Urteil des LG Itzehoe vom 14.03.2017
LG Itzehoe: wirtschaftliche einheit, darlehensvertrag, verbraucher, versicherungsvertrag, unternehmer, versicherungsprämie, auszahlung, rückzahlung, geschäft, rückabwicklung
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Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 281/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 358 Abs 3 BGB
Verbrauchervertrag: Verbundene Verträge bei Kombination
eines Darlehensvertrags mit einer Restschuldversicherung
Leitsatz
Ein Verbraucherdarlehen und ein gleichzeitig geschlossener Versicherungsvertrag über
eine Restschuldversicherung, dessen Einmalprämie aus Darlehenvaluta bezahlt wird,
bilden jedenfalls dann verbundene Verträge i.S.d. §358 BGB, wenn die
Versicherungsprämie einen nicht lediglich unerheblichen Teil der kreditierten
Darlehenvaluta ausmacht.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger in seiner Eigenschaft als
Insolvenztreuhänder vertretenen ... und ... von ihren Pflichten aus dem
Darlehensvertrag vom 10. Februar 2004 frei sind, soweit es den Betrag des
Nettokredits in Höhe von 27.219,83 Euro übersteigt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 11.200 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenztreuhänder Ansprüche aus
einem Darlehensvertrag der von ihm vertretenen Eheleute geltend, der mit einer
Restschuldversicherung verbunden ist.
Die späteren Insolvenzschuldner ... und ... haben mit der Beklagten unter dem 10.
Februar 2004 einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 27.219,83
Euro zuzüglich eines Versicherungsbeitrages in Höhe von 11.143,80 Euro,
insgesamt 38.363,63 Euro abgeschlossen. Der Gesamtbetrag des Darlehens
beläuft sich auf 55.999,14 Euro. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug
genommen auf den Inhalt des Darlehensvertrages (Anlage K 3, Bl. 7 d. A.).
Verbunden mit dem Vertrag war ein Versicherungsvertrag für Ratenkredite mit der
..., Partner der .... Beide Verträge enthielten eine Belehrung über das Widerrufs-
bzw. Rücktrittsrecht, jedoch keine Belehrung nach § 358 BGB. Die Beklagte hat
den Einmalbetrag für die Kreditlebensversicherung in Höhe von 11.143,80 Euro
nach Valutierung des Darlehens an die ... überwiesen und die übrige
Darlehensvaluta den Eheleuten ... zur Verfügung gestellt. Versichert war durch die
Restschuldversicherung nur der Todesfall des zuerst versterbenden
Versicherungsnehmers, und zwar mit maximal 70 % der Gesamtsumme aus dem
Darlehensvertrag, höchstens jedoch mit der jeweiligen restlichen Kreditschuld,
wobei die Versicherungssumme im Schadensfall an die Beklagte zugunsten den
Kreditkontos auszuzahlen war. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug
genommen auf den Versicherungsvertrag (Anlage K 8, Bl. 102 d. A.).
Mit der Klage begehrt der Kläger für die Vertretenen Rückzahlung der jeweils
hälftigen Versicherungsprämie, hilfsweise Feststellung, dass sie von den Pflichten
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hälftigen Versicherungsprämie, hilfsweise Feststellung, dass sie von den Pflichten
aus dem Darlehensvertrag, soweit es die Höhe des Nettokredits übersteigt, frei
sind.
Der Kläger ist der Auffassung,
bei dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag handele es sich um ein
verbundenes Geschäft, es sei über das diesbezügliche Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden. Er hat namens der Vertretenen den Widerruf des
Darlehensvertrages erklärt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, aus dem sich daraus
ergebenen Rückabwicklungsverhältnis entstehe im Hinblick auf das
Insolvenzverfahren der treuhänderisch Vertretenen ein Zahlungsanspruch gegen
die Beklagte in Höhe der Versicherungssumme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Treuhänder
über das Vermögen des ... und über das Vermögen der ... jeweils 5.571,90 Euro
nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 27. September
2008 zu zahlen,
h i l f s w e i s e,
festzustellen, dass die vom Kläger Vertretenen von ihren Pflichten aus
dem Darlehensvertrag vom 10. Februar 2004 frei sind, soweit es den Betrag des
Nettokredits in Höhe von 27.219,83 Euro übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag seien nicht als wirtschaftliche
Einheit zu sehen. Das Darlehen diene nicht der Restschuldversicherung. Vielmehr
handele es sich bei der Restschuldversicherung um ein bloßes Nebengeschäft zum
Darlehensvertrag. Schließlich könne der Kläger nicht Zahlung an die von ihm
Vertretenen verlangen, vielmehr habe allenfalls die Bank aufgrund des Widerrufs
des verbundenen Vertrages unmittelbar einen Rückzahlungsanspruch gegen den
Versicherer.
Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf Zahlung unbegründet, mit dem Hilfsantrag
ist sie begründet.
Aufgrund des seitens des Klägers erklärten Widerrufs des Versicherungsvertrages
sind die Eheleute ... an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, mit der Folge, dass sie die an sie ausgekehrte
Darlehensvaluta in Höhe von 27.219,83 Euro noch schulden, nicht aber die von der
Beklagten an die verbundene ... gezahlte Versicherungsprämie. Das ergibt sich
aus § 358 Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB.
Ein Verbraucherdarlehen und ein gleichzeitig geschlossener Versicherungsvertrag
über eine Restschuldversicherung, dessen Einmalprämie aus der Darlehensvaluta
bezahlt wird, bilden jedenfalls dann verbundene Verträge i. S. d. § 358 BGB, wenn
die Versicherungsprämie einen nicht lediglich unerheblichen Teil der kreditierten
Darlehensvaluta ausmacht.
Nach § 358 Abs. 3 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise
der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Ein wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder bei dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Nach
Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des
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Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des
Oberlandesgerichts Rostock zu der dementsprechend lautenden Vorschrift des § 9
Verbraucherkreditgesetzes sind diese Voraussetzungen beim gleichzeitigen
Abschluss des Verbraucherkredites mit einer Restschuldversicherung gegeben,
wenn die Versicherungsprämie über den Kredit mitfinanziert wird (Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, 5 U 162/06, Oberlandesgericht Rostock, 23.
März 2005, 1 W 63/03, ebenso Landgericht Hamburg, 12.07.2007, 322 O 43/07). §
9 Verbraucherkreditgesetz sei anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer
Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit
mit finanziert werde (ebenso OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 f; Münchner
Kommentar/Habersack, BGB, 3. Aufl. 1995, § 9 Verbraucherkreditgesetz Rn. 140;
von-Westphalen/Emmerich u. a., Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 1996, § 9 Rn.
74 und Staudinger/Kessal-Wulf Neubearb. 2004, § 358 Rn. 40).
Nach § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (nunmehr § 358 Abs. 3 BGB n.F.) bilde
ein Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag dann ein verbundenes Geschäft, wenn der
Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages dient und beide Verträge als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift gelte Abs. 1
entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere
Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. Maßgeblich sei, dass der
Kreditgeber aus Sicht des Verbrauchers mit dem weiteren Dienstleister, ersichtlich
eng zusammenarbeite und ein gemeinsamer Bezug zwischen den Verträgen
bestehe.
Dem folgt das Gericht jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die
Restschuldversicherung nicht lediglich einen ganz untergeordneten Teil der
Darlehensvaluta ausmacht und die Versicherung nicht als zwingend notwendige
Sicherheit für die Darlehensvaluta ausgewiesen ist.
