 bis zur Anhängigkeit der
Klage ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens
aber 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
seit dem 4. Februar 2004 zu zahlen;
2. festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall künftig noch
entstehen wird;
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3. den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 1.778,50 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält es für möglich, dass der Kläger nicht über die Brüstung, sondern die Treppe
hinabgestürzt ist. Der Beklagte ist der Auffassung, der Verkehrssicherungspflicht
genügt zu haben. Er meint, es sei nicht erforderlich, bei dem Technikgebäude
Vorsorge gegen Gefahren für Kinder zu treffen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, durch
Vernehmung des Klägers als Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens über die Ursache der Verletzungen.
Die Eltern des Klägers wurden persönlich angehört.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Terminsprotokoll vom 24. September 2004, vom 26. November 2004 sowie das
Gutachten des Sachverständigen Dr. ....
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, allerdings mit der Maßgabe, dass der
Schmerzensgeldantrag dahin auszulegen ist, dass die zum Schluss der
mündlichen Verhandlung absehbaren Beeinträchtigungen abgedeckt sind und die
Feststellung der materiellen Zukunftsschäden lediglich, soweit sie nicht auf Dritte
übergehen, verlangt werden kann, wie mit den Parteien im Termin erörtert.
Die Klage ist weitgehend begründet.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten zu. Wer sein Grundstück dem
Verkehr eröffnet, hat dafür Sorge zu tragen, dass der auf dem Grundstück zu
erwartende Verkehr nicht durch von dem Grundstück ausgehende Gefahren
verletzt werden kann, soweit dies zumutbar ist.
Zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gehört insbesondere auch die
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Darüber hinaus obliegt es dem
Verkehrssicherungspflichtigen auch solche Schutzvorkehrungen zu treffen, die
zwar bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben aber zur Abwendung drohender
Gefahren für die auf dem Grundstück verkehrenden Personen erforderlich sind,
soweit dies zumutbar ist.
Danach hat der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in
mehrfacher Hinsicht grob verletzt. Es hätte ihm zunächst oblegen, das fragliche
Geländer im Zuge der Errichtung des Objektes so herzustellen, wie dies unter
Punkt 39 der Auflagen der Bauerlaubnis ihm aufgegeben war. Denn entgegen
seiner Ansicht ist der fragliche Bereich ohne weiteres zu einem Bereich zu
rechnen, mit dem mit Verkehr durch Kinder gerechnet werden musste. Das
Technikgebäude liegt nämlich unmittelbar an dem einzigen Fußweg von den
hinteren Parkplätzen des Klinikums und führt durch eine als Grünanlage angelegte
Fläche. Hinter dem Technikgebäude befinden sich weitere Grünanlagen. Es liegt
daher für jedermann ohne weiteres erkennbar auf der Hand, dass in diesem
Bereich nicht nur Patienten, sondern auch insbesondere Besucher des
Krankenhauses sich aufhalten, sei es um dort spazieren zu gehen, sei es um von
den Parkplätzen ins Klinikum zu gelangen. Es lag daher, auch wenn die hinteren
Parkplätze zu Anfang lediglich geplant aber nicht ausgeführt worden sein sollten,
für jedermann offenkundig auf der Hand, dass ein Treppenschacht in etwa 3 m
Entfernung von einem Fußweg durch eine Grünanlage, in der Kinder verkehren,
besonders zu sichern war. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, von dem
Treppenschacht besondere Gefahren ausgehen. Diese bestehen vorliegend
nämlich darin, dass zum einen es sich nicht um einen üblichen Kellerniedergang
handelt, sondern um einen mehr als 5 m tiefen Treppenschacht, zum anderen
dies aber auch erst aus unmittelbarer Nähe erkennbar ist, man vielmehr vom
vorbeiführenden Gehweg die Tiefe des Treppenschachtes nicht sehen kann, wie
das Gericht vor Ort festgestellt hat.
