Urteil des LG Itzehoe vom 13.03.2017

LG Itzehoe: bürgschaftsvertrag, bürge, geschäftsführer, firma, handelsregister, bürgschaftserklärung, erlöschen, betrug, saldo, wechsel

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Gericht:
LG Itzehoe 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 455/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 765 BGB, § 767 Abs 1 BGB, §
768 Abs 1 BGB
Haftung des Bürgen bei Verschmelzung der
Hauptschuldnerin
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Bürgschaftsvertrag vom 3. Juni 1999 in
Anspruch. Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ... und ...
(nachstehend: ...), .... ... entstand durch Eintragung in das Handelsregister im
Jahre 1987. Zwischen der Klägerin und der ... bestanden Geschäftsbeziehungen.
Die Klägerin räumte der ... einen Kontokorrentkredit ein, für den der Beklagte mit
Bürgschaftsvertrag vom 3. Juni 1999 eine Bürgschaft übernahm. In der
Bürgschaftserklärung heißt es, dass der Bürge, gegenüber der Klägerin „ohne
zeitliche und betragsmäßige Beschränkung als Selbstschuldner hafte“ (Anlage K 1
zur Klage, Bl. 7 d. A.).
Der Beklagte und Mitgesellschafter ... ... haben mit der Erklärung UR.-Nr. ...
(Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bl. 41 d. A.) ihre Anteile an der ...H in die Firma ...
... und ... eingebracht.
Am 28.12.2000 beschloss die Firma ... und ... als Alleingesellschafterin, die Firma
der Gesellschaft zu ändern, in die Firma ..., mit Sitz in Elmshorn, was am
02.02.2001 im Handelsregister eingetragen wurde.
Die ... verschmolz mit Verschmelzungsvertrag vom 6. Juli 2001, auf die ... mit Sitz
in .... Die Verschmelzung ist mit Eintragung in das Handelsregister des
übernehmenden Rechtsträgers am 29. November 2001 wirksam geworden. Der
Verschmelzungsvertrag wurde der Klägerin am 16.11.2001 eingereicht.
In der Folgezeit war der Tagessaldo des verbürgten Kontos, der per 1.12.01 ./.
67.842,- € betrug, positiv, per 1.1.02 betrug er 129.506,07 € (Anlage B 5).
Schließlich ist die ... ... mit Verschmelzungsvertrag vom 26. August 2003 auf die ...
mit Sitz in ... verschmolzen worden. Die Verschmelzung auf die ... ist am 28.
November 2003 wirksam geworden.
Nachdem die ... in Insolvenz fiel, kündigte die Klägerin zunächst die
Geschäftsbeziehungen zur ... und nahm sodann den Beklagten aus seiner
Bürgschaft in Anspruch.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde der Beklagte zur
Zahlung bis zum 6. Juli 2005 aufgefordert. Der Beklagte nahm keine Zahlung vor.
Der Sollsaldo bestand im Zeitpunkt der zweiten Verschmelzung vom 28.
November 2003 in Höhe von EUR 146.259,20. Zwischenzeitlich hat sich der Betrag
auf EUR 61.938,70 gemindert.
Die Klägerin meint, die Bürgenhaftung des Beklagten erstrecke sich auf den
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Die Klägerin meint, die Bürgenhaftung des Beklagten erstrecke sich auf den
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung der ... ... auf die ... (28. November
2003). Da sich nach diesem Zeitpunkt der Soll-Saldo am 23. April 2004 auf
61.938,70 EUR gemindert habe, käme dies dem Bürgen zu Gute, so dass lediglich
der Betrag von EUR 61.938,70 gefordert werde.
Mit Schreiben vom 31. März 2005 kündigte die Klägerin gegenüber der ... die
Geschäftsbeziehungen und stellte den Sollsaldo fällig. Am 13. April 2005 wurde der
Beklagte durch Schreiben aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bürgenhaftung des Beklagten die
Verbindlichkeiten erfasst, die nach der Verschmelzung der ... in ... auf die ... ... in
..., die am 29. November 2001 wirksam wurde, entstanden sind. Die
Verschmelzungen habe nicht zu einem Erlöschen der Bürgschaft geführt. Die
Bürgenhaftung erstrecke sich vielmehr auf den Verschmelzungszeitpunkt am 28.
