Urteil des LG Itzehoe vom 14.03.2017

LG Itzehoe: unternehmer, verwertung, fahrzeug, wichtiger grund, berufliche tätigkeit, fristlose kündigung, darlehensvertrag, beschränkung, abmahnung, käufer

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 54/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 BGB, § 307 BGB, § 314
BGB, § 490 BGB
Kreditfinanzierter Autokauf: Zulässigkeit der bankseitigen
Veräußerung eines Pkw zum Händlereinkaufswert nach
Kündigung des Kreditvertrages; Wirksamkeit einer Klausel
zur Beschränkung der Drittkäuferbenennung auf
Unternehmer
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25
%.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen
aus einem Darlehensvertrag.
Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin
der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW
gewährte.
Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003
zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die
46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.
In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des
Darlehensnehmers bestimmt ist.
Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit,
die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.
Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten
zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum
Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.
Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei
den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank
des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils
8,00 €.
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung,
nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.
Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den
Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in
Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf
12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 €
zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..
Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.
In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens
beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in
der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als
Kaufinteressent benennen kann.
Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH
von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das
Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden
Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in
Rechnung gestellt wurden.
Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung
sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die
Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt,
zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).
Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum
stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB
ergäbe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit
17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht
werden kann, vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den
Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert,
abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu
sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch
entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von
17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu
ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen (
Bl. 46 d. A. ).
Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den
Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu
beschränken.
Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006
zugestellt worden.
Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht
Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
27
28
29
30
31
32
33
34
36
37
38
Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488
Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.
Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB zustande
gekommen.
Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person
abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.
Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos
gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die
Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.
Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314
Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt,
jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit
dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte
mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei
die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine
Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine
Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus §
488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück
zu erstatten.
Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die
verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier
zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die
bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08
€ gutzuschreiben sind.
Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der
Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die
Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen
Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07
€ tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.
Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem
Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des
Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse
der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die
Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im
Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der
Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das
Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu
berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht
erreicht wird.
Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer
Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber
den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht (
BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des
Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen,
vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten
Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen
Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt,
wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR
2004,1208, 1209.).
Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches
Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt
aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch
bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines
geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach
39
40
41
42
43
44
45
46
47
Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach
Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines
anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom
22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun
Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des §
14 BGB ist, zu benennen.
Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die
Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.
Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar
gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten,
allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt
ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht
mehr bedienen kann.
Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der
Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die
Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer
haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das
Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen,
dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht
mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff
gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom
Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden
sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den
Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines
Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht
entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bestehen.
Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher
abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat,
muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man
noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag
sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner
unternehmerischen Tätigkeit erwerben.
In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der
Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach §
475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem
Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin
an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.
Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der
Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch
die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz
anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen
angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem
Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005.
Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004
zugegangen ist.
Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der
Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen
konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die
Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte
Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen
werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch
einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine
Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber
schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so
schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist
und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.
Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den
durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von
12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.).
Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der
Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der
Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre
gemäß § 287 ZPO.
Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu
unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von
einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.
An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen
Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der
ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich,
wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv
Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 %
Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl.
Mehrwertsteuer.
Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über
die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen
Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert
inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.
Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger
Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein
Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals
angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.
Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten
zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im
Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis
inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der
Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.
Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem
Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer
ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...-
Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des
Sachverständigen ... von 18.750 €.
Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur
Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er
das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen
Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997,
3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung
auf den Darlehensbetrag anzurechnen.
Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe
von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese
vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel,
die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die
Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung
und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden
Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).
Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist
in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der
Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286
Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen
darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§
366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.
Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB
gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung
i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu
sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf
Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist
59
Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist
nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am
02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für
die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 S.1, 2
ZPO.