Urteil des LG Itzehoe vom 14.03.2017

LG Itzehoe: gegen die guten sitten, treu und glauben, ort der begehung, ausländische gesellschaft, herkunft, bedingter vorsatz, geschäft, verfügung, provision, straftat

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Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 16/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, §
263a StGB
Haftung des Kontoinhabers, der mit Phishingattacken
umgeleitete Guthaben weitergibt
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504.12 € nebst 5% Zinsen über dem
jeweiligen Basiszins seit dem 29.9.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 9.240,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer betrügerischen Online-Banking-
Verfügung mittels Phishing in Anspruch.
Der zum damaligen Zeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte suchte zur Aufbesserung
seiner Rente eine Beschäftigung. In diesem Zusammenhang erhielt er Anfang
September 2009 eine Email einer ihm unbekannten Gesellschaft, der Phillips de
Pury & Company mit Sitz in New York, die ihm eine Beschäftigung als Einkäufer
anbot. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 29 und 30f.
d.A.) verwiesen. Der Beklagte zeigte entsprechendes Interesse und unterzeichnete
den mitgesandten Arbeitsvertrag. Ebenfalls übermittelte er seine Bankverbindung
sowie eine Kopie seines Personalausweises. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die
insoweit ausgetauschten Emails, Anlagen B 1 (Bl. 25 d.A.) und B 3 (Bl. 29 d.A.)
verwiesen. Bezüglich des Arbeitsvertrages wird auf Anlage B 2 (Bl. 27-28 d.A.)
Bezug genommen. Den Eingang seiner Unterlagen wurde dem Beklagten seitens
der Gesellschaft am 28.09.2009 bestätigt und ihm in einer weiteren Email
mitgeteilt, dass zusammen mit dem Auftrag ihm noch einmal alles genau erklärt
werden würde. Zu den Einzelheiten wird auf Anlagen B 4 und 5 (Bl. 30f. d.A.)
verwiesen.
Am 29.09.2009 wurde per Online-Banking von einem für eine Kundin der Klägerin
eingerichteten Konto ein Betrag von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten bei
einer anderen Bank überwiesen. Der Zahlungseingang wurde durch einen
vermeintlichen Herrn Reinhard dem Beklagten telefonisch angekündigt. Die
Aufgabe des Beklagten sollte nach seinem Vortrag am 30.09.2009 darin liegen,
nach Zahlungseingang eines Betrages von 8.804,12 € auf seinem Girokonto das
Geld abzuheben und für die Gesellschaft sogenannte Ukash-Karten im Wert von
8.310,00 € an verschiedenen Tankstellen in Hamburg zu erwerben. Dies tat der
Beklagte auch. Im Einzelnen wird auf die Anlagen B 5 und B 6 (Bl. 32f. d.A.) Bezug
genommen. Den verbleibenden Betrag hielt der Beklagte ein, da er
vereinbarungsgemäß eine Provision von 5 % des eingegangenen Betrages
erhalten sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 2 (Bl. 28 d.A.), B 3
(Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.
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Nachdem die Kundin der Klägerin die entsprechende Buchung beanstandet hatte,
erstattete die Klägerin der Kundin den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von
8.804,12 € am 16.10.2009. aufgrund der Vermutung, dass ein sogenanntes
„Phishing“ durch Ausspähen der TAN und PIN Nummern der Kundin vorlegen
habe. Bezüglich der Einzelheiten der vermuteten betrügerischen Transaktion wird
auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 6f d.A.) und wegen der Rückerstattung auf Anlage K 6
(Bl. 11 d.A.) verwiesen. Eine am 01.10.2009 erbetene Rücküberweisung durch die
Bank des Beklagten an die Klägerin konnte aufgrund der bereits erfolgten
Verfügung nicht erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 8 d.A.)
verwiesen.
