Urteil des LG Heilbronn vom 03.02.2015

überwiegendes interesse, rechtliches gehör, betriebsgefahr, beweismittel

LG Heilbronn Urteil vom 3.2.2015, I 3 S 19/14
Verkehrsunfallprozess: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
Leitsätze
Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess
nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom
23.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Besigheim ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 820,64 EUR
Gründe
I.
1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
II.
2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie
ist zwar die Halterin, nicht jedoch die Eigentümerin des beim
streitgegenständlichen Unfall beschädigten Pkw VW Passat, a.K.:, nachdem sie
dieses zur Kaufpreisfinanzierung an die Bank GmbH sicherungsübereignet hat.
Jedoch macht die Klägerin die Schadensersatzansprüche der
Sicherungseigentümerin in eigenen Namen geltend. Dies ist vorliegend zulässig.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft
ausreichend dargetan.
4 2. In der Sache bleibt der Klage jedoch der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach Auffassung der Kammer
stehen der Bank GmbH die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft
geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
5 a. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG hinsichtlich der
Zweitbeklagten und in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG bezüglich der
Erstbeklagten liegen zwar vor. Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des von
der Zweitbeklagten gefahrenen Motorrades Suzuki 650, a.K.:, ereignet, dessen
Halterin sie auch ist und das bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist. Dadurch
ist an dem der Bank GmbH sicherungsübereigneten Pkw VW Passat ein
Sachschaden entstanden. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien
unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung.
6 b. Die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten ist nicht nach §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz
2 StVG ausgeschlossen. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gilt der
Haftungsausschluss des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG grundsätzlich auch für die
Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der – wie vorliegend
– nicht dessen Halter ist. Jedoch vermochten die Beklagten den ihnen
obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis bzw. den Nachweis fehlenden
Verschuldens nicht zu führen. Denn es ist keineswegs bewiesen, dass auch ein
Idealfahrer, auf den in diesem Rahmen abzustellen ist, den Verkehrsunfall nicht
hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen
Gutachten vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass sich bei der vorliegenden
Spurenlage aus technischer Sicht ein Reaktionsverzug der Zweitbeklagten nicht
ermitteln lasse. Damit ist jedoch der Nachweis nicht geführt, dass die
Zweitbeklagte die Kollision auch bei optimaler Reaktion nicht hätte verhindern
können. Dies gilt umso mehr, als sich der Verkehr in Fahrtrichtung der
Zweitbeklagten auf der Geradeausspur der Landesstraße L 1110 (Bietigheimer
Straße) aufgrund einer Lichtzeichenanlage auf einer Länge von ungefähr 200 m
gestaut hatte und ein Idealfahrer beim Befahren der Linksabbiegerspur deshalb mit
der naheliegenden Möglichkeit gerechnet und sich darauf eingestellt hätte, dass
Führer von auf der Geradeausspur im Stau stehenden Kraftfahrzeugen möglichen
Linksabbiegern, die von rechts aus der untergeordneten Zufahrt vom
Industriegebiet Tamm-Nord in die Landesstraße L 1110 einfahren wollten, den
Vorrang gewähren, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass ein Idealfahrer den
Unfall in der konkreten Situation möglicherweise durch entsprechend langsame
Fahrweise und optimale Reaktion hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage ist
auch der der Zweitbeklagten als Fahrerin obliegende Nachweis fehlenden
Verschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht geführt.
7 c. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw.
Mitverschuldensbeiträge für die Entstehung des Verkehrsunfalls führt indessen zur
Alleinhaftung des Ehemannes der Klägerin, der den der Bank GmbH
sicherungsübereigneten Pkw zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Die Bank GmbH
muss sich zwar, weil sie selbst nicht Halterin des beschädigten Pkw ist, nicht
gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs anspruchsmindernd
zurechnen lassen, wohl aber gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB das Verschulden
des Fahrers ihres Kraftfahrzeugs (BGH, NJW 2011, 996; OLG Hamm, r+s 1996,
339; LG Münster, NJW-RR 2011, 1327).