November 2003, als die ... ... ... auf die ... verschmolzen ist.
Nach dem Verschmelzungsvertrag sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 UWG ginge mit der
Eintragung der Verschmelzung im Register des übernehmenden Rechtsträgers
das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der
Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Mit dieser
Bestimmung sei die Gesamtrechtsnachfolge angeordnet. Dies solle für die
Kreditzusage bedeuten, dass die entsprechenden Sicherheiten, die Dritte dem
übertragenden Rechtsträger gestellt haben, bestehen blieben. Aufgrund der
Gesamtrechtsnachfolge sollten sie den Anspruch gegen den übernehmenden
Rechtsträger sichern. Die Klägerin ist der Ansicht, der BGH habe in seinem Urteil
vom 6.5.1993 - I... ZR 73/92 ausgeführt, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob sich
die Bürgschaft auch nach Verschmelzung noch auf die neu gewährten Kredite
erstrecke. Dies sei in diesem Fall zu bejahen, weil der Beklagte Geschäftsführer
des übertragenden Rechtsträgers war und nicht nur positiver Kenntnis der
Übertragung hatte, sondern vielmehr die Rechtsnachfolge von ihm selber
herbeigeführt worden sei. Der Bürge habe eine wirtschaftliche Entscheidung
getroffen, deren Risiko bei anderer Betrachtung alleine von der Klägerin als
Gläubigerin zu tragen sei, da diese ihre Sicherheit verliere. Da die Entscheidung
zur Verschmelzung in den Risikobereich des Beklagten falle, sei es erforderlich, die
Haftung auf die Verbindlichkeiten nach der Verschmelzung zu erstrecken. Durch
die Kündigungsmöglichkeit des Bürgen, hätte ein ausreichender Schutz für diesen
bestanden. Da der Beklagte mit der Verschmelzung der ... ... auf die ... nicht mehr
Gesellschafter oder Geschäftsführer an dem übertragenden Rechtsträger gewesen
sei, und somit nicht an dieser Verschmelzung beteiligt war, beschränke sich die
Bürgenhaftung auf diesen Zeitpunkt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 61.938,70, nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2005 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, dass Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung vom
3. Juni 1999 der Klägerin bereits deshalb nicht zustünden, weil es an einem
wirksamen Bürgschaftsvertrag fehle. Bei der Bürgschaftserklärung vom 3. Juni
1999 handele es sich um eine Globalbürgschaft. Der Beklagte verweist darauf,
dass mit der Leitentscheidung vom 18. Mai 1995 der BGH (vgl. BGH NJW
1995,2553 ff.) erkannt hat, dass derartige Globalbürgschaften wirksam nicht
formularmäßig vereinbart werden dürfen. Des weiteren trägt der Beklagte vor,
dass selbst im Falle eines wirksamen Bürgschaftsvertrages die CTS GmbH im Jahre
2001 endgültig erloschen sei und die Bürgschaft, die nach den §§ 765, 767 BGB für
die Hauptverbindlichkeit eines bestimmten Dritten erteilt wird, grundsätzlich
endgültig entfällt, wenn diese dritte Person fortfällt. Mit der Verschmelzung i. S. d.
§ 2 Nr. 1 UmwG sei anders als bei einem bloßen Wechsel einer Rechtsform an die
Stelle der ursprünglichen GmbH ein neuer und selbständiger Rechtsträger
getreten mit der Folge, dass die Fortsetzung des Girovertrages und
Kontokorrentverhältnisses mit diesem neuen Rechtsträger keine Bürgenhaftung
für eine in der Zeit nach diesem Wechsel des Rechtsträgers eingetretenen
Erhöhung des Debitsaldos begründet werde, sondern vielmehr eine Reduzierung
des Saldos zu Gunsten des Bürgen zu berücksichtigen sei.
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Der Beklagte behauptet, er habe im Laufe der Zeit 20 % der Anteile an der ... an
den Mitgesellschafter, Herrn ..., abgetreten. Er meint, er habe lediglich als
Geschäftsführer den Gesellschafterbeschluss umgesetzt. Mit dieser
Verschmelzung sei die Bürgschaftsverpflichtung erloschen.
