Urteil des LG Heilbronn vom 29.10.2015

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LG Heilbronn Urteil vom 29.10.2015, Bi 6 S 18/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom
23.4.15 – 10 C 18/15 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: bis 1000 EUR
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten darüber, ob eine Klausel in einem zwischen einem
Leasinggeber und der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag einen
Anspruch des klagenden Autohauses auf Zahlung der Überführungs- und
Zulassungskosten gegen den Leasingnehmer begründen kann.
2 Die Beklagte und die S. Leasing GmbH, eine Zweigniederlassung der V. Leasing
GmbH, schlossen am 22.1.14 einen Leasingvertrag, der am Ende des Formulars
in einem mit „Vereinbarungen“ überschriebenen Formularfeld folgenden Text
enthält: „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb
separat“. Der die Leasingsache ausliefernde Betrieb war das klagende Autohaus,
das der Beklagten am 3.2.14 Überführungskosten von 868,70 EUR in Rechnung
stellte.
3 Das Amtsgericht Heilbronn hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 831,39 EUR
nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und
zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin
vertraglich verpflichtet, die Transportkosten, die Kosten für die Übergabeinspektion
sowie eine Handlingpauschale zu bezahlen. Mit der Überlassung des
Leasingvertrags durch das klagende Autohaus habe das Autohaus der Beklagten
die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung angeboten, die Überführungs- und
Zulassungskosten dem klagenden Autohaus zu bezahlen. Mit der Unterschrift
unter den Leasingvertrag habe die Beklagte dieses Angebot angenommen. Selbst
wenn die Klägerin nur als Vertreterin der Leasinggeberin gehandelt hätte, habe sie
ein eigenes Recht auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten
erworben, weil ein Vertrag zugunsten Dritter zu Stande gekommen sei. Die
Abkürzung von Leistungsbeziehungen zur Absicherung eines ausliefernden
Betriebs sei nicht ungewöhnlich. Dem Autohaus stehe ein
Leistungsbestimmungsrecht zu. Zu den Überführungskosten würden die
Transportkosten vom Herstellungsort zum Autohaus, die Entfernung der für den
Transport am Auto vorgenommenen Verrichtungen, die Übergabeinspektion, die
Kosten der Aufbereitung sowie die Handlingpauschale zählen. Die Kosten für die
UVV-Prüfung gemäß § 57 BVG D 29, für das Warndreieck, für die Warnweste und
für die Verbandstasche könne das Autohaus nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Die geltend gemachten Kosten
für Öl, Scheibenreinigungsmittel, Frostschutz und Plakette seien weder
Überführungskosten noch bestehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag.
4 Gegen das ihr am 6.5.15 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.5.15 Berufung
eingelegt und diese am 6.7.15 mit einer Begründung versehen. Zur Begründung
führt die Beklagte aus, ein Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrags könne
nicht gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines Überführungsvertrags
enthalten. Das Leasingvertragsformular sei eindeutig und abschließend. Die
Überschrift laute nur Geschäftsfahrzeugleasingbestellung. Durch den Gebrauch
des Singular werde im Vertragsformular zum Ausdruck gebracht, dass nur ein
Vertrag, nämlich der Leasingvertrag abgeschlossen werden sollte. Der bei dem
klagenden Autohaus auftretende Herr N. sei weder ein Mitarbeiter der Beklagten
noch von der Beklagten bevollmächtigt worden. Der Leasingvertrag gehe nicht
davon aus, dass ein Autohaus immer Überführungs- und Zulassungskosten
berechnet. Art und Umfang des Anspruchs seien unklar. Ein Vertrag zugunsten
eines Dritten liege nicht vor. Die Überführungskosten stünden im originären
Interesse der Klägerin. Ohne Auftrag der Beklagten und ohne hierzu berechtigt zu
sein, habe das klagende Autohaus das Geschäft eines anderen ausgeführt.