Zum Teil wird in Rechtsprechung und Lehre dem entgegen gehalten, nicht das
Darlehen diene der Finanzierung des anderen Vertrages, vielmehr diene der
Versicherungsvertrag dem Darlehen und bilde eine zusätzliche Sicherheit. Der
Verbraucher schließe den Darlehensvertrag gerade nicht, um in der Folge den
Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Der Abschluss
des Darlehensvertrages erfolge vielmehr ausschließlich aufgrund seines Wunsches
nach der Finanzierung eines sonstigen Rechtsgeschäftes, nämlich eines
Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes. Der im Zusammenhang damit
abgeschlossene Versicherungsvertrag wiederum diene keinem anderen Zweck als
dem, die Rückzahlung des vom Verbraucher gewünschten Darlehensbetrages
abzusichern. Er stelle daher keine andere Leistung im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB
dar, sondern sei Teil der Gesamtfinanzierung. Ohne den Darlehensvertrag und
seine dadurch finanzierten Konsumwünsche habe der Verbraucher an einem
Restschuldversicherungsvertrag kein Interesse. Nicht die Restschuldversicherung
sei demzufolge der Grund für die Aufnahme des Darlehens, sondern das Darlehen
stelle umgekehrt den Grund für den Abschluss der Restschuldversicherung dar.
Die Aufnahme des Darlehens diene also - in der Vorstellung des Verbrauchers und
vor dem Hintergrund des Zwecks der gesetzlichen Regelung - keineswegs dem
Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages, vielmehr diene - wiederum
umgekehrt - der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag
bzw. dessen Abwicklung (so OLG Köln 13 U 103/08, m. w. N.).
Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Auffassung, ein verbundenes
Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB liege schon deshalb nicht vor, weil lediglich ein
Teil der Darlehensvaluta für die Finanzierung verwendet wird, ist mit dem Wortlaut
des § 358 Abs. 2 BGB und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie unvereinbar.
Die Vorschrift setzt allein eine teilweise Finanzierung des anderen Vertrages
voraus. Denkbar wäre allenfalls dann etwas anderes, wenn ein geringfügiger
Betrag des Darlehens dem Zweck diente, Sicherheiten zu bestellen. Derartige
Abwicklungskosten wären vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Kosten des
Darlehens mit in den effektiven Grundsatz einzubeziehen und gesondert zu
betrachten.
Darum handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr erhöht sich vorliegend die
Nettokreditsumme (Nennbetrag des Darlehens) um knapp 41 % des von den
Darlehensnehmern gewünschten Nettokredits. Betrachtet auf den ausgezahlten
Nettokredit beträgt die finanzielle Belastung durch den Versicherungsbeitrag
einschließlich Zinsen knapp 62 % des Betrages, der von den Darlehensnehmern
benötigt und tatsächlich ausgezahlt wird. Angesichts dessen erscheint es
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benötigt und tatsächlich ausgezahlt wird. Angesichts dessen erscheint es
fernliegend, den Versicherungsvertrag als bloßes Nebengeschäft zu betrachten.
Soweit die gegenteilige Ansicht weiter darauf abhebt, bei der Verbindung von
Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag nicht, wie § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB
vorsieht, dass der Darlehensgeber sich bei Vorbereitung des Darlehensvertrages
der Mitwirkung des Unternehmers bedient, so vermag das Gericht dem nicht zu
folgen. Vielmehr stellt § 358 Abs. 3 BGB keine abschließende Beschreibung dessen
dar, was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Es ist aber auch nicht ersichtlich,
weshalb es einen Unterschied machen soll, wenn nicht der Unternehmer den
Darlehensvertrag mitvermittelt, sondern der Darlehensgeber die Dienstleistung,
jedenfalls dann, wenn Darlehensgeber und Dienstleistender (Versicherer)
wirtschaftlich miteinander verbunden sind und die hier in Frage stehenden
Versicherungen regelmäßig durch den Darlehensgeber vertrieben werden. So liegt
es hier. Denn schon nach der Eigenbezeichnung der Versicherung im
Darlehensvertrag bezeichnet diese sich im Kopf als Partner der .... Die Abwicklung
des Versicherungsverhältnisses erfolgt auch allein und ausschließlich über die
Beklagte, einschließlich der etwaigen Auskehrung der Versicherungssumme im
Todesfall.