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Dem Beklagten hätte es daher oblegen, das Treppengeländer so zu errichten,
dass Kinder es weder durchsteigen, noch überklettern konnten. Hiergegen hat der
Beklagte in zweierlei Hinsicht gröblich verstoßen, dadurch, dass das
Treppengeländer zum einen nur eine untere Sprosse in Höhe von 14 cm, eine
Mittelsprosse in Höhe von 60 cm und einen oberen Handlauf in Höhe von 1 m
umfasst und zum anderen nicht auf, sondern vor die Maueraufkantung gesetzt
worden ist. In dieser Anordnung erweist sich die Umwehrung für ein Kind in der
Größe des Klägers nämlich nicht als Umwehrung, sondern als Steighilfe für die
dahinter befindliche Maueraufkantung, zumal die oberste Sprosse für ein Kind in
einer Größe von etwa 1 m - wie es der Kläger damals war - nicht als Hindernis
wahrgenommen wird.
Hinzukommt, dass die Umwehrung nicht auf sondern vor die Maueraufkantung
gesetzt wurde mit der Folge, dass ein Kind, das die unteren Sprossen als Steighilfe
benutzt auf die ihrerseits beidseitig abgeschrägte Maueraufkantung gerät und sich
auf der nur 24 cm breiten Oberkante der Mauer kaum halten kann.
Selbst wenn, wie der Beklagte meint, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilte
Auflage insoweit nicht anzuwenden wäre, hätte es dem Beklagten oblegen, die
deutliche Umwehrung im Hinblick auf die Örtlichkeiten kindersicher herzustellen.
Der Beklagte ist auch nicht dadurch entlastet, dass das Objekt seinerzeit insoweit
mangelfrei abgenommen worden ist. Denn die Abnahme durch die
Bauordnungsbehörde entbindet nicht davon, das Objekt sicher herzustellen. Sie
entbindet insbesondere auch nicht von der Pflicht, bauliche Anlagen jeder Zeit
auch nachträglich auf offenkundige Gefahren zu überwachen und diese
gegebenenfalls abzustellen. Der Beklagte verfügt über hinreichend fachkundiges
Personal. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die
offenkundigen Gefahren für Kinder zu erkennen und durch Herstellung einer
geeigneten engsprossigen Umwehrung, die auf den Mauersockel zu setzen
gewesen wäre, abzustellen.
Das Gericht hält auch für erwiesen, dass der Kläger über die Umwehrung
abgestürzt und nicht die Kellertreppe herunter gefallen ist. Hierfür sprechen schon
die Verletzungen, die der Kläger erlitten hat. Diese sind zum einen typisch für
einen Sturz aus großer Höhe, zum anderen ausschließlich auf einer Körperseite.
Fallspuren, wie sie typisch für Treppenstürze sind, liegen demgegenüber nicht vor.
Das Gericht folgt insoweit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen.
Das Beweisergebnis wird insbesondere bestätigt durch die Inaugenscheinnahme
der Örtlichkeit und die Anhörung der Eltern des Klägers. Diese haben das
Geräusch des Sturzes aus großer Höhe und den Aufprall des Klägers so
anschaulich und plastisch beschrieben, dass kein Zweifel daran bestehen kann,
dass sie einen Absturz des Klägers aus großer Höhe wahrgenommen haben, nicht
aber ein Herabfallen von der Treppe. Hinzukommt auch, dass nach der
Beschreibung der Eltern des Klägers vor Ort diese bereits am Treppenniedergang
vorbei gegangen waren und sich der Kläger daher, als sie ihn aus dem Blickfeld
verloren, schon an der Treppe vorbei begeben hatte.
Das Gericht hält aufgrund des persönlichen Eindrucks der eingehenden Anhörung
der Eltern im Termin diese auch für glaubwürdig, und zwar auch im Hinblick auf den
polizeilichen Vermerk, der den Feststellungen im Wesentlichen nicht
entgegensteht.