Mit Schreiben vom 23.10.2009 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur
Rückzahlung der Summe auf (vgl. Bl. 5 d.A., Anlage K 7 [Bl. 12 d.A.]).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Rahmen einer offensichtlich
organisierten betrügerischen Abschöpfung fremder Konten durch „Phishing“
bewusst und vorsätzlich als sogenannter Finanzagent für eine amerikanische
Betrügerorganisation gehandelt. Die Beteiligung des Beklagten hieran ergebe sich
daraus, dass sich die Tätigkeit des Beklagten von Email zu Email verändert und
keine klaren Angaben enthalten habe (Bl. 41 d.A.). Zu den Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz vom 18.05.2010 (Bl. 40f. d.A.) sowie die Anlagen B 1 – B 3 (Bl. 25-
29 d.A.) sowie B 5 und B6 (Bl. 32-33 d.A.) verwiesen. Sie behauptet zudem, dass
dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte begründen müssen, da jeder, der
mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per Email bekomme mit
unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der
Geschäftspartner hinter einer ausländischen Email verberge und der
Arbeitsvertrag nicht von diesem Absender, sondern einer anderen Gesellschaft,
komme. Die Klägerin meint, dass es naheliegend sei, bei Angabe eines
Internetauftrittes in einem Arbeitsvertrag auf die entsprechend angegebene
Homepage zu schauen und dem Beklagten spätestens dann hätte auffallen
müssen, dass alles nicht zusammen passen könne (Bl. 41 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.804,12€ nebst Jahreszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu
zahlen;
festzustellen, dass die Verbindlichkeit entsprechend dem Klageantrag zu 1. aus
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass er weder gewusst, noch angenommen habe oder hätte
annehmen müssen, etwas Unrechtmäßiges zum Schaden Dritter zu tun oder
daran beteiligt zu sein (vgl. Bl. 23 d.A.). Er habe die Überweisung weder veranlasst,
noch durchgeführt (vgl. Bl. 20f. d.A.). Er behauptet ferner, dass er aufgrund eines
Arbeitsvertrags von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts im streitigen Zeitpunkt
ausgegangen sei, sodass er selbst über die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftes
getäuscht worden sei (vgl. Bl. 22 d.A.). Er habe auch nicht darauf geachtet, ob es
sich um eine deutsche oder ausländische Firma handle; es sei für ihn ein normaler
Arbeitsvertrag gewesen. Die Homepage der angegebenen Firma habe nicht
angeschaut .
Im Übrigen behauptet er, dass er aufgrund der Zahlung und den in diesem Wert
gekauften Ukash-Karten entreichert sei, da er den Betrag abgehoben habe, dafür
Karten erworben habe, wie vereinbart die PIN sodann an den Auftraggeber
übermittelt habe und die Karten anschließend zerrissen; bezüglich der mit dem
Auftraggeber vereinbarten 5 % Provision habe er das Geld verbraucht .. Der
Beklagte behauptet zudem, dass das vorgeschlagene Geschäft für ihn ein ganz
normales gewesen sei, da es durchaus üblich sei, an der Tankstelle ganz normal
Ukash-Karten zu kaufen Im Hauptverhandlungstermin vom 23.09.2009 hat der
Beklagte einen Plastikbeutel mit einer Anzahl in jeweils ungefähr 4 Teile
zerrissenen Belegen vorgelegt. Das Gericht und die Klägerin haben die Belege in
Augenschein genommen. Der Beklagte hat zerrissene Belege in im Original in
zusammengesetzter Form vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien
ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
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ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
23.09.2010.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der
streitgegenständlichen Summe von 8.804,12 € aus unerlaubter Handlung zu. Ein
solcher ergibt sich weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB noch aus § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, Abs. 5 StGB. Auch hat die Klägerin gegen den
Beklagten keinen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §
826 BGB. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Daher
besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin. Im Einzelnen gilt folgendes:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263a StGB. Zwar ist § 263a StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne
des § 823 Abs. 2 BGB, dass die Klägerin und auch das von dieser geltend
gemachte Interesse von seinem Schutzbereich her umfasst. Gleichwohl ist § 263a
StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer handelte.