5 Die Beklagte beantragt,
6
unter Abänderung des am 23.4.15 verkündete Urteils des Amtsgerichts Heilbronn,
Az.: 10 C 2327/14 die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt
8
die Zurückweisung der Berufung.
9 Die Klägerin verteidigt das Urteil. Mit der Unterschrift unter die Leasingbestellung
habe die Beklagte das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Leasingvertrags
mit der S. Leasing GmbH unter gesonderter Berechnung der Überführungs- und
Zulassungskosten durch den ausliefernden Betrieb angenommen. Mit der
Unterschrift auf der Leasingbestellung habe die Beklagte die
Vertragsverhandlungen des Herrn N. genehmigt. Die Behauptung, Herr N. sei kein
bevollmächtigter Vertreter, sei recht unglaubwürdig, da er in der Leasingbestellung
vom 22.1.14 als Fahrer angegeben worden sei. Da die Klägerin bereits tausende
Leasingverträge wie den vorliegenden abgeschlossen habe und es
deutschlandweit millionenfache Leasingverträge wie den vorliegenden gebe, der
der Standardleasingvertrag der V. Leasing GmbH und ihrer Töchter sei, solle die
Revision zugelassen werden.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags im
Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
11 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
12 Auf die Berufung ist das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.6.15
abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen
Zahlungsanspruch hat.
13 (1) Die Klägerin kann in diesem konkreten Fall eine gegen die Beklagte wirkende
Verpflichtung zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten nicht
beweisen. (2) Ein Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung, in der
die Beklagte sich zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten
verpflichtet, kann die Kammer in der Überlassung des Geschäftsfahrzeug-Leasing-
Bestellungsformulars nicht erkennen. (3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Klausel auch als Angebot auf Abschluss eines echten Vertrags zu Gunsten des
vermittelnden Betriebs unter gleichzeitiger Einräumung eines
Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs verstanden werden kann,
da ein Vertrag zu Gunsten des vermittelnden Betriebs in einem Leasingvertrag so
ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihm nicht zu rechnen braucht und
auch der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung eine solche Auslegung
nicht zulassen würde.
14 1. Eine gegen die Beklagte wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung von
Überführungs- und Zulassungskosten lässt sich nicht feststellen(§ 164 BGB). Die
Klägerin konnte weder die Bevollmächtigung(§ 167 BGB) des Herrn N. durch die
Beklagte noch ein Handeln in fremdem Namen(§ 164 BGB) beweisen.
15 Da sie ein Vertretergeschäft behauptet, hätte die Klägerin ein solches beweisen
müssen(Palandt 74. Aufl. § 164 Rn. 18). Der Vortrag, Herr N. sei als Fahrer des
geleasten Fahrzeugs genannt worden, genügt der Kammer für die Feststellung
einer Vollmacht nicht. Ein Fahrer eines Unternehmens ist nicht bevollmächtigt,
seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten zu
verpflichten, wenn er nicht zum Fahrzeugkauf bevollmächtigt wurde, was weder
substantiiert behauptet wird noch festgestellt werden kann. Dagegen spricht schon
der Umstand, dass Herr N. das Fahrzeug zunächst für eine A. GmbH erwerben
wollte, als er mit der Klägerin verhandelte. Dieser Firma übermittelte die Klägerin
am 14.1.14 ein Leasingangebot(Schreiben vom 14.1.14, Anlage K13). Irgendwann
ist es dann aus von der Klägerin nicht benannten Umständen zu dem
Leasingangebot an die Beklagte gekommen, die dieses Angebot annahm. Nähere
Umstände zum Wechsel in der Person der Leasingnehmerin, zum Grund der
Beklagten für die Annahme des Leasingangebots und zur Beziehung des Herrn N.
zur Beklagten werden nicht vorgetragen. Auch Beweismittel benennt die Beklagte
nicht. Umstände, die für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sprechen
könnten, sind nicht erkennbar.