Im Hinblick auf die zahlreichen und umfassenden Verletzungen des Klägers sowie
die verbleibenden Dauerschäden war dem Kläger für den bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung absehbaren Schaden ein Schmerzensgeld in Höhe von
60.000,00 € zuzusprechen. Wesentliches Gewicht hatte hierbei zum einen die für
ein Kind besonders belastende, sehr lange Dauer des Krankenhaltsaufenthalts, die
Schwere der Verletzungen mit den ständig wiederkehrenden und bis heute
andauernden Behandlungen sowie der Dauerschäden. Nach den Feststellungen
der behandelnden Ärzte liegt weiterhin eine Halbseitenlähmung links und Spastik
im Bereich der linken oberen und unteren Extremität mit daraus folgender
Gebrauchsminderung der linken Hand und deutlichem Hinken vor sowie eine
störende Narbenbildung am Halsansatz, eine störende Narbenbildung ventralseitig
am Oberschenkelschaft, eine Beinlängendifferenz von 1 cm, eine erhebliche Seh-
und Hörbehinderung vor.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war ferner zu berücksichtigen, dass
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war ferner zu berücksichtigen, dass
seitens des Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Denn es ist auch in subjektiver
Hinsicht für jedermann ohne weiteres einsehbar, dass der Kellerniedergang, so wie
er zum Zeitpunkt des Unfalls gestaltet war, für Kinder eine außerordentliche
Gefahr darstellt. Es war auch für den Beklagten auf der Hand liegend, dass sich im
fraglichen Bereich Kinder befinden und auch dort spielen könnten.
Dass der Beklagte gleichwohl die Umwehrung des Kellerniederganges, so wie
geschehen, gestaltet hat und sie auch in den folgenden Jahren so belassen hat, ist
schlechthin nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass er über
das fachkundige Personal zur Abwehr solcher Gefahren verfügt oder jedenfalls
verfügen sollte.
Das Schmerzensgeld war auch deshalb angemessen zu erhöhen, weil der
Beklagte durch zögerliche Sachbehandlung und unbegründetes Bestreiten, das
zum Teil schlechthin nicht nachvollziehbar und weit jenseits sachgerechter
Interessenwahrnehmung ist, die Regulierung des Schadens verzögert hat.
Allerdings gereicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht jede
Verzögerung dem Schädiger zum Nachteil. Vielmehr ist das Schmerzensgeld erst
dann angemessen zu erhöhen, wenn sich die Verteidigung des Schädigers jenseits
sachgerechter Interessenvertretung bewegt. So liegt es hier. Denn das
Verteidigungsvorbringen des Beklagten - insbesondere seine Angriffe auf die Eltern
des Klägers - bewegen sich zum Teil jenseits nachvollziehbarer Erwägungen und
überschreiten die Grenze der Querulanz. Dies wiegt insbesondere schwer, als der
Beklagte bzw. der hinter ihm stehende Kommunalversicherer als Körperschaft
öffentlichen Rechts besonderes Vertrauen in die Sachbezogenheit und Lauterkeit
seines Handels in Anspruch nimmt.
Wenn der Beklagte bzw. der hinter dem Beklagten stehende kommunale
Haftpflichtversicherer gleichwohl, zum Teil wider besseres Wissen des von ihm
betreuten Krankenhauses bestreiten lässt und einschlägige
Sicherheitsbestimmungen, die er als Baubehörde jedem Bürger abverlangt,
leugnet, um berechtigte Ansprüche zu Fall zu bringen, sowie fast vier Jahre nach
dem Unfall noch keinerlei Leistungen erbracht hat, verursacht dieses Verhalten,
wie es sonst , außer beim kommunalen Schadensausgleich nur bei sehr wenigen
Versicherern zu beobachten ist, dem Geschädigten zusätzliche Beschwernisse.
Es war ferner eine Feststellung der Haftung für immaterielle Schäden festzustellen.
Denn der weitere Heilungsverlauf ist derzeit nicht abschließend absehbar,
insbesondere bedarf der Kläger ständiger weiterer Behandlung und damit
verbundener Arztbesuche und Physiotherapie sowie Sprach- und Logopädie. Im
Hinblick darauf, dass deren Umfang derzeit nicht absehbar ist, sowie weitere
Spätschäden nicht absehbar sind, hat das Gericht diese Bereiche bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt gelassen.
Dem Kläger war auch der beantragte Sachschadensersatz zuzusprechen. Das
Gericht hält die im Einzelnen dargelegten und belegten Sachschäden für
hinreichend bewiesen (§ 287 ZPO). Im Hinblick auf etwaige künftige Verzögerungen
in der Entwicklung des Klägers und Beeinträchtigungen seiner Erwerbschancen im
Hinblick auf die Behinderungen, die durch den Unfall bedingt sind, war ferner
antragsgemäß die Haftung des Beklagten für künftige Sachschäden festzustellen,
jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die weitere Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.