Die Vornahme einer Überweisung mittels unbefugt erlangten TAN und PIN
Nummern erfüllt zwar den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263a Abs. 1
Mod. 3 StGB. Die Bank wird durch die unbefugte Verwendung von PIN und TAN
durch einen nicht mit der Kontoinhaberin identischen Dritten darüber getäuscht,
dass eine vom Kontoinhaber nicht wissentlich und willentlich vorgenommene
Überweisung vorliegt und nimmt in dessen Folge eine Vermögensverfügung,
nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen des Kontoinhabers, vor. Dadurch
wurde das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflusst, wodurch es
zu einem Vermögensschaden der Bank kommt, da sie die abgebuchten Beträge
dem belasteten Konto der geschädigten Kontoinhaberin mangels wirksamer
Anweisung wieder gut zu schreiben verpflichtet ist. Da es dem Täter darauf
ankommt, die Überweisung zwecks Verschiebung von Geldern durch unbefugte
Datenverwendung vorzunehmen, liegt auch erforderlicher Vorsatz sowie die
Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, vor. Mangels Rechtfertigungsgründe ist
die Tat auch rechtswidrig.
Danach liegt zwar nach dem Vortrag der Klägerin eine solche Straftat vor. Die
Klägerin vermutet, dass während eines regulären Überweisungsvorganges die TAN
und die PIN Nummern der Kontoinhaberin des streitgegenständlichen Kontos bei
der Klägerin abgefangen wurden, um diese anschließend zu der vermeintlich
betrügerischen Überweisung in Höhe von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten
zu nutzen (vgl. Bl. 3 d.A.).
Durch die so erlangten Daten erfolgte die unbefugte Verwendung dieser Daten
durch die vermeintlich von der Klägerin veranlassten Überweisung und damit
Anweisung des streitgegenständlichen Betrags an den Beklagten. Darüber wurde
die Klägerin getäuscht und nahm in dessen Folge eine Vermögensverfügung,
nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen der Kontoinhaberin, vor (vgl.
Fischer, StGB, § 263a Rdn. 11, 11 a).
Das der Beklagte hieran beteiligt war, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Als
Täter agierte der Beklagte nicht. Er handelte auch nicht als Mittäter. Mittäter ist,
wer im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinschaftlich mit einem oder
mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Voraussetzung ist nach
ständiger Rechtsprechung, dass der erbrachte Tatbeitrag einen Teil der Tätigkeit
aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung darstellt,
zudem muss der wesentliche Tatbeitrag auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen
(vgl. BGHSt 8, 393, 396).
Die Klägerin hat aber nicht hinreichend Beweis dafür angetreten, dass der
Beklagte an einem entsprechenden Tatplan beteiligt war. Zwar hat der Beklagte
sein Konto zum Empfang der Überweisung zur Verfügung gestellt, und auch die
Summe nach Eingang entsprechend seines Auftraggebers abgehoben und wie
beauftragt sodann Ukash-Karten im Wert von insgesamt 8.310,00 € an
verschiedenen Tankstellen in Hamburg erworben sowie wie vereinbart 5 % der
Gesamtsumme als Provision einbehalten. Durch die Zurverfügungstellung des
Kontos hat der Beklagte auch einen Mitverursachungsbeitrag für die
Tatausführung geleistet. Ein gemeinsamer Tatplan ist daraus aber nicht
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Tatausführung geleistet. Ein gemeinsamer Tatplan ist daraus aber nicht
herzuleiten. Der Beklagte hat lediglich vor Zugriff der unbekannten Hintermänner
auf das Geschädigtenkonto seine Kontoverbindung gegen ein an der Tatbeute
gemessenen geringes Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne über die spätere
konkrete Geldtransaktion oder darüber hinaus Wissen zu erlangen (vgl. hierzu
Neuheuser, NStZ 2008, 492, 493).
Auch eine Beihilfe des Beklagten ist nicht dargetan. Der Beklagte handelte zwar in
objektiver Hinsicht hilfeleistend gemäß § 27 StGB. Es fehlt in subjektiver Hinsicht
am Vorsatz bezüglich der Haupttat wie auch des eigenen Beitrages. Die Frage, ob
sich ein Kontoinhaber mit der Entgegennahme von Geld und dessen Weiterleitung
an der Straftat derjenigen, die durch Phishing Geld von fremden Konten abziehen,
beteiligt, lässt sich nicht generell beurteilen. Geboten ist vielmehr eine
umfassende Betrachtung des Einzelfalles, insbesondere der Umstände des Falles,
die dem Kontoinhaber zum Zeitpunkt bekannt waren oder sich aufdrängen
mussten .Dabei ist auch die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Betreffenden zu
berücksichtigen. Für das Vorliegen der maßgeblichen Umstände ist der Kläger
vollen Umfangs beweispflichtig.