Der Beklagte meint ferner, dass es für den Fall einer wirksamen
Bürgschaftsverpflichtung für eine Inanspruchnahme als Bürgen, nur auf den
Zeitpunkt der Verschmelzung der ... auf die ... ankommen könnte, da nach der
Verschmelzung die Hauptschuldnerin nicht mehr existierte und somit eine Haftung
mangels Hauptschuldnerin entfiele. Da das Konto bei der Klägerin bis zum
Zeitpunkt der Verschmelzung im Guthabenbereich geführt worden sei, würde die
Bürgenhaftung nicht durchgreifen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob der Bürgschaftsvertrag vom 03.06.1999 wirksam ist, da
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft infolge der
Verschmelzung der ... auf die ... die Bürgschaft erloschen ist und somit eine
Bürgschaftsverpflichtung nicht mehr besteht.
Mit der aufnehmenden Verschmelzung im Jahre 2001 ist ein neuer selbständiger
Rechtsträger entstanden. Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Bürgen
zunächst auf den Saldo der Forderung zum Zeitpunkt des Wechsels des
Rechtsträgers beschränkt ist, dann aber auch alle Reduzierungen des Saldos zu
Gunsten des Bürgen zu berücksichtigen sind.
Zum Zeitpunkt dieser Verschmelzung wurde das Konto der Gesellschaft bei der
Klägerin zwar negativ, per 31.12.01 wurde es aber im Guthabenbereich geführt.
Dies kommt dem Beklagten zu Gute. Mit der Verschmelzung ist die ... erloschen
und somit die Hauptschuldnerin. Aus dem Bürgschaftsvertrag geht hervor, dass
lediglich für die Verbindlichkeiten der ... gebürgt werden soll. Für neue
aufgenommene Verbindlichkeiten einer Dritten, nämlich der neuen Gesellschaft,
haftet der Bürge im Regelfall nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, erstreckt
sich die Haftung des Bürgen nicht auf neue aufgenommene Verbindlichkeiten aus
einem Kontokorrent, wenn sich der Bürge für die Forderung gegen eine KG
verbürgt hat und deren Gesellschafter bis auf einen ausscheiden (BGH NJW 1993,
1917). Entsprechendes gilt für den Fall der Verschmelzung, jedenfalls dann, wenn
die Hauptschuldnerin durch
Aufnahme in eine andere Gesellschaft mit dieser verschmolzen wird. Auch hier
haftet der Bürge allenfalls für bereits bestehende Forderungen gegen die
übertragende Gesellschaft, andererseits kommen ihm nachfolgende
Erfüllungswirkungen zu Gute. Für eine Aufnahme neuer Verbindlichkeiten durch die
aufzunehmende Gesellschaft haftet er demgegenüber nicht. Denn dies würde zu
einer Ausweitung der Bürgenverpflichtung führen, die über den Umfang des
Verbürgten hinausgeht.
Die Bürgschaft endet grundsätzlich mit Entfallen der Hauptschuld, d. h., mit
Erlöschen aller gesicherten Verbindlichkeiten, wenn diese nicht mehr zur
Entstehung gelangen können; für eine andere als die gesicherte Schuld des
Hauptschuldners darf der Gläubiger die Bürgschaft nicht behalten (BGH NJW-RR
92,1005). Die Bürgschaft beschränkte sich dann auf die bis zur Wirksamkeit der
Verschmelzung begründende Verbindlichkeit; bei Kontokorrentbürgschaft ist der
Tagessaldo maßgebend (BGH NJW 1985, 3007), der nachfolgende
Rechnungsabschluss, wenn er niedriger ist (Mü DB 83,1540). Hier scheidet auf
Grund des nachfolgend im Guthabenbereich geführten Kontos eine Haftung
gänzlich aus.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass mit Entfallen der Hauptschuld auch die
Bürgschaft endet, liegt hier nicht vor. Als Bürge war der Beklagte nicht dafür
verantwortlich, die Verschmelzung und somit die Veränderung der
Rechtsträgerschaft zu verhindern. Es fällt gerade nicht in seinen Risikobereich. Er
hatte als Geschäftsführer lediglich die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
umzusetzen.
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Soweit die Klägerin behauptet, von den Umständen der Verschmelzung keine
Kenntnis gehabt zu haben, so hilft ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie
unstreitig den Vertrag, aus dem sich alles wesentliche ergab, schon vor
Wirksamwerden der Verschmelzung erhalten hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.