Über die in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Fälle hinaus kann sich die
wirtschaftliche Einheit der Verträge auch aus Indizien ergeben. Dies ist nach der
Rechtsprechung des BGH dann anzunehmen, wenn die fraglichen Verträge - über
ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus - derart miteinander verbunden sind, dass ein
Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Das ist der Fall,
wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst
durch den anderen erhält. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch
konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige
Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall
verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus
anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des
Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem
Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen
wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher
Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen
Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und
Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens eines Erwerbsvertrages
vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages (BGH ZIP 2008, 962 = WM
2008, 967; zuvor bereits NJW 2003, 2821; WM 2003, 2232; WM 2005, 547; ferner
Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 51;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2004 § 358 Rdn. 31; Erman-Saenger, BGB,
12. Auflage 2008, § 358 BGB Rdn. 8).
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für den auf den Versicherungsvertrag
entfallenden Teil des Darlehens sämtlich erfüllt, wie sich aus den
Vertragsbedingungen ergibt. Beide Verträge bedingen einander. Die Gegenansicht
verkennt, dass der Verbraucher ohne den Versicherungsvertrag gerade kein
Interesse an dem Teil des Darlehens hätte, der auf die Versicherungsprämie
entfällt, nach dem Wortlaut des § 358 reicht es aber gerade aus, dass nur ein Teil
der Darlehensvaluta dem anderen Geschäft dient. Entsprechend verhält es sich
mit dem Versicherungsvertrag. Die Gegenansicht hebt selbst darauf ab, das ohne
den Darlehensvertrag der Verbraucher kein Interesse an dem
Versicherungsvertrag haben kann, zumal eine Auszahlung an ihn im Schadensfall
ausgeschlossen ist.
Die Gegenansicht verkennt auch, dass, wenn - wie sie meint - die Versicherung
lediglich als Zusatzsicherheit dem Darlehensvertrag diene, diese in der
Berechnung des effektiven Jahreszinses auszuweisen wäre. Denn in diesem Fall
wäre davon auszugehen, dass die Gewährung des Darlehens vom Abschluss des
Versicherungsvertrages zwingend abhängt.
Gleichwohl war die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen. Der Widerruf
des Vertrages verschafft den vom Kläger Vertretenen nämlich keinen Anspruch
auf Auszahlung der Versicherungsprämie. Die Tatsache, dass es sich um ein
verbundenes Geschäft handelt, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht
dazu, dass der auf die Restschuldversicherungsprämie entfallende Teil der
Darlehensvaluta nunmehr an ihn als Treuhänder der Darlehensnehmer
auszuzahlen wäre. Vielmehr tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der
Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
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Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus
dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei
Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. Gemäß §
358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem
Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Letzteres
ist vorliegend insoweit der Fall, als das Darlehen zum Ausgleich des
Versicherungsbeitrags an die .... ausgezahlt wurde. Eine teilweise Auszahlung des
Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck
der Vorschrift aus (MüKo/Habersack, 5. Aufl., § 358 BGB Rn 74; Staudinger/Kessal-
Wulf, Bearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).
Mit der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB wird der Grundsatz der
Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis für das Verhältnis zwischen
Verbraucher einerseits und Darlehensgeber sowie Unternehmer andererseits
durchbrochen und eingeschränkt. Der Darlehensgeber rückt in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers ein und wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und
Schuldner des Verbrauchers, so dass es zu einer bilateralen Rückabwicklung
zwischen Darlehensgeber und Verbraucher folgenden Inhalts kommt: Der
Verbraucher ist nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossene
Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem
vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite
steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den
Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den
Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt
es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. § 358 BGB Rn
67), Konzentration (so Erman/Saenger, 12. Aufl. § 358 BGB Rn. 27) oder
Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, a.a.O. § 358 BGB Rn 84) und zu
keinem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGHZ 131, 66, juris Rn 21). Es soll zum
Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (vgl.
BGHZ 133, 254, juris Rn 23), das heißt eine Rückzahlung des Kreditbetrages vom
Verbraucher an den Darlehensgeber und eine Erstattung des finanzierten
Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher. Die
Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der
Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein
im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. zum Ganzen:
Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. Rn 67; MüKo/Habersack, a.a.O. Rn 84;
Bamberger/Roth/Möller, 2. Aufl. § 358 BGB Rn 28 + 29; Erman/Saenger, a.a.O. §
358 BGB Rn. 27; Prütting/Weinreich/Wegen, 3. Aufl. § 358 BGB Rn 15; Schulze, 5.
Aufl. § 358 BGB Rn 11 + 12; BGHZ 133, 254, Juris Rn 23). Finanziertes Entgelt ist
im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Beklagte gerichteter
Anspruch auf dessen Erstattung besteht aufgrund der gesetzliche Regelung nicht.