16 Auch einen substantiierten Vortrag, der es der Kammer ermöglichen könnte, ein
Handeln im fremdem Namen festzustellen, hält die Klägerin nicht. Erstinstanzlich
hat die Klägerin behauptet, gegenüber Herrn N. sei erklärt worden, zu den
Leasingraten kämen noch Überführungskosten hinzu. Herr N. habe dem nicht
widersprochen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass das Schweigen des
Herrn N. als Zustimmungserklärung verstanden werden konnte(BGH, Urteil vom
14.2.95 – XI ZR 65/94 –), nennt die Klägerin nicht. Allein die pauschale
Behauptung, die separate Abrechenbarkeit sei vereinbart worden, reicht der
Kammer für eine entsprechende Feststellung nicht aus.
17 2. Mit der Übergabe des Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellungsformulars an die
Beklagte hat die Klägerin der Beklagten keine Vereinbarung angeboten, in der die
Beklagte sich zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten an die
Klägerin verpflichtet.
18 Das Formular enthält zwei Erklärungen, die sich auf die Klägerin beziehen. Der
Formulartext enthält den Hinweis, dass die Leasinggesellschaft das Fahrzeug bei
einem vermittelnden Betrieb (Verkäufer) auf Wusch des Unterzeichnenden erwirbt,
und den Hinweis in dem mit „Vereinbarungen“ überschriebenen Formularfeld:
„Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb
separat“.
19 Bei dem Leasing-Bestell-Formularfeldeintrag handelt es sich um eine für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierte, von der Leasinggeberin verwendete
Vertragsbedingung(§ 305 BGB). Die Klägerin hat eingeräumt, dass die Klägerin als
vermittelnder Betrieb für die S. Leasing bereits tausende Verträge wie den
vorliegenden geschlossen hat, der zudem dem Standardleasingvertrag der V.
Leasing GmbH und seiner Töchter entspreche. Aus diesem Grund hat die Klägerin
die Zulassung der Revision beantragt.
20 Einen eindeutigen Inhalt in dem Sinne, dass sich die Beklagte zur Zahlung von
Überführungs- und Zulassungskosten an die Klägerin verpflichten solle, hat die
Erklärung schon nach dem Wortlaut nicht. Da der Text von der Klägerin als dritter
Person spricht, liegt schon sprachlich kein eigenes Angebot der Klägerin vor, das
im Übrigen zu der für das Geschäft wesentlichen Höhe der Überführungs- und
Zulassungskosten schweigt. Auch ein rechtlich nicht vorgebildeter
Durchschnittskunde versteht die Klausel nicht in diesem Sinne. Auf dessen
Verständnismöglichkeit ist bei der bei der Auslegung von allgemeinen
Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung abzustellen(BGH Urteil
vom 18.7.07 – VIII ZR 227/06 –). Ein verständiger, redlicher
Durchschnittsvertragspartner versteht unter Abwägung der Interessen der bei
einem Leasingvertrag normalerweise beteiligten Kreise eine Erklärung in einer
Leasingbestellung, Überführungs- und Zulassungskosten berechne der
ausliefernde Betrieb separat, als Hinweis des Leasinggebers, dass die
Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasst.
Mit dem Leasingvertrag möchte der Leasingnehmer einen Leasinggegenstand
finanzieren. Ihn interessiert, ob der Leasinggeber die Finanzierung übernimmt bzw.