8 aa. Dem Ehemann der Klägerin fällt ein schuldhafter Vorfahrtsverstoß gemäß § 8
Abs. 1 StVO zur Last. Gegen ihn spricht bereits der Anscheinsbeweis, da er
unmittelbar bevor er mit dem Motorrad der Zweitbeklagten kollidiert ist aus der
untergeordneten Zufahrt vom Industriegebiet Tamm-Nord auf die bevorrechtigte
Landesstraße L1110 eingefahren ist. Stoßen an einer Straßeneinmündung zwei
Kraftfahrzeuge zusammen, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für eine
schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (BGH VersR 1982, 903). Die
Klägerin konnte den gegen ihren Ehemann sprechenden Anscheinsbeweis nicht
erschüttern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Ehemann
der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, selbst wenn er sich langsam
in die bevorrechtigte Landesstraße L 1110 hineingetastet hätte, die mit einer
maximalen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h heranfahrende Zweitbeklagte so
rechtzeitig erkennen können, dass er sein Fahrzeug noch auf dem rechten
Fahrstreifen zum Stillstand hätte bringen und den Unfall damit vermeiden können.
9 bb. Die nach §§ 9, 18 Abs. 3, 17 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der
Verursachungsbeiträge der Zweitbeklagten und des Pflichtverstoßes des
Ehemannes der Klägerin für die Entstehung des Unfalls, führt nach Auffassung der
Kammer zu einer Alleinhaftung des Ehemanns der Klägerin.
10 (1) Zu Lasten der Klägerin ist die schuldhafte Vorfahrtsverletzung ihres
Ehemannes zu berücksichtigen, die aufgrund des Anscheinsbeweises erwiesen
ist, den die Klägerin nicht zu erschüttern vermochte. Insoweit nimmt die Kammer
Bezug auf die oben Ausführungen unter lit. c aa).
11 (2) Dagegen ist zu Lasten der Zweitbeklagten neben der Betriebsgefahr ihres
Motorrades kein relevanter Pflichtverstoß zu berücksichtigen.
12 Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung
berufen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Pflichtverstoß der
Zweitbeklagten gegen § 1 StVO hätte begründen können. Eine besondere
Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht
erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat,
dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden und der
Vorfahrtsberechtigte sich hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den
auf der freien Spur Fahrenden deutlich erkennbar sein, muss also mehr als nur
eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche
bereits bestanden haben (LG Berlin Schaden-Praxis 2014, 190). An diesen
Voraussetzungen fehlt es hier ersichtlich.
13 Es ist auch nicht erwiesen, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren ist und/oder
falsch, nämlich auf der Linksabbiegerspur, überholt hat. Zwar hat der Ehemann der
Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Amtsgericht
bekundet, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren sei, was er als erfahrener
Autofahrer beurteilen könne. Dem ist das Amtsgericht jedoch völlig zu Recht und
mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer vollinhaltlich anschließt,
nicht gefolgt. Der Sachverständige hat hingegen die
Bremsausgangsgeschwindigkeit der Zweitbeklagten im Bereich von 25 km/ bis
maximal 35 km/h ermittelt, so dass eine Geschwindigkeit von nur 25 km/h erwiesen
ist. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist demnach nicht bewiesen. Auch die
Behauptung der Klägerin, die Zweitbeklagte habe überhaupt nicht nach links
abbiegen wollen, vielmehr habe sie die auf der Geradeausspur stehenden
Fahrzeuge verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur überholt, ist gleichfalls nicht
erwiesen. Denn nach dem Befund des Sachverständigen wäre es der
Zweitbeklagten bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h bis 35
km/h ohne weiteres möglich gewesen, nach links abzubiegen.