Den Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben, vielmehr spricht Erhebliches dafür,
dass der Beklagte naiv aber gutgläubig ein vermeintlich ordnungsgemäßes
Geschäft gefördert hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände und auf Grund der persönlichen Anhörung
des Beklagten im Termin vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der
Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem betrügerischen Hintergrund
ausgegangen ist... Entgegen dem Vorbringen der Klägerin musste dieser sich für
ihn auch nicht aufdrängen. Der zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte ging auf
Grund des ihm in diesem Zusammenhang erteilten Angebotes der Phillips de Pury
& Company nebst beigefügtem Arbeitsvertrag offensichtlich davon aus, dass es
sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft handelte. Dass auf dem Arbeitsvertrag
eine ausländische Gesellschaft erscheint, begründet keine andere Sichtweise und
führt auch nicht zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht auf einer Homepage,
ob der Anbieter einer Tätigkeit auch tatsächlich solche geschäftlichen Aktivitäten
wie angeboten vornimmt. Selbst wenn der Beklagte die Homepage der
angeblichen Auftraggeberin aufgesucht hätte, hätte sich nicht aufdrängen
müssen, dass dies nicht der Fall ist.
Darüber hinaus wurde auch die erste Email, in der die Tätigkeit offeriert wurde, im
vermeintlichen Namen von der Gesellschaft Phillips de Pury versandt sodass für
den Beklagten der Anschein der Ordnungsmäßigkeit entstehen musste. Aufgrund
der Mitteilung per Email vom 25.09.2009, dass er als Einkäufer tätig werden kann
(Anlage B 3, Bl. 29 d.A.) und der Bestätigung des Eingangs seiner Unterlagen zum
Zwecke des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses am 28.09.2009 (Anlage B 1, Bl.
25 d.A.), mithin des Arbeitsvertrags und der Übermittlung einer Kopie seines
Personalausweises sowie Angabe seiner Kontoverbindung, musste sich der
Eindruck der Ordnungsmäßigkeit für den Beklagten verstärken. Dies gilt nach
Ansicht des Gerichts umso mehr, als dass wie mit Email vom 28.09.2009 seitens
des Auftraggebers angekündigt die weitere Erklärung seiner Tätigkeiten im Auftrag
erfolgte, was auch geschah, indem der Beklagte beauftragt wurde, an
verschiedenen Hamburger Tankstellen Ukash-Karten im Wert von 8.310,00 € zu
kaufen, anschließend zuerst telefonisch die PIN an den Auftraggeber zu
übermitteln und sodann die Karten zu vernichten. Das Gericht glaubt auch dem
Beklagten die weitere Schilderung von mehrfachen telefonischen Nachfragen eines
vermeintlichen Herrn Reinhard, ob das von ihm angekündigte Geld bereits bei dem
Beklagten eingegangen sei. Auch dass es sich bei den Absenderadressen um
wechselnde Emailadressen mit verschiedenen Namen, die nicht mit der
angeblichen Auftraggeberin identisch waren, handelte ändert hieran nichts
vielmehr ist es auch im geschäftlichen Emailverkehr allgemein üblich dass
verschiedene, insbesondere auch persönliche Emailadressen verwendet werden.
Zwar ist dem Vortrag der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass die Tätigkeit des
Beklagten sich von Email zu Email verändert hat (vgl. Bl. 41 d.A.). Gleichwohl
fortlaufend die Tätigkeit des Beklagten als Einkäufer identisch geblieben und hat
sich im Ablauf nur unwesentlich gewandelt. Auch stellt die Tätigkeit an sich, der
Kauf sogenannter Ukash-Karten an Tankstellen, ein normales und übliches
Geschäft dar.
Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte
dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da
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dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da
jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per Email
bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn
sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen Email verberge und der
Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker
Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu
berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht
gefolgt werden.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 261 Abs. 2, 5 StGB aus dem Gesichtspunkt der Geldwäsche. Zwar ist §
261 StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB da § 261
StGB auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut, (vgl. Fischer, StGB, § 261
Rdn. 3; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542; vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 30.03.2007, Rdn.
4). Gleichwohl ist § 261 StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder vorsätzlich noch
leichtfertig handelte.
Der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zwar nach dem Vortrag
der Klägerin erfüllt. Das Giralgeld, das vom Konto des Phishingopfers auf dem
Konto des Empfängers eingeht, ist ebenso wie das durch Abhebung vom Konto
erlangte Bargeld im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB ein vermögenswerter
Gegenstand, der als Beute und Lohn unmittelbar aus dem Computerbetrug der
unbekannten Täter herrührt (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Der
Computerbetrug ist nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB nur dann geeignete
Vortat, wenn er gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Das
Kontoguthaben rührt aus einem gewerbsmäßigen Computerbetrug her.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch
wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und
einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die
erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl.
BGH, NStZ 1995, 85; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Die entsprechende
Absicht der unbekannten Täter ergibt sich schon aus den Emails vom 09.09.2009
(Anlage B 1, Bl. 25 d.A.) und 25.09.2009 (Anlage B 3, Bl. 29 d.A.), wonach von
einer wiederholten Tätigkeit als Einkäufer sowie eines möglichen Verdienstes von
bis zu 500 € pro Woche die Rede ist. Ob es noch zu weiteren Taten gekommen ist,
ist daher unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543).
Der Beklagte hat, indem er das das von dem vermeintlichen Herrn Reinhard
angekündigte Geld erhielt und dies wie beauftragt abhob, um sodann wie
vereinbart die Ukash- Karten zu erwerben, sich zwar das aus einer Katalogtat des §
261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB, nämlich dem gewerbsmäßigem Computerbetrug
zum Nachteil der Klägerin, stammende Geld verschafft, da er einem Dritten durch
telefonische Übermittlung der jeweiligen PIN Nummern den geldwerten Inhalt der
erworbenen Karten übermittelt hat. Auch der objektive Tatbestand des § 261 Abs.
2 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Der Beklagte hat das Geld für einen Dritten verwendet,
indem er hiervon bestimmungsgemäß Ukash-Karten erwarb
Der Beklagte handelte jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig im Sinne des §
261 Abs. 5 StGB.
Wegen § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fehlt es am erforderlichen bedingten Vorsatz des
Beklagten in Bezug auf die Herkunft des Geldes. Der Täter muss weder konkrete
Kenntnisse über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung noch über den Täter der
Vortat haben (Kögel, wistra 2007, 206, 209. Er muss aber die Herkunft des Geldes
aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft für möglich
halten und dies billigend in Kauf nehmen (vgl. BGH, NStZ 1998, 42, 44; vgl. Kögel,
wistra 2007, 206, 210). Auch insoweit ist eine umfassende Betrachtung des
Einzelfalles geboten.
Aus den o.g. Gründen hält das Gericht nicht für bewiesen. dass der Beklagte die
Herkunft des Geldes aus einem Computerbetrug für möglich gehalten hat.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten im Hauptverhandlungstermin
hält das Gericht dies nicht für wahrscheinlich. Vielmehr hatte der Beklagte zum
damaligen Zeitpunkt aufgrund der gesuchten Nebentätigkeit und dem für ihn
ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag ersichtlich keine Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts. Dass er nunmehr Bedenken äußert, ist
bedeutungslos, da es für den Vorsatz allein auf die Vorstellung des Täters bei
Begehung der Tat nach § 16 StGB, also im Zeitpunkt der Handlung, ankommt (vgl.
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Begehung der Tat nach § 16 StGB, also im Zeitpunkt der Handlung, ankommt (vgl.
BGH, NStZ 2004, 201, 202). Auch bezüglich § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelte der
Beklagte aus denselben Gründen nicht vorsätzlich. Maßgeblich ist die Kenntnis der
Herkunft des Geldes zu dem Zeitpunkt, zu dem er es erlangt hatte; ob er zu
einem späteren Zeitpunkt von der Herkunft des Geldes Kenntnis erlangt hat, ist
unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543; vgl. Neuheuser, NStZ 2008,
492, 496).