Diese Rechtsfolge findet ihre Bestätigung in Sinn und Zweck des Gesetzes: Die
gesetzliche Regelung bezweckt, dass der Verbraucher so steht wie er stünde,
wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft abgeschlossen hätte, bei dem der
Unternehmer den 'Kaufpreis' selbst kreditiert (so auch Erman/Saenger, a.a.O. §
358 BGB Rn. 27). Im Falle eines solchen einfachen Abzahlungsgeschäfts könnte
der Verbraucher die vom ihm geleisteten Teilzahlungen vom Unternehmer
zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug das finanzierte Objekt
zurückzugeben. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises als solchem, mithin
eines Betrages, der je nach Abzahlungsstand auch erheblich über der Summe der
Teilzahlungen liegen kann, stünde ihm nicht zu. Somit hat der Verbraucher nach
dem Gesetzeszweck einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen
Vermögen erbrachten Leistungen (vgl. BGH Urteil XI ZR 33/08 v. 10.3.2009, juris
Rn 27), aber eben nur dieser. Die gesetzliche Regelung soll nicht zu einer
Bereicherung des Verbrauchers um einen Vermögenswert führen, der zuvor nicht
zu seinem Vermögen gehörte; sie soll ihn vor dem Aufspaltungsrisiko schützen
(vgl. BGH, a.a.O. Rn 26), ihm aber keinen Aufspaltungsgewinn verschaffen.
Die Voraussetzungen einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind
vorliegend gegeben, da das Darlehen teilweise zum Ausgleich des
Versicherungsbeitrags an die .... ausgezahlt wurde. Eine teilweise Auszahlung des
Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck
der Vorschrift aus (MüKo/Habersack, 5. Aufl., § 358 BGB Rn 74; Staudinger/Kessal-
Wulf, Bearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).
Danach steht aufgrund des Widerrufs der Beklagten der Anspruch auf Rückzahlung
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Danach steht aufgrund des Widerrufs der Beklagten der Anspruch auf Rückzahlung
der Versicherungsprämie der ... Versicherung zu, nicht aber den vom Kläger
Vertretenen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des
Insolvenzrechts. Insbesondere ist § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegend nicht
einschlägig, weil im Zusammenhang mit den beiderseitigen
Erstattungsansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis keine Aufrechnung
feststellbar ist. Die Aufrechnung ist rechtsgestaltende Willenserklärung und als
solche von der Willensbetätigung einer Partei abhängig (vgl. hierzu Runkel,
Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 Rz 519). Hingegen tritt die Konsumtion bzw.
Konzentration gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB kraft Gesetzes ein und bedarf
gerade keiner Willenserklärung. Eine vom Willen der Parteien des
Rückabwicklungsverhältnisses abhängige Aufrechnung ist weder erforderlich noch
möglich.
Demgemäß hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Der Widerruf ist nicht
verspätet, unstreitig erfüllen die Widerrufsbelehrungen nicht die Erfordernisse des
§ 358 BGB.
Nach § 358 Abs. 4 i. V. m. § 357 BGB sind im Falle des Widerrufs über die
gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt entsprechend anzuwenden. Es war
danach entsprechend dem Hilfsantrag festzustellen, dass die Beklagte aufgrund
des Widerrufs nicht mehr als die tatsächlich an sie ausgezahlte Darlehensvaluta
schuldet. Denn der Widerruf erfasst den Kreditvertrag insgesamt, so dass
insgesamt auch zurück abzuwickeln ist, nicht lediglich hinsichtlich der anteiligen
Versicherungsprämie. Eine Aufteilung wäre mit dem Wortlaut des § 358 BGB
unvereinbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Dabei war zu
berücksichtigen, dass der Kläger zwar mit seinem Hauptantrag unterlegen ist,
dieser wertmäßig aber den Wert des Hilfsantrages nicht übersteigen dürfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.