in welchem Umfang der Leasinggeber die Finanzierung übernimmt. Deshalb erfolgt
aus der Sicht des Leasingnehmers die Aufnahme des Hinweises in den Vertrag,
um klar zu stellen, dass die Finanzierungszusage nicht alle Kosten umfasst. Nach
Auffassung der Kammer versteht ein rechtlich nicht vorgebildeter
Durchschnittskunde als verständnisvoller und redlichen Vertragspartner unter
Abwägung der Interessen der an einem Leasingvertrag beteiligten Personen die
Erklärung, Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde
Betrieb separat, nicht als Angebot des Fahrzeughändlers, eine Vereinbarung über
die Überführungs- und Zulassungskosten zu erzielen. Selbst wenn man zu dieser
Auffassung gelangen sollte, würde die gesetzliche Auslegungsregelung, nach der
Zweifel bei der Auslegung Allgemeine Geschäftsbedingungen zulasten des
Verwenders gehen(§ 305c Abs. 2 BGB), der Annahme einer vertraglichen
Vereinbarung entgegenstehen, da die Auslegung ohne weiteren
Verpflichtungstatbestand die kundenfreundlichste wäre.
21 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel auch als Angebot auf Abschluss
eines echten Vertrags zu Gunsten des vermittelten Betriebs unter gleichzeitiger
Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs
verstanden werden kann, da ein Vertrag zu Gunsten des vermittelnden Betriebs in
einem Leasingvertrag so ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihm nicht
zu rechnen braucht und auch der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung
eine solche Auslegung nicht zulassen würde.
22 Ob ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt, der dem Dritten einen
Leistungsanspruch einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kann genügen,
dass der Dritte namentlich nicht benannt wird, sondern nur bestimmbar ist(BGH,
Urteil vom 27.9.15 – IX ZR 15/12 –). Auch die Bestimmung der Leistung kann einer
Partei und somit beim Vertrag zugunsten eines Dritten wohl auch dem Dritten
überlassen werden(§ 315 BGB). Mit einer solchen Regelung braucht ein
Leasingnehmer in einer allgemeinen Geschäftsbedingung aber nicht zu rechnen.
Eine solche Klausel ist objektiv ungewöhnlich, da sie im Widerspruch zum Leitbild
des Leasingvertrags(BGH, Urteil vom 22.12.92 - VI ZR 341/91 -) steht. Vom
Leasingvertrag zu unterscheiden ist die Beschaffung der Leasingsache, die durch
den Abschluss des Liefervertrags zwischen dem Leasinggeber und dem
Lieferanten - hier im Wege des Vorverhandlungsmodells(Beckmann/Scharff
Leasingsrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 47) - erfolgt. Der Finanzierungsleasingvertrag selbst
ist als atypischer Mietvertrag einzuordnen, der dem Leasinggeber eine
Überlassung des Leasinggegenstands als Hauptpflicht
auferlegt(Beckmann/Scharff Leasingsrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 49). Der Leasingnehmer
verpflichtet sich gegenüber dem Leasinggeber zur Zahlung der die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten sowie aller Nebenkosten einschließlich der
Finanzierungskosten deckenden Leasingraten(Beckmann/Scharff Leasingsrecht
4. Aufl. § 2 Rn. 59). Ein Leasingnehmer darf deshalb erwarten, dass er mit keinen
Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet wird, die der Leasinggeber
nach dem Leitbild des Leasingvertrags zu tragen hat. Der Leasingnehmer darf
davon ausgehen, dass er für die Gebrauchsüberlassung nur die vereinbarten
Leasingraten zu zahlen hat. Solch überraschende Klauseln werden von der
Einbeziehung in den Leasingvertrag nicht erfasst.
23 Im Übrigen würde die gesetzliche Auslegungsregelung, nach der Zweifel bei der
Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen(§
305c Abs. 2 BGB), der Annahme eines echten Vertrags zu Gunsten des
vermittelten Betriebs unter gleichzeitiger Einräumung eines
Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs entgegenstehen, da die
Auslegung ohne weiteren Verpflichtungstatbestand die kundenfreundlichste wäre.
24 4. Ob alle von der Klägerin geltend gemachten Kosten Überführungs- und
Zulassungskosten sind – enthalten sind auch Aufwendungen für die
Fahrzeugaufbereitung – braucht die Kammer nicht zu entscheiden.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 10,711 ZPO und die Entscheidung über die
Zulassung der Revision auf § 543 Abs. 2 ZPO.