Der Beklagte handelte auch nicht leichtfertig hinsichtlich der Herkunft des Geldes,
§ 261 Abs. 5 StGB. Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne bedeutet einen
erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar der zivilrechtlichen groben
Fahrlässigkeit, wobei im Strafrecht auch die persönlichen Fähigkeiten des Täters zu
berücksichtigen sind (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Sie ist gegeben,
wenn der Täter grob unachtsam nicht erkennt, dass er den objektiven Tatbestand
verwirklicht oder sich rücksichtslos über die klar erkannte Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt (vgl. LG Köln, Urt. vom 05.12.2007, Rdn.
12). Im Rahmen der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB genügt es, dass der
Täter nach § 261 Abs. 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus
einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichneten Straftat herrührt; bezüglich der
Tathandlung und des Taterfolgs muss der Täter Vorsatz haben (vgl. Fischer, StGB,
§ 261 Rdn. 42). Leichtfertigkeit ist anzunehmen, wenn sich die dubiose Herkunft
des Geldes aufdrängt und der Täter dies aufgrund besonderer Unachtsamkeit oder
Gleichgültigkeit außer Acht lässt und vor etwaigen Zweifeln die Augen verschließt
(vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 42b).
Zwar gab es Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft des Geldes. sollten ihm
offenbar ohne nähere Überprüfung relativ hohe Werte anvertraut werden und er
eine Provision von 5% der eingehenden Beträge bei vergleichsweise geringem
Aufwand erhalten.
Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch auszuschließen dass sich für den
Beklagten aufdrängen musste, das dass Geld aus einer Katalogtat des § 261 StGB
stammte. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (aaO) ist ein solcher
Anhaltspunkt heute auch nicht mehr darin zu sehen, dass der Beklagte nur über
das Internet bzw. per Email geworben wurde. Vielmehr ist diese Art der Anbahnung
von Arbeitsverträgen inzwischen allgemein üblich und wird u.a. auch durch die
Agentur für Arbeit unterstützt und gefördert. Es verbleibt daher allein, dass dem
Beklagten ein Betrag in Höhe der Klagsumme offenbar ohne nähere
Nachforschungen überwiesen wurde...
Hinzu kommt folgendes: Der Beklagte musste aufgrund der geführten
Emailkorrespondenz und der tatsächlich wie in Anlage angekündigten und
durchgeführten telefonischen Betreuung und der Vorgabe, wo er die Ukash-Karten
zu erwerben habe, vom Anschein der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts
ausgehen. Dass der 63jährige Beklagte die angegebene Homepage nicht aufrief,
kann ihm insofern nicht zum Nachteil gereichen.
Zudem wurde das auf dem Konto des Beklagten eingehende Geld von einem
Konto überwiesen, dass dem Beklagten zwar unbekannt war; gleichwohl konnte er
aufgrund der Ankündigung des Geldeingangs durch den vermeintlichen Herrn
Reinhard annehmen, das es sich um Zahlung der angeblichen Kundin des Herrn
Reinhard handelte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte nicht darüber
informiert worden war, von wem das Geld auf seinem Konto eingehen sollte.
Zudem hatte der Beklagte auch einen nachvollziehbaren Grund, warum sein Konto
benötigt wurde; durch die angebotene Tätigkeit als Einkäufer sollte der Beklagte
Waren nach entsprechendem Auftrag erwerben. Dafür war es erforderlich, dass
das Geld für diese Tätigkeit auf seinem Konto einging, welches er sodann wie
vereinbart abheben und die Waren erwerben sollte. Des Weiteren ist auch die
Verwendung des Geldes nicht verdächtig. Der Erwerb von sogenannten Ukash-
Karten an Tankstellen ist ein allgemein übliches Geschäft, das dem Beklagten
keinen Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der
Auftraggeber sie möglicherweise für ausländische Kunden begehrt, da derartig
Zahlungsmittel von der Kreditwirtschaft gerade für internationale Geschäfte zur
Verfügung gestellt werden
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 826 BGB. Sie konnte
den Nachweis nicht führen, dass der Beklagte den Schaden in einem Verstoß
gegen die guten Sitten vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur insoweit einen Anspruch aus
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur insoweit einen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, als dieser den
überwiesenen Betrag als Vergütung behalten. hat.