14 Eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs ist nicht möglich. Zwar hat der
Ehemann der Klägerin den Unfallhergang offenbar mit einer im Fahrzeug
installierten Dashcam des Modells F 900 LHD , einer 2,5`` FullHD Videokamera mit
Nachtsichtmodus und HDMI-Anschluss, aufgenommen und die Klägerin hat sich
zum Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang auf die
Inaugenscheinnahme dieser Videoaufzeichnung berufen. Auch hat der
Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung dieser
Videoaufzeichnung weitere Erkenntnisse für die technische Rekonstruktion des
Unfalls gewonnen werden könnten. Jedoch hat das Amtsgericht zu Recht eine
Verwertung dieses Beweismittels nicht zugelassen. Denn Videoaufzeichnungen,
die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind lediglich nach den
Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel
ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO
aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden
(BVerfG NJW 2002, 3619 [3624]; BGH NJW 2003, 1123 [1124 f.]). Indizwirkung
haben dabei auch Verstöße gegen einfachgesetzliche Normen, die hier nach
Auffassung der Kammer in mehrfacher Hinsicht gegeben sind und einer
Verwertung als Beweismittel entscheidend entgegenstehen:
15 (a) Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem
Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist
Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden
Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem
Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE
65, 1 [43]; 78, 77 [84]; BVerfG, NJW 2001, 879 [880]). Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch
konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, GG, Art.2, Rn.181). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist auf Seiten der Klägerin dabei zu beachten, dass das
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG der Rechtspflege eine hohe
Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu
berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer
fairen Handhabung des Beweisrechts (BVerfG NJW 2007, 753 [758]; NJW 2011,
2783 [2785]).
16 Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein
überwiegendes Gewicht zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte
hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung
als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279;
NJW 2007, 753 [758]; BGH NJW 2005, 497 [498 f.]). Das kann etwa der Fall sein,
wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer
notwehrähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284 [289 f.]; BGH NJW 2003, 1727
[1728]). Der BGH sieht hingegen durch eine permanente, verdachtslose
Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht selbst
dann als verletzt an, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Ein
derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden
Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise
zumutbar begegnet werden könne (BGH NJW 1995, 1955 [1957]). Entsprechend
urteilt das BAG zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die nur im Fall
des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren
Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Zudem muss die
Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012,
Az.: 2 AZR 153/11, juris-Rn.30). Vor diesem Hintergrund müssen die von der
Dashcam aufgezeichneten Daten auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014,
1622 [1623]).
17 (b) Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein
überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. So
sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen
Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst
werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW
1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von
Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht
absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam
umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten
Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen
Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene,
permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in
kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach,
DAR 2014, 663; a.A. offenbar AG München, NJW-RR 2014, 413, dem die Kammer
jedoch nicht zu folgen vermag). Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der
Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete
Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der
Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische
Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen
einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten
gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden (Bl. 98
d.A.). Auf den jeweiligen Videofilmen wird darüber hinaus festgehalten, wann ein
Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und ggfs. auch in
welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen
bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da
es der Ehemann der Klägerin selbst in der Hand hat, wie lange er einen
Betroffenen aufzeichnet und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme
macht. Sieht der BGH schon eine stationäre, permanente und verdachtslose
Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst
recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das
Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht
vorhanden ist. Zudem liegen die von BGH und BAG angedachten
Rechtfertigungskonstellationen nicht vor. Letztlich kann auch dann im vorliegenden
Fall nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder gelöscht
würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann
nicht allein der Klägerin bzw. ihrem Ehemann überlassen bleiben, wie mit derart
hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom
13.08.2014 – 345 C 5551/14 -, ZD-Aktuell 2014, 04297; VG Ansbach, a.a.O.).
Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten
zu bestimmen. Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass
eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass
innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in
seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur
Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen
Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen.
Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch
aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-
Aktuell 2014, 04297).
18 (c) Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im
Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22
S. 1 KunstUrhG.
19 Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine
Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die
schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung
privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.
20 Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23
Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten
Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich
gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die
ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die
gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
21 (3) Bei der danach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs-
bzw. Mitverschuldensanteile der Unfallbeteiligten erscheint eine Haftungsverteilung
von 100 zu 0 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass derjenige, der einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht,
allein für den Unfallschaden haftet, wenn nicht dem anderen Unfallbeteiligten
neben dessen Betriebsgefahr weitere die Betriebsgefahr erhöhende
Verursachungsbeiträge bzw. ein Verschulden nachgewiesen werden können
(BGH NJW 1998, 1137 [1138]; BGH, NJW 1990, 1483 [1484]). Die Betriebsgefahr
des anderen tritt in diese Fall zurück. Genau so liegt der Fall aber hier. Da der
Ehemann der Klägerin einen gravierenden schuldhaften Vorfahrtsverstoß
begangen hat und der Zweitbeklagten kein relevanter Pflichtverstoß anzulasten ist,
hat die Betriebsgefahr des Motorrades zurückzutreten. Dies führt zur Alleinhaftung
des Ehemannes der Klägerin.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.