Die angewiesene Bank hat zwar grundsätzlich einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den
Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem
Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966;
LG Hamburg, Urt. v. 18.05.2006, Rdn. 20), da im Überweisungsverkehr
grundsätzlich die Bank das Risiko trägt (BGH, WM 1967, 1142) und der Kunde
durch die ihm nicht zurechenbare Überweisung nicht beschwert wird. Dies gilt auch
im Falle eines Computerbetruges, da die Zuwendung der Überweisungsbank der
Kontoinhaberin nicht zugerechnet werden kann, da sie die Überweisung weder
veranlasst hat, noch den Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung
(vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).
Die Klägerin erbrachte mit der Veranlassung der Gutschrift „etwas“ in Form einer
vermögenswerten Position beim Beklagten. Der Beklagte hat diese Gutschrift in
sonstiger Weise als durch Leistung erlangt. Der Überweisungsauftrag war nicht
durch den Kontoinhaber in Auftrag gegeben worden. Mangels Leistungswillen
entstand zwischen diesem und dem Beklagten oder zwischen diesem und der
Klägerin kein Leistungsverhältnis. Aufgrund der fehlenden Veranlassung bzw.
Anscheinssetzung durch die Kontoinhaberin geschah die Anweisung durch die
Klägerin auch ohne rechtlichen Grund.
Der Beklagte kann sich auf Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen, soweit er
vorträgt, 8.310,00 € der überwiesenen 8.804,12 € für den Erwerb der Ukash-Karten
ausgegeben zu haben und die jeweilige PIN an seinen Auftraggeber telefonisch
durchgegeben zu haben, Dies steht zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage
der Belege in Höhe von 7.300,00 € (vgl. Anlage B 6, Bl. 33 d.A.) sowie der Vorlage
der zwischenzeitlich durch Zerreißen vernichteten Ukash-Karten . Das Gericht hält
es auf Grund der Anhörung des Beklagten im Termin auch für erwiesen, dass er
die Codes nicht für sich verwendet, sondern an den angeblichen Herrn Reinhard
weitergeleitet hat. Die diesbezügliche Darstellung des Beklagten war plausibel und
glaubwürdig. Für Gegenteiliges gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beklagte haftet auch nicht verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292
Abs.1, 989 BGB, da er keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte.
Erforderlich dafür ist zumindest bedingter Vorsatz. Die verschärfte Haftung nach §
819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder
den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kannte oder sich dieser Kenntnis
in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich
auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v.
28.01.2010, Rdn. 17; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).
Diese Voraussetzungen liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor.
Der Beklagte muss sich auch nicht die Kenntnis der unbekannten Täter des
Computerbetruges entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zwar ist die
Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest
entsprechend anwendbar. Sie enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach
derjenige, der sich, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis, eines anderen
mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, das in diesem Rahmen
erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. LG Bad Kreuznach,
MMR 2008, 421). Der Beklagte hat seinem Auftraggeber eingeräumt, Zahlungen
auf sein Konto zum Zwecke seiner Tätigkeit als Einkäufer zu veranlassen. Er hat
diese nicht damit betraut, Angelegenheiten bezüglich seines Kontos
wahrzunehmen, sondern gestattete aufgrund seines Arbeitsvertrags und seiner
Tätigkeit als Einkäufer den unbekannten Tätern lediglich, Geld auf sein Konto zu
überweisen, damit er seiner vereinbarten Tätigkeit nachgehen konnte. Der
Beklagte gestattete den unbekannten Tätern nicht, über sein Konto zu verfügen,
da die Einzahlung und Überweisung auf ein Konto auch ohne Kenntnis und
Mitwirkung des begünstigten Kontoinhabers möglich ist (vgl. KG Berlin, VersR 2010,
541, 542).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 23.09.2009 auf den zuerkannten Betrag .zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709 S.1, 2, § 711 S. 1, 2 